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Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab

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Präsentation zum Thema: "Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab"—  Präsentation transkript:

1 Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab 1.1.2009
: Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung – was müssen Unternehmen beachten? Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab

2 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Eckpunkte
Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung soll für einen fairen Wettbewerb sorgen und Vollzugsdefizite beheben. Wesentliche Inhalte sind: Beteiligungspflicht von haushaltsnah anfallenden Verpackungen an dualen Systemen, klare Trennung der Tätigkeitsbereiche von dualen Systemen und Selbstentsorgern, Möglichkeit für Branchen-Entsorgungsmodelle, Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen

3 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Verpflichtete
Verpflichteter (zur Beteiligung an einem dualen System): Erstinverkehrbringer (Produkthersteller / Abfüller) § 6 Abs. 1 Satz 1: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen“ Ausnahme bei Eigenmarken des Handels Lizenzierung durch den Handel möglich, wenn er selbst als Abfüller/Abpacker anzusehen ist. Voraussetzungen: 1. ausschl. auf Verp. angegeben 2. Markenrecht an Produktnamen Ausnahme bei Serviceverpackungen: § 6 Abs. 1 Satz 2: Vertreiber von mit Ware befüllten Service-verpackungen können vom Hersteller/Vertreiber/Vorvertreiber der Serviceverpackungen die Anmeldung verlangen keine Pflichtenübertragung möglich, aber Beauftragung Dritter

4 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Trennungsprinzip
Beteiligungspflicht von haushaltsnah anfallenden Verpackungen an dualen Systemen Verkaufsverpackungen Trennungsprinzip: „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen“ sind in einem dualen System anzumelden (§ 6 Abs. 1 Satz 1) VV des Gewerbes: Selbst-entsorgung ohne Quote Verkaufsverpackungen des privaten Endverbrauchers: grundsätzlich: Anmeldepflicht bei dualen Systemen Lizenzentgelterstattung für am Ort der Abgabe zurückgenommene Verkaufsverpackungen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ff) Ausnahme bei vergl. Anfallstellen: branchenbezogene Selbstentsorgung (§ 6 Abs. 2) Aber: zwei Durchbrechungen dieses Trennungsprinzips: GVM-Studie

5 Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Mengenabzug
Abzug von der Beteiligungspflicht an dualen Systemen (vgl. Begründung zu § 6 Abs.1) möglich z.B. wegen Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums (nicht an priv. Endverbraucher abgegeben), wenn Rücklauf d. nicht abgesetzten Waren im Einzelnen dokumentiert ist nicht möglich für gestohlene oder sonst verloren gegangene Waren in Verkaufsverpackungen

6 Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen
Branchenlösungen (nach § 6 Abs. 2) für privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstellen (§ 3 Abs. 11): Insb.Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler, kleine Handwerksbetriebe) Nachweis durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen, dass 1. eine branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet ist (bei allen belieferten Anfallstellen) 2. die Erfüllung der Verwertungs-anforderungen gewährleistet wird (ohne Verkaufsverpackungen anderer Branchen) Beispiele: Kfz-Werkstätten bzgl. der dort eingesetzten Kfz-Ersatzteile und Öl- und Schmierstoffe für den Kfz-Bereich an Werkstätten, Tankstellen, Einzelhandel

7 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen: Umsetzung nach GVM Quelle: GVM, Interseroh Kongress Hannover,

8 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen: Umsetzung Interseroh Umsetzung Interseroh Analyse und Dokumentation jedes einzelnen Verpflichteten nach Branchen und Mengen Analyse und Dokumentation jeder angeschlossenen Anfallstelle nach den dort anfallenden Branchen und Mengen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen wurde Interseroh vom Sachverständigen bescheinigt und vom TÜV Rheinland bestätigt

9 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen
Anfallstellenstruktur von Interseroh: Branchenbezug bereits durch Interseroh Selbstentsorgung mit korrespondierender Anfallstellenstruktur (bundesweite Erfassungsstruktur, die mit den Orten korrespondiert, an denen die teil-nehmenden Verpackungen tatsächlich anfallen) Anfallstellen viele „kleingewerbliche“ Anfallstellen werden bereits von Interseroh entsorgt Erfüllung der Verwertungsquoten samt dazugehöriger Dokumentation (Mengenstromnachweis) durch Interseroh Selbstentsorger-Gemeinschaft seit 1999 regelmäßig anstandsfrei erbracht

