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1 1 Außerordentliches Treffen der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen Tagesordnungspunkt 1 und 2 Sachstandsbericht - Wie steht.

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1 1 1 Außerordentliches Treffen der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen Tagesordnungspunkt 1 und 2 Sachstandsbericht - Wie steht es um die Schulgeldfreiheit? Vorstellung der Projektskizze zur Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens Datum Samstag, 14. November 2015 Ort Freie Natur- und Umweltschule Dresden Referenten Anke Spröh, Vorstand im LER, Mitglied Ausschuss SifT René Dobos, Mitglied Ausschuss SifT Elternsprecher Europäisches Gymnasium Waldenburg

2 2 2 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

3 3 3 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Das SMK lässt sich 403 Tage nach der Urteilssprechung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof, also mehr als 13 Monate Zeit, einen technokratischen Referentenentwurf vorzulegen, der wesentliche Forderungen des SächsVerfGH unbeachtet lässt, und peitsch das Gesetz durch den Sächsischen Landtag Inhalt Last 23.12.2014 (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft 14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur Verfügung gestellt 28.01.2015Außerordentliche Vollversammlung der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft 30.01.2015Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER 14.04.2015Öffentliche Anhörung – Anke Spröh weist auf fehlende Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes hin 08.07.2015Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten 28.08.2015Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor 15.11.2013 Urteil des SächsVerfGH (Vf. 25-II-12) einzelne Regelungen im geltenden Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft werden für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 18 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung erklärte. Eine verfassungsgemäße Neuregelung wurde dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2015 anheimgestellt.

4 4 4 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last

5 5 5 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 23.12.2014 (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft 14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur Verfügung gestellt 28.01.2015Außerordentliche Vollversammlung der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Dresden, Besprechung der zu erarbeitenden Stellungnahme zum Referentenentwurf

6 6 6 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 30.01.2015Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER Pressemitteilung des LER

7 7 7 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 25.03.2015 Regierungsentwurf SächsFrTrSchulG liegt vor, Zeitgleiche Stellungnahme des LER dazu

8 8 8 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 14.04.2015Öffentliche Anhörung im Schulausschuss des Landtag – Anke Spröh, als einziger geladener Elternvertreter, weist auf fehlende Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes hin

9 9 9 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 10.06.2015LER unterstützt eine Kundgebung in Dresden, welche von Eltern freier Schulen organisiert wurde, LER - Redebeitrag auf Bühne vor dem Landtag zum neuen Schulgesetz

10 10 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 08.07.2015Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten

11 11 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015 Inhalt Last 28.08.2015Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor

12 12 Rückblick (2) – bis zum 14.11.2015 Das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtags kommt zum Ergebnis, dass die …. Verfassungsrechtlich bedenklich und schließt sich damit dem LER an 28.08.2015Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor Pressemitteilung des LER; in der Pressekonferenz erklärt der Vorstand des LER, die Eltern mobilisieren zu wollen, um einen unabhängigen Weg zu einem konkreten Normenkontrollverfahren zu beschreiten 08.10.2015Hintergrundgespräch mit der bildungspolitischen Sprecherin der Fraktion „Die LINKE Frage der Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahren nach Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf 10.11.2015DIE LINKE teilt mit, dass die Landtagsfraktion das abstrakten Normenkontrollverfahren nicht unterstützen wird Inhalt Last

13 13 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

14 14 Ausgangslage und Zielstellung Staatsregierung: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern nicht erforderlich Nach Auffassung des SMK, die sich die Sächsische Landesregierung und am 08.07.2015 auch der Sächsische Landtag zu Eigen gemacht hat, können „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“ Durch das am 1. August in Kraft getretene Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen für die Schulträger nachhaltig verbessert. Nach Auffassung des Sächsischen Ministeriums für Kultus (SMK) können „durch [… die] staatlichen Unterstützungen […] die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen[, so dass es] der Regelung eines besonderen Ausgleichsanspruchs [nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf nicht] bedarf“. 1) Diese Auffassung machte sich die Sächsische Landesregierung und am 08.07.2015 auch der Sächsische Landtag zu Eigen. Inhalt Last 1)siehe Landtagsdrucksache 6/1246, Gesetzentwurf der Staatsregierung zum SächsFrTrSchulG-E, Vorblatt, S. 3 von 7 der pdf-Version

