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Europäisches und internationales Umweltrecht

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Präsentation zum Thema: "Europäisches und internationales Umweltrecht"—  Präsentation transkript:

1 Europäisches und internationales Umweltrecht
Stefan Lorenzmeier

2 Einführung - Gliederung
Völkerrechtliches Umweltrecht Einführung, Rechtsquellen, Verträge, Gewohnheitsrecht, einzelne Rechtsgebiete (insbes. Klimaschutz) Europäisches Umweltrecht Einführung, Primär- und Sekundärrecht, einzelne Rechtsgebiete (insbes. Klimaschutz)

3 Einführung - Literatur
Beyerlin, Umweltvölkerrecht, 2000 Beyerlin/Marauhn, International Environmental Law, 2011 Epiney, Umweltrecht der europäischen Union, 3. Aufl. 2013 Meßerschmidt, Europäisches Unweltrecht, 2011

4 Einführung - Grundbegriffe
Definition Umwelt Gesamtheit der äußeren Lebensbedingungen, die auf eine bestimmte Lebenseinheit (Mensch, Tier etc.) einwirken. Gesamte belebte und unbelebte Umgebung Uferlos und für Juristen unpraktikabel Natürliche Umwelt

5 Elementaren Lebensgrundlagen des Menschen
Natürliche Umwelt Elementaren Lebensgrundlagen des Menschen Umweltmedien Boden, Luft, Wasser, Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Bodenschätze, klimatische Bedingungen oder die Ozonschicht untereinander und in ihrer Beziehung zum Menschen

6 Umweltschutz Umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen bereits eingetretene Umweltschäden zu beseitigen – reparativ-wiederherstellende Funktion Gegenwärtige Umweltbelastungen zu begrenzen und zu vermindern – repressiv-zurückdrängende Funktion Künftigen Umweltbelastungen vorzubeugen – präventiv-vorsorgende Funktion Querschnittsaufgabe

7 Schicksalsaufgabe des modernen Staates Ökonomisches Dilemma:
Umweltschutz Schicksalsaufgabe des modernen Staates Ökonomisches Dilemma: Knappheit der Umweltressourcen lässt kein unbeschwertes Wachstum zu Sicherung der Zivilisation ist ohne Technikeinsatz, industrielle Produktionsformen und stabile volkswirtschaftliche Entwicklung kaum denkbar

8 Nachhaltigkeitsprinzip
Leitprinzip des Umweltrechts im 21. Jhdt. Gedanke der Begrenztheit Verhältnis der Komponenten Ökologie, Ökonomie und Soziales Elemente stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang und müssen in ausbalancierter Perspektive gesichert werden Wirtschaftliche Entwicklung darf nicht zu Lasten der anderen und künftiger Generationen gehen

9 Verhältnis Ökologie - Ökonomie
Komplex, kein notwendiger Gegensatz Umweltschutzmaßnahmen müssen im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung Beachtung finden Vorsorgeprinzip Umweltschutzinitiativen können sich belebend auf die Konjunktur auswirken

10 Schutzzweck des Umweltschutzes
Welche ethischen Grundlagen verfolgt der Umweltschutz? Anthropozentrischer Umweltschutz Ökozentrischer Umweltschutz Ressourcen-ökonomischer Umweltschutz

11 Umweltschutz Aufgabe des Staates: Abwendung einer ökologischen Existenzkrise, um eine dauerhaft tragfähige Entwicklung menschlicher Gesellschaften zu gewährleisten Erforderlich erscheint ein langfristiger Wandel der Lebens- und Arbeitsweise der Industriestaaten

12 Umweltvölkerrecht

13 Problemstellungen des modernen Umweltvölkerrechts
Klimaschutz, Umweltverschmutzung Historische Entwicklung des Umweltvölkerrechts

14 Umweltprobleme sind häufig grenzüberschreitender Natur
Umweltvölkerrecht Umweltprobleme sind häufig grenzüberschreitender Natur Bsp.: Treibhauseffekt, Ozonloch, Vergiftung von Meeren und Flüssen, Waldsterben, Abfalltourismus Bedürfnis nach internationalen Regelungen aus ökologischen und ökonomischen Gründen

15 Internationales Kooperationsrecht (Bsp.: Klimaschutz)
Entwicklung Drei Phasen: Punktueller Artenschutz: Schutz bestimmter Tierarten (Robben, Vögel, Wale etc.) und Aufteilung der Nutzungsrechte (Fischerei, Schifffahrt etc.); vorrangig ökonomische Interessen Völkerrechtliches Nachbarrecht: Koexistenzrecht, Prinzip der Staatensouveränität und der territorialen Integrität („Trail Smelter“) Internationales Kooperationsrecht (Bsp.: Klimaschutz)

16 Entwicklung: Konferenzen
Stockholmer Konferenz 1972, Verabschiedung von 26 Prinzipien, wichtig Prinzip 21: Die Staaten haben nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts das souveräne Recht zur Ausbeutung ihrer eigenen Hilfsquellen nach Maßgabe ihrer eigenen Umweltpolitik sowie die Pflicht dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheits- und Kontrollbereichs der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs kein Schaden zugefügt wird.

