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Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt...

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Präsentation zum Thema: "Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt..."—  Präsentation transkript:

1 Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt...
Das Seezeichenwesen Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt... ....oder auch nicht! Wolfgang Kösling

2 Maritimes Betonnungssystem der IALA
International Association of Lighthouse Authorities See-schifffahrts-straße Fahrwasser im Hafengebiet von Stralsund Wolfgang Kösling

3 Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See Artikel 2
Da die Hohe See allen Nationen offen steht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird nach Maßgabe dieser Artikel und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere die Freiheit der Schifffahrt, die Freiheit der Fischerei, die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen, die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen. Diese sowie die sonstigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben. Wolfgang Kösling

4 Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See
Artikel 6 Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels in der Registereintragung. Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Staatszugehörigkeiten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden. Wolfgang Kösling

5 Gesetz zu dem Übereinkommen auf über die Hohe See
Artikel 8 Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Flaggenstaats. Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck “Kriegsschiff” ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Staatszugehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier muss im Staatsdienst stehen, sein Name muss in der Rangliste der Seestreitkräfte enthalten sein, und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein. Wolfgang Kösling

6 b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. Grundlage, der Berechtigung für einzelne Staaten Sondervorschriften zu erlassen. SeeSchStrO Hafenverordnungen SchO Ems etc. Wolfgang Kösling

7 Arten der Seezeichen Großtonne Richtbarke Leuchtfeuer Wolfgang Kösling

8 Sichtzeichen (Tonnen) begrenzen oder kennzeichnen
nautisch schwierige Fahrwasser in Küstennähe und bezeichnen Schiffahrtshindernisse sowie nautische Gefahren. Es werden fünf Arten von Sichtzeichen unterschieden, die wie folgt kombiniert werden können! Laterale Zeichen Kardinale Zeichen Einzelgefahrzeichen Sonderzeichen Neue Gefahr Wolfgang Kösling

9 Anwendungsbereich Dieses System wird für alle festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen angewendet (außer Leuchttürme, Sektorenfeuer, Richtfeuer, Feuerschiffe und Großtonnen). Folgendes wird gekennzeichnet: die seitlichen Grenzen von Fahrwassern; natürliche Gefahren und andere Schifffahrtshindernisse; andere für die Schifffahrt wichtige Gebiete und Punkte; neue Gefahren. Wolfgang Kösling

10 Definition: Regel 9 KVR Enge Fahrwasser
Ein Fahrzeug im Fahrwasser muss soweit Steuerbord fahren, wie dies ohne Gefahr möglich ist. Fahrzeuge kleiner 20m oder Segler bzw. Fischer dürfen die Durchfahrt eines im Fahrwasser befindlichen nicht behindern. Das Queren eines Fahrwassers ist nur ohne Behinderung des im Fahrwasser fahrenden möglich. An Krümmungen bzw. unübersichtlichen Stellen ist besondere Aufmerksamkeit nötig, Schallsignal ist zu geben. Wolfgang Kösling

11 Definition: § 2 Begriffsbestimmungen SeeSchStrO Fahrwasser
die Teile der Wasserflächen, die durch Sichtzeichen (Lateralsystem Rot an Bb.) begrenzt oder gekenntzeichnet sind oder die Wasserflächen, die für die durchgehende Schifffahrt in den Binnengewässern bestimmt sind. Die Fahrwasser im Bereich der SeeSchStrO gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR Regel 9. Wolfgang Kösling

12 Bezeichnung von Fahrwassern
Von Nord nach Süd betonnt Von West nach Ost betonnt Von See zum Hafen betonnt Wolfgang Kösling

13 Backbordseite des Fahrwassers, betonnt von See zum Hafen
Untiefe Hauptwasser Nebenfahrwasser Bezeichnung von Fahrwassern Kennzeichnung: von See zum Hafen oder von Nord nach Süd von West nach Ost Kommt ein Schiff einlaufend von See, so entspricht dessen Backbordseite der Backbordseite (ROT) des Fahrwassers. Wolfgang Kösling

14 Tonnen Arten Spierentonnen Bakentonnen Spitztonne Stumpftonne
Kugeltonne Faßtonne Leuchttonne Weitere Schiffahrtszeichen z.B. im Watt - Fahrwasser : Besen abwärts u. aufwärts Pricke Weitere Tonnenarten : - Glockentonnen - Heultonnen - Großtonnen Wolfgang Kösling

15 Toppzeichen Ball Zylinder Kegel liegendes Kreuz Nord-Toppzeichen
Ost-Toppzeichen Süd-Toppzeichen West-Toppzeichen Wolfgang Kösling

16 Lateralsystem Fahrwasserbezeichnung Backbordseite:
Rote Stumpf-, Leucht- oder Spierentonne,evtl. Toppzeichen roter Zylinder, von See her: gerade Nummern, Befeuerung: rot Wolfgang Kösling

17 Lateralsystem Fahrwasserbezeichnung Steuerbordseite:
Grüne Spitz- oder Leuchttonne, evtl. Toppzeichen grünes Dreieck, von See her: ungerade Nummern Befeuerung: grün Wolfgang Kösling

