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Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Die neue Altersteilzeit Kurzdarstellung der wichtigsten Ergebnisse.

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Präsentation zum Thema: "Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Die neue Altersteilzeit Kurzdarstellung der wichtigsten Ergebnisse."—  Präsentation transkript:

1 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Die neue Altersteilzeit Kurzdarstellung der wichtigsten Ergebnisse

2 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 2 1. Was bleibt bestehen wie bisher ? Bisherige Betriebsvereinbarungen können unverändert und dauerhaft über 2009 hinaus fortgeführt werden. Damit bleibt es für ca. 60 % der Beschäftigten der M+E-Industrie Baden- Württemberg bei der heutigen Praxis. Es bleibt wie bisher bei einer Aufstockung zum ATZ-Entgelt (s. u.) und zur Rentenversicherung (in Höhe von 95 %). Es bleibt bei der Möglichkeit, ATZ als Blockmodell oder als Teilzeitmodell zu nutzen. Es bleibt bei den beiden Hauptzugangsformen: Entweder auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (mit festgelegten Mindestelementen) oder durch tarifvertraglichen individuellen Anspruch, wenn keine BV besteht. Wichtige Regelungen bleiben erhalten:

3 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 3 2. Materielle Ausstattung Die anteilige Zahlung von UG / WG in der Arbeitsphase entfällt, dafür wird aber in der ganzen Laufzeit die Aufstockung deutlich erhöht. Im Durchschnitt liegt die Nettoabsicherung künftig bei 87 % (gegenüber ca. 85,5 % heute). Je nach Entgeltgruppe variieren diese %-Sätze von 85 % (EG 17) bis zu 89 % (EG 1). Realisiert wird dies durch eine Umrechnung der heutigen Mindestabsicherung mit steuerklassenspezifischen Faktoren. Der daraus ermittelte Aufstockungs-%-Satz bleibt während der Laufzeit stabil. Zusätzlich ist das ATZ-Entgelt künftig in der ganzen Laufzeit voll tarifdynamisch. Damit haben wir unser Ziel einer besseren Aus- stattung v. a. für die unteren Entgeltgruppen erreicht. Die materielle Ausstattung ist verbessert

4 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 4 2. Materielle Ausstattung Aufstockungsbetrag Steuerklasse I / IV

5 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 5 2. Materielle Ausstattung Aufstockungsbetrag Steuerklasse III

6 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 6 3. Regelungen zur Finanzierung Einmaliges Einbringen eines Tarifvolumens von 0,4 % im Rahmen einer allgemeinen Tariferhöhung. Die Arbeitgeber bringen mindestens das gleiche Volumen in die Finanzierung der Altersteilzeit ein, so dass mindestens 0,8 % zur Verfügung stehen. Dies ist auch Maßstab für wertgleiche Regelungen. Wichtiger Bestandteil bleibt dabei die Steuer- und Abgabenfreiheit der Aufstockungsbeträge. Eine mögliche staatliche Förderung wird für Maßnahmen zusätzlicher Ausbildungsplätze und Förderung der persönlichen Weiterbildung genutzt (Verhandlungsergebnis). Die neue Altersteilzeit wird paritätisch finanziert

7 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 7 4. Anspruch für besonders Belastete (Modell 1) Den Anspruch haben folgende Beschäftigte: die während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber regelmäßig in drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht oder nur in Nachtschicht gearbeitet haben oder unter besonders starken Umgebungseinflüssen gearbeitet haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen oder während der letzten 15 Jahre mindestens 12 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht gearbeitet haben. Der Anspruch besteht auf eine ATZ mit 6 Jahren Laufzeit, kann also auf ein Modell 57 – 60 – 63 (frühester Rentenzugang) ausgerichtet werden. Es besteht Anspruch auf eine Abfindung zur Minderung der Rentenabschläge von 250,- € pro Monat (maximal für 24 Monate). Besonderer Anspruch für diese Kollegen

8 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 8 5. Allgemeiner Anspruch (Modell 2) Generell bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren ab Vollendung des 57. Lebensjahres (gilt auch für Modell 1). Darüber hinaus gibt es keine weiteren qualitativen Beschränkungen dieses Anspruchs. Auf eine ATZ mit 4 Jahren Laufzeit, die dem frühesten Beginn einer ungeminderten Altersrente vorausgehen müssen. Es besteht daher in diesem Modell kein Anspruch auf eine Abfindung zur Minderung der Rentenabschläge. Die materielle Ausstattung (Aufstockungsbeträge) in beiden Modellen ist gleich. Der allgemeine Anspruch besteht

