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Grenzkostenausgleich und Welthandelsrecht Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock, Juristische.

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Präsentation zum Thema: "Grenzkostenausgleich und Welthandelsrecht Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock, Juristische."—  Präsentation transkript:

1 Grenzkostenausgleich und Welthandelsrecht Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock, Juristische Fakultät felix.ekardt@uni-rostock.de www.nachhaltigkeit-gerechtigkeit-klima.de

2 Grundstruktur von BTA großer umwelt-/ ressourcenpolitischer Handlungsbedarf = IPCC-Prognosen z.B. noch relativ zurückhaltend (und trotzdem meist falsch wiedergegeben) großer umwelt-/ ressourcenpolitischer Handlungsbedarf = IPCC-Prognosen z.B. noch relativ zurückhaltend (und trotzdem meist falsch wiedergegeben) BTA als Ergänzung einer neuen, weitergehenden EU-Politik zur Vermeidung eines globalen Wettlaufs um die niedrigsten Standards BTA als Ergänzung einer neuen, weitergehenden EU-Politik zur Vermeidung eines globalen Wettlaufs um die niedrigsten Standards BTA-Ziel = zeigen, dass Umweltpolitik ökonomisch möglich = schafft Bereitschaft zu strikter globaler Umweltpolitik BTA-Ziel = zeigen, dass Umweltpolitik ökonomisch möglich = schafft Bereitschaft zu strikter globaler Umweltpolitik daher: BTA für Im- und ggf. auch für Exporte, da langfristig ökologisch-sozial für alle besser daher: BTA für Im- und ggf. auch für Exporte, da langfristig ökologisch-sozial für alle besser in OECD-Staaten wichtig: BTA erspart nicht (a) verstärkte Umweltpolitik, (b) Lebensstildebatte/ Suffizienz, (c) Fragen sozialer Verteilungsgerechtigkeit in OECD-Staaten wichtig: BTA erspart nicht (a) verstärkte Umweltpolitik, (b) Lebensstildebatte/ Suffizienz, (c) Fragen sozialer Verteilungsgerechtigkeit Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock felix.ekardt@uni-rostock.de

3 Reichweite der Rechtsanalyse von BTA BTA als Ausgleich nicht nur für Steuern/ Zertifikatmärkte und besonders belastete Industrien, sondern generell für Kosten der Umweltpolitik denkbar BTA als Ausgleich nicht nur für Steuern/ Zertifikatmärkte und besonders belastete Industrien, sondern generell für Kosten der Umweltpolitik denkbar Ressourcenbegriff dabei weit fassen (z.B. auch Böden, Pflanzen usw.) Ressourcenbegriff dabei weit fassen (z.B. auch Böden, Pflanzen usw.) Vereinbarkeit mit Art. III und I GATT indes klärungsbedürftig Vereinbarkeit mit Art. III und I GATT indes klärungsbedürftig schon tatbestandlich aber u.U. wegen Art. II:2a GATT und Fn. 61 zu Annex II des GATT keine Beeinträchtigung schon tatbestandlich aber u.U. wegen Art. II:2a GATT und Fn. 61 zu Annex II des GATT keine Beeinträchtigung wesentlich für weitere Argumentation: nicht zu sehr auf vorhandene WTO-Judikatur fixieren: wesentlich für weitere Argumentation: nicht zu sehr auf vorhandene WTO-Judikatur fixieren: keine Bindungswirkung über entschiedenen Fall hinaus keine Bindungswirkung über entschiedenen Fall hinaus schon strategisch deshalb Fixierung nicht sinnvoll, zumal internationale Judikatur oft wenig konsistent schon strategisch deshalb Fixierung nicht sinnvoll, zumal internationale Judikatur oft wenig konsistent letztlich muss Normtext (v.a. GATT) ausgelegt werden letztlich muss Normtext (v.a. GATT) ausgelegt werden Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock felix.ekardt@uni-rostock.de

4 WTO-Rechtfertigungen (1) >>> m.E. Kosten als other charges (Art. III:2 GATT) >>> Ergänzungen zur Rechtfertigung nach Art. XX:b/ g GATT Nachhaltigkeit in der Präambel des WTO-Rahmenübereink. Nachhaltigkeit in der Präambel des WTO-Rahmenübereink. Vorsorge/ Nachweisbarkeit der Klimaproblematik Vorsorge/ Nachweisbarkeit der Klimaproblematik kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Umweltvölkerrechtsverträge über Art. 3 DSU, 31 WVRK: Problem aber: (a) fehlende Ratifikation; (b) oft Unklarheit/ Unverbindlichkeit des Umweltvölkerrechts >>> kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Umweltvölkerrechtsverträge über Art. 3 DSU, 31 WVRK: Problem aber: (a) fehlende Ratifikation; (b) oft Unklarheit/ Unverbindlichkeit des Umweltvölkerrechts >>> aber z.B. Art. 2 UNFCCC (trotz Kyoto, Cancun etc.) kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Menschenrechte (Bioenergie z.B.) kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Menschenrechte (Bioenergie z.B.) für Chapeau v.a. wichtig = sorgfältige und eher konservative Berechnung der BTA-Höhe für Chapeau v.a. wichtig = sorgfältige und eher konservative Berechnung der BTA-Höhe Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock felix.ekardt@uni-rostock.de

5 WTO-Rechtfertigungen (2) >>> BTA zusätzlich zu Art. XX GATT auch über Vermeidung von Verschonungssubventionen rechtfertigbar? (= geduldete Umweltzerstörung als Subvention) Nichtanlastung externer Kosten (Klimaschäden z.B.) bei ausländischen Produkten ggf. als WTO-rechtlich unerlaubte Exportsubvention (Art. XVI GATT) Nichtanlastung externer Kosten (Klimaschäden z.B.) bei ausländischen Produkten ggf. als WTO-rechtlich unerlaubte Exportsubvention (Art. XVI GATT) Begründung für internalisierenden Subventionsbegriff = weiter Wortlaut des Art. XVI GATT, Nachhaltigkeitsprinzip, Verursacherprinzip Begründung für internalisierenden Subventionsbegriff = weiter Wortlaut des Art. XVI GATT, Nachhaltigkeitsprinzip, Verursacherprinzip Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik Universität Rostock felix.ekardt@uni-rostock.de

6 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Felix Ekardt www.nachhaltigkeit- gerechtigkeit-klima.de


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