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ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)

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Präsentation zum Thema: "ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)"—  Präsentation transkript:

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2 ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)
Gesetzesbegründung Entwicklung der Insolvenzen Bestand Stärkung der Eigenverwaltung §§ 270 ff Schutzschirmverwaltung § 270 b Insolvenzplanverfahren neu Sanierungsbescheinigung § 270 b Allgemeine Änderungen Verwalterbestellung Insolvenzstatistikgesetz Privatinsolvenzverfahren zukünftig Résumée

3 Definition Gesetzgeber
Weil das geltende Recht der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg legt, wird der Insolvenzantrag in der Regel erst gestellt, wenn das Vermögen restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Schwerpunkt des Gesetzentwurf ist vor diesem Hintergrund die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärken Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen wird zugleich zum Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen. Weiterhin wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.

4 Insolvenzen Jahr eröffnete Insolvenzverfahren
mangels Masse abgelehnte Insolvenzverfahren eröffnete Vergleichsverfahren/ Schuldenbereinigungs- plan angenommen2 Insolvenzen insgesamt3 darunter: Unternehmens- insolvenzen 1 Bis einschließlich 1990 früheres Bundesgebiet. 2 Seit 1999: angenommene Schuldenbereinigungspläne. 3 Bis 1998: Konkurse und Vergleichsverfahren ohne Anschlusskonkurse, denen ein eröffnetes Vergleichsverfahren vorausgegangen ist. Tiefer gegliederte Ergebnisse finden Sie in unserer GENESIS-Datenbank (GENESIS-Online). 2010 12 770 2 139 31 998 2009 12 935 1 998 32 687 2008 12 107 2 116 29 291 2007 13 206 1 902 29 160 2006 15 607 2 042 34 137 2005 19 279 1 805 36 843 2004 95 035 21 450 1 789 39 213 2003 77 237 22 134 1 352 39 320 2002 61 691 21 551 1 186 84 428 37 579 2001 25 230 22 360 1 736 49 326 32 278 2000 19 698 21 357 1 204 42 259 28 235 1999 12 255 21 542 241 34 038 26 476 1998 8 963 24 984 30 33 977 27 828 1997 8 834 24 529 35 33 398 27 474 1996 8 610 22 846 53 31 471 25 530 1995 8 024 20 735 56 28 785 22 344 1994 6 832 18 054 67 24 928 18 837 1993 5 842 14 401 73 20 298 15 148 1992 4 360 10 919 37 15 302 10 920 1991 3 564 9 740 39 13 323 8 837 1990 3 214 10 029 42 13 271 8 730 1989 3 403 11 204 57 14 643 9 590 1988 3 649 12 238 15 936 10 562 1987 3 800 13 743 84 17 589 12 098

5 1986 4 098 14 695 82 18 842 13 500 1985 4 292 14 512 105 18 876 13 625 1984 3 872 12 826 91 16 760 12 018 1983 3 747 12 252 145 16 114 11 845 1982 4 043 11 764 152 15 876 11 915 1981 3 162 8 418 107 11 653 8 494 1980 2 420 6 639 94 9 140 6 315 1979 2 206 6 047 81 8 319 5 483 1978 2 228 6 411 104 8 722 5 949 1977 2 607 6 837 147 9 562 6 929 1976 2 702 6 519 181 9 362 6 808 1975 3 056 5 886 355 9 195 6 953 1974 3 482 3 870 462 7 722 5 976 1973 2 596 2 681 301 5 515 4 000 1972 2 013 2 397 209 4 575 3 097 1971 2 087 2 168 252 4 437 2 971 1970 2 081 1 862 324 4 201 2 716 1969 1 851 1 727 304 3 809 2 494 1968 1 906 1 676 331 3 827 2 602 1967 2 399 1 531 530 4 337 3 159 1966 2 040 1 261 382 3 615 2 530 1965 1 659 1 269 267 3 157 2 070 1964 1 810 1 219 309 3 281 2 203 1963 1 853 1 009 333 3 132 2 120 1962 1 573 958 296 2 786 2 005 1961 1 690 859 348 2 823 2 247 1960 1 742 947 343 2 958 2 358 1959 1 770 921 430 3 025 2 414 1958 2 044 1 034 569 3 535 2 943 1957 2 198 1 208 770 4 027 3 423 1956 2 442 1 329 732 4 327 3 697 1955 2 497 1 569 885 4 708 4 095 1954 2 974 1 528 1 257 5 489 4 936 1953 2 864 1 509 1 331 5 387 4 882 1952 2 714 1 628 1 236 5 274 4 782 1951 3 167 1 447 1 620 5 802 4 932

