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Finanzseminar Sportlerpauschalierung 20.04.2010, Spiegelsaal Haus des Sports.

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Präsentation zum Thema: "Finanzseminar Sportlerpauschalierung 20.04.2010, Spiegelsaal Haus des Sports."—  Präsentation transkript:

1 Finanzseminar Sportlerpauschalierung 20.04.2010, Spiegelsaal Haus des Sports

2 ASVÖ Wien; HFP Steuerberater 1. Mit dieser rückwirkend ab 1.1.2009 geschaffenen Regelung wurde 2. die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, um 3. Kostenersätze für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen 4. von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern 5. bis zu einer Höhe von EUR 60,00 (Wert 2010; EUR 30,00 = Wert 2009) pro Tag bzw maximal EUR 540,00 pro Monat 6. steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszubezahlen.

3 Für welche Institutionen gelten die neuen Bestimmungen? Für gemeinnützige Sportvereine Welche Vereinsmitarbeiter können diese Neuregelung in Anspruch nehmen? ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

4 Grundsätzlich muss zwischen einer Steuerbefreiung und einer SV-befreiung unterschieden werden. Steuerfreie Auszahlung nur möglich wenn: Begünstigter Personenkreis: Sportler, Sportbetreuer (Trainer, Masseur), Schiedsrichter max. EUR 60,00 pro Einsatztag (Training, Wettkampf) bzw max. EUR 540,00 pro Monat Kein tatsächlicher Nachweis von Fahrt- und Reisekosten notwendig -> ABER: Aufzeichungen durch den Verein führen Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um einen Freibetrag -> bei Auszahlung höherer Beträge -> Steuerpflicht der übersteigenden Beträge Achtung: Neben der steuerfreien pauschalen RAE dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten ersetzt werden. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

5 Auswirkungen auf sonstige Abgaben: Die Steuerbefreiung bezieht sich auch auf Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitag zum Familienausgleichsfonds und auf die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

6 SV-freie Auszahlung nur möglich wenn: sportliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, Auszahlung von max. EUR 60,00 pro Einsatztag (Training, Wettkampf) bzw. max. EUR 540,00 pro Monat ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

7 Wann ist eine sportliche Tätigkeit nebenberuflich? 1. Sie ist dann nebenberuflich, wenn die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle der Einnahmen bildet. 2. Der zeitliche Aufwand ist das erste Kriterium für die Beurteilung. 3. Wenn der Zeitaufwand für Beruf und Sportausübung gleich, dann entscheidet die Höhe der Vergütung. Wenn die Vergütung im Sport niedriger als im Beruf -> Sport ist Nebenberuf 4. Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung der Hausfrau (im Familienverband, nicht Singlehaushalt) und des Studenten (bei ordentlichem Studienfortgang) immer nebenberuflich. 5. Beachte: Arbeitslose und Pensionisten haben keinen Beruf -> daher können diese Personen die sportliche Tätigkeit NIE nebenberuflich ausüben. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

8 Hauptberuflich vs nebenberufliche Tätigkeit: ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

9 Stufenbau der Abrechnung von begünstigen Personen: Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Stufe 2; nach Ausschöpfung der pauschalen RAE) werden folgende SV-Beiträge ausgelöst: Sofern ein echtes Dienstverhältnis bzw ein freier Dienstvertrag vorliegen, muss der Verein die Person vor Arbeitsantritt beim SV-Träger anmelden. Die Unfallversicherung beträgt 1,4% des Entgelts. Sofern der Verein mit all seinen geringfügig beschäftigten Personen die Grenze von EUR 549,00 pm überschreitet, ist eine pauschale Dienstgeberabgabe von 16,4% zu zahlen. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

10 Stufenbau der Abrechnung von begünstigen Personen: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen Abrechnungsbestimmungen für den begünstigen Personenkreis (VI) Von den Entgelten an echte und freie Dienstnehmer ist weiters noch 4,5% DB und 1,53 MVK und 3% KommSt zu entrichten. Überschreitet der Sportler/Sportbetreuer/Schiedsrichter aufgrund paralleler Beschäftigungsverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht die Verpflichtung zur Nachzahlung von SV-Beiträgen (Beitragsatz: 13,65% bei Angestellten). Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt, löst der Sportler etc eine Versicherungspflicht in der gewerblichen SV aus. Der Sportler ist für die Meldung bei der SV und die Abfuhr der Beiträge selbst verantwortlich. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

