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Veröffentlicht von:Sepp Arlt Geändert vor über 10 Jahren
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1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Ziel des Gesetzes zGleichstellung von Menschen mit Behinderungen: z1.bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung z2.beim Zugang im öffentlichen Raum (Barrierefreiheit) z3. Erlittene persönliche Beeinträchtigung: EUR 400,-
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2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung zEinstellung: z- Formalvorschrift Nichtberücksichtigung der Bewerbung (§ 7c) -> EUR 500,- z- Nichteinstellung / Nachweis ? zSchulungen zKündigung (Anfechtung!)
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3 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen beim Zugang im öffentlichen Raum (Barrierefreiheit) zZugang zu: Geschäften, Kanzleien, Ordinationen,... zZumutbarkeit: §6 unverhältnismäßige Belastungen (wirtschaftlich, Zeitfaktor, Förderung,...) zauch: INTERNETSEITEN !! (keine Übergangsfristen)
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4 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Schulung zEin gehbehinderter Mitarbeiter kann an einer Schulung nicht teilnehmen, weil das Seminarhotel nicht behindertengerecht ist. zFür eine Schulung sind nur schriftliche Unterlagen vorhanden, obwohl es sehbehinderte MitarbeiterInnen gibt. (- und umgekehrt!)
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5 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Zugang zZugang zum Arzt ist zwar für Gehbehinderte barrierefrei, für Sehbehinderte gibt es aber keinerlei Beschriftungen. zDie Rechtsanwaltskanzlei ist im 2.Stock, der Lift beginnt im Hochparterre.
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6 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Dienstleistungsverweigerung zEin Hörbehinderter will Karten für ein Fußballmatch kaufen, der Kartenverkäufer weigert sich. zIns Friseurlokal sind Stufen, die ein Gehbehinderter nicht überwinden kann.
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7 Besonderheiten bei Mediationen mit Menschen mit Behinderungen und Unternehmen (§§ 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG))
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