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Europarecht I Prof. Dr. Dr. h. c

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1 Europarecht I Prof. Dr. Dr. h. c
Europarecht I Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice Humboldt-Universität zu Berlin Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht 3. Studiensemester Wintersemester 2010/11 Geschichte – Grundlagen

2 Gliederung § 1 Geschichte und Grundlagen der EU
§ 2 Das institutionelle System § 3 Kompetenzordnung der EG § 4 Rechtsquellen und Beschlussverfahren § 5 Normativität des europäischen Rechts § 6 Vollzug des EG-Rechts § 7 Rechtsschutzsystem in der EU § 8 Grundrechte § 9 Unionsbürgerschaft § 10 Binnenmarkt im Überblick § 11 Warenverkehr § 12 Wettbewerb

3 Lehrbücher: Zur Ergänzung:
Bieber, Roland/ Epiney, Astrid/ Haag, Marcel: Die Europäische Union. Europarecht und Politik, 9. Auflage (Nomos 2011) : 29 EUR. Borchardt, Klaus-Dieter: Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 4. Auflage (UTB 2010) : 28,90 EUR. Haratsch, Andreas/ Koenig, Christian/ Pechstein, Matthias: Europarecht, 7. Auflage (Mohr Siebeck 2010) : 34,00 EUR. Herdegen, Matthias: Europarecht, 12. Auflage (C.H.Beck 2010) : 22 EUR. Hobe, Stefan: Europarecht, 5. Auflage (Carl Heymanns 2010) : 22,90 EUR. Oppermann, Thomas/ Classen, Claus Dieter/ Nettesheim, Martin: Europarecht. Ein Studienbuch, 4. Auflage (C.H. Beck 2009) : 37,90 EUR. Streinz, Rudolf: Europarecht, 9. Auflage (C.F. Müller 2010) : 23,50 EUR. Zur Ergänzung: Streinz, Rudolf: Verfassungsrecht III. Die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft und in die Europäische Union (Springer 2011) : 19,95 EUR. Schweitzer, Michael: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 10. Auflage (C.F. Müller 2010) : 21,95 EUR.

4 Kommentare: Callies, Christian/ Ruffert, Matthias (Hrsg.) Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Auflage, (C.H. Beck 2007). Calliess, Christian/ Ruffert, Matthias (Hrsg.), Verfassung der Europäischen Union. Kommentar, (C.H. Beck 2006). Geiger, Rudolf/ Kahn, Daniel-Erasmus/ Kotzur, Markus: EUV/AEUV. Kommentar, 5. Auflage, (C.H. Beck 2010). Grabitz, Eberhard/ Hilf, Meinhard, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, 40. Auflage, (C.H. Beck 2010). Lenz, Carl-Otto/ Borchardt, Klaus-Dieter (Hrsg.), EU-Verträge, Kommentar nach dem Vertrag von Lissabon, 5. Auflage, (Nomos 2009). Schwarze, Jürgen (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage, (Nomos 2009). Vedder Christoph/ von Heinegg, Wolff Heintschel (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht: EUV/AEUV, Grundrechtcharta. Handkommentar, (Nomos 2010).

5 Rechtsprechung BVerfG
BVerfGE 37, Solange I BVerfGE 73, Solange II BVerfGE 75, Kloppenburg BVerfGE 89, Maastricht BVerfGE 102, Bananen BVerfG EuZW 2001, Teilzeitarbeit BVerfGE 113, 273 – Europ. Haftbefehl BVerfGE 123, 267- Lissabon-Vertrag BVerfG - 1 BvR 256/08 u.a.- Vorratsdatenspeicherung BVerfG - 2 BvR 2661/06 - Honeywell

6 Rechtsprechung EuGH EuGH Rs. C-26/62 - Van Gend
EuGH Rs. C-6/64 - Costa/ENEL EuGH Rs. 106/77 - Simmenthal II EuGH 1979, 649 – Cassis de Dijon EuGH 1991, I-5357 – Francovich EuGH 2002, I-7091 – Baumbast EuGH Rs. C-402/05 – Kadi EuGH Rs. C-341/05 - Viking EuGH Rs. C-301/06 - Vorratsdatenspeicherung

