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3. Arbeitsmarktinstitutionen

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Präsentation zum Thema: "3. Arbeitsmarktinstitutionen"—  Präsentation transkript:

1 3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Ziel der Absicherung und Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage bzw. Arbeitsbedingungen. Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.

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Organisationsprinzipien: Berufsgewerkschaft: Angehörige des gleichen Berufes oder der gleichen Tätigkeit (Arbeitgeber verhandelt u.U. mit mehreren Gewerkschaften, die z.T. miteinander rivalisieren). Großbritannien. Industriegewerkschaft: Alle Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig sind, gehören zu einer Gewerkschaft, die verschiedene Berufsgruppen umfaßt (Prinzip: „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“). BRD

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Gewerkschaften in Deutschland (1999) Mitglieder gesamt:

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(1 1968; (2 ohne GdP; (3 Summe aus IGM + GTB; (4 Summe aus IGC + IGBE + GL; (5 Summe aus IG BSE + GGLF; (6 bis selbstständig; (7 Summe aus IG Druck und Papier + Gew. Kunst (GK)

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Vorsitzender Michael Sommer Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft e. V. (ver.di) Vorsitzender Frank Bsirske DGB IG Bergbau, Chemie, Energie Vorsitzender Hubertus Schmoldt Gewerkschaft der Polizei Vorsitzender Konrad Freiberg TRANSNET Vorsitzender Norbert Hansen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Vorsitzende Dr. Eva-Maria Stange Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten Vorsitzender Franz-Josef Möllenberg IG Bauen-Agrar- Umwelt Vorsitzender: Klaus Wiesehügel IG Metall Vorsitzender Klaus Zwickel „Der Deutsche Gewerkschaftsbund streitet für eine solidarische Gesellschaft. Er ist die Stimme der Gewerkschaften gegenüber politischen Entscheidungsträgern und Verbänden in Bund, Ländern und Gemeinden und koordiniert die gewerkschaftlichen Aktivitäten. Seit seiner Gründung 1949 ist er dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft verpflichtet: pluralistisch und politisch unabhängig, keineswegs jedoch neutral.“

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Gewerkschaftsmitglieder Quelle:

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Abhängige Erwerbspersonen = Abhängig Beschäftigte plus Arbeitslose Betriebstätige Mitglieder = Gewerkschaftsmitglieder minus nichterwerbstätige Gewerkschafts- mitglieder (Arbeitslose, Rentner, Studenten etc.)

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Organisationsgrad in der BRD: Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.

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Organisationsgrad nach Mitgliedergruppen (%) Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.

10 Organisationsgrad: Internationaler Vergleich
Institutionen 3. Arbeitsmarktinstitutionen Organisationsgrad: Internationaler Vergleich Land 1985 1995 1. Länder mit ansteigendem Organisationsgrad Finnland 68,3 79,3 Schweden 83,8 87,6 2. Länder mit fallendem/konstantem Organisationsgrad BRD (West) 35,3 28,9 Dänemark 78,3 Frankreich 14,5 9,1 Italien 47,6 43,3 Japan 28,8 24,0 Niederlande 28,7 25,6 Österreich 51,0 41,2 Schweiz 22,0 UK 45,5 32,9 USA 18,0 14,2 Quelle: Franz (1999, S. 241)

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Betriebsräte Betriebliche Interessenvertretung, welche durch das BetrVG rechtlich geregelt ist. Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Arbeiten ehrenamtlich, jedoch während der Arbeitszeit ohne Minderung des Entgeltes. Sie werden teilweise von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Betriebsrat hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte. Kosten des Betriebsrates trägt Arbeitgeber. Aufgaben: (a) Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen, Urlaubspläne, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten)  Mitbestimmungsrecht (b) Entlohnung (betriebl. Lohngestaltung, Festsetzung v. Akkord- und Prämiensätzen)  Mitbestimmungsrecht (c) personelle Angelegenheiten (Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen). Bei kündigungen ist der Betriebsrat zu hören, der der Jündigung widersprechen kann.

