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Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Lübeck – 11. März 2010
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten. Was hat A zu befürchten?
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Eingangsfall 2: Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A a) Auskunft über alle erfassten Daten b) Berichtigung der Eintragung bei „Zuverlässigkeit“ und c) Löschung aller übrigen Daten mangels Erforderlichkeit Hat M dahingehende Ansprüche?
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf. Was haben A, L und M zu befürchten?
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I. Datenschutzrechtliche Grundlagen
Neufassung des § 32 BDSG Besondere Probleme in der Personalarbeit Folgen von Datenschutzverstößen Beteiligung des Betriebsrats Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis Aktuelle Fälle
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I. Datenschutzrechtliche Grundlagen
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Zentrales Gesetz: BDSG
Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum (§ 32 BDSG) Schutzbereich: personenbezogene Daten natürlicher Personen Datenschutz ist Querschnittsmaterie weitere datenschutzrelevante Gesetze: SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG
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BDSG Grundbegriffe: personenbezogene Daten / Betroffene Umgang mit personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle Zulässigkeit der Datenverarbeitung Übermittlung von Daten
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BDSG Grundsätze: Datenvermeidung und Datensparsamkeit Einwilligungsmöglichkeit Betroffener unabdingbarer Kernbereich Schadensersatzpflicht bei Verstößen
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Rechte der Betroffenen
Benachrichtigung (§ 33 BDSG) Auskunft (§ 34 BDSG) Berichtigung (§ 35 BDSG) Sperrung (§ 35 BDSG) Löschung (§ 35 BDSG) Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)
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Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)
für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen gilt auch für das Fernmeldegeheimnis Schriftform gilt auch für leitende Angestellte Auswahlrecht des Arbeitgebers
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Datenschutzbeauftragter
Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG): für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert erhebt und in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt
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Datenschutzbeauftragter
Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften kann Angestellter oder Externer sein keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter) neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz
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II. Neufassung des § 32 BDSG
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§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses
Neuregelung zum „Beschäftigte“ zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: „dienen“) besondere Regelung bei Straftaten
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§ 32 BDSG betrifft Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
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BDSG nur automatisierte DV § 32 BDSG auch manuelle DV
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Merkmal der Erforderlichkeit:
Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? Müssen gerade diese Daten erhoben werden? Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? objektiver oder individueller Maßstab?
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Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :
Betriebliches Eingliederungsmanagement Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Unfallverhütungsvorschriften Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflegedokumentationen
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Fazit: Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck breiter Einschätzungsspielraum Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen faktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSG
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Missglückte Regelung bei Straftaten
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte diese sind zu dokumentieren kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung Verhältnismäßigkeitsprüfung
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Konkrete Anhaltspunkte
Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)? überflüssige Innenrevision? problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgänge Dokumentationspflicht ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht
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Besondere Probleme des § 32 BDSG
keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter ungeklärte Frage der geschäftlichen -Überwachung bei gestatteter Privatnutzung Übermittlung von Daten im Konzern
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten. Was hat A zu befürchten?
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Eingangsfall 2: Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von A a) Auskunft über alle erfassten Daten b) Berichtigung der Eintragung bei „Zuverlässigkeit“ und c) Löschung aller übrigen Daten mangels Erforderlichkeit Hat M dahingehende Ansprüche?
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III. Besondere Probleme in der Personalarbeit
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Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten
Erfassung von Krankheitsdaten elektronische Personalakte Erfassen von Positionsdaten (GPS)
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Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten
insbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahren eher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) Löschungspflicht nach Einstellungsentscheidung AGG-veranlasste Aufbewahrung bei Ablehnung
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Erfassung von Krankheitsdaten
im Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässig weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG) erforderlich insbesondere bei - Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz - Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes - Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung keine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEM
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Elektronische Personalakte
jetzt einheitlicher Maßstab wie Papierakte (§ 32 Abs. 2 BDSG) Einwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglich Mitbestimmungsfragen insbesondere bei Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)
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Erfassen von Positionsdaten (GPS)
Sonderregelung in § 6 c BDSG Informationspflicht, auch über Funktionsweise Kommunikationswege mit Datenverarbeitung müssen auf dem Gerät erkennbar sein anderenfalls: Verwertungsverbot
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IV. Folgen von Datenschutzverstößen
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Folgen für den Arbeitgeber
Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Presse-Echo
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Folgen für den Arbeitnehmer
Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf. Was haben A, L und M zu befürchten?
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V. Beteiligung des Betriebsrats
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Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Technische Überwachungseinrichtungen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
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VI. Datenschutzrelevante Phasen im Arbeitsverhältnis
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Laufendes Arbeitsverhältnis
Bewerbungsverfahren Laufendes Arbeitsverhältnis Kündigung „Nachlauf“
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Bewerbungsverfahren öffentlich zugängliche Informationen Fragerecht und Fragebögen Löschungspflichten AGG und Aufbewahrung
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Laufendes Arbeitsverhältnis
Mitarbeiterkontrolle Erfassung von Krankheitsdaten Dokumentation von Arbeitsvorgängen individuelle Löschungsbeurteilung
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Kündigung
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„Nachlauf“ Aufbewahrungsfristen laufende Altersteilzeit betriebliche Altersversorgung
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VII. Aktuelle Fälle
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