7 Elektronische Lehrquellen
Europedia: Guide to European Policies and Legislation. The site is based on Nicolas Moussis‘ book Access to European Union law, economics and policies, which is in its 18th edition and has been translated into 14 languages. Having worked for 35 years as official of the European Commission, both the book and the site follow an empirical or pragmatic approach, describing in a systematic way the objectives of EU policies and legislative acts. In addition to their documentary purpose, the links to the EUR-Lex database of the Commission are meant to help researchers download an act and its most recent amendment or often a version consolidating the original act and its many subsequent amendments. EU Teaching Materials for 2004/05, J.H.H. Weiler and M. Kocjan 2004/05, at: Vorlesungsskripte Europäisches Verfassungsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht s. Lehrstuhl-Webseite

8 § 1 Geschichte und Entwicklung
der EU

9 Rückblick: Entwürfe einer europäischen Friedensordnung in der Geschichte
Politische Vorhaben, z.B. Westfälischer Friede Philosophische Entwürfe, z.B. „Zum ewigen Frieden“

10 Foren der europäischen Zusammenarbeit nach dem Zweiten Weltkrieg
Westeuropäische Union (1948/55): Verteidigungszusammenarbeit Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC): Koordinierung des Marschall-Plans. Modell supranationaler Zusammenarbeit

11 Der Europarat (1949) Gründung: 1949 47 Mitgliedstaaten (2009)
Rechtsetzung durch völkerrechtliche Verträge

12 Konzept und Entwicklung der EU
1. Historischer Überblick, Zeittafel, Churchill 2. R. Schuman: ein revolutionäres Konzept 3. W. Hallstein: EU/EG als Rechtsgemeinschaft 4. Das Freiwilligkeitsprinzip in der EU 5. Funktionalistischer Ansatz zur Politischen Union 6. Vertiefung und Erweiterung von 6 bis 27 7. Konstitutionalisierung der EU 8. Das Lissabon-Urteil des BVerfG v. 30. Juni 2009 9. Der Vertrag von Lissabon tritt in Kraft

13 9. Mai 1950: Schuman-Plan Jean Monnet und Robert Schuman „Europa lässt sich nicht mit einem Schlage herstellen und auch nicht durch eine einfache Zusammenfassung: Es wird durch konkrete Tatsachen entstehen, die zunächst eine Solidarität der Tat schaffen. Die Vereinigung der europäischen Nationen erfordert, dass der jahrhundertealte Gegensatz zwischen Frankreich und Deutschland ausgelöscht wird... Zu diesem Zweck schlägt die französische Regierung vor, in einem begrenzten, doch entscheidenden Punkt sofort zur Tat zu schreiten: ...“

14 Präambel des Grundgesetzes
1Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.2 Die Deutschen in den Ländern Baden-Wüttemberg, ... und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.3 Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

15 Art. 23 Abs. 1 GG (1) 1Zur Verwirklichung eines Vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3 Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

16 1951: Gründung der EGKS „... Die französische Regierung schlägt vor, die Gesamtheit der französisch-deutschen Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Hohen Behörde zu unterstellen, in einer Organisation, die den anderen europäischen Ländern zum Beitritt offensteht. Die Zusammenlegung der Kohle- und Stahlproduktion wird sofort die Schaffung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung sichern - die erste Etappe der europäischen Föderation... Die Solidarität der Produktion, die so geschaffen wird, wird bekunden, dass jeder Krieg zwischen Frankreich und Deutschland nicht nur undenkbar, sondern materiell unmöglich ist.“ (Schuman-Plan).

