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Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit

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Präsentation zum Thema: "Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit"—  Präsentation transkript:

1 Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit

2 Pläne, Richtlinien, Weisungen Weitere Grundlagen der
Ermessen Pläne, Richtlinien, Weisungen Weitere Grundlagen der Verwaltungstätigkeit Polizeiliche Generalklausel Besondere Rechtsverhältnisse Verträge

3 Ermessen

4 Warum Ermessen? Nahe an der Sache Einzelfall- gerechtig- keit Flexibilität

5 Art. 4 ANAG Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung... Art. 84 Ermessensausübung Im Rahmen dieses Gesetzes entscheiden die zuständigen Behörden vorbehältlich der ge- setzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Auslän- der und treffen die zur Wahrung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung notwendigen Massnahmen.

6 Art. 9 FR Verw.Rtspflge Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sich die Behörde nach objek- tiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten angepasste Massnahme.

7 über den Erwerb des Landrechtes des
Art. 9 Datenschutzgesetz 2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. es wegen überwiegender öffentli- cher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossen- schaft, erforderlich ist; GESETZ über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri Artikel 10 Die kantonale Einbürgerungstaxe beträgt mindestens Fr. 500.— für Schweizerbürger und Fr — für Ausländer. Die jeweilige Höhe derselben wird durch den Landrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen festgesetzt. BGE 125 II 225 Bei der richterlichen Prüfung der für und ge- gen die Einsicht sprechenden Gründe ist den verantwortlichen Behörden ein gewisser Be- urteilungsspielraum zuzugestehen, in den weder die Eidgenössische Datenschutzkom- mission noch das Bundesgericht einzugrei- fen hat. Es geht darum, die Begriffe der über- wiegenden öffentlichen Interessen und der in- nern oder äussern Sicherheit der Eidgenos- senschaft im entsprechenden Sachzusam- menhang zu konkretisieren und auf beson- dere Interessen auszurichten. Art. 25 RPG FR 1 Die Direktion kann mit vorheriger Zustim- mung des Staatsrates einen kantonalen Nutzungsplan erstellen im Hinblick auf: Rechtsfolgeermessen Enteignungsgesetz Art. 2 Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen. Arten des Ermessens Auswahlermessen Tatbestandsermessen Beurteilungsspielraum

8 Bedeutung des Ermessens Beispiel:
Auftrag an Museumsdirektor: Auswahl von Picassobildern für Ausstellung Folgende Entscheidvarianten

9 Selbstportrait 1901 Mère et Enfant 1902 Celestina 1904 Blaue Periode

10 Lebensphasen von Picasso
Le Picador 1888 Maison sur Colline 1909 Tête de femme 1935 Femme au Chapeau 1962 Lebensphasen von Picasso Selbstportrait 1972

11 Guernica 1937

12 Abgrenzung von Zuständigkeiten Kompetenzdelegation Nicht voraussehbare Entscheidung Ermessen Raum wertfreier Entscheidung

13 über den Erwerb des Landrechtes des
Gesetz Ermessen Gesetz GESETZ über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri Artikel 10 Die kantonale Einbürgerungstaxe beträgt mindestens Fr. 500.— für Schweizerbürger und Fr — für Ausländer. Die jeweilige Höhe derselben wird durch den Landrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen festgesetzt. Praxis Ermessens- überschrei- tung Rechtsfolge-, Auswahlermessen Willkür

14 Unbestimmter Rechtsbegriff
Gesetz Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum Tatbestands- ermessen Delegation durch Aus- legungsinstanz

15 Ermessen und Gewaltenteilung Art. 95 Schweizerisches Recht
Verwaltungsgericht – Verwaltungsbeschwerde: Einrede der Unzweckmässigkeit Bundesgericht keine Einrede der Unzweckmässig- keit Art. 95 Schweizerisches Recht Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e. interkantonalem Recht. Ermessen und Gewaltenteilung

16 Art. 9 FR Verw.Rechtspflege
Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sich die Behörde nach objek- tiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten angepasste Massnahme. Kriterien: unbestimmte Rechtsbegriffe Einschränkungen des Ermessens Verfahren


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