Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Erbrecht Gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag und Testament

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Erbrecht Gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag und Testament"—  Präsentation transkript:

1 Erbrecht Gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag und Testament
Vorweggenommene Erbfolge einschließlich höferechtlicher Besonderheiten Vortrag am im Katholischen Pfarrheim Beelen von Richter am OLG Hamm Andreas Hornung

2 Einleitung: Kein juristischer Fachvortrag, sondern:
Praktischer Leitfaden: - Wer erbt, wenn ich nichts regele? - Wann sind ein Testament oder ein Erbver- trag sinnvoll? - Was muss ich bei der Erstellung besonders beachten? Brauche ich einen Notar? - Was sollte drinstehen? Wen sollte ich informieren? - Werden – wenn ja wie – vorweggenomme-ne Leistungen auf das Erbe angerechnet?

3 I. Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB: Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Miterben in Erbengemeinschaft) über. => Ganz wichtig: Nach deutschem Erbrecht können nicht einzelne Gegenstände vererbt werden (Falsch: „Mein Sohn erbt mein Unter-nehmen, meine Frau erbt mein Haus, meine Tochter erbt mein Ferienhaus.“). Einzelne Gegenstände können nur Gegenstand von Vermächtnissen sein. Testamente, die das nicht beachten, schaden mehr, als dass sie helfen!

4 1) Grundlage der Erbfolge:
Wer erbt, kann auf zwei unterschiedlichen Grundlagen berufen: Gesetzliche Erbfolge: Der Erblasser trifft keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbver-trag) => Es greift die gesetzliche Erbfolge mit Erben verschiedener Ordnungen, §§ 1924 ff. BGB. Sind z. B. Erben erster Ordnung vorhanden, gehen die Verwandten 2. Ordnung leer aus, § 1930 BGB. Gewillkürte Erbfolge: Erblasser trifft eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). => Nur wirksam, wenn der Erblasser testierfähig bei der Abfassung gewesen ist. => Wenn Testament/Erbvertrag wirksam, bekommt ausgeschlossener Erbe nur den Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

5 2) Gesetzliche Erbfolge:
1. Ordnung, § 1924 BGB: Abkömmlinge = Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers erben auf ihrer jeweiligen Ebene zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erbt daneben grunds. zu ¼ (§ 1931 I 1 BGB), wenn er mit dem Erb-lasser im gesetzlichen Güterstand der Zuge-winngemeinschaft gelebt hat, ein weiteres Viertel (sog. „Bonner Quart“, § 1371 I BGB), ins-gesamt also im Regelfall die Hälfte. => Fall: Mann stirbt ohne Testament, hinterlässt eine Frau, drei volljährige Kinder. => Erbschein: Frau ½, 3 Kinder jeweils zu 1/6.

6 b) 2. Ordnung, § 1925 BGB: - Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers. - Greift nur, wenn Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hat. - Leben die Eltern des Erblassers zurzeit des Erbfalls, so erben sie allein zu gleichen Teilen, die Geschwister des Erblassers gehen dann leer aus. - Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers – wenn von diesen welche nicht mehr leben, deren Kinder zu gleichen Teilen.

7 c) 3. Ordnung, § 1926 BGB (in der Praxis selten): Großeltern des Erblasser und deren Abkömmlinge. - Greift nur, wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge hat, dessen Eltern nicht mehr leben und er auch keine lebenden Geschwister hat. Leben Großeltern noch, erben sie in diesem Falle allein zu gleichen Teilen und die Abkömmlinge der Großeltern gegen leer aus. d) 4. Ordnung, § 1928 BGB: Noch selte- ner, Urgroßeltern des Erblassers erben.

8 3) Erbschein beantragen oder Erbe ausschlagen
3) Erbschein beantragen oder Erbe ausschlagen? An welches Gericht muss ich mich wenden? In beiden Fällen:  Antrag an bzw. Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das ist das örtlich zuständige AG, für Beelen z. B. Warendorf. Wozu Erbschein?  Legitimation, um allein oder in Erbengemeinschaft z. B. im Grundbuch oder bei Bank als Rechtsnachfolger eingetragen zu werden. => Weichende Erben werden schriftlich zum Erbscheinsantrag angehört. Wann ausschlagen?  Wenn der Nachlass überschuldet ist. Wichtig: Nur zulässig binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall des Erbes.