18 Lateralsystem Fahrwasserteilung
Backbordseite des durchgehenden, gleichzeitig die Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers. Wolfgang Kösling

19 Lateralsystem Fahrwasserteilung
Steuerbordseite des durchgehenden, gleichzeitig die Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers. Wolfgang Kösling

20 Wolfgang Kösling

21 Anlaufbedingungsverordnung
Wolfgang Kösling

22 Anlaufbedingungsverordnung
Wolfgang Kösling

23 Anlaufbedingungsverordnung
Anwendung der KVR, der Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV) und der SeeSchStrO Innerhalb der Fahrwasser kommen die Bestimmungen der SeeSchStrO, insbesondere folgende Fahr- und Ausweichregeln zur Anwendung: § 21 Grundsätze der Schifffahrt im Fahrwasser § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 23 Überholen § 24 Begegnen § 25 Vorfahrt im Fahrwasser NfS Heft 1 Wolfgang Kösling

24 In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser Wolfgang Kösling

25 In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser 1 und TG 19/ Weser 2, zur Alten Weser mit den Tonnen A1 und A2 Wolfgang Kösling

26 In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser und zur Elbe mit den Tonnen 1 und 2 Wolfgang Kösling

27 In der Ansteuerung zur Jade und Weser beginnt das Fahrwasser von See aus mit den Tonnen TG 17/ Weser1 und TG 19/ Weser Das Fahrwasser zur Jade zweigt bei den Tn. 1b/Jade1 und 3/Jade2 vom Weserfahrwasser ab. Wolfgang Kösling

28 B11. Laterale Zeichen Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufend gerade Nummern von See beginnend Feuer: rot Fl/Blz.; Fl(2)/Blz. (2) Oc (2)/ Ubr. (2) Oc (3)/ Ubr. (3); Q/ Fkl. IQ/ Fkl. Unt. Oder Iso/ Glt. Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufend ungerade Nummern von See beginnend Feuer: rot Fl/Blz.; Fl(2)/Blz. (2) Oc (2)/ Ubr. (2) Oc (3)/ Ubr. (3); Q/ Fkl. IQ/ Fkl. Unt. Oder Iso/ Glt. Wolfgang Kösling

29 B13. Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers Wolfgang Kösling

30 Wolfgang Kösling

31 B10. Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern
und der Mitte von Schifffahrtswegen Feuer weiß Iso/ Glt. Oc/ Ubr. Wolfgang Kösling

32 Ein laterales Fahrwasser beginnt mit den Betonnungszeichen 1 (Stb) und 2 (Bb). Generell hat ein im Fahrwasser befindliches Fahrzeug Vorfahrt. Außerhalb des Fahrwassers gelten die Ausweichregeln der KVR Wolfgang Kösling

33 Im Fahrwasser: Ausweichregeln der SeeSchStrO und der KVR
12 sm 3 sm Außerhalb: Ausweichregeln der KVR „Seeschifffahrtsstraße“ Im Fahrwasser: Ausweichregeln der SeeSchStrO und der KVR „Hohe See“ 3 4 1 2 Vielfach enthält die SeeSchStrO Regelungen, die sich nur auf das Fahrwasser beziehen, insbesondere bei einigen Fahrregeln (§§ 22 ff). In diesen Fällen werden die KVR nur innerhalb des Fahrwassers durch die Vorschriften der SeeSchStrO geändert oder ergänzt. Außerhalb des Fahrwassers gelten dann allein die Regeln der KVR. Wolfgang Kösling

34 Ein laterales Fahrwasser beginnt mit den Betonnungszeichen 1 (Stb) und 2 (Bb). Generell hat ein im Fahrwasser befindliches Fahrzeug Vorfahrt. Außerhalb des Fahrwassers gelten die Ausweichregeln der KVR Vorfahrt im Fahrwasser Vorfahrt kreuzende Kurse (KVR) Ausweichen „kreuzende Kurse (KVR) Vorfahrt gewähren Wolfgang Kösling

35 Kardinalsystem Tonnenfarbe: schwarz über gelb
Toppzeichen: Spitzen oben Kennung: SFkl oder Fkl Kardinalsystem Gefahren- stelle NW SO SW NO Tonnenfarbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band Toppzeichen: Spitzen voneinander Kennung: SFkl (3) oder Fkl (3) Tonnenfarbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band Toppzeichen: Spitzen zueinander Kennung: SFkl (9) oder Fkl (9) Tonnenfarbe: gelb über schwarz Toppzeichen: Spitzen unten Kennung: SFkl (6) + Blk oder Fkl (6) + Blk Wolfgang Kösling

36 B10. Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern
und der Mitte von Schifffahrtswegen Feuer weiß Iso/ Glt. Oc/ Ubr. Wolfgang Kösling

37 Mittefahrwasserzeichen (Ansteuerungen)
Fahrwassermitte: Rot-weiß senkrecht gestreifte Kugel-, Leucht oder Spierentonne, evtl. Toppzeichen roter Ball, Befeuerung: weiß Wolfgang Kösling