9 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 9 6. Quotenregelung Es ist eine Quote von insgesamt max. 4 % der Beschäftigten vereinbart. Beschäftigte nach dem Modell 1 haben dabei bis zu einem Volumen von 2,5 % Vorrang. Ebenso haben bis zu 2,5 % der Beschäftigten einen Anspruch nach dem Modell 2. Im Falle, dass die 4 % noch nicht ausgeschöpft sind und durch einen Antrag auf Altersteilzeit eine Quote von Modell 2 von 2,5 % überschritten würde, kann der Arbeitgeber diesen Antrag ablehnen. Der Anspruch besteht für 4 % der Beschäftigen

10 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 10 6. Quotenregelung Lehnt der AG einen ansonsten berechtigten Anspruch ab, muss er dann zwingend ein wertgleiches Finanzierungsvolumen der jährlichen tariflichen Lohn- und Gehaltssumme bereit stellen. Diese sind für einen der folgenden Zwecke zu verwenden: Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze zur Erhöhung der Ausbildungsquote Förderung der persönlichen Weiterbildung der Beschäftigten im Sinne von §5 TV Qualifizierung (z. B. durch bezahlte Freistellung, Stipendien) Der Betriebsrat ist dabei zu beteiligen (Information, Beratung, Verwendungsnachweis). Der BR kann alternativ auch die Auszahlung des anteiligen Finanzierungsvolumens verlangen. Sonderregelung bei Ablehnung

11 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 11 7. Alternative Ausgestaltung im Betrieb Der Geltungsbereich einschließlich der Quote kann per GBV auf mehrere Betriebe eines Unternehmens ausgeweitet werden. In einer freiwilligen BV können mindestens wertgleiche Regelungen zur Ausgestaltung der ATZ vereinbart werden, z. B. eine höhere betriebliche Quote oder eine bessere materielle Ausstattung. zur Verbesserung der Quote kann auch kollektiv eine wertgleiche Beteiligung durch Entnahme aus Zeitkonten (max. 20 Stunden) vereinbart werden. In einer freiwilligen BV können auch statt der tariflichen ATZ andere wertgleiche Zwecke für eine demographiefeste Personalpolitik vereinbart werden, z.B. die Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote oder die Förderung der persönlichen Weiterbildung im Sinne des TV Quali (z.B. durch bezahlte Freistellung oder Stipendien). Änderungen durch freiwillige BV sind möglich

12 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 12 8. Inkrafttreten und Rechtsfolgen Der Tarifvertrag tritt frühestens am 01.01.2010 in Kraft. Voraussetzung ist, dass die Tarifvertragsparteien einmalig 0,4 % eines Tarifvolumens im Rahmen einer allgemeinen Tariferhöhung einbringen. Dabei müssen dem Arbeitgeber Kosten mindestens in gleicher Höhe entstehen (wertgleiches Gesamtvolumen). Er kann erstmals zum 31.12.2016 gekündigt werden. Bei wesentlichen Gesetzesänderungen suchen die Parteien nach einer Fortführungsmöglichkeit, ansonsten entfällt der TV 6 Monate nach Wirksamwerden der Änderungen. Unmittelbar bei Kündigung oder Entfall erhöhen sich die Entgelttabellen um 0,4 %. Beginn und Ende des TV ATZ Neu

13 Die neue Altersteilzeit Kurzfassung Hauptergebnisse Neue Altersteilzeit 09 - 2008 13 9. Weiterer Umgang / Umsetzung Mit der betrieblichen Umsetzung haben wir ausreichend Zeit, da der TV ja frühestens 2010 in Kraft tritt. Erster Schritt nach dieser aktuellen Kurzinfo sollte daher eine entsprechende Schulungsmaßnahme im Jahr 2009 sein. Auf dieser Basis ist dann zunächst zu prüfen, ob wir alles beim Alten lassen wollen, oder ob es eigene Ausgestaltungsinter- essen (z. B. Anwendung der höheren Aufstockung, Anwendung der alternativen Verwendungsmöglichkeiten) gibt. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Arbeitgeber eine Änderung bestehender Regelungen durchsetzen will. Je nach Ausgang dieser Prüfungen muß dann ein entsprechendes Vorgehen vorbereitet werden. Betriebliche Umsetzung gründlich planen


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