11 Sonstige wichtige Regelungen: 1. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage (Training, Wettkampf) pauschale RAE bezahlt werden, müssen die Einsatztage vom Verein pro begünstigtem Sportler/Betreuer/Schiedsrichter aufgezeichnet werden. 2. Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausgezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von EUR 30 (für 2009) bzw EUR 60 (ab 2010) pro Einsatztag bzw. EUR 540 pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden). 3. Die Entschädigung kann auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausgezahlt werden. Es besteht keine Verpflichtung nach pauschalen RAE abzurechnen. Wichtig: Welche Abrechnungsmethode gewählt wird, muss monatlich entschieden werden. 4. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen RAE von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei ausgezahlt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kommt es beim Sportler zu einer Nachversteuerung dh Zurückführung auf das einfache Ausmaß der pauschalen RAE. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

12 Sonstige wichtige Regelungen: 5. Erklärt der Sportler etc schriftlich gegenüber dem Verein, dass er nur bei diesem Verein pauschale RAEn bezieht und zahlt der Verein keine anderen Entgelte an den Sportler etc aus, hat der Verein kein Lohnkonto für den Sportler zu führen. Die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleibt. 6. Neben der pauschalen RAE darf der Verein keine sonstigen Reisekostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei auszahlen. 7. Erfolgt keine Direktzahlung, sondern stellt der Verein einen Bustransfer, Bahnticket, Flugticket oder Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, kann trotzdem eine pauschale RAE steuerfrei ausgezahlt werden. 8. Die Auszahlung steuerfreier KM-Gelder neben pauschalen RAE ist nicht möglich. 9. Ist eine Person Funktionär und wird dieser Person im gleichen Monat eine steuerfreie pauschale RAE ausgezahlt, so geht diese Begünstigung der steuerlichen Begünstigung für Funktionäre (EUR 75,00 pro Monat als pauschale allgemeine Aufwandsentschädigung) vor. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

13 Beispiel 1: Andrea S. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim gemeinnützigen Sportverein Volleyball. Sie hat im Monat März 10 Trainings- und 6 Spieltage (= 16 Einsatztage) Pro Einsatztag erhält sie EUR 30,00 an pauschalen RAE. Lösung: Gesamtbetrag EUR 480,00 (16*30,00) im März bleibt steuer- und SV-frei. Alternative: Sie erhält pro Einsatztag EUR 50,00 Lösung: Gesamtbetrag EUR 800 (16*50,00) im März -> bis EUR 540,00 steuer- und sozialversicherungsfrei, für EUR 260,00 -> Steuerpflichtig und SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger Beschäftigung. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

14 PRAE 1 Erklärung PRAE 2 Verwendungszweck

15 Beispiel 2: Der Masseur Herrmann K ist für den gemeinnützigen Sportverein SV Handball tätig. Er kann für Februar 20 Einsatztage nachweisen. Pro Einsatztag erhält er EUR 30,00 an pauschalen RAE. Lösung: Gesamtbetrag EUR 600,00 (20*30,00) -> EUR 540,00 bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, EUR 60,00 steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger Beschäftigung. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

16 PRAE

17 Beispiel 3: Lisa K arbeitet als Bankangestellte und spielt beim Handballverein in der Landesliga. Sie erhält insgesamt eine Vergütung von EUR 1.200 pm, darin enthalten sind auch pauschale RAE. Im Jänner hatte sie insgesamt 15 Einsatztage (Trainings- und Spieltage) Pro Einsatztag erhält sie EUR 45,00 Lösung: Gesamtbetrag EUR 1.200,00 ausbezahlt -> davon bleiben EUR 540,00 ( 12 * EUR 45,00) steuer- und SV-frei, EUR 660,00 steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen Vollversicherung. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

18 Beispiel 4: Der Zeugwart Hans H. war bedingt durch Krankheit im Mai nur 6 Tage im gemeinnützigen Sportverein tägig. Im Juni war er 20 Tage tätig. Pro Einsatztag erhält sie EUR 40,00 an pauschalen RAE. Lösung: Gesamtbetrag im Mai EUR 240,00 (6*40,00) -> bleiben steuer- und SV-frei; Gesamtbetrag im Juni EUR 800,00 -> EUR 540 bleiben steuer- und SV-frei, EUR 260,00 steuerpflichtig, SV-pflichtig im Rahmen geringfügiger Beschäftigung. ACHTUNG: Keine Verlagerung des nicht ausgenutzten Pauschalbetrages in ein anderes Monat möglich. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