6 Insolvenzen von Unternehmen und übrigen Schuldnern
Unternehmen/Übrige Schuldner Anzahl 2008 2009 2010 1 Die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen beziehungsweise deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind. 2 Die ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen beziehungsweise deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Unternehmen (einschließlich Kleingewerbe) 29 291 32 687 31 998 Übrige Schuldner insgesamt Natürliche Personen als Gesellschafter u. Ä. 1 590 1 676 1 814 Ehemals selbstständig Tätige1 18 512 19 194 17 620 Ehemals selbstständig Tätige2 5 414 5 440 5 445 Verbraucher 98 140 Nachlässe 2 255 2 808 2 783 Insolvenzen insgesamt

7 Die statistischen Ermittlungen der vergangenen Jahre
Durchschnittliche Eröffnungsquote < 60% d. h. > 40% der Verfahren werden überhaupt nicht eröffnet Quotendurchschnitt für ungesicherte Gläubiger nach Angabe des Bakinso 3,6% Plansanierung in 2% der Fälle Sanierung auch ohne Plan 8% (übertragende Sanierung, Management buy out) In mehr als 60% der Verfahren = Quote 0% !!! Verwaltungs- und Verwertungskosten > 65% der erwirtschafteten Masse Fundstellen: Bakinso, In Dat-Report, ZInso 2011 S. 1248, 1249; Frind in Zinso 2011, 1569 Haarmeyer Zinso 2009 S

8 Voraussetzung für Anordnung der Eigenverwaltung
Auf Antrag des Schuldners, § 270 Abs. 2 Nr. 1 Antrag des Schuldners Keine Kenntnis von für die Gläubiger nachteiligen Umstände, § 270 Abs. 2 Nr. 2 Umkehr von bisheriger Eigenverwaltung als Ausnahme hin zu Eigenverwaltung als Regel; also im Zweifel keine Kenntnis Keine Verpflichtung des Schuldners zur Darlegung aller Umstände Gelingt es dem Schuldner – spätere – Gläubiger zu motivieren, sollte er nach § 22 a Abs. 2 den Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses stellen Auf Antrag der Gläubigerversammlung, § 271 Antrag der Gläubigerversammlung mit Summen- und Kopfmehrheit Zustimmung des Schuldners Eines vor Eröffnung vom Schuldner gestellten aber vom Gericht abgelehnten Antrages auf Eigenverwaltung nach § 271 a. F. bedarf es nicht mehr.

9 Vorteile der Eigenverwaltung
Möglich allerdings nur bei einem redlichen Schuldner Mitbestimmung des Ablaufs des Insolvenzverfahrens Erheblich reduzierte Verfahrenskosten (§ 12 InsVV) Verhandlungsführung durch die Geschäftsführung Nicht möglich bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Schuldners, insbesondere Auffälligkeiten im Wirtschaftsstrafrecht bei juristischen Personen nach § 283 ff StGbB bei keiner funktionierenden Organisationsstruktur im Unternehmen bei keiner ordnungsgemäßen Buchführung

10 Das Schutzschirmverfahren
Zielsetzung des Verfahrens - Dient der Vertrauensbildung des Schuldners in das Insolvenzverfahren und der Schaffung von Anreizen für eine frühzeitige Antragstellung. Voraussetzungen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Bereits länger als drei Wochen andauernde Überschuldung bei juristischen Personen - mithin Fälle der Insolvenzverschleppung – dürften das Schutzschirmverfahren nicht entfallen lassen. Antrag auf Eigenverwaltung Antrag auf Schutz zur Vorbereitung der Sanierung Nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung (Sanierungsfähigkeitsbescheinigung)

