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Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Landkreises am SFZ

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Präsentation zum Thema: "Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Landkreises am SFZ"—  Präsentation transkript:

1 Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Landkreises am SFZ . .2013
Name

2 Geplanter Ablauf 09.00 Uhr Begrüßung am SFZ Vorstellen der Strukturen des SFZ Uhr Themen im Arbeitsfeld Inklusion Uhr Mittagspause Uhr Themen im Arbeitsfeld Inklusion (Teil II) Uhr Neues aus den Schulordnungen (Hr. Lux) Uhr evtl. Möglichkeit zur Schulhausbesichtigung

3 Strukturen des SFZ … Aufbau eines SFZ Förderschwerpunkte - Lehrpläne
Aufnahme in ein SFZ Rückführung Abschlüsse am SFZ Aktuelle Entwicklungen am SFZ durch die Inklusion

4 Themen im Arbeitsfeld Inklusion
Förderdiagnostischer Bericht Förderpläne Antrag auf Ersetzung der Noten durch eine allgemeine Bewertung Nachteilsausgleich Schulen mit Schulprofil Inklusion Kooperationsklassen Inklusion von Kindern mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Schulbegleitung Beantragung von Individualförderstunden

5 FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT §25 (1) Satz 3 VSO-F
§25 (1) VSO-F ³ Der MSD ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein Förderdiagnos-tischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend der jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; ansonsten kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungs-berechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des MSD sowie des Förderdiagnostischen Berichts.

6 FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT §55 (5)VSO-F
§55 (5) VSO-F 1 Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. ² Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpäda-gogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzu-bewahren.

7 FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT
Der Förderdiagnostische Bericht bildet im Sinne der Art. 30a und 30b BAyEUG die Grundlage sonder-pädagogischen Handelns in inklusiven schulischen Angeboten Er stellt die Voraussetzung für eine Unterrichtung nach individuellen Lernzielen an der allgemeinen Schule dar Verantwortlich für die Berichterstellung ist die Lehrkraft für Sonderpädagogik Der Förderdiagnostische Bericht dient zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Teil der Schülerakte  Umgang mit sensiblen Daten

8 FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT
Unerlässliche Grundlage für den Förderplan Ziel ist die diagnosegeleitete Förderung Inhalte: Angaben zum Schüler Untersuchungsanlass und Fragestellung Darstellung der Lernausgangslage Aussagen über spezifische Förderbedürfnisse Zielerwartungen und Prognosen (keine Empfehlung zum Förderort) Formular für ganz Niederbayern verbindlich

9 FORMULAR FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT

10 FÖRDERPLÄNE § 39 (2) GrSO / § 48 (2) MSO
(2) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. ² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.

11 FÖRDERPLÄNE §25 VSO-F (2) 1 Der MSD berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang Schule-Beruf.

12 FÖRDERPLÄNE Förderpläne sind für die Schüler verpflichtend, die lernzieldifferent unterrichtet werden oder bei Bedarf (z.B. Koopschüler, DaZ, Nachteilsausgleich, emot. Belastungen) Verzahnung mit Förderdiagnostischem Bericht Förderplan ist Aufgabe des Lehrers der Regelschule Fortbildungen zum Thema Förderplan sollen vom jeweiligen MSD der Grund- und Mittelschulen angeboten werden Neu: Angaben zur vorgesehenen Leistungserhebung Schulen müssen sich geeignetes System der Ablage überlegen Hinweis auf Beratung Aktuell 2 (AK MSD der Regierung) Das Heft Beratung Aktuell 2 (Schwerpunkt Förderpläne) kann ab Ende Oktober auf der Homepage der Regierung eingesehen und heruntergeladen werden. Beratung Aktuell 1 (Schwerpunkt Förderdiagnostischer Bericht)

13 ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE BEWERTUNG Art
ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE BEWERTUNG Art. 52(2) BayEUG und § 38(3) GrSO / § 47(3) MSO Art 52(2) BayEUG ³ Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderzentren in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonder-pädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. § 38(3) GrSO / § 47(3) MSO 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonder-pädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. ² Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. ³ Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

14 ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE BEWERTUNG
Wichtigstes Kriterium: Es besteht keine Lernzielgleichheit  Veränderungen des Anforderungsniveaus Einheitliche Formulare für Niederbayern Wichtig: MSD immer mit einschalten zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts Eltern stellen nach eingehender Beratung Antrag Antrag gilt immer für ein Jahr und kann während des ganzen Schuljahres gestellt werden Zustimmung der Lehrerkonferenz notwendig Konsequenzen für Schullaufbahn Vorteile und Nachteile einer Aussetzung der Noten

15 FORMULARE

16 NACHTEILSAUSGLEICH § 39(1) GrSO / § 48 (1) MSO
(1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausge-wiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. ² Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zuge-lassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungs-niveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beein-trächtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bear-beitet werden können. ³ Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4 So-weit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechen-dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.