9 II. Näheres zu Testament und Erbvertrag:

10 Testierfreiheit: Erblasser kann grundsätzlich frei bedenken, wen er möchte. Es gilt grunds. die zeitlich zuletzt abgefasste Verfügung von Todes wegen. a) Grundsatz: - Privatschriftliches Testament muss hand-schriftlich, datiert und unterschrieben sein. - Notarielles Testament hat keinen Vorrang. b) Aber: - Ist relevantes Vermögen vorhanden und der Fall nicht eindeutig: Zum Notar gehen!

11 2) Beispiel für ein handschriftliches Testament: - “Berliner Ehegattentestament“, § 2269 BGB:
Durch handschriftlich von einem Ehegatten verfasstes, am besten vom anderen Ehegatten mit einem hand-schriftlichen Satz als auch sein Wille bestätigtes, von beiden datiertes und unterschriebenes Testament: => setzen sich die Ehegatten für den Fall ihres Todes wechselseitig als Alleinerben ein; => setzen sie ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden ein. => Bzgl. einzelner Gegenstände (z. B. Schmuck an Tochter, Waffensammlung an Sohn) sind ausdrückl. Vermächtnisse möglich. => Wichtig: Ehegatten sollten sich nicht als Vorerben und Kinder nicht als Nacherben bezeichnen! Das meint etwas Anderes: Vorerbe verwaltet Vermögen nur für Nacherben und ist nicht in der Verfügung frei!

12 Wollen Ehegatten noch höhere wechsel-seitige Bindung => Notarieller Erbvertrag
=> Wollen die Ehegatten wechselseitig sicher gehen, dass nicht ein Ehegatte durch ein späteres Testament einseitig die Regelungen ändern kann, insbesondere nicht abändernde Regeln bzgl. der wechselseitigen Einsetzung und der Kinder als Schlusserben testieren können soll: => Notariellen Erbvertrag nach §§ 2274 ff. BGB schließen mit verbindlicher wechselseitiger Erbeinsetzung und nicht einseitig abänderbarer Bestimmung der Schlusserben. 4) Wen informieren? Die bedachten Erben sollten zu Lebzeiten wissen, wo Testament/Erbvertrag aufbewahrt wird. Außerdem: Testamente/Erbverträge sollten in der Nachlassabteilung des AG hinterlegt werden.

13 Handschriftlich oder notariell.
III. Zusammenfassung Testament/Erbvertrag Handschriftlich oder notariell. Einzeln oder wechselseitig (höhere Bindung). Höchste Bindung hat Erbvertrag Nur einfache Regeln sollten ohne Notar gemacht werden. Einzelne Gegenstände nicht als solche vererben, geht nur als Vermächtnis. Sonst müssen Einzelwerte für Erb- scheinsquoten ermittelt werden.

14 IV. Vorweggenommene Erbfolge:
Machen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten finanzielle Zuwendungen von Gewicht (z. B. Geld oder Grundstück für Immobilienkauf): Unbedingt genau schriftlich festhalten, vor allem auch klar regeln: - Soll die Zuwendung eine Schenkung sein (wenn ja, an Kind und dessen Partner oder nur an Kind?) oder auf den späteren Erban-spruch angerechnet werden? - Im letztgenannten Fall sollte das zeitgleiche oder spätere Testa-ment/Erbvertrag auf jeden Fall vor dem Notar gemacht werden, damit die Regelung der Anrechnung auf das Erbe eindeutig ist und nicht verschiedene Auslegungen zulässt. Beim privatschrift-lichen Testament geht das ganz häufig schief und führt zu schlimmen Erbauseinandersetzungen zwischen den Kindern! Jedenfalls gilt § 2315 BGB: Ist feststellbar, dass Eltern und Kind eine Zuwendung unter Lebenden im obigen Sinne wollten, wird die Zuwendung zumindest auf den Pflichtteilsanspruch (s. o., ½ des gesetzlichen Erbteils, wenn man vom Erbe ausgeschlossen wird) angerechnet.

15 Unabhängig davon besteht ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Macht der Erblasser an Dritte in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode Schenkungen, so sind diese grunds. fiktiv dem Nachlass hinzuzurechnen, und zwar im letzten Jahr vor dem Tode in voller Höhe, im vorletzten Jahr um 9/10 ihres Wertes etc. Dadurch erhöht sich der Nachlass zwar nicht tatsächlich, aber der vom Erbe ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte bekommt einen höheren Pflichtteil. => Anspruch gegen die Erben. Sinn: Eine gezielte Schmälerung der Erbmasse z.B. durch vorweggenommene Erbfolge zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten soll vermieden werden.

