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10.10.2 013. Kinderzuschlag und Leistungen f ü r Bildung und Teilhabe Familienleistung Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung,

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9 Kinderzuschlag und Leistungen f ü r Bildung und Teilhabe Familienleistung Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrig-einkommensbereich sp ü rbar entlastet und mit der Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bek ä mpft werden soll. Viele erwerbst ä tige Eltern brauchen den Kinderzuschlag als zus ä tzliche finanzielle Unterst ü tzung, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Mit dem Kinderzuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, f ü r ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert. Und dass der Kinderzuschlag wirkt und beliebt ist, zeigt auch die j ü ngste Evaluation. Laut dieser Umfrage sind mit dem Kinderzuschlag 82 Prozent der Berechtigten zufrieden. Fast genau so viele Befragte (81 Prozent) sprechen von einer verbesserten Einkommenssituation durch den Kinderzuschlag, der derzeit rund 300 000 Kinder und ihre Eltern erreicht. Vor allem aber Familien mit mehreren Kindern profitieren von dieser Leistung. Der Kinderzuschlag betr ä gt monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern f ü r das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken k ö nnen, nicht aber den ihrer Kinder. Weitere Voraussetzungen f ü r den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass die Eltern f ü r das Kind Kindergeld beziehen, das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto f ü r Paare und 600 Euro brutto f ü r Alleinerziehende erreicht, mit dem Einkommen die H ö chsteinkommensgrenze nicht ü berschritten wird und durch das zur Verf ü gung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebed ü rftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. Leistungen f ü r Bildung und Teilhabe ab 1. Januar 2011 Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Empf ä ngern von Kinderzuschlag zuk ü nftig neben der Geldleistung von unver ä ndert maximal 140 Euro auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu: eint ä gige Schul- und Kitaausfl ü ge (tats ä chliche Kosten), mehrt ä gige Klassen- und Kitafahrten (tats ä chliche Kosten), den pers ö nlichen Schulbedarf (insgesamt 100 Euro j ä hrlich), die Bef ö rderung von Sch ü lerinnen und Sch ü lern zur Schule (tats ä chliche Kosten), Lernf ö rderungen (tats ä chliche Kosten), die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss) und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in H ö he von 10 Euro monatlich). Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen F ö rderung auch erreichen. Die Abwicklung aus einer Hand durch die kommunalen Tr ä ger sichert eine zielgenaue und b ü rgernahe Umsetzung vor Ort und gew ä hrleistet eine effiziente Verwaltung ohne b ü rokratische H ü rden.

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14 Die Elternzeit (Teil 1) Ein Anspruch auf Elternzeit besteht f ü r jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegen ü ber dem Arbeitgeber. W ä hrend der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverh ä ltnisses. Das Arbeitsverh ä ltnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf R ü ckkehr zur fr ü heren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverh ä ltnis w ä hrend der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollst ä ndig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gem äß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu besch ä ftigen. 1. Gemeinsame Elternzeit Beide Elternteile k ö nnen auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. 2. Flexible 12 Monate Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Ü bertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel w ä hrend des 1. Schuljahres m ö glich. 3. Anmeldefristen Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer m ü ssen ihre Elternzeit sp ä testens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelst ä ndischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkr ä ften Rechnung getragen. Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit f ü r die Arbeitgeberseite zu gew ä hrleisten, m ü ssen sich die Eltern bei der Anmeldung f ü r die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen. 4. Zul ä ssige Teilzeitarbeit w ä hrend der Elternzeit W ä hrend der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbst ä tigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zul ä ssig. Bei gleichzeitiger Elternzeit k ö nnen die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbst ä tig sein. Damit besteht die M ö glichkeit, auch w ä hrend der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbst ä tigkeit zu unterbrechen, und k ö nnen die Betreuung ihres Kindes selbst ü bernehmen. Dies entspricht den W ü nschen vieler Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bed ü rfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht l ä ngere Zeit auf ihre bew ä hrten Fachkr ä fte zu verzichten.

15 Die Elternzeit (Teil 2) 5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden. Der Rechtsanspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Besch ä ftigten. Ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gr ü nde dem entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen k ö nnen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer au ß erhalb des Rechtsanspruchs eine Teilzeit mit weniger als 15 Wochenstunden vereinbaren. Es besteht ein R ü ckkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit. 6. K ü ndigungsschutz in der Elternzeit Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, fr ü hestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie w ä hrend der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverh ä ltnis nicht k ü ndigen. Nur in besonderen F ä llen kann ausnahmsweise eine K ü ndigung f ü r zul ä ssig erkl ä rt werden. Die Kl ä rung der Zul ä ssigkeit erfolgt durch die f ü r den Arbeitsschutz zust ä ndige oberste Landesbeh ö rde oder einer von ihr bestimmten Stelle. 7. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes Arbeitnehmerinnen k ö nnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine r ü ckwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also fr ü hestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.