11 Sanierungsfähigkeitsbescheinigung
Notwendig zur Darstellung der - ausschließlich drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und - nicht offensichtlich aussichtslosen Sanierung Umfang - Zu beachten ist - häufig gebotene Eile bei der Erstellung - relativ weit gehaltener Kreis der Personen, die die Bescheinigung erstellen können - geringe Kostenlast, da anderenfalls der Zugang erschwert werden würde. - Die Anforderungen an die Prüfung sind somit deutlich geringer als im IDW S Gutachten anzusetzen (wegen Punkt 5.1 (langfristige Zahlungsunfähigkeit) des Gutachtens wohl auch fehl am Platz). - Die Bescheinigung muss aber mit Gründen versehen sein (Begr. RegE., 62) - Vorschlag IDW PS 800 (Prüfungsstandard bei der Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen als Grundlage heranzuziehen. - Keine Ersetzung des Gutachtens zur Kostendeckung

12 3. Bescheinigende Person
- Qualifikation - In Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder vergleichbar qualifizierte Person - vergleichbar qualifizierte Person sind nach Begr. RegE z. B Steuerbevollmächtigte oder vereidigte Buchprüfer (Begr. RegE, 62) - Auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit entsprechenden Qualifikationen wie auch Personen mit einem Sitz in derartigen Staaten können die Bescheinigung erstellen - Vorausgesetz werden Erfahrungen in Insolvenzsachen - Eine genaue Definition gibt weder das Gesetz, noch die Begründung hierzu vor Die Gefahr von Abgaben zweifelhafter Personen ist jedoch wegen der zuvor angefallenen Kosten und der Haftungsgefahr relativ gering - Auf Grund der erhebliche Haftungsgefahr ist auch das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung geboten. - Haftung der bescheinigenden Personen unklar

13 Die Wahl des vorläufigen Sachverwalters im Schutzschirmverfahren
Geeignetheit - Personenverschiedenheit zum Aussteller der der Bescheinigung nach § 270 b Abs. 1 - Personenverschiedenheit umfaßt auch Sozietätsverschiedenheit - Darüber hinaus muss der vorläufige Sachverwalter unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern sein (Begr. RegE., 62). - Die Anforderungen an den vorläufigen Sachverwalter sollten mindestens so hoch sein, wie die an den Ersteller der Bescheinigung. Daher muss der vorläufige Sachverwalter in Insolvenzsachen erfahren sein. Vorschlagsrecht des antragstellenden Schuldners Abweichung vom Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit (keine Ermittl. V.A.w.) Über §§ 270 b Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 270 a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 führt die vorherige Beratung über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen hinaus zu einer offensichtlichen Ungeeignetheit Über §§ 270 b Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 270 a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 könnte eine Beschränkung auf gelistete Verwalter denkbar sein. Dies ist jedoch nicht mit dem Schutz des Vertrauens des antragstellenden Schuldners und mit dem Merkmal „offensichtlich“ in Einklang zu bringen.

14 Bisherige Akzeptanz des Planverfahrens nach §§ 217 ff InsO
Insolvenzpläne (absolut) Unternehmens-insolvenzen Anteil der Insolvenzpläne 2005 349 36.850 0,95 % 2006 457 34.040 1,34 % 2007 596 29.150 2,04 % 2008 710 29.580 2,40 % 2009 716 32.930 2,17 % 2010 686 32.060 2,14 % Tabelle 1: Insolvenzpläne und Unternehmensinsolvenzen Quelle: Creditreform Datenbank

15 Ergebnisse im Chapter-11 Verfahren
Fundstellen: Gräwe in ZInsO 2012, Seite 164 Hotchkiss, Journal of Finance 1995 das Chapter-11 Verfahren ist insgesamt zu teuer = - bei Großunternehmen 3% des Marktwertes - bei kleinen und mittelständischen Unternehmen 20 % des Buchwertes 40 % der reorganisierten Unternehmen erwirtschaften 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens wieder Verluste bedingt durch die erleichterte Kreditaufnahme entstehen höhere Verbindlichkeiten als zuvor 30% der Unternehmen treten nach 4 Jahren in ein erneutes Reorganisations- bzw. Liquidationsverfahren ein diese Quote erhöht sich auf 60 % bei einem längeren Betrachtungszeitraum als 6 Jahre