10 Beteiligung der Hersteller
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Ausgangssituation derzeitiges Problem: Abmeldung Selbstentsorgung 100% der Menge an Verkaufsverpack. des Verpflichteten? Hersteller Keine wirksame Überprüfung Duales System I Duales System II Lösung durch Novelle: Hersteller Plattform Duales System Vollständigkeits- erklärung Information über Beteiligung der Hersteller am Dualen System

11 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Verpflichteter Verpflichteter (zur Abgabe einer VE): Erstinverkehrbringer (Produkthersteller / Abfüller) Ausnahme bei Eigenmarken des Handels Ausnahme bei Serviceverpackungen keine Pflichtenübertragung möglich, aber Beauftragung Dritter Hinterlegung bei örtlich zuständiger IHK Im Internet einsehbar, ob eine VE hinterlegt wurde. Einsicht in die VE ausschließlich für Behörden Systembetreiber tragen Kosten für Hinterlegungsstelle. Erstinverkehrbringer tragen Kosten für Erstellung der VE und Prüfung durch Sachverständigen etc.

12 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Inhalt Vollständigkeitserklärung (VE) für Verkaufsverpackungen (§ 10) Wer (mit Ware befüllte) Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss Angaben machen 1. zu Materialart und Masse der in Verkehr gebrach-ten Verkaufs-verpackungen 2. zur Beteiligung an dualen Systemen von haushaltsnah anfallenden VV 3. zu Materialart und Masse der VV in Branchen-lösungen 4. zur Erfüllung der Verwertungs-anforderungen von gewerblich anfallenden VV und diese von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen und bei der örtlich zuständigen IHK hinterlegen

13 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Bagatellgrenze Bagatellgrenze über 80 t/a Glas über 50 t/a PPK über 30 t/a Sonstige oder oder Vollständigkeitserklärung jährlich abzugeben Unterhalb der Mengen: Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Behörde (aber für abgelaufenen Zeitraum, d.h.  Infos über Mengen und Anmeldung müssen abrufbar sein)

14 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung – Interseroh-Erfahrung Überwachung der Mengenströme ist Interseroh Kerngeschäft Mengenstrom für Duales System Deutschland seit 1994 Mengen-dokumentation für Transport-verpackungen seit 1994 Mengenstrom-nachweis für Selbstentsorger-Gemeinschaft seit 1999 Mengenstrom-nachweis für Duales System Interseroh seit 2005 Dienstleistungs-Angebot von Interseroh für alle Verkaufsverpackungen Duales System Interseroh Erstattungs-modell Branchenlösung Interseroh (neue) Selbst-entsorgung Lieferung sämtlicher Angaben für die Vollständigkeitserklärung

15 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 4. Kennzeichnungspflicht
Kennzeichnung von Verpackungen, die an einem dualen System teilnehmen (in bisheriger VerpackV Anhang I, Nr. 3, Abs. 2, Satz 2) entbehrlich, da Beteiligungspflicht an einem dualen System Hindernis für Wettbewerb zwischen Systemanbietern Kennzeichnungspflicht in Novelle gestrichen! Anmerkung: Um völlig frei in der Wahl des Systembetreibers zu sein, müssen Hersteller darauf achten, ab Ende 2008 keine Systemkennzeichnungen auf Verpackungen aufzubringen, die dem Markenrecht unterliegen

16 Transportverpackungen (§ 4)
Spektrum novellierte Verpackungsentsorgung: Komplettangebot von Interseroh Transportverpackungen (§ 4) Umverpackungen (§ 5) Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (§ 6) Haushaltsnahe Entsorgung (Abs. 3) Erstattungsmodell (Abs. 1 Satz 5 -7) Drittbeauftragung Branchenlösungen (Abs. 2) Verkaufsverp. nicht privater Endverbraucher (§ 7) Schadstoffhaltige Füllgüter (§ 8) Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen (§ 9) Vollständigkeitserklärung (§ 10)

17 Wir beraten Sie gern! So erreichen Sie uns:
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Stollwerckstraße 9a 51149 Köln Telefon: 02203/ 9147 – 0


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