17 Entwicklung: Konferenzen
Rio de Janeiro Konferenz 1992 Rio-Deklaration: 27 Prinzipien, Weiterentwicklung der Stockholmer Prinzipien Einführung des Begriffs der „nachhaltigen Entwicklung“, Verbindung von Ökologie und Ökonomie, Verzahnung Umweltschutz und Entwicklungspolitik Begriff der „intergenerationellen Gerechtigkeit“ Agenda 21: Politisches Programm zur Umsetzung der Prinzipien Vereinbarung mehrerer völkerrechtlicher Verträge (Biodiversitäts-Übereinkommen, Klimarahmenkonvention)

18 Entwicklung: Konferenzen
Kyoto-Konferenz 1996 Johannesburg-Konferenz 2002 […] Paris 2015: Weltklimakonferenz

19 Völkerrecht - Rechtsgrundlagen
Art. 38 I lit. a) – c) IGH-St Völkerrechtliche Verträge Gewohnheitsrecht 2 Elemente: (dauerhafte) einheitliche Praxis & Rechtsüberzeugung (opinio iuris) Allgemeine Rechtsgrundsätze

20 Völkervertragsrecht, Art. 38 I lit. a) IGH-St
Bi- oder multilateral Wichtigste Rechtsquelle des Umweltvölkerrechts Genauere Regelung einer Rechtsfrage Müssen in das deutsche Recht transformiert werden, Art. 59 II GG Häufig fehlende Effektivität, sehr vage Verträge sind nur für die Staaten rechtlich verbindlich, die den Vertrag auch ratifiziert haben Erwartung der Gegenseitigkeit (Reziprozität)

21 Völkergewohnheitsrecht, Art. 38 I lit. b) IGH-St
Einheitliche und dauerhafte Übung (consuetudo) Rechtsüberzeugung (opinio iuris) Sind nur sehr allgemeine Regeln Völkergewohnheitsrecht ist eine „allgemeine Regel des Völkerrechts“ gemäß Art. 25 GG und es gilt in Deutschland

22 Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts
Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen Widerstreit von absoluter Souveränität und absoluter Integrität – kein Staat darf auf seinem Territorium Aktivitäten vornehmen, fördern oder dulden, die auf dem Gebiet eines Nachbarstaates erhebliche Schäden verursachen Trail Smelter Ultra-hazardous activities: nicht untersagt

23 Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts
Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen Widerstreit von absoluter Souveränität und absoluter Integrität – kein Staat darf auf seinem Territorium Aktivitäten vornehmen, fördern oder dulden, die auf dem Gebiet eines Nachbarstaates erhebliche Schäden verursachen Trail Smelter Ultra-hazardous activities: nicht untersagt

24 Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts
Verfahrenspflichten Information über umweltbelastende Vorhaben Einschätzung von Umweltauswirkungen Warnung über umweltbelastende Vorhaben Konsultationspflicht? Umstritten Vetorecht: nicht anerkannt Kein Recht zur ökologischen Intervention

25 Allgemeine Rechtsgrundsätze, Art. 38 I lit. c) IGH-St
Rechtssätze, die sich übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen nahezu sämtlicher Staaten finden, ohne dass sie eine völkervertragliche oder –gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben Treu und Glauben Verbot des Rechtsmissbrauchs Treuhand („concern of humankind“)

26 Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte Soft law
Hilfsquellen Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte Soft law Empfehlungen, Beschlüsse, Deklarationen etc. Z. B. Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen

27 Umweltschutz und WTO-Recht
Welthandel und Umweltschutz stehen nicht unverbunden nebeneinander Bsp.: Importverbot der EU von Robbenprodukten Problem: Importbeschränkung nach Art. XI GATT: mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr sind grundsätzlich verboten Rechtfertigung: Art. XX GATT

28 Umwelteuroparecht

29 Primärrecht: EUV; AEUV, Grundrechte-Charta Völkerrechtliche Verträge
Grundlagen Primärrecht: EUV; AEUV, Grundrechte-Charta Völkerrechtliche Verträge Sekundärrecht: Verordnungen, Richtlinien, Art. 288 AEUV (Anwendungs-)Vorrang Unmittelbare Wirkung Umweltpolitische Aktionsprogramme, Art. 192 III AEUV Unverbindliche Handlungen