16 Die Einbeziehung der Gesellschafter Die möglichen Maßnahmen
Der debt-equity-swap, § 225 a Abs. 2 Allgemein - grds. für Schuldner und Gläubiger sinnvoll - Für Schuldner, da Vermeidung oder zumindest Reduzierung einer Überschuldung und wegen des Wegfalls der Tilgungs- und evtl. auch Zinszahlungen Verbesserung der Liquiditätslage - Für wandelnden Gläubiger, da zumindest Möglichkeit erhalten bleibt, die Forderung noch verwerten zu können und er zu alledem darauf mittelbar über seine Gesellschafterstellung auch Einfluss nehmen kann - unter Verweis auf das chapter 11 und damit einhergehend mit einer zwingenden Gläubiger freiwillige d.e.s - dadurch erhebliche Reduzierung des Anwendungsbereiches (Bauer NZI 2011, 517; Frind ZInsO 2011, 656; Pape ZInsO 2011, 1033; Hölzle NZI 2011, 124). Auf jeden Fall hätte es keines separaten Absatzes bedurft.

17 b) Betroffene - (Alt-) Gesellschafter - Eingriff auch gegen deren Willen - Gläubiger und Neugesellschafter - Eingriff nur mit deren Willen - Hintergrund dieser erheblichen Einschränkung waren verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die über Art. 9 Abs. 1 GG gewährte negative Vereinigungsfreiheit (Eidenmüller ZIP 2009, 541) - Daher bedarf es – wie auch vor Einführung des ESUG – der Zustimmungserklärung der betroffenen Gläubiger als Anlage nach § 230 (Ausnahme hiervon § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG, hier reicht der Mehrheitsbeschluss) - Betroffen sein können jegliche Gläubiger. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden dies nie mit den Landeshaushalts- und Gemeindeordnungen und die Banken meist nicht mit ihrer Geschäftspolitik in Einklang bringen. - Wegen des Gleichbehandlungsgebotes nach § 226 ist Vorsicht bei Anteilskäufen geboten (vgl. Forderungskäufen BGH ZInsO 2005, 487)

18 c) Verfahrensablauf Die übliche – in Abs. 2 auch weitestgehend wiedergegebene – Abfolge ist wie folgt: Kapitalherabsetzung Bezugsrechtsausschluss Kapitalerhöhung Einbringung der Forderung als Sacheinlage Verzicht oder Konfusion der Forderung Fortsetzungsbeschluss

19 Probleme des debt-equity-swaps
Bewertung der Forderung Besteuerung von Sanierungsgewinnen Haltefristen § 6 Abs. 3 S. 2 EStG § 6 Abs. 5 S. 4 EStG § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG § 15 Abs. 2 S. 5 UmwStG § 18 Abs. 3 UmwStG § 22 Abs. 1 UmwStG § 13 a Abs. 1 S. 2 Abs. 8 Nr. 1 ErbStG § 13 b Abs. 2 S. 3, Abs. 8 ErbStG

20 Allgemeine Änderungen der InsO
§ 6 sofortige Beschwerde § 13 Eröffnungsantrag § 21 Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 22 a § 26 Abs. 4 § 56 Abs. 1 § 56 a Alte Änderungen: § 14 Abs. 1 S. 2 InsO § 55 Abs. 4 InsO

21 Mögliche Gläubigerausschüsse
Der Kann-Ausschuss § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO Der Soll-Ausschuss § 22a Abs. 2 InsO Der Muss-Ausschuss § 22a Abs. 1 InsO Der normale Gläubigerausschuss § 67 InsO

22 Insolvenzgerichtliche Eröffnungsquoten im Gesamtüberblick bis Fundstellen: ZInsO 2009, Dokumentation, Seite 1745 bis 1760 2004 2005 2006 2007 2008 Nr. Bundes-land Insolvenz-gericht Ver-fahren gesamt eröffnete Eröffnungs-quote Verfahren Eröffnungsquote Ver- fahren Kumulierte Eröffnungsquote 1 Schleswig-Holstein Niebüll 12 9 75 % 13 92,31 % 11 84,62 % 7 100 % 10 83,33 % 85,96 % 2 Hessen Fritzlar 3 66,67 % 8 88,89 % 80 % 82,35 % Neumünster 83 56 67,47 % 66 51 77, 27 % 54 44 81,48 % 45 30 64 57 89,06 % 76,28 %