15 15 Ausgangslage und Zielstellung Schulträger: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern unumgänglich notwendig Die Schulträger schließen sich der propagierten Auffassung des SMK, der Sächsischen Landesregierung und dem Sächsischen Landtag nicht an, wonach „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“. 1.Dem Landeselternrat ist nicht bekannt, dass auch nur ein einziger Schulträger nach dem Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet hätte. Ganz im Gegenteil, in einzelnen Fällen wurde das Schulgeld zum Schuljahresbeginn sogar erhöht. 2.Die Organisationen, in denen sich die Schulen in freier Trägerschaft zusammengeschlossen haben, begründen durchaus nachvollziehbar die Beibehaltung des Schulgeldes damit, dass ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern die Existenz der Schulen gefährdet sei. 3.Ob sich die Schulträger bzw. die sie vertretenen Organisationen mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden, ist ungewiss. 4.Es gibt sogar berechtigte Zweifel, dass sich die Schulträger diesem Ziel verpflichten, da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben. Inhalt Last

16 16 Ausgangslage und Zielstellung Eltern müssen Schul- und Lernmittelgeldersatzes durchsetzen Der Ausschuss der freien Schulen im LER hat berechtigte Zweifel, dass sich die Schulträger mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden, da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass die Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes in die eigenen Hände nehmen. Der Sächsische Landeselternrat (LER) hat sich diesem Thema seit langer Zeit angenommen und hat eine landesweite Aktion vorbereitet. In enger Zusammenarbeit und Kooperation mit den Schulträgern soll der vom Kultusministerium abgelehnte „besonderen Ausgleichsanspruchs“ nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf durchgesetzt werden. Dies soll mit dem Instrument der konkreten Normenkontrolle geschehen. Inhalt Last

17 17 Ausgangslage und Zielstellung Der Weg zum konkreten Normenkontrollverfahren Bei diesem Verfahren haben die Eltern-Räte der jeweiligen Schule den Hut auf: Die Eltern-Räte müssen 1.die Schulträger gewinnen, das gesamte Verfahren positiv zu begleiten 2.Eltern gewinnen, die die Anträge auf Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld stellen und 3.die anschließenden Verfahrensschritte im Auge behalten, damit sie möglichst unverzüglich umgesetzt werden Schritt 1 Es ist vorgesehen, dass Eltern in enger Abstimmung mit ihren Schulträgern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld beantragen, und zwar mit der Begründung, mit der das SMK den Verzicht auf einen besonderen Ausgleichsanspruch begründete. Schritt 2 und 3 Die Schulträger geben (1.) den Anträgen statt und beantragen im gleichen Zuge (2.) bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA) den finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf. Verwaltungsgerichtsstreit und Gang zum SächsVerfGH Über die zu erwartende Ablehnung des Antrags, dem anschließenden Widerspruchverfahren und der Klage bei den zuständigen Verwaltungsgerichten wäre der Weg frei für eine Richtervorlage und damit für eine konkrete Normenkontrolle. Inhalt Last

18 18 Ausgangslage und Zielstellung Der LER sieht es als Verpflichtung an, unabhängig von den Schulträgern und unabhängig davon, ob es zu einem Quorum der Sächsischen Landtagsabgeordneten für ein abstraktes Normenkontrollverfahren kommt, die Frage des Schul- und Lernmittelgeldersatzes zu einer endgültigen verfassungsrechtlichen Klärung zu bringen. Nur, wenn der Schul- und Lernmittelgeldersatz verfassungskonform geregelt wird, können Eltern ihr Recht nach Artikel 101 Absatz 2 SächsVerf zum Vorteil ihrer Kinder nutzen. Inhalt Last

19 19 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

20 20 Eckwerte des Projektes Eine Initiative desAusschusses der Schulen in freier Trägerschaft im Landeselternrat (LER) ZielsetzungWiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes durch erneute Änderung des SächsFrTrSchulG Umfanglandesweite Aktion, an der Eltern aller freien Schulen teilnehmen Elterngruppedie Aktion beschränkt sich zunächst auf finanzschwache Familien; damit wird die Situation wieder hergestellt, die finanzschwache Familien vor der Streichung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes hatten Wegkonkrete Normenkontrolle 1) Einbindungdie Elternvertreter übernehmen die Aufgabe, den jeweiligen Schulträger dafür zu gewinnen, die Aktion zu unterstützen und alles zu unternehmen, die angestrebten Verwaltungsverfahren voranzutreiben VerfahrenAntrag von Eltern mit Kindern an Schulen in freier Trägerschaft auf Befreiung von der Zahlung des obligatorischen Schulgeldes Inhalt Last 1)In Sachsen übt der Verfassungsgerichtshof in Leipzig die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage). Sachsen folgt somit dem Trennungsmodell, das die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit und die Verwerfungskompetenz nicht den „einfachen“ Gerichten, sondern einem auf diese Fragen spezialisierten Gericht überlässt.