19 Beispiel 5: Der Trainer Peter M. trainiert gleichzeitig im September die Mannschaften des SV Hermagor (12 Tage x EUR 30,00) und des SV Villach (10 Tage x EUR 35,00) Lösung: Der Verein SV Hermagor zahlt EUR 360,00 steuer- und SV-frei aus; Der Verein SV Villach zahlt EUR 350,00 ebenfalls steuer- und SV-frei aus. Beachte: Beide Vereine müssen für den Peter M. ein Lohnkonto führen und am Jahresende einen Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln, da ihnen Peter M. nicht bestätigt, dass er nur von einem Verein pauschale RAE erhält. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von Peter M. kommt es zur Nachversteuerung. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

20 PRAE 1 PRAE 2

21 Beispiel 6: Die Spieler eines Unterklasse-Vereins in NÖ erhalten je Punkt eine Siegesprämie von EUR 100,00. In manchen Monaten beträgt die Siegesprämie EUR 800,00, manchmal nur EUR 200,00 abhängig von den Spielergebnissen. Lösung: Alle Prämien sind steuer- und SV-pflichtig, weil die Prämien keinen Ersatz für Reiseaufwand darstellen. Alternative: Anstelle der Siegesprämie wird ein pauschaler RAE gezahlt. Hierfür braucht es aber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (Pauschale statt Prämie). ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

22 Beispiel 7: Ein Fußballer erhält 2010 für 7 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt EUR 420. Zu den Auswärtsspielen wird seitens des Vereines ein Bustransfer organisiert Der Bustransfer wird den Sportlern kostenlos seitens des Vereines zur Verfügung gestellt. Lösung: Die pauschalen RAE überschreiten den täglichen Höchstbetrag von EUR 60,00 und den monatlichen Höchstbetrag von EUR 540,00 nicht. Die zur Verfügung Stellung von Transportmitteln seitens des Vereines ist für die Abrechnung von pauschalen RAE nicht schädlich. Der Betrag von Eur 420,00 kann steuer- und SV-frei ausbezahlt werden. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

23 PRAE Exkurs: LetztempfängerlisteLetztempfängerliste

24 Beispiel 8: Seit 30 Jahren ist Friedrich K der Zeugwart des SV Simmering. Nunmehr ist er Pensionist und weiterhin für den Verein als Zeugwart tätig. Für jeweils 10 Tage pro Monat erhält er EUR 300,00 pm Lösung: Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 300,00 ist steuerfrei und SV-pflichtig; Beachte: Arbeitslose und Pensionisten haben keinen Hauptberuf. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

25 Beispiel 9: Der Funktionär Manfred K ist gleichzeitig auch als Trainer des Vereines tätig. Im Rahmen seiner Funktionärstätigkeit erhält er monatlich EUR 40,00 als pauschale Funktionärsgebühr ausbezahlt. Als Trainer erhält er pauschale RAE von EUR 300 pm (10 Einsatztage x EUR 30,00). Lösung: Nachdem Manfred K bereits die Begünstigung der pauschalen RAE erhalten hat, kann nicht gleichzeitig die Begünstigung der Vereinsrichtlinien (RZ 772 ff) in Anspruch genommen werden. RZ 772ff: bis zu einer monatlichen Höhe von EUR 75,00 liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, sofern die Funktionärstätigkeit nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

26 Beispiel 10: Die slowakische Sportlerin Lena O. ist zum Wochenende für einen Wiener Sportverein tätig. Sie erhält so wie die anderen Sportlerinnen die pauschale RAE ausbezahlt. Für drei Wochenenden erhält sie 6 x EUR 60,00 = EUR 360,00 ausbezahlt. Lösung: Die Anwendung der steuerfreien und sv-freien RAE setzt voraus, dass die slowakische Sportlerin in Wien ihren Wohnsitz hat oder mindestens 183 Tage im Jahr sich in Österreich aufhält, was aber nicht der Fall ist. Die Sportlerin ist pauschal mit 20% der Vergütung besteuert. Der Verein hat von den EUR 360,00 20% einzubehalten (= EUR 72,00) und an das Finanzamt abzuführen. Damit verbleibt ein Auszahlungsbetrag von EUR 288,00. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater

27 Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung! Danke für die Aufmerksamkeit. ASVÖ Wien; HFP Steuerberater


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