23 Top 20-Insolvenzgerichte mit hohen Steigerungen der Eröffnungsquoten innerhalb der letzten drei Jahre 2005 2006 2007 2008 Nr. Bundes- land Insolvenz-ger-icht Ver-fahren gesamt eröffnete Ver- fahren Eröffnungs-quote Ver-fahr-en Verfahren Eröffnungsquote Kumu-lierte Eröff-nungs-quote Steige-rung Eröff-nungs-quote über die Jahre 4 Schleswig-Holstein Meldorf 27 11 40, 74 % 17 12 70,59 % 9 75 % 8 7 87,50 % 60,94 % 32,06 % 5 Berlin Charlottenburg 1164 340 29,21 % 884 380 42,99 % 813 391 48,09 % 908 550 60,57 % 44,07 % 28,33 % 6 Bayern Ingolstadt 51 22 43,14 % 39 21 53,85 % 42 23 54,76 % 47 38 80,85 % 58,10 % 24,72 %

24 7 Bayern Hof 35 16 45, 71 % 23 69,57 % 44 32 72,73 % 43 36 83,72 % 68,97 % 23,95 % 8 Bad en-Württemberg Mannheim 137,5 50,5 36, 73 % 108 58,5 54,17 % 108,5 67 61,75 % 74 48 64,86 % 52,34 % 22,18 % 9 Niedersachsen Osnabrück 81 43, 21 % 64 50 % 59 72,88 % 71 52 73,24 % 58,91 % 20,66 % 10 Nordrhein-Westfalen Arnsberg 102 29 28, 43 % 39,19 % 26 44,07 % 75 37 49,33 % 39,03 % 20,75 % 11 Branden burg Potsdam 236 95 40, 25 % 206 101 49,03 % 121 58,68 % 146 69,86 % 52,05 % 20,18 % 12 Burg Cottbus 96 40 41, 67 % 86 50 58,14 % 57 38 66,67 % 63 69,84 % 56,95 % 19,65 % 13 Nieder- sachsen Auri Ch 17 47, 22 % 31 51,61 % 22 68,75 % 27 21 77,78 % 60,32 % 18,54 %

25 14 Sachsen-Anhalt Dessau 152 63 41, 45 % 118 62 52,54 % 70 39 55,71 % 42 66, 67 % 51,12 % 17,49 % 15 Bayern Ans bach 28 53, 57 % 25 59, 25 % 18 11 61, 11 % 27 22 81, 48 % 63,48 % 15,70 % 16 Nieder-sachsen Olden-burg 73 32 43, 84 % 47 23 48, 94 % 55 29 52,73 % 48 52,02 % 15,27 % 17 Hessen Frankfurt a. M. 351 139 39, 60 % 211 101 47,87 % 227 124 54,63 % 205 123 60 % 48,99 % 14,94 % Braunschweig 86 83 44 01 % 67 41 19 % 73, 33 % 57,77 % 14,61 % 19 Rheinland-Pfalz Bad Neuenahr-Ahrweiler 8 21 76, 24 79,17 % 70,37 % 14,40 % 20 Schleswig-Holstein Flensburg 53 50, 36 63, 89 % 43 67,44 % 57 75, 44 % 64,55 % 14,28 %

26 Top 10 „Closed Shops“ Fundstelle: INDat-Report, Ausgabe 10/2011 25. 01
Rang Gericht Verfahren Gesellschaften Anzahl bestellte Verwalter Schnitt 2011 Schnitt 2010 1 Berlin 660 61 10,82 11,90 2 Düsseldorf 249 27 9,22 14,82 3 Hamburg 367 46 7,98 8,98 4 München 357 48 7,44 8,78 5 Duisburg 137 19 7,21 7,95 6 Dortmund 164 24 6,83 7,60 7 Bremen 140 22 6,36 4,65 8 Münster 220 37 5,95 7,79 9 Köln 363 68 5,34 4,84 10 Paderborn 94 4,95 3,39