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3.2 Arbeitgeberverbände Definition: Arbeitgeberverbände sind frei gebildete, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Arbeitgeber zu vertreten. Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.

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Organisationsprinzipien: Fachverbände Handwerk Landwirtschaft Handel Banken Versicherungen Verkehrsgewerbe ... Landesverbände Baden-Württemberg Bayern Berlin/Brandenburg Bremen Hamburg Hessen ...

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Organisationsprinzipien: Verbände auf Landesebene, die alle Arbeitgeberorganisationen eines Bundeslandes zusammenfaßt. Fachverbände, die nach Wirtschaftszweigen organisiert sind. Fachverbände sind wiederum nach Regionen gegliedert. Ein Landesfachverband gehört also dem Bundesverband seines Wirtschaftszweiges als auch der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände an. Unternehmen sind Mitglieder der fachorientierten regionalen Arbeitgeberverbände. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeberverbände: Kommunen: Kommunale Arbeitgeberverbände auf Landesebene  Bundesverband. Länder: Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Bund. gehört keinem Verband an, verhandelt aber häufig gemeinsam mit den Ländern.

15 Anteil der Betriebe, die einem Branchentarifvertrag unterliegen
Institutionen 3. Arbeitsmarktinstitutionen Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände: Wirtschaftssektor Anteil der Betriebe, die einem Branchentarifvertrag unterliegen Anteil der soz.-vers. Beschäftigten, für die ein Branchentarifvertrag gilt West Ost Bergbau u. Energie 52,4 52,2 71,4 84,6 Grundstoffverarbeitung 60,6 31,2 77,7 52,8 Investitionsgüter 58,2 34,9 77,4 43,2 Verbrauchsgüter 73,0 42,3 77,2 46,2 Baugewerbe 70,2 40,6 85,3 49,8 Handel 54,2 23,8 69,2 47,0 Verkehr u. Nachrichten 36,5 25,1 44,6 42,5 Kreditinstitute u. Versicherungen 61,0 44,5 83,8 88,1 Insgesamt 49,0 25,7 65,3 43,9 Quelle: Bellmann, Kohaut, Schnabel (1999)

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3.3 Der Tarifvertrag In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Grundgesetz die Freiheit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen. Nach dem Bundesverfassungsgericht muss der Staat den Kernbereich eines Tarifvertragssystems (Tarifautonomie) zur Verfügung stellen. Damit wird die Tarifautonomie in den Rang eines Grundrechtes erhoben. Tarifvertragsgesetz (TVG): Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) ordnen können (§ 1 Abs. 1 TVG). Tarifverträge können nur von Gewerkschaften bzw. einzelnen Arbeitgebern und Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossen werden. (§ 2 TVG). Tarifverträge müssen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung registriert werden.

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3.3 Der Tarifvertrag Verbandstarifvertrag (1997: 65%) vs. Werks-, Firmen oder Haustarifvertrag (1997: 35%) Üblicherweise legen Tarifverträge die Normen des Einkommens fest, überlassen die Bestimmung der Beschäftigung jedoch den Unternehmen (right to manage). Tarifverträge regeln jedoch auch einen Großteil der betrieblichen Sozialpolitik. Manteltarifverträge: hat längere Laufzeit, regelt Vorgehensweise bei zukünftigen Tarifverhandlungen, legt im normativen Teil langfristige Normen fest (Lohn- und Gehaltsgruppen, Arbeitsanforderungen, Arbeitsbewertungsregeln, Kündigungsregelungen, usw.)

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Normativer Teil: Regelt Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Gestaltungsmöglichkeiten zu (ii) sind durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeschränkt. Möglichkeiten: Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage. Technische Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern. Größter Umfang eines Tarifvertrages beanspruchen Vereinbarungen zu Punkt (i): Entlohnung (nach Tätigkeitsgruppen) Arbeitszeit Schicht-, Schmutzzulagen Entlohnung von Überstunden Entgeltfortzahlungen bei Krankheit Urlaubs-, Weihnachtsgeld Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung .....