30 Überblick Primärrecht
Art. 3 III, V 2 EUV: Ziel der Union Art. 4 II lit. e) AEUV: Geteilte Zuständigkeit, beachte Subsidiarität Art. 11 AEUV, Art 37 GrCh: Querschnittsklausel Art. 114 AEUV: Harmonisierung; beachte IV-VI Art AEUV

31 Bedeutung der Vorschriften
Umweltschutz ist eine Aufgabe der EU Kompetenzzuweisung Qualitative Anforderungen an das Handeln der EU Abweichungsmöglichkeit für die MS nach oben Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 ff. AEUV

32 Aktionsprogramme, Art. 192 III AEUV
Keine Rechtsverbindlichkeit im Außenverhältnis Festlegung von Zielen und Prioritäten der EU-Umweltpolitik Pflicht zum Erlass? Zweistufiges Verfahren, Art. 192 III UAbs. 1, 2 AEUV: Erlass eines Aktionsprogramms und der Durchführungsmaßnahmen

33 Unverbindliche Handlungen
Mitteilung(en) Grün- oder Weißbuch Umweltvereinbarungen, Absprachen der EU-Institutionen

34 Völkerrechtliche Verträge
Kompetenz? Stellung im Unionsrecht, Art. 216 II AEUV Unmittelbare Wirkung? Hinreichend genau und unbedingt Anwendung von Art. 193 AEUV?

35 Primärrecht

36 Art. 191 I AEUV – Ziele und Aufgaben
Konkretisierung von Art. 3 III EUV, Art. 4 II lit. e) AEUV Beitragen: Gleichrangigkeit der Ziele betont Abschließende Aufzählung des Tätigkeitsfeldes Weit und offen formulierte Ziele

37 Art. 191 I AEUV – Ziele und Aufgaben
Pflicht der EU zum Erlass der unerlässlichen Maßnahmen Keine Rechte Einzelner, Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar Weiter Gestaltungsspielraum der EU-Organe Rechtsverbindlich (str.)

38 Art. 191 II 1 AEUV - Handlungsprinzipien
Statuiert Anforderungen an die Ausgestaltung der Umweltpolitik Hohes Schutzniveau? Rechtliche Verpflichtung, die zur Nichtigkeit eines Sekundärakts führen kann Nicht „höchstes Schutzniveau“

39 Art. 191 II 1 AEUV - Handlungsprinzipien
Unterschiedliche Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der EU sind zu berücksichtigen Nur relativer Charakter des hohen Schutzniveaus Ergebnisverpflichtung für jeden einzelnen Rechtsakt, nicht für eine Politik insgesamt Sukzessive Verwirklichung möglich

40 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Vorsorgeprinzip Temporär/zeitliche Dimension Präventionsgedanke (vorausschauend-präventiv; Bsp.: Abfallvermeidung Vorrang vor Abfallverwertung) Maßnahmen können bereits bei Bestehen von Risiken/wiss. Unsicherheiten ergriffen werden

41 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Verhältnismäßigkeit ist zu beachten Keine ressourcenschonende Dimension Umfasst auch das Vorbeugeprinzip (h.M.; a.A.: temporär, weniger anspruchsvoll, nur Gefahrenabwehr erfasst)

42 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Ursprungsprinzip Wann und wo Umweltbelastungen primär zu bekämpfen sind, lokale Dimension Quelle (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) Verhältnismäßgkeitsprinzip

43 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Vorrang der Emissionsverhinderung vor der Emissionsreduzierung und vor dem Immissionsschutz Bsp.: Abfallvermeidung

44 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Verursacherprinzip Personale Dimension Verursacher: direkt oder indirekt Kostentragungs- und Zurechnungsprinzipprinzip für eingetretene Umweltschäden und Vermeidung von Umweltbelastungen

45 Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien
Enger Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip Internalisierung externer Kosten

46 Handlungsprinzipien, Art. 3 III 2, V 2 EUV, Art. 11 AEUV
Nachhaltige Entwicklung Nachhaltigkeitsgrundsatz: angemessener und dauerhafter Ausgleich von Wirtschaft, Sozialem und Umweltschutz unter Berücksichtigung der rechte künftiger Generationen („Drei-Säulen-Modell“) Ergänzende Zielsetzung

47 Handlungsprinzipien, Art. 3 III 2, V 2 EUV, Art. 11 AEUV
Integrationsprinzip: Querschnittsaufgabe der EU, andere Politiken werden ökologisch flankiert; externe Integration von Umweltschutzbelangen Ressourcenschutz: Nachhaltigkeit im engen Sinne; Regenerationsprinzip, Substitutionsprinzip, Anpassungsfähigkeit (der Ökosysteme)

48 Umweltkompetenz; Art. 192 AEUV
Grundlage: Art. 192 I AEUV, als Annexkompetenz auch strafrechtliche Sanktionen zur vollen Wirksamkeit des EU-Rechts (str.); RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Art. 192 II AEUV: eng auszulegende Ausnahme


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