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Unerbetene Nachrichten - SPAM
§ 107 Telekommunikationsgesetz – Neue Entwicklungen Mag. Klaus Ackerl Oberste Fernmeldebehörde 29. Juni 2005
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§ 107 Abs. 1 TKG Anruf, Telefax zu Werbezwecken,
nur mit Einwilligung zulässig Einwilligung jederzeit widerrufbar kein Einfluss auf Vertragsverhältnis.
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§ 107 Abs. 2, 3 TKG Elektronische Post und SMS an Verbraucher (KSchG)
zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger nur mit Einwilligung des Empfängers außer: Kontaktinfo aus Geschäftsbeziehung, Werbung für eigene ähnliche Produkte und jederzeit "unsubscribe" - auch in Nachricht.
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§ 107 Abs. 4 TKG Elektronische Post und SMS an sonstige Empfänger
ohne Einwilligung jederzeit, wenn "unsubscribe" in Nachricht.
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§ 107 Abs. 5 TKG Zusendung elektronischer Post jedenfalls unzulässig wenn Identität des Absenders verheimlicht oder verschleiert oder keine authentische Adresse vorhanden
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Strafverfolgung gem. § 113 TKG – Fernmeldebüros
Strafrahmen gem. § 109 Abs. 3 TKG bis zu €
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Europarechtliche Grundlage
Rl. 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Art. 13 – Unerbetene Nachrichten
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Anpassungsbedarf EU-RL. ermöglicht unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen TKG unterscheidet zwischen Verbraucher (i.S.d. KSchG) und Nicht Verbraucher
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Anpassungsbedarf europarechtswidrige Unterscheidung im TKG ist zu beseitigen (Vertragsverletzungsverfahren) Derzeitige Unterscheidung streichen, oder Unterscheidung juristische und natürliche Personen
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Stand der Dinge derzeit Beratungen im Parlament / Verkehrsausschuss (Herbst) Ergebnis nicht absehbar
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für Ihre Aufmerksamkeit
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit
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