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Normativer Teil: Normen sind Mindestvorschriften. Der Effektivlohn liegt bspw. üblicherweise über dem Tariflohn (Lohnspanne, Lohndrift). Auf Antrag eines Tarifpartners kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären (Vertrag gilt auch für nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer und –geber) waren ca. 1,2% der Tarifverträge allgemein verbindlich. Art des Tarifvertrags allgemein verbindlich % der gültigen Tarifverträge gültige Tarifverträge Manteltarifverträge 75 1,4 5.211 Lohn-, Gehalts- u. Ausbildungsvergütungstarifverträge 90 6.335 Tarifverträge über einzelne Regelungs- gegenstände (Arbeitszeit, Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung) 163 1,6 10.437 Sonstige 230 1,0 23.165 Insgesamt 558 1,2 45.148 Quelle: Brinkmann (1999)

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Lohndrift

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Schuldrechtlicher Teil: Insbesondere zwei Pflichten: Friedenspflicht: Keiner der Tarifparteien darf während der Geltung des Tarifvertrages Kampfmaßnahmen ergreifen. (Streik ist bspw. möglich um einen neuen Lohntarifvertrag zu erreichen, während der übergeordnete Manteltarifvertrag noch Geltung hat.) Durchführungspflicht: Tarifparteien müssen ihre Mitglieder dazu anhalten, die im Tarifvertrag vereinbarten Normen einzuhalten.

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Tarifverhandlungen: Fristgerechte Kündigung eines Tarifvertrages (üblicherweise durch Gewerkschaft) Öffentlichkeit (Medien, wipol Instanzen) Verhandlungen keine Einigung Schlichtung keine Einigung  Verhandlung werden als gescheitert erklärt  Friedenspflicht endet Arbeitskampf (ultima ratio) Streik: Generalstreik Schwerpunktstreik Wechselstreik (Urabstimmung: 75% der Abstimmungsberechtigten müssen zustimmen) Aussperrung

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Arbeitskämpfe in Deutschland Metallindustrie, Druckindustrie: 35 Std. Woche ÖTV: Lohnerhöhung Quelle: Franz (1999, S. 276)

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Streiktage im internationalen Vergleich (je abhängig Beschäftigte) Land 1996 West-Deutschland 52 28 17 3 Frankreich 286 119 87 59 UK 569 332 37 58 Italien 1511 623 198 135 Japan 124 10 2 1 Österreich 11 5 Schweiz USA 507 123 44 42 Quelle: Franz (1999, S. 278)

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3.4 Exkurs: (a) Flächentarifvertrag vs. Haustarifvertrag Kritik: Flächentarifvertrag ist zu inflexibel. Er kann auf die Situation der einzelnen Unternehmen nicht angemessen Rücksicht nehmen. Haustarifverträge könnten diesen Nachteil vermeiden und zu einer höheren Beschäftigung beitragen. Flächentarifvertrag bietet ein (nicht immer genutztes) Flexibilitätspotential. (Lohnspanne erlaubt betriebliche Anpassung, Härte- und Krisenklauseln). Haustarifverträge führen nicht notwendigerweise zu niedrigeren Lohnabschlüssen und damit zu einer höheren Beschäftigung. Betriebsrat hat üblicherweise detaillierte Kenntnisse zur Situation eines Unternehmens. Bei einer positiven Geschäftsentwicklung können Lohnerhöhungen sogar schneller und nachhaltiger ausfallen Informationsgewinnung für Konkurrenten (Tarif der gläsernen Taschen). Gefahr der Zunahme von Arbeitskämpfen.

26 Mitglied im Arbeitgeberverband
Institutionen 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags Mitglied im Arbeitgeberverband Ja Ja, werden austreten Nein Keine Antwort 29.9 9.4 59.1 1.6 Entlohnung Unter Tariflohn Tariflohn Über Tariflohn 29.7 56.3 5.7 8.3 Nur Firmen in den neuen Bundesländern, 1993/1994. Quelle: Scheremet(1995)

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3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags Tarifbindung, Quelle: IAB-Establishment panel, eigene Berechnungen.