21 21 Eckwerte des Projektes In neun Schritten zum Verfassungsgerichtshof Verfahrensschritte 1.Antrag auf Befreiung von der SchulgeldzahlungEltern 2.Annahme des AntragsSchulträger Verwaltungsverfahren 3.Antrag auf finanziellen Ausgleich der Gewährung der Schul- und Lernmittelfreiheit nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA)Schulträger 4.Ablehnung des AntragsSBA Vorverfahren 5.Widerspruch gegen die AblehnungSchulträger 6.Zurückweisung des WiderspruchsWiderspruchsbehörde Erste Instanz 7.Klage beim zuständigen VerwaltungsgerichtSchulträger 8.Richtervorlage (Vorlagebeschluss)Verwaltungsgericht Konkrete Normenkontrolle 9. Urteil des VerfassungsgerichtshofesSächsVerfGH Inhalt Last

22 22 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

23 23 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (1) Der Verfassungstext Artikel 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit] (1)Recht auf Schulbildung; Schulpflicht (2)Für die Bildung [….] sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. (3)Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft (4) 1 Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. 2 Soweit Schulen in freier Trägerschaft [….] 3) eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich. (5)Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Inhalt Last 3) [….], welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, [….]

24 24 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (2) Die Anspruchsberechtigten Den „Anspruch auf finanziellen Ausgleich“ haben die Schulen in freier Trägerschaft (also die Schulträger), die Eltern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewähren. Nur sie und nicht die Eltern selbst haben also Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Inhalt Last

25 25 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (3) Die Rollenverteilung Die Elternvertreter müssen gegenüber dem Schulträger erreichen, dass dieser (1.) einzelnen Eltern, einer definierten Gruppe von Eltern (z. B. die Gruppe der finanzschwachen Familien) oder allen eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewährt und (2.) anschließend seinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Verwaltungsverfahren und ggf. dem Gerichtswege durchsetzt. Die Eltern sichern dem Schulträger die volle Unterstützung zu, die aus folgenden Elementen bestehen sollte: 1.Bereitstellung des Antrags auf finanziellen Ausgleich (LER-Mustertext 1) 2.Bereitstellung des Widerspruchtextes (LER-Mustertext 2) 3.Bereitstellung einer Musterklage (LER-Mustertext 3) 4.Bereitstellung aller Rechtsgutachten, rechtsgutachtlichen Stellungsnahmen und sonstiger Experteneinlassungen zum Thema Schulgelderlass 5.Logistische Unterstützung 6.Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Durchführung des Verfahrens (hierzu könnten die Beträge, die die Eltern nicht mehr für das Schulgeld vorhalten müssen, auf ein Sonderkonto „Prozesskostenpool der Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft“ überwiesen werden). Inhalt Last

26 26 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

27 27 Zeitplan bis zum Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG 2015 Zur öffentl. Anhörung am 17. April ist die erste Aktion „Den Landtag füllen“ geplant, alle Schulen in freier Trägerschaft werden eine Elterndelegation in den Landtag entsenden (so viel Eltern wie möglich). Die Delegationen melden sich beim Landtagspräsidenten schriftlich und unter Bekanntgabe der Delegations- mitglieder an. Ziel ist es, mit der Anhörung in den Plenarsaal zu kommen und die Anhörung live im gesamten Landtag zu übertragen. DezemberJanuar 15Februar 15März 15April 15Mai 15Juni 15Juli 15 1.Freigabe Referentenentwurf 23.12 Erst im zweiten Anlauf passierte der Referenten- entwurf das Kabinett; zuvor gab es – vermeintlich – einen Protest der SPD 2.Beteiligung Verbände etc. 3.Kabinettsbeschluss (aus Referenten- wird Regierungsentwurf) 4.Einbringung in den LT (Vergabe Drucksachen-N°) Die letzte Möglichkeit für öffentlichkeitswirksame Aktion und Kampagnen Aktion Den Landtag füllen. Gesicht zeigen Termine 17.4, 22.5 und 10./11.6 5.Formelle Anhörung im Schulausschuss 17.4 6.Abschließende Behandlung im Schulausschuss 22.5 7.Landtagssitzung 10./11.6 8.Eilausfertigung des Gesetzes und Veröffentlichung 38 Tage


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