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Fachhochschulreife (schul. Teil) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler -Unterricht.

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Präsentation zum Thema: "Fachhochschulreife (schul. Teil) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler -Unterricht."—  Präsentation transkript:

1 Fachhochschulreife (schul. Teil) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler -Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erhalten hat. -in 17 Halbjahresleistungen mindestens 85 Punkte erzielt hat, in 11 mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung. -bei den Ergebnissen, die aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau stammen, mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht hat und -in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Unter den Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein aus: 1. Deutsch, 2. einer fortgeführten Fremdsprache, 3. Geschichte 4. Wirtschaft/Politik oder Geographie, 5. Mathematik 6. einer Naturwissenschaft 7. dem Profil gebenden Fach und eine Halbjahresleistung aus: 1. Religion oder Philosophie 2. dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel). In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden. Leistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.

2 Wahl der Prüfungsfächer (1) Jeder Prüfling muss vier, in einigen Fällen auch fünf Prüfungen, ablegen. In zwei der drei Kernfächer (E (Fr)/M/D =schriftliche, zentrale Prüfung) und dem Profil gebenden Fach (Phy/G/Geo/E=PGF,schriftliche, dezentrale Prüfung) muss jeder sich prüfen lassen. Das vierte und fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Alle Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder (AF: 1. SPK/ 2. GSW/ 3. MNW) abdecken. Durchgängige Belegung der Fächer (E1– Q2) Sport kann nur als viertes Prüfungsfach gewählt werden und deckt kein Aufgabenfeld ab. Die Abiturprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einer mündlichen Prüfung.

3 Wahl der Prüfungsfächer (2) (mögliche Kombinationen) 1. Aufgabenfeld: sprachl.-literarisch-künstlerisch2. Aufgabenfeld: gesellschaftl.3. Aufgabenfeld: mathematisch-naturw. SP- Profil GSW Profil NMW Profil KFP1DDF/LDDEDDE KFP2F/LMMEMMEMM PGFP3 EEEG/Geo Phy P42. AF2. AF (Sport) 3. AF ( Sport ) frei- wähl- bar 2. AF (Sport) P53. AFfrei- willig (2.AF) frei- willig (3.AF) frei- willig frei- willig (2.AF)

4 Besondere Prüfungsformen (1) Präsentationsprüfung ‐ vier Wochen Zeit zur Bearbeitung (Termine werden vom Ministerium vorgegeben); ‐ Aufgabe stellt Fachlehrer/in: Thema muss 2 Semesterthemen umfassen; ‐ 10 Tage vor der Präsentation (im Rahmen des mündl. Abiturs) muss eine schriftl. Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abgegeben werden; ‐ Prüfung setzt sich aus einer 10 minütigen Präsentation und einem 20 minütigem Kolloquium zusammen; [OAPVO, §17: Die Präsentationsprüfung ist ein Prüfungsformat, das die selbstständige Bearbeitung eines Themas oder einer Problemstellung fordert (Recherche, Analyse, Strukturierung, Präsentation). Es handelt sich um eine Fachprüfung in der Form einer Einzelprüfung mit Themenfestlegung. Gegenüber einer mündlichen Prüfung zeigt die Präsentationsprüfung einen höheren Grad der Selbstständigkeit bei der Prüfungsvorbereitung − bei gleichem fachlichen Anspruch. Zugleich spielt das methodische Vorgehen incl. der Reflexion desselben eine größere Rolle. Sind fächerübergreifende Inhalte aus dem Fächer verbindenden Unterricht Bestandteil der Prüfung, so kann die entsprechende Fachlehrkraft zu der Beurteilung hinzugezogen werden. Die Präsentation kann unterschiedlich ausgestaltet werden: Sie kann z. B. durch Materialien, Folien, Wandtafel, Flipchart, Präsentationssoftware oder durch die Vorführung eines Experiments unterstützt sein. Die Medienausstattung und die Organisationsmöglichkeiten der Schule bilden dafür die Grundlage, um das Prinzip der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler zu wahren.]

5 Besondere Prüfungsformen (2) „Besondere Lernleistung“ (Jahresarbeit) (Bitte bis Anfang November 2015 die Arbeit bei Frau Hahne anmelden) Sie kann als eine der Leistungen des Blocks I (besondere Gewichtung) oder als eine zusätzliche Leistung in Block II eingebracht werden; ‐ lässt sich die besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zuordnen, kann sie als Abiturprüfungsfach (zu dem es auch Fachanforderungen gibt) gewählt werden (OAPVO, § 18(1)) [OAPVO; §18: Die Entscheidung, die „besondere Lernleistung“ als zusätzliche Prüfungsleistung in Block II einzubringen, fällt der Prüfling mit der Wahl der Prüfungsfächer am Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase (§ 8 Abs. 2). Diese Entscheidung ist verbindlich, auch für den Fall, dass die „besondere Lernleistung“ mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wird. Die Entscheidung, eine nicht in Block II eingebrachte „besondere Lernleistung“ in Block I einzubringen, kann am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfolgen (§ 20 Abs.5 ).]

6 Abitur: Gesamtqualifikation (1) Block I: Halbjahresleistungen aus der Qualifikationsphase Block II: Abiturprüfung Block I: - 36 Einzelergebnisse mit mindestens 200 Punkten (max. 600Pkt.) - 29 Ergebnisse mit mindestens 05 Punkten - keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen

7 Gesamtqualifikation (2) Block I: je 4x Abiturfächer 4x Kernfach, das nicht Abiturfach ist 4x Naturwissenschaften 4x Profil ergänzende Fächer 1x ästhetisches Fach 2x neu begonnene Fremdsprache (Ergebnisse aus Q2.1+Q2.2) 2x Geschichte 2x Geografie/WiPo 2x Religion/Philosophie + weitere Leistungen aus Q1.1 – Q2.2 frei wählbar (max. 3x Sport)

8 Block II: - Leistungen der einzelnen Prüfungen gehen gleichgewichtet ein - 100 Pkt. müssen erreicht werden (max. 300Pkt.) - bei vier Prüfungen: mindest. zwei Prüfungen mit jeweils mindest. 05Pkt. - bei fünf Prüfungen: mindest. drei Prüfungen mit jeweils mindest. 05Pkt. Gesamtqualifikation (3)

9 [36 x 15P/36] x 40 = 600P

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