17 Von der EWG zur EU-Lissabon
1951: Unterzeichnung des EGKS-Vertrags - Paris 1957: Gründung der EWG und der EAG - Rom 1965: Fusionsvertrag 1979: 1. Direktwahl des Europ. Parlament 1986: Einheitliche Europäische Akte 1992: Vertrag von Maastricht 1996: Vertrag von Amsterdam 2001: Vertrag von Nizza 2004: Vertrag über eine Verfassung für Europa 2009: Vertrag von Lissabon

18 Der Vertrag von Lissabon I
Rechtspersönlichkeit der EU Art. 47 EUV Abschaffung der Säulenstruktur: Einheit von EUV (Grundlagen der EU) + AEUV (Kompetenzen und Politiken der EU) in gleichem Rang (Art. 1 II AEUV) Demokratisierung durch Stärkung von EP (Art. 10, 11, 14) und Nat.Parlamenten (Art. 12 EUV) sowie die Bürgerinitiative Art. 11 IV EUV Mehr Effizienz: Veto als Ausnahme, Doppelte Mehrheit im Rat (Art. 16 IV EUV), Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289, 294), vereinfachte Vertragsänderung (Art. 48 VI, VII EUV) Mehr Transparenz durch Öffentlichkeit der Ratssitzungen (Art. 16 VIII EUV), Definition der Kompetenztypen (Art. 2-6 AEUV) und Handlungsformen (Art. 288 ff. AEUV)

19 Der Vertrag von Lissabon II
Personalisierung-Repräsentation: Präsident des Europäischen Rats (Art. 15 V-VI EUV), Hoher Vertreter mit Doppelhut als Außenminister (Art. 18 EUV) Systematisierung und Kohärenz der Außenpolitik (Art. 21 ff. EUV, Art. 205 ff. AEUV, EAD (Art. 27 III EU-L, 221 AEUV) Stärkung von Rechtsschutz (Art. 263 IV AEUV) und Grundrechten (Art. 6 EUV, mit verbindlicher Charta der Grundrechte Neue Kompetenzen: RFSR (Art. 67 ff., 3. Säule: Art. 81 ff. AEUV), Energie, Tourismus, Katastrophenschutz ( AEUV), Handelspolitik (Art. 207 AEUV) Humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV)) Schutz der Mitgliedstaaten und ihrer Kompetenz: Art. 4 I, II EUV: Achtung der Identität, Art. 5 EUV: Subsidiarität, Art. 50 EUV: Austrittsrecht

20 Artikel 48 EU-Vertrag Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.... Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. Wichtig: Einbindung des Konvents und Möglich-keit der vereinfachten Vertragsänderung nach Art. 48 EUV

21 Artikel 49 EU-Vertrag (1) Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt. (2) Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

22 Artikel 50 EU-Vertrag Austrittsrecht der Mitgliedstaaten „im Einlang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften“ Verfahren für „normalen“ Austritt: Mitteilung an den Rat und Aushandlung eines Abkommens zwischen Union und Austrittsstaat. Beschluss im Rat mit qualifizierter Mehrheit Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens bzw. der Mitteilung an den Rat finden Verträge auf den Austrittsstaat keine Anwendung mehr. Austrittsstaat nimmt an Beratungen und Beschlussfassung des Rates über das Abkommen nicht teil. Wer ausgetreten ist, kann Wiedereintritt nach normalem Beitrittsverfahren beantragen.

23 Zur Erinnerung: Der 28. Mitgliedstaat heißt...?
23

24 Was ist die Europäische Union?
Internationale Organisation Staatenbund Bundesstaat Staatenverbund Supranationale Organisation Verfassungsverbund Organisation sui generis

25 Europäischer Verfassungsverbund I
Die Verfassungen der Mitgliedstaaten öffnen sich durch Integrationsklauseln für die Übertragung von Hoheitsrechten (=>gemeinsame Ausübung von Souveränitätsrechten) auf überstaatlicher Ebene Die Integrationsklauseln (wie zB. Art. 23 I GG) regeln Verfahren und Bedingungen dieser Übertragung auf die Europäische Union. BürgerInnen der Mitgliedstaaten schließen - vertreten durch ihre Regierungen - Vertrag, der parlamentarisch ratifiziert bzw. durch Referendum angenommen wird, und konstituieren damit die Europäische Union. Verfassung der EU baut auf die Verfassungen der Mitgliedstaaten auf und ist für ihr Funktionieren auf sie und die innerstaatlichen Ordnungen angewiesen, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz (vgl. Art. 2, 7 EUV) Die nationalen Verfassungen und die Verfassung der Union sind vielfältig - institutionell, prozedural und materiellrechtlich - miteinander verbunden, sie bilden eine rechtliche Einheit.