38 Gehörigen Abstand halten!
Einzelgefahr Einzelgefahrenstelle Tonnenform: Baken-, Spieren- oder Leuchttonnen Tonnenfarbe: schwarz mit einem waagerechten roten Band Toppzeichen: zwei schwarze Bälle Lichtfarbe: weiß Tonne liegt über einem Hindernis aus. Hindernis ist allseitig umfahrbar. Gehörigen Abstand halten! Wolfgang Kösling

39 Sonderzeichen Tonnenfarbe: gelb Befeuerung: gelb
Gebote Tonnenfarbe: gelb Befeuerung: gelb Toppzeichen: evtl. liegendes Kreuz Wolfgang Kösling

40 Sonderzeichen Aufschriften: - „Reede“
- „Q“ = Reede für Fahrzeuge unter Quarantäne - „P“ = Reede für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - „Festm.“ = Festmache - „Warn-G.“ = Warngeb - „Warn-St.“ = Warnstell - „Schütt-St.“ = Schüttstell - „K“ = Kabel - „Pipe“ = Pipeline - „Fisch“ = Fischerei - „Meile“ = Meilengebiet - „ODAS“ = Ozeanische Meßstation Wolfgang Kösling

41 Sonderzeichen Sperrgebietstonnen
Verbote Sperrgebietstonnen Aufschrift: evtl. „Sperrgebiet“ oder „Sperr-G.“ Wolfgang Kösling

42 Neue Gefahr Neue Gefahrenstellen (z.B. Wracks), die noch nicht
in den nautischen Veröffentlichungen aufgeführt sind, werden wie Einzelgefahrenstelle oder allgemeine Gefahrenstelle gekennzeichnet, jedoch gedoppelt. Wolfgang Kösling

43 Befeuerungssyteme Festfeuer (F.) Unterbrochenes Feuer (Ubr.)
Gleichtaktfeuer (Glt.) Blinkfeuer (Blk.) Lichterscheinung mind.2s Blitzfeuer (Blz.) Lichterscheinung weniger als 2s (DEU 1s) Funkelfeuer (Fkl.) 50 oder 60 Lichterscheinungen pro Minute Schnelles Funkelfeuer (SFkl.) 100 oder 120 Lichterscheinungen pro Minute Wolfgang Kösling

44 Befeuerungssyteme Unter der Kennung eines Leuchtfeuers versteht man
Wechselfeuer (Wchs.) z.B. Blinkwechselfeuer weiß, rot Unter der Kennung eines Leuchtfeuers versteht man den charakteristischen Verlauf von Lichterscheinung und Verdunklung. Wolfgang Kösling

45 Befeuerungssyteme Gleichtakt 4 s Wiederkehr 4s Blink 8 s Wiederkehr 8s Funkel (3) 5 s Wiederkehr 5s Blitz (3) 8 s Unter Wiederkehr versteht man die Zeitspanne vom Eintritt einer bestimmten Taktkennung bis zum Wiedereintritt der nächsten gleichen Taktkennung. Wolfgang Kösling

46 . Befeuerungssyteme Richtfeuer /Ob-F. Ubr. U-F. Ubr. w/r/gn. Torfeuer
Hafenfeuer F.r. F.gn. Leitfeuer F.w/r/gn. Richtfeuer /Ob-F. Ubr. U-F. Ubr. w/r/gn. Quermarkenfeuer F.w/r. 016° Torfeuer r. w. gn. Von See her kommend Befeuerungssyteme Wolfgang Kösling

47 Sie bestehen aus einem Oberfeuer und einem Unterfeuer und
Richtfeuer: Sie bestehen aus einem Oberfeuer und einem Unterfeuer und bezeichnen einen Kurs bei „Feuer in Linie“ (Deckpeilung). Beispiel: Wird das Unterfeuer rechts vom Oberfeuer gesehen, dann muss eine Kursänderung nach Steuerbord vorgenommen werden. Beachte: Um dem Rechtsfahrgebot zu genügen, halten wir uns so, dass das Unterfeuer etwas links vom Oberfeuer erscheint. Leitfeuer: Sie bezeichnen durch den weißen Leitsektor ein Fahrwasser oder eine Hafeneinfahrt. Der Leitsektor wird seitlich durch Warnsektoren begrenzt. Die Warnsektoren zeigen rote und grüne Kennungen. Wolfgang Kösling

48 Quermarkenfeuer begrenzen die Fahrtrichtung in einer Richtfeuerlinie
oder einem Leitsektor. Sobald man im roten oder grünen Sektor des Quermarkenfeuers ist, muß eine Kursänderung vorgenommen werden. Torfeuer: In manchen Revieren findet man zwei Feuer gleicher Höhe, Lichtstärke und Kennung an beiden Seiten des Fahrwassers angeordnet, zwischen denen hindurchgesteuert wird. Ganze Torfeuerketten findet man z.B. im Nord-Ostsee-Kanal als Uferbeleuchtung. Wolfgang Kösling


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