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Zugänglich für alle? Das Ziel einer barrierefreien Gesellschaft

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Präsentation zum Thema: "Zugänglich für alle? Das Ziel einer barrierefreien Gesellschaft"—  Präsentation transkript:

1 Zugänglich für alle? Das Ziel einer barrierefreien Gesellschaft
Vortrag am 05. Mai 2009 Europäischer Protesttag, Fulda von Marianne Hirschberg (Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft) Jede Vortragsfolie enthält rechts oben das Logo von IMEW, Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft

2 Informationen zum IMEW
Das IMEW wurde 2001 als gemeinnützige GmbH gegründet Finanziert wird das IMEW vor allem durch die Stiftung Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch Auf der Folie befindet sich rechts die Abbildung einer Anzeige des IMEW (Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft). Die Überschrift der Anzeige: „Unsere Stäke: Die andere Perspektive“ Der Text der Anzeige: Ziel des IMEW ist die Verankerung von Disability Mainstreaming in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. DIE ANDERE PERSPEKTIVE von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen muss berücksichtigt werden. Von Anfang an. In allen Bereichen der Gesellschaft. In Forschungs- und Gesetzesvorhaben. Dafür braucht das gemeinnützige IMEW zahlreiche Freunde und Förderer. Stärken Sie die Perspektive Behinderung durch Ihre Spende!

3 Die Gesellschafter ISL Die 9 Gesellschafter des IMEW aus dem Kreis
der Behindertenhilfe und –selbsthilfe: ISL Die Folie zeigt die Logos der 9 Gesellschafter des IMEW, das sind: - Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus e. V. (ASbH) - Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE) - Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB) - Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. (BVKM) - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. (BVLH) - Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) - Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL) - Sozialverband VdK Deutschland e. V. - Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit e. V.

4 Gliederung Allgemeine Menschenrechte
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Ziele der Konvention Schwerpunkt: Barrierefreiheit Umsetzungsprozess Ausblick

5 Menschenrechts-Konventionen
1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1979: Konvention der Rechte von Frauen 1990: Konvention der Rechte von Kindern 2003: Konvention der Rechte von Wanderarbeitern Dezember 2006: Vereinte Nationen verabschieden die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen : UN-Behindertenrechts-Konvention ist geltendes Recht in Deutschland

6 Ziel der UN-Konventionen:
Leitprinzip: Würde des Menschen Menschen stärken (engl. „Empowerment“) durch: Formulierung ihrer Ansprüche auf Selbstbestimmung, Diskriminierungsfreiheit und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe Rechtsverbindliche Verankerung dieser Ansprüche Verknüpfung mit möglichst wirksamen Instrumenten zu ihrer Durchsetzung

7 Freiheits- und soziale Rechte
Als Abwehrrecht Einschränkung von Freiheit abwehren Gegen staatliche und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit, z.B.: Ausschluss aus dem Schulsystem, Gemeinschaften Als Anspruchsrecht Anspruch auf soziale Dienste und Leistungen Anspruch auf ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben Bsp.: barrierefrei zugängliche Wahllokale

8 UN-Behinderten-Rechts-Konvention (UN-BRK)
Keine Sonderrechte, sondern Konkretisierung des allgemeinen Menschenrechtsschutzes aufgrund der besonderen Gefährdung behinderter Menschen Perspektive von Menschen mit Behinderung sichtbar machen Menschen mit Behinderungen haben an der Entwicklung der UN-BRK mitgearbeitet Perspektive ändert sich, wenn behinderte Menschen mitwirken (z.B.: Th. Degener, S. Arnade für Deutschland) Beispiel für Beteiligung der Zivilgesellschaft

9 Paradigmenwechsel von der Wohltätigkeit für Menschen mit Behinderung zu den Rechten von Menschen mit Behinderung Nicht mehr: Ausgrenzende Fürsorge Abwertendes Mitleid Wohlmeinende Bevormundung Patient/innen Sondern: Uneingeschränkte Teilhabe Völlige Gleichstellung Recht auf Selbstbestimmung Bürger/innen (BMGS 2003)

10 Definition von Behinderung
Eine Behinderung entsteht in der Wechselwirkung zwischen Menschen mit langfristigen Beeinträchtigungen und Barrieren (Umwelt oder Einstellungen, Vorurteilen) (UN-BRK Artikel 2) Die Folie zeigt ein Foto, dass die Definition von Behinderung illustriert: Ein Mensch sitzt im Rollstuhl, der am Fußende einer Treppe steht, von der jemand herabsteigt.

11 Bewusstseinswandel Beachtung von Behinderung als einem Bestandteil menschlichen Lebens und der menschlichen Gesellschaft Als Merkmal kultureller Vielfalt wertschätzen Nicht generell negativ bewertet Einschränkungen beeinträchtigen das Leben von Menschen mit Behinderungen Förderung des Bewusstsein für die Rechte und die Würde behinderter Menschen und ihre soziale Wertschätzung (Art. 8) Achtung und Selbstachtung behinderter Menschen Gesellschaftliche Aufklärung

12 Barrierefreiheit (Art. 9)
Staaten müssen gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen an allen Lebensbereichen gleichberechtigt teilhaben können. Wenn es Hindernisse gibt, muss der Staat Maßnahmen treffen, sie abzubauen. Barrierefrei müssen sein: Gebäude, Straßen, Transportmittel, Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und der Arbeitsplatz Information und Kommunikation

13 Barrierefreiheit bedeutet:
Überall: Design für alle Rampen, leicht zu öffnende Türen für Menschen im Rollstuhl Assistenz durch Menschen oder Tiere Texte und Beschilderungen in Brailleschrift Einsatz von Gebärdensprache und Bereitstellen von Dolmetscher/innen Vielfältige Kommunikationsmöglichkeiten Einfache Sprache

14 Wie kann unsere Gesellschaft barrierefrei werden?
Über die Umsetzung von: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Behindertengleichstellungsgesetz Sozialgesetzbuch IX Durch die Verinnerlichung des Menschenrechts-Ansatzes In der Wahrnehmung Im eigenen Handeln In politischen Forderungen

15 Umsetzungsprozess Mechanismen: Wer ist zuständig?
Rechenschaftspflicht gegenüber UN Bundes- & Landesgesetzgebung überprüfen Gesetze mit Sanktionsmöglichkeiten versehen Schulgesetze ändern Erstellung von Aktionsplänen mit Behindertenverbänden Jede Förderung an Barrierefreiheit knüpfen Wer ist zuständig? Gesetzgeber von Bund und Ländern Interministerielle Koordinierung durch unabhängiges „Monitoring“ Perspektiven für Betroffene und Verbände: Umsetzung der BRK einfordern Aktiv werden, Informieren, Klagen

16 Schlussfolgerungen Vertragsstaaten müssen:
Menschenrechte sicher stellen Benachteiligungen verhindern Eigene Gesetzgebung anpassen Deutschland hat erheblichen Nachholbedarf: Fehlende Umsetzung von SGB IX, BGG und AGG Bewusstsein der UN-BRK: Gewinn für alle Behinderte Menschen nicht als defizitär wahrnehmen, sondern als Bestandteil der menschlichen Vielfalt Für alle: Keine Fixierung auf Gesundheit und Leistungsfähigkeit, Jugendlichkeit und Fitness

17 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!


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