16 Mutterschaftsleistungen im Ü berblick Das Mutterschaftsgeld kann fr ü hestens sieben Wochen vor dem mutma ß lichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbez ü gliche ä rztliche Bescheinigung fr ü hestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen w ä hrend der Schutzfristen (6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung, Anm. R. Fr ö lich ) vor und nach der Entbindung sowie f ü r den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen f ü r den Erhalt sind: Frauen m ü ssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverh ä ltnis stehen oder der Arbeitgeber hat das Besch ä ftigungsverh ä ltnis w ä hrend der Schwangerschaft zul ä ssig gek ü ndigt oder das Arbeitsverh ä ltnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverh ä ltnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die H ö he des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abz ü ge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollst ä ndig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer w ö chentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld betr ä gt h ö chstens 13 Euro f ü r den Kalendertag. Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in H ö he von insgesamt h ö chstens 210 Euro. Zust ä ndig hierf ü r ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verf ü gung. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Dar ü ber hinaus gibt es gegebenenfalls den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro ü bersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

17 Betreuungsgeld - Wahlfreiheit f ü r junge Familien Das Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freir ä ume er ö ffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen W ü nschen gestalten k ö nnen. Eltern sollen frei entscheiden k ö nnen, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem ö ffentlich bereit gestellten Angebot - beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater - betreuen lassen wollen. Hierf ü r ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten f ü r Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Unterst ü tzung von jungen Familien. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der famili ä ren Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen f ü hrt und dass eine R ü ckkehr in eine Erwerbst ä tigkeit einschlie ß lich eines beruflichen Aufstiegs w ä hrend und nach Zeiten der Kindererziehung erm ö glicht wird. Umfassende und bestm ö gliche Wahlfreiheit Das Betreuungsgeld, das bereits in der letzten Legislaturperiode im heutigen § 16 Abs. 5 SGB VIII gesetzlich verankert wurde, dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestm ö gliche Wahlfreiheit zu er ö ffnen. Es ist so ausgestaltet, dass es den Bed ü rfnissen der Familien tats ä chlich Rechnung tr ä gt. Das Betreuungsgeld schlie ß t ferner die verbliebene L ü cke im Angebot staatlicher F ö rder- und Betreuungsangebote f ü r Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die f ü r ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (fr ü hkindliche F ö rderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt. Nahtloser Anschluss an das Elterngeld Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grunds ä tzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, f ü r bis zu 22 Monate, also l ä ngstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zun ä chst betr ä gt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gew ä hrt. Das Betreuungsgeld kann grunds ä tzlich parallel zur dreij ä hrigen Elternzeit beantragt werden. Es wird unabh ä ngig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbst ä tig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der M ü tter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Denn es geht darum, den Gestaltungsspielraum von Familien zu st ä rken und flexible Betreuungsmodelle zu unterst ü tzen. Im Zusammenwirken mit den ü brigen Geld- und Infrastrukturleistungen der ö ffentlichen Hand wird mit dem Betreuungsgeld eine Leistung geschaffen, die jungen Familien erg ä nzende Unterst ü tzung anbietet.

18 Eltern vor der Wahl: Betreuungsgeld oder Kita-Platz? Rainer WoratschkaRainer Woratschka, Cordula Eubel und Ruth EisenreichCordula EubelRuth Eisenreich Von heute (01.08.2013) an haben Eltern nicht nur das Recht auf einen Kita-Platz, sondern auch auf das Betreuungsgeld. Doch diese staatliche Unterst ü tzung ist heftig umstritten - und bislang noch nicht besonders gefragt. In Bayern wird sie sogar als "Ladenh ü ter" verspottet. Eltern haben jetzt mehr Rechte: Sie haben Anspruch auf einen Kita-Platz f ü r ihre ein- und zweij ä hrigen Spr ö sslinge oder sie k ö nnen ihre Kinder zu Hause betreuen und werden vom Staat mit monatlich 100 Euro, sp ä ter 150 Euro unterst ü tzt. Wie gro ß ist insgesamt die Nachfrage nach dem Betreuungsgeld? Sie ist bislang gering. Mit rund 1300 Antr ä gen auf diese Leistung liegt Baden- W ü rttemberg bisher bundesweit vorne. Im Nachbarland Bayern sind bislang 912 Antr ä ge eingegangen – gemessen am gro ß en Aufwand ein eher m äß iges Ergebnis. Bayerns Sozialministerin Haderthauer konterte sogleich: Die bisherigen Antragszahlen lie ß en noch keinerlei R ü ckschl ü sse auf das Interesse der Eltern zu, da die meisten Familien erst ab Oktober leistungsberechtigt seien, sagte sie. Denn das Betreuungsgeld wird erst f ü r Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind. Und da das Betreuungsgeld erst nach Auslaufen des Anspruchs auf Elterngeld – also in der Regel nach 14 Monaten – gezahlt wird, werden die ersten Betr ä ge erst im Oktober flie ß en. Haderthauer geht davon aus, dass so gut wie jede Familie mit kleinen Kindern das neue Betreuungsgeld beantragen werde. Schlie ß lich w ü rden Kleinkinder oft nicht gleich mit 14 Monaten in Krippen untergebracht, sondern erst einige Monate sp ä ter – und zumindest f ü r diese Ü bergangszeit w ü rden die Eltern dann allemal das Betreuungsgeld beantragen. In Sachsen haben landesweit bislang 200 Eltern Betreuungsgeld beantragt. Der Freistaat habe ü ber die neue Leistung informiert, aber nicht daf ü r geworben, sagte eine Sprecherin des s ä chsischen Sozialministeriums. Es gebe zwischen den Kommunen gro ß e Unterschiede: So wurden in Chemnitz mit seinen reichlich 240 000 Einwohnern nur vier Antr ä ge gestellt, in Dresden und Leipzig hingegen je 30. In Mei ß en, wo nur knapp 28 000 Menschen leben, gingen 50 Antr ä ge ein. In Sachsen kommen pro Jahr etwa 34 000 Kinder zur Welt. Erfahrungsgem äß w ü rden davon etwa 46 Prozent ab dem ersten vollendeten Lebensjahr in Kinderkrippen angemeldet. Das hie ß e, dass die Eltern der ü brigen 54 Prozent, also reichlich 18 000 Eltern, nach Auslaufen eines eventuellen Elterngeldes theoretisch antragsberechtigt f ü r das Betreuungsgeld w ä ren.

19 Leistet der Staat einen angemessenen wirtschaftlichen Beitrag in der Familienpolitik?

20 … schöne Ferien


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