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Gesetzliche Änderungen und deren Folgen auf den Finanzplan der Gemeinde Brigitte Leiser Stellvertretende Vorsteherin Amt für Gemeinden Seminar FGV – 11.

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Präsentation zum Thema: "Gesetzliche Änderungen und deren Folgen auf den Finanzplan der Gemeinde Brigitte Leiser Stellvertretende Vorsteherin Amt für Gemeinden Seminar FGV – 11."—  Präsentation transkript:

1 Gesetzliche Änderungen und deren Folgen auf den Finanzplan der Gemeinde Brigitte Leiser Stellvertretende Vorsteherin Amt für Gemeinden Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg

2 Finanzplan der Gemeinde 1. 1. Definition und Ziele 2. 2. Gesetzliche Grundlagen 3. 3. Die Rollen des Gemeinderats, der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung / des Generalrats in Bezug auf den Finanzplan 4. 4. Aufteilung der Aufgaben zwischen der Revisionsstelle und der Finanzkommission 5. 5. Mindestvorschriften 6. 6. Kantonale Daten 7. 7. Dokumente, die vom Amt für Gemeinden erstellt werden Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg2

3 Finanzplan der Gemeinde Der Finanzplan ist ein Instrument zur Steuerung der Gemeindefinanzen, das den Behörden und der Verwaltung zur Verfügung steht. Er widerspiegelt eine bestehende Situation und zeigt die mittelfristige künftige Entwicklung, unter Berücksichtigung von Voraussagen und von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Informationen. Er gibt den Gemeindebehörden Auskunft über die Investitionskapazität. Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg3 1. Definition und Ziele

4 Finanzplan der Gemeinde Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV – SGF 10.1) Pflicht der Gemeinden, einen Finanzplan zu erstellen Art. 132 Abs. 2 Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG – SGF 140.1) Rollen der Gemeindeorgane und der Finanzkommission - Art. 10 Abs. 1 Bst. r - Art. 86d - Art. 97 Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG – SGF 140.11) Mindestvorschriften Art. 43c Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg4 2. Gesetzliche Grundlagen

5 Finanzplan der Gemeinde Der Gemeinderat -erstellt einen Finanzplan (Art. 132 Abs. 2 KV) -erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre und führt ihn mindestens einmal jährlich nach (Art. 86d Abs. 1 GG) -beschliesst den Finanzplan (Art. 86d Abs. 2 GG) -leitet den Finanzplan und seine Nachführungen an die Finanzkommission und die Gemeindeversammlung / den Generalrat weiter (Art. 86d Abs. 3 GG) Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg5 3. Rollen der Gemeindeorgane

6 Finanzplan der Gemeinde Die Finanzkommission nimmt Stellung zum Finanzplan und zu dessen Nachführungen (Art. 97 Abs. 1 Bst. a bis und 86d Abs. 2 GG) Die Gemeindeversammlung / der Generalrat nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. r GG) Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg6 3. Rollen der Gemeindeorgane

7 Finanzplan der Gemeinde Die Finanzkommission -prüft den Voranschlag (Art. 97 Abs. 1 Bst. a GG) -prüft die Anträge betreffend Investitionsausgaben (Art. 97 Abs. 1 Bst. b GG) -stellt Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle (Art. 97 Abs. 1 Bst. c GG) -nimmt Stellung zum Bericht der Revisionsstelle (Art. 97 Abs. 1 Bst. c bis GG) -prüft die Anträge betreffend Änderungen der Steuerfüsse und der Steuersätze (Art. 97 Abs. 1 Bst. d GG) Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg7 4. Rechnungsrevision

8 Finanzplan der Gemeinde Die Revisionsstelle -prüft auf Anfrage regelmässig die Bilanzwerte (Art. 94 Abs. 1 GG) -wacht über die Einhaltung der Grundsätze des Rechnungswesens (Art. 98d Abs. 1 GG) -erstellt einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung (Art. 98e Abs. 1 GG) -informiert den Gemeinderat, gegebenenfalls das GemA, wenn sie Verstösse gegen das Gesetz feststellt (Art. 98f GG) Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg8 4. Rechnungsrevision

9 Finanzplan der Gemeinde Bezeichnung der Revisionsstelle Rechnungsrevision Kontrolle der laufenden Investitionen Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg9 4. Rechnungsrevision

10 Finanzplan der Gemeinde Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zur Erstellung des Finanzplans (Art. 43c Abs. 1 ARGG) : - -Artenkonten oder Kapitel der Laufenden Rechnung: a) Gemeindebeiträge an die kantonalen Ausgaben b) Gemeindebeiträge an die regionalen Ausgaben c) gemeindeeigener Aufwand - -Steuererträge gemäss den verfügbaren Steuerstatistiken - -Laufende und künftige Investitionen und ihre finanziellen Auswirkungen - -Bereinigungen Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg10 5. Mindestvorschriften

11 Finanzplan der Gemeinde Das Amt für Gemeinden (in Koordination mit den Dienststellen des Kantons) und die Gemeindeverbände teilen den Gemeinden die Daten mit, die einen Einfluss auf die Finanzpläne der Gemeinde haben können (Art. 43c Abs. 3 ARGG) : - -Entwicklung der Gemeindebeiträge an die Finanzierung öffentlicher Aufgaben - -Neue oder zusätzliche Lasten - -Entwicklung des Ertrags - -Auswirkungen des geplanten neuen interkommunalen Finanzausgleichs - -Daten, die von den Gemeindeverbänden übermittelt werden Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg11 6. Kantonale Daten

12 Finanzplan der Gemeinde Laufender Voranschlag und Investitionsvoranschlag Analyse des Laufenden Voranschlags Laufende Rechnung und Investitionsrechnung Bilanz Schuldenkontrolle Finanzielle Situation (auf fünf Jahre) Investitionskapazität Finanzielle Indexe und Übersicht der finanziellen Indexe Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg12 7. Dokumente GemA

13 Amt für Gemeinden Liebfrauenplatz 4 Postfach 1701 Freiburg Tel. 026 305 22 42 communes@fr.ch www.admin.fr.ch/gema Seminar FGV – 11. September 2008 – Universität Freiburg13


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