17 NACHTEILSAUSGLEICH Wichtigstes Kriterium: Es besteht Lernzielgleichheit  keine Veränderung des Anforderungsniveaus Klare Regelungen bei Legasthenie durch KMBek vom Fachärztliches Gutachten immer notwendig (außer bei Lese- Rechtschreibschwäche) Zuständigkeiten sind klar geregelt: LRS/Legasthenie  Beratungslehrer und Schulpsychologen Autismus  MSD Autismus Förderschwerpunkte Hören / Sehen/ Körperlich- Motorische Entwicklung  MSD der jeweiligen Fachrichtung (Formulare des ISB) Förderschwerpunkt Sprache  Regionale Ansprechpartner Stottern an der Staatl. Schulberatungsstelle (Fr. Bork, Hr. Benedetti) / MSD

18 NACHTEILSAUSGLEICH Möglichkeiten des Nachteilsausgleich:
Zeitzuschlag (z. B. bei motorischer oder visueller Beein-trächtigung) Schriftliche statt mündliche Abfrage (vgl. Stottern, Mutismus) Schreiben mit Laptop Aufgaben mit Anforderungen an das Hörverstehen (z.B. Listening) werden durch Alternativaufgaben ersetzt Aufgaben mit sozialen Anforderungen (z.B. Brief schreiben) werden für Kinder mit Autismus-Spektrumstörungen durch Alternativaufgaben ersetzt

19 SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSION Art 30(b) BayEUG
(3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. ² Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs.1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. ³ Unterrichtsformen und Schulleben sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 (pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte) gilt entsprechend. ² Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. ³ Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden (Tandemklassen). ² Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Heilpädagogische Förderlehrer u.ä.) ersetzt werden. ³ Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.

20 SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSION
Folgende Schulen werden als Schulen mit dem Schulprofil Inklusion weitergeführt: GS Landau GS Abensberg GS Bischofsmais GS Furth RS Ergolding Folgende Schulen erhalten das Schulprofil Inklusion im Schuljahr 2013/14 neu: GS Salzweg GS St. Jakob Straubing MS Hohenau GS Nikola Landshut Angebote bestehen im Bereich der Schulentwicklungsmoderation der Fortbildung der Supervision (für voll- und teilabgeordnete Lehrkräfte)

21 KOOPERATIONSKLASSEN Art 30a BayEUG/ §28 GrSo /§37 MSO
(7) Formen des kooperativen Lernens sind: 1. Kooperationsklassen (…) 2. Partnerklassen (…) 3. Offene Klassen der Förderschule (…) (9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden ² Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. ³ Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.

22 KOOPERATIONSKLASSEN Im Schuljahr 2012/13 in Niederbayern:
126 genehmigte Kooperationsklassen mit 654 Schülern mit Förderbedarf Im Durchschnitt 5,19 Schüler mit Förderbedarf pro Kooperationsklasse Aktuell im Landkreis …. GS Klassen HS Klassen

23 INKLUSION VON SCHÜLERN MIT DEM FÖRDERSCHWERPUNKT GEISTIGE ENTWICKLUNG
Mögliche Formen: Einzelinklusion Schüler an Schulen mit Schulprofil Inklusion Partnerklassen (eine Klasse des FZ GE an der GS Carl Orff , zwei Klassen des FZ GE an der GS/MS Gündl-kofen) Intensiv kooperierende Partnerklassen am FZ GE (GS St. Jakob Straubing, GS Theodor-Eckert Deggendorf)

24 SCHULBEGLEITUNG Zuständig für die Bewilligung:
Jugendamt oder Bezirk (je nach Förderbedarf) Hilfen bei der Antragsstellung: Links auf  Niederbayern  Inklusion Infoblatt „Ablauf für den Antrag auf Schul-begleitung“ wird ebenfalls auf Homepage der Schulberatungsstelle gesetzt und kann dann mit den entsprechenden Kontaktdaten des jeweils zuständigen Jugendamts abgeändert werden.

25 SCHULBEGLEITUNG Problemfelder und Fragestellung:
Welche Ausbildung haben die Schulbegleiter? Hilfskräfte Fachkräfte Qualifizierte Fachkräfte Gibt es Fortbildungsangebote? Wenige, aber zunehmend in Planung Lebenshilfe Fobi Institut Erlangen Wer stellt die Schulbegleiter an? Eltern oder Träger Mögliche Anstellungsträger im Landkreis …:

26 BEANTRAGUNG VON INDIVIDUALFÖRDERSTUNDEN
Beantragung nur an Schulen mit MB Struktur möglich Antrag wird von der Schule am KM gestellt Ansprechpartner am KM: Hr. Georg Suttner 2-3 Förderstunden pro Schüler mit Förderbedarf Voraussetzung für die Beantragung ist ein MSD Gutachten Ansprechpartner MSD Sehen, Hören, Autismus, Körperlich-Motorische Entwicklung, … Wichtig: diese Stunden sollen auch wirklich den betroffenen Schülern zu Gute kommen Zu diesem Thema kann man sich die Unterstützung eines Beratungslehrers oder Schulpsychologen aus den Gymnasium holen

27 SONDERFORMEN DER HILFE UND UNTERSTÜTZUNG FÜR BERUFSSCHULEN
Auch an Berufsschulen kann ein Nachteilsausgleich beantragt und gewährt werden ein Förderdiagnostischer Bericht erstellt werden eine Schulbegleitung beantragt werden Ansprechpartner für Beratungsfachkräfte beruflicher Schulen: Schulberatungsstelle Zuständige Sonderberufsschule Integrationsfachdienst ifd Agentur für Arbeit (abH – Maßnahmen) Neu: Beratungs- und Kompetenzzentrum Sonderpädagogik – Beruflicher Bereich (Berufsschule St. Erhard, Plattling Förderdiagnostischer Bericht kann Auswirkungen auf Probezeitbestimmungen und Ausbildungsdauer haben


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