16 V. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

17 Ist kein gesetzlicher oder gewillkürter Alleinerbe vorhanden, sondern mehrere Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen, entsteht an dem gesamten Vermögen des Erblasser gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. => Sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, d. h. das gemeinschaftliche Vermögen, insb. einzelne Gegenstände (z. B. Grundstück), kann grunds. nur gemeinschaftlich verwaltet und veräußert werden (§ 2038 BGB). Jeder Miterbe kann jederzeit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. => Möglichkeiten: a) Notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag; b) Zur Not Klage gegen Miterben vor Gericht.

18 Wer Streitigkeiten besonders gut vorbeugen will, macht Folgendes:
Entweder in einer notariellen Urkunde oder in zwei zeitgleich aufgesetzten getrennten notariellen Urkunden regelt der Erblasser oder regeln die Eheleute zu Lebzeiten: a) Die genaue Erbfolge mit den Erbquoten der jeweiligen Miterben => wichtig für die Erteilung des Erbscheins (s. o.); b) Einen Erbauseinandersetzungsvertrag mit einer Teilungsanordnung: Durch Zuweisung welcher Gegenstände an wen - ggf. durch welche Abfindungszahlungen - werden die Erbquoten praktisch umgesetzt?

19 VI. Besonderheiten des Höferechts

20 1) Besonderheiten greifen nur, wenn Grundeigentum im Grundbuch ausdrücklich gemäß § 1 HöfeO als „Hof gemäß der Höfeordnung“ oder „Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung“ eingetragen ist. Wichtigste Besonderheit: Ein landwirtschaftlicher Hof im Sinne der Höfeord-nung darf vom Landwirt oder dem in Gütergemein-schaft lebenden Ehepaar zu Lebzeiten oder von Todes wegen nicht an eine Miteigentümer/Erben-gemeinschaft übertragen werden, sondern nur an einen einzelnen Hoferben oder (selten) an ein Hoferben-Ehepaar in Gütergemeinschaft => Sinn: Der Hof soll in seinem Bestand geschützt werden.

21 3) Wer ist Hoferbe? Derjenige, der in einer Verfügung von Todes wegen – in aller Regel notariell – zum Hoferben bestimmt worden ist oder dem schon zu Lebzeiten durch Hof-übergabevertrag der Hof übertragen worden ist. Wenn keine solche vertragliche Regelung existiert: § 6 Abs. 1 Nr. 1+2 HöfeO: Derjenige, dem vom Erb-lasser die Bewirtschaftung des Hofes übertragen wor-den ist (z.B. durch Pachtvertrag) oder der jedenfalls dahingehend ausgebildet worden ist und beschäftigt wird. c) Wenn a) und b) nicht vorliegen, greift in NRW in der Regel das Ältestenrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO: Der älteste Abkömmling erbt den Hof.

22 4) Weichende Erben (die also den Hof nicht erben):
Wiederum zum Schutz des Hofbestandes berech-nen sich nach § 12 HöfeO die Pflichtteilsansprüche / Abfindungen der weichenden Erben nicht nach dem tatsächlichen Verkehrswert, sondern in der Regel nach dem – viel niedrigeren – 1 1/2 –fachen Einheitswert. Das verstößt nur dann nicht gegen den Gleichheits-grundsatz des Art. 3 GG im Verhältnis zum Hoferben, wenn tatsächlich ein wirtschaftsfähiger Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. Ggf. kann jeder Betroffene durch ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO die Hofeigenschaft klären lassen. Veräußert der Erbe/Hofübernehmer allerdings nachträglich Grundstücke u. a., besteht gemäß § 13 HöfeO ein Nachabfindungsanspruch nach dem tatsächlichen Verkehrswert.

23 5) Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts:
In allen Angelegenheiten der HöfeO entscheidet gemäß § 1 LwVG das Landwirtschaftsgericht (für Beelen eine Abteilung des Amtsgerichts Warendorf): a) Hofübergabeverträge bedürfen der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 HöfeO. b) Im Erbfall entscheidet das Lw-Gericht durch sog. „Erbschein nebst Hoffolgezeugnis“ sowohl über die allgemeine Erbfolge (s. o. I.-V.) als auch über die Hoferbfolge gemäß § 18 HöfeO. c) Bei Streit über die Höhe einer Abfindung nach § 12 HöfeO oder Nachabfindung nach § 13 HöfeO => besser durch Übergabevertrag wasserdicht regeln. d) Feststellung der Hofeigenschaft nach § 11 HöfeVfO


Herunterladen ppt "Erbrecht Gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag und Testament"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen