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Gesetz über die Ausübung politischer Rechte. Stimm- und Wahlrecht in Kantonalen Angelegenheiten wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben Schweizerinnen.

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Präsentation zum Thema: "Gesetz über die Ausübung politischer Rechte. Stimm- und Wahlrecht in Kantonalen Angelegenheiten wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben Schweizerinnen."—  Präsentation transkript:

1 Gesetz über die Ausübung politischer Rechte

2 Stimm- und Wahlrecht in Kantonalen Angelegenheiten wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen, oder im Kanton Wohnsitz hatten

3 Stimm- und Wahlrecht in Gemeinde Angelegenheiten wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben Schweizerinnen und Schweizer in der Wohnsitzgemeinde Niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie mindestens 5 Jahre im Kanton Wohnsitz haben

4 Stimmregister Jede Gemeinde führt ein Stimmregister, in dem alle stimmberechtigten Personen aufgeführt sind Vor einem Urnengang können Eintragungen in das Stimmregister bis zum 5. Tag vor dem Abstimmungstag vorgenommen werden Personen, die am Wahl- oder Abstimmungstag stimmberechtigt werden, werden berücksichtigt

5 Stimm- oder Wahlbüro Spätestens beim Versand des Stimm- oder Wahlmaterials bestellt der Gemeinderat ein Wahlbüro, das sich aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind Jede zum Mitglied des Büros ernannte Person ist verpflichtet das Amt anzunehmen. Eine Kandidatin oder Kandidat darf nicht Mitglied des Wahlbüros sein

6 Urnengang Der Staatsrat organisiert: Die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden

7 Der Gemeinderat organisiert: Die Gemeindeabstimmungen Die Ergänzungswahlen der Gemeinde

8 Stimm- und Wahlmaterial Die Stimmberechtigten müssen das Stimm- oder Wahlmaterial innerhalb folgender Fristen erhalten: Bei Abstimmungen frühestens 28 Tage, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Abstimmungstag Bei Wahlen 10 Tage vorher, beim 2. Wahlgang spätestens 5 Tage vorher

9 Auszählung der Stimmen Nach Schliessung des Urnenganges wird unverzüglich mit der Auszählung begonnen Mit der Auszählung der vorzeitig oder brieflich eingegangenen Stimm- oder Wahllisten kann jedoch schon am Morgen des Abstimmungssonntages begonnen werden

10 Sicherheitsmassnahmen bei vorzeitiger Auszählung Es dürfen keine Mitteilungen vom Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nach aussen dringen Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen das Lokal nicht vor der Schliessung des Wahllokals verlassen

11 Optische Lesegeräte Die Gemeinden können mit Bewilligung der Staatskanzlei bei Abstimmungen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes für die Auszählung optische Lesegeräte einsetzen Die Herstellungs- und Druckkosten für diese Stimmzettel gehen zu Lasten der Gemeinden


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