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Arbeit. Aufgaben (Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III): - Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung. (seit 1994 auch private Arbeitsvermittler zugelassen, seit 2002 werden zur Bezahlung privater Vermittlungstätigkeit Gutscheine ausgegeben.) - Auszahlung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Kurzarbeiter-, Winterausfall-, Konkursausfall-, Kindergeld). - Berufsberatung und Vermittlung von Ausbildungsplätzen. - Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen: Fortbildung und Umschulung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Gewährung finanzieller Hilfen zur Arbeitsaufnahme (Zuschüsse zu Bewerbung, Umzug, Trennungsbeihilfen), ...)

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Gliederung in drei Ebenen: - Zentralebene: Hauptstelle (Nürnberg) - Landesebene: 10 Landesarbeitsämter - regionale Ebene: 181 Arbeitsämter mit 660 Nebenstellen. - Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Abteilung der BA in Nürnberg. Erfüllt die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aufgabe der Forschung. Die Hauptstelle in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene gewährleistet durch grundsätzliche Richtlinien die erforderliche einheitliche Aufgabenerledigung durch die einzelnen Dienststellen. Die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene koordinieren die fachliche Arbeit der ihnen zugeordneten Arbeitsämter. Die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der unteren Verwaltungsebene erledigen im Kontakt mit den verschiedenen Kundengruppen die Fachaufgaben.

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Selbstverwaltung besteht auf allen drei Ebenen. Organisation der Zentralebene: An der Spitze der BA stehen der hauptamtliche Vorstand und als Organ der Selbstverwaltung der Verwaltungsrat. Der Vorstand (Vorstandsvorsitzender: Florian Gerster) leitet die Bundesanstalt und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Zugleich beschließt er als "Legislativorgan" die Satzung der BA und erlässt die Anordnungen nach dem SGB III.

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Haushalt der BA – Einnahmen:

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Haushalt der BA – Ausgaben:

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Reform der BA (neu Bundesagentur für Arbeit) Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission) Bundesanstalt soll zu einem modernen Dienstleister umgestaltet werden. JobCenter - Lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. - Arbeitsämter werden in ihrer Betriebsform zu JobCenter umgestaltet. - Integriert arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen (Sozialamt, Jugendamt, Wohnungsamt, Sucht-und Schuldnerberatung, Schnittstelle PSA usw.). - Anlaufpunkt ist die Clearingstelle (Kundensteuerung , administrative Arbeiten) - Informationskunden: Selbstinformationseinrichtungen - Beratungskunden: passgenaue Angebote durch Vermittler. - Betreuungskunden (Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen): werden von speziell ausgebildeten Fallmanagern betreut. - Vermittler werden von Verwaltungs- und Nebenaufgaben befreit. - Verstärkte Einbindung von Unternehmen.

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Reform der BA Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA) „Ziel der PSA ist es, Einstellungsbarrieren zu überwinden und Arbeitslose mit einer neuen Form vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren („Klebeeffekt“).“ Modelle: kann entweder (i) von anderen Dienstleister, (ii) in gemeinsamer Trägerschaft mit Privaten oder (iii) vom Arbeitsamt (Job Center) als Business Unit in privater Rechtsform betrieben werden. Wo immer möglich, Lösung durch Einschaltung Dritter an. Aufgabenschwerpunkt: vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung. Arbeitslose sind mit Vertragsabschluss mit der PSA sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA) Reform der BA Landesarbeitsämter bekommen einen neuen Namen und eine neue Rolle - KompetenzCenter - Überwiegend Verwaltungsarbeit. - Hauptansprechpartner für große Unternehmen - Verbindungsstelle zu Landesregierungen Hauptstelle wird zur Zentrale für Zielsetzung, Steuerung und für die Entwicklung neuer Verfahren umgewandelt.


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