26 Der Europäische Verfassungsverbund I
* * * Abschluss von * * * EG-Vertrag / EU-Vertrag / Verfassung erlauben Integrationsklauseln zB. Art. 23 I GG Zuwe isung von Kom peten zen mit 27 Verfassungen Mitgliedstaaten Geben sich Zuweisung von Kompetenzen BürgerInnen der Mitgliedstaaten = UnionsbürgerInnen

27 Europäischer Verfassungsverbund II
Wirkungen : Übertragung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten auf die EU bewirkt Änderung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und ist damit implizit eine Änderung nationalen Verfassungsrechts (vgl. Art. 23 I 3 GG) EU-Recht wirkt durch Anwendungsvorrang und unmittelbare Anwendbarkeit des EG-Rechts direkt in das nationale Recht hinein, begründet für den Einzelnen unmittelbar Rechte und Pflichten (Rspr. Van Gend, Costa/ENEL, Simmenthal) Vollzug des Gemeinschaftsrechts erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliedstaaten (vgl. Art. 291 AEUV), ebenso sind sie primär für den Rechtsschutz zuständig (vgl. Art. 19 I EUV, 267 AEUV) Einflüsse des nationalen auf das EG-Recht, zB Entwicklung des europäischen Grundrechtsschutzes insb. über die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 6 III EUV)

28 Europäischer Verfassungsverbund III
Ein Mehrebenensystem ohne Hierarchie (Eur.) Rat Eur. Parl. Kommission Gerichtshof Regierg. MgSt EU- Bürger Direkt-Wahl Nation. Bürger Verwaltg der MgSt. Nationale Gerichte Nat. Parlam.

29 Europäischer Verfassungsverbund III
Vorschlag (Eur.) Rat Eur. Parl. Kommission Gerichtshof Rechtsakte Regierg. MgSt EU- Bürger Direkt-Wahl Nation. Bürger Verwaltg der MgSt. Nationale Gerichte Nat. Parlam. Wahlen Vollzug Kontrolle Frühwarnsystem

30 Europäischer Verfassungsverbund III
1. institutionelle und personelle Verflechtung der europäischen Organe mit den mitgliedstaatlichen Organen, d.h.: - Nationale Regierungen als Mitglieder der europäischen Exekutive und Legislative im Rat/Europäischen Rat - Nationale Behörden als „europäische Behörden“: Vollzug des Gemeinschaftsrechts regelmäßig durch Mitgliedstaaten - Nationale Gerichte als „europäische Richter“: direkte Anwendung von Gemeinschaftsrecht, Kooperation im Vorlageverfahren - Nationale Parlamente als „europäische Parlamente“: Legitimation der EU durch Ratifikation der Verträge, Kontrolle der Regierungen als Gesetzgeber im Rat, Vollzugsorgane bei Umsetzung von Richtlinien - Jetzt: Wichtige Anerkennung der Rolle der nationalen Parlamente und Verstärkung ihrer Mitverantwortung durch Vertrag von Lissabon: Art. 12 EUV 2. Kooperation (Art. 4 III EUV) und Gegenseitige Kontrolle von EG und Mitgliedstaaten = vertikale Gewaltenteilung, checks and balances 3. Gemeinsame Verantwortung von europäischen und nationalen Gerichten für den effektiven Rechtsschutz in der EU (vgl. Maastricht- und Lissbon-Urteile)


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