27 Top 10 „Open Shops“ Fundstelle: INDat-Report, Ausgabe 10/2011 25. 01
Rang Gericht Verfahren Gesellschaften Verwalter Schnitt 2011 Schnitt 2010 1 Bayreuth 23 16 1,44 1,93 2 Bad Homburg v.d.H. 28 19 1,47 1,69 3 Hanau 48 32 1,50 1,37 4 Aalen 31 20 1,55 2,23 5 Gifhorn 36 1,57 1,89 6 Ansbach 24 15 1,60 7 Hameln 1,63 8 Cottbus 22 1,64 2,71 9 Heidelberg 45 27 1,67 2,00 10 Friedberg 21 1,71 1,92

28 Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 2 InsStatG Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse: unverändert a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs, b) Antragsteller, Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, d) Eröffnungsgrund, e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung, f) Voraussichtliche Summe der Forderungen,

29 bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse: unverändert a) Summe der Forderungen, Geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen; bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens: bei Einstellung oder Aufhebung des a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens, unverändert b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte, b) unverändert Höhe der quotenberechtigen Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil, c) unverändert Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung, d) unverändert Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld, e) unverändert Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht, f) unverändert g) Angaben über Abschlagsverteilungen; g) unverändert h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

30 4. bei Restschuldbefreiung
a) Ankündigung der Restschuldbefreiung, a) unverändert b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung, b) unverändert bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung, c) unverändert d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung. d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung, e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.

31 Wichtige Punkte der geplanten Reform der Verbraucherinsolvenz Fundstelle Insbüro Heft 2, Seite 43 ff. Verkürzung des Verfahrens auf 3 oder 5 Jahre Wegfall des Vorrangs der Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO Wegfall des Motivationsrabattes und Erleichterung der Abrechnung Neue Versagungsgründe zum Schutz der Gläubiger Schriftliche Stellung der Versagungsanträge möglich Generelle Schriftlichkeit des Verfahrens Eingangsentscheidung durch das Gericht über die Versagungsgründe Erwerbsobliegenheit schon während des eröffneten Verfahrens Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin bekannt werden Ausweitung des Widerrufs nach erteilter Restschuldbefreiung Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger Unterhaltsrückstände und Forderungen aufgrund von Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung ausgenommen Regelungen bei Verfahren mit langer Laufzeit Verzicht auf Zwang zum außergerichtlichen Einigungsversuch Vertretung des Schuldners durch die geeignete Stelle auch im Verfahren Konkretisierung der Antragserfordernisse Änderungen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Wegfall des „vereinfachten Verfahrens“ Höhere Vergütung für den Insolvenzverwalter Kein Insolvenzplan und keine Eigenverwaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren Schutz für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften Eintragung der Restschuldbefreiung Änderung der Rechtsanwaltsvergütung bei lediglich Prüfung der Erfolgsaussicht

32 Quoten der Insolvenzverwalter
DIAI Hamburg in ZInsO 2011, Seite 169 ff. AG Hamburg 2010 Seite 1913 ff. 1. Anteil der Vergütung an der verteilungs- fähigen Masse < 40 % 24,5 % - 86,65 % Durchschnitt 59,54 % 6 Jahre Durchschnitt 61,1 % Ø 7 Jahre gesamt = 60,4 % Ordnungsverwalter=65–67 % Sowohl-als auch=60-61 % Viel-Masse=48-49 % 2. Befriedigungsquote der einfachen ungesicherten Gläubiger 3,5 – 5 % = Bundesschnitt 8 – 10 % = gut > 15 % = sehr gut > 20 % = hervorragend 0,68 – 24,9 % Durchschnitt 9,34 % Durchschnitt 9,53 % Gesamtmittelwert 10,2 % 3. Durchsetzung Insolvenz- spezifischer Ansprüche in % aller bearbeiteten Verfahren 25 % und Quotenmehrung 7 % = gut 60 % und Quotenmehrung 15 % hervorragend 3 % - 78,77 % Durchschnitt 37,14 % ,47 % 7 Jahre gesamt 33 % 4. Beitreibung offener Forderungen 30 – 50 % = gut > 50 % = hervorragend 26,54 % ,3 % Ø Soll 80 % 5. Fortführung und Sanierung 12 – 15 % aller Verfahren + 20 % Arbeitsplätze = 40 % Sanierung + 30 % Arbeitsplätze = hervorragend nicht vergleichbar 55 % 6. Insolvenzplan 2 – 3 % = gut k. A. Keine Praxisrelevanz 7. Eröffnungsquote

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