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UVP-Novelle 2004 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d. Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG Neugestaltung der UVP für Bundesstraßen.

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Präsentation zum Thema: "UVP-Novelle 2004 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d. Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG Neugestaltung der UVP für Bundesstraßen."—  Präsentation transkript:

1 UVP-Novelle 2004 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d. Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG Neugestaltung der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken Änderungen auf Grund von Judikatur und Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Übergangsbestimmungen

2 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention bzw. der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL Regelung der Umweltorganisationen (UO) in § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 bis 11 Ergänzung der Kundmachungs- und Auflagebestimmungen in §§ 9 und 10 Ergänzung des Änderungstatbestandes in § 3a Abs. 1 Z 1 Ergänzung der Begründung in § 17 Abs. 7

3 Verfahren gem. § 19 Abs. 7 bis 9: Vorab-Anerkennung mittels Bescheid durch den/die BMLFUW iEm dem/der BMWA Bescheid hat konstitutive Wirkung auf Antrag der UO Publikationswirkung durch Veröffentlichung einer Liste im Internet Feststellung bei Entfall der Parteistellung Umweltorganisationen

4 Kriterien gem. § 19 Abs. 6: Vereine oder Stiftungen Vorrangiges Ziel ist Umweltschutz Gemeinnützigkeit Bestandsdauer mindestens 3 Jahre vor Beantragung der Anerkennung mit dem vorrangigen Ziel des Umweltschutzes

5 Umweltorganisationen Umfang der Parteienrechte gem. § 19 Abs. 10 Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, soweit schriftlich Einwendungen erhoben wurden (Anerkennungsbescheid!) Berufungslegitimation uneingeschränkt Beschwerdelegitimation an den VwGH eingeschränkt

6 Enteignungen Klarstellung in § 2 Abs. 3: Die Einräumung von Dienstbarkeiten gem. § 111 Abs. 4 erster Satz WRG erfolgt im Rahmen des konzentrierten UVP-Verfahrens Alle anderen Enteignungsbestimmungen sind von den dafür zuständigen Behörden außerhalb des UVP-Verfahrens zu vollziehen Die Zustimmung Dritter als Antrags- oder Genehmigungsvoraussetzung ist dann nicht erforderlich (vergl. §§ 5 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

7 Feststellungsverfahren Beschwerdebefugnis der Standortgemeinde an den Verwaltungsgerichtshof Kein Ersatz der Barauslagen durch den Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden - Keine Änderung der Regelung über die Parteistellung, insb. keine Parteistellung für NachbarInnen

8 Befristungen Befristungen gem. § 17 Abs. 6 Bauvollendung des Gesamtvorhabens Bauvollendung von Teilbereichen Inanspruchnahme von Rechten - Verlängerungsmöglichkeiten - Zuständige Behörde?

9 Voraussetzungen gem. § 18b: keine wesentliche Änderung kein Widerspruch zu den Ergebnissen der UVP Einbindung der von der Änderung betroffenen Parteien Änderung des UVP-Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

10 Neugestaltung 3. Abschnitt Probleme (vergl. VfGH zur B 301): T-VO ist keine Genehmigung nach EU-RL keine vollständige Berücksichtigung der UVP mangels nachfolgender Verfahren Rechtsschutzprobleme Mangelnde EU-Konformität

11 Neugestaltung 3. Abschnitt Legistische Maßnahmen: Abschaffung der Trassenverordnung Teilkonzentration beim/bei der BMVIT Teilkonzentration beim/bei der LH Keine Berührung der Zuständigkeit für Landesmaterien Koordination des/der BMVIT

12 Neugestaltung 3. Abschnitt Koordinationsverpflichtung des/der BMVIT gem. § 24h Abs. 7 Abstimmung, welche Behörde welche Ergebnisse der UVP in ihrem Verfahren berücksichtigt Welche Sachverständigen beigezogen werden Sehr frühzeitig!

13 Anhänge 1 und 2 Herstellen eines richtlinienkonformen Textes (Z 1, 2, 18 b, 24) Umsetzung der Ergebnisse des 5-Jahresberichtes der EK - Erweiterung auf Spalte 3 bei den Z 64, 79, 80 Judikatur und Verwaltungspraxis (Z 12, 14, 25, 38) Ergebnisse diverser industriebezogener Studien sowie des EPER (Erweiterung auf Spalte 3 bei den Z 64, 79, 80) Überarbeitung der Z 9 und 10 in Anlehnung an die Änderungen im 3. Abschnitt (§§ 23a und 23b) Definition der Siedlungsgebiete (und ihres Nahebereichs) als Kategorie E

14 Anhang 1 (1) Z 1: Streichen der 1.000 t/a - Schwelle – nicht RL-konform, physikal. Behandlung erst ab 20.000 t/a Z 12: Änderung von Gletscherschigebieten generell EFP, Definition für Schigebiet, spezieller Kumulationstatbestand Z 14: Kriterium der Flugbewegungen wird adaptiert, Einführung von Tatbeständen in Spalte 3 (siehe auch Novelle 2005)

15 Anhang 1 (2) Z 17: Einbeziehung von Golfplätzen und Sportstadien (siehe auch Novelle 2005) Z 18: Einführung eines Tatbestandes in schutzwürdigen Gebieten, Einführung eines Tatbestandes für Städtebauvorhaben Z 25: Zusammenführung von Nass- und Trockenbaggerungen in einer Ziffer, Anpassung der Spezialtatbestände für Festgesteinsabbau

16 Novelle 2005 Einzelfallprüfung gem. § 3 Abs. 4a bei besonderen Voraussetzungen Sportstadien für internationale Großveranstaltungen Renn- und Teststrecken (mind. 20 Jahre alt) Renn- und Teststrecken für Sicherheitsprüfungen im Produnktionszyklus Änderungstatbestand für Flughäfen

17 Fundstellen UVP-G 2000 (konsolidierte Fassung) www.umweltnet.at/article/archive/7237 www.umweltnet.at/article/archive/7237 Liste der anerkannten Umweltorganisationen unter: www.umweltnet.at/article/archive/7237www.umweltnet.at/article/archive/7237 Artikel Umweltverträglichkeit neu – die letzten UVP-G Novellen in RdU [2005] 52


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