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Behindertengleichstellungsgesetz 2005

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Präsentation zum Thema: "Behindertengleichstellungsgesetz 2005"—  Präsentation transkript:

1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Mag.Dr.Peter ADLER -

2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Vorstellung
Mag. Dr. Peter Adler geb verheiratet, 2 Töchter, 2 Söhne Unternehmer, Unternehmens- berater, eingetr. Mediator Telefon: Mag.Dr.Peter ADLER -

3 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers
Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten.“ + Nichtdiskriminierungs-RL der EU Mag.Dr.Peter ADLER -

4 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Geltung
Das Gesetz tritt am in Kraft. Für bauliche Investitionen (Datum der Baubewilligung!) ist eine Übergangsfrist bis 2015 vorgesehen, aber wenn: - < EUR 1.000,- bis < EUR 3.000,- bis < EUR 5.000,- bis 2013 innerhalb „einer funktionellen Einheit“ Mag.Dr.Peter ADLER -

5 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Geltung
bei Generalsanierung sofort bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bis 2008 Beseitigung der Barriere „zumutbar“ ? - organisatorische Anpassungen - Fördermittel möglich (Land+Bund) Mag.Dr.Peter ADLER -

6 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Diskriminierung - Personenkreis
Behinderte selbst und deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehe- bzw. LebenspartnerInnen „pflegende“ Elternteile „betreuende“ Angehörige Mag.Dr.Peter ADLER -

7 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Rechtsfolgen bei Verletzung
Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens: <> Beseitigung der Barriere <> Einstellung, Aufstieg im Betrieb, Schulung Erlittene „persönliche Beeinträchtigung“: >= EUR 400,- Mag.Dr.Peter ADLER -

8 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Ziel des Gesetzes
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: 1. bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung 2. beim Zugang im „öffentlichen Raum“ - „Barrierefreiheit“ Mag.Dr.Peter ADLER -

9 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung Einstellung: - Formalvorschrift „Nichtberücksichtigung der Bewerbung (§ 7c) -> EUR 500,- ACHTUNG: Keine „Pseudoverfahren“ einführen! Mag.Dr.Peter ADLER -

10 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung Schulungen Kündigung: - begünstigt Behinderte: wie bisher - neu: Anfechtung einer Kündigung, die durch Behinderung motiviert ist Mag.Dr.Peter ADLER -

11 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung von Menschen beim Zugang im „öffentlichen Raum“ („Barrierefreiheit“) Zugang zu: Geschäften, Kanzleien, Ordinationen, ... „Zumutbarkeit“: §6 unverhältnismäßige Belastungen (wirtschaftlich, Zeitfaktor, Förderung, ...) auch: INTERNETSEITEN !! (keine Übergangsfristen) Mag.Dr.Peter ADLER -

12 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren
Anspruch: Schadenersatz (außer Kündigung) Zivilrechtlicher Anspruch vor Klage: Schlichtungsverfahren mit Mediation zuständig: Bundessozialamt Mag.Dr.Peter ADLER -

13 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Was ist Mediation ? Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem eine neutrale dritte Person zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Konflikt aus freiem Willen durch Verhandlung beizulegen. Mag.Dr.Peter ADLER -

14 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Die Phasen in der Mediation A uftragsklärung L iste der Themen P ositionen und Interessen H eureka A bschlussvereinbarung Mag.Dr.Peter ADLER -

15 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Auftragsklärung In dieser Phase wird geklärt, was überhaupt geklärt werden soll, z.B. „Warum sind sie heute zu mir gekommen und was wollen sie hier erreichen?“ Das wichtigste im Rahmen der Auftragsklärung ist es, herauszufinden was die Parteien tatsächlich wollen und was nicht. Diese Phase endet mit einer gemeinsamen Zielverein-barung für die Mediation und der Aufklärung der Parteien über die Rahmenbedingungen und Pflichten des Mediators. Mag.Dr.Peter ADLER -

16 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Liste der Themen Die Parteien einigen sich darüber, an welcher Stelle und wo genau Uneinigkeit besteht „we agree to disagree“ In dieser Phase wird die Sachlage erörtert, die Themen und Regelungspunkte erarbeitet und im Detail abgeklärt, was besprochen werden muss. Mag.Dr.Peter ADLER -

17 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Positionen und Interessen In dieser Phase besteht die Aufgabe darin, die hinter den vertretenen Positionen zu den einzelnen Themenpunkten verborgenen Interessen zum Vorschein zu bringen. Es geht darum, Antworten auf die Fragen: - „ Was sind meine eigentlichen Interessen?“ „ Wozu ist mir das wichtig?“ zu finden. Mag.Dr.Peter ADLER -

18 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Heureka Heureka bedeutet: „Ein Fühlen, ein Erleben, ein Ich habe es gefunden“. - In dieser Phase geht es darum, den Parteien die notwendige Unterstützung zu geben selbst kreative und angemessene Lösungen im Sinne aller Beteiligten zu finden. Antworten auf die Frage „Was könnten wir denn tun, um all das unter einen Hut zu bringen, was uns in den Phasen Auftragsklärung, Liste der Themen, Positionen und Interessen wichtig war.“ Mag.Dr.Peter ADLER -

19 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Abschlussvereinbarung A bedeutet Action und es kommt zur Unterfertigung der Abschlussvereinbarung. Diese Vereinbarung kann dann als Ergebnis für die gemeinsam gefundene Lösung gesehen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit (z.B. Exekutions- klausel) kann herbeigeführt werden. Mag.Dr.Peter ADLER -

20 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren? Internationale Erfahrungen: USA: ADA: Im Gegensatz zu sonstigen Materien (Konsumenten-schutz) wird in diesem Bereich kaum geklagt, sondern es entstehen neue Lösungen. CH: ist im Gesetz vorgesehen und bewährt sich Mag.Dr.Peter ADLER -

21 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren? Martin Ladstätter / BIZEPS: „Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde“ Nachsatz: "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft.“ Mag.Dr.Peter ADLER -

22 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Schulung
Ein gehbehinderter Mitarbeiter kann an einer Schulung nicht teilnehmen, weil das Seminarhotel nicht „behindertengerecht“ ist. Für eine Schulung sind nur schrift-liche Unterlagen vorhanden, obwohl es sehbehinderte MitarbeiterInnen gibt. (und umgekehrt!) Mag.Dr.Peter ADLER -

23 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Zugang
Zugang zum Arzt ist zwar für Menschen mit Gehbehinderungen barrierefrei, für Menschen mit Sehbehinderungen gibt es aber keinerlei Beschriftungen. Die Rechtsanwaltskanzlei ist im 2.Stock, der Lift beginnt im Hochparterre. Mag.Dr.Peter ADLER -

24 Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
Behindertengleichstellungsgesetz Fallbeispiel Dienstleistungsverweigerung Ein Besucher mit Hörbehinderung will Karten für ein Fußballmatch kaufen, der Kartenverkäufer weigert sich. Ins Friseurlokal sind Stufen, die ein Kunde mit Gehbehinderung nicht überwinden kann. Mag.Dr.Peter ADLER -

25 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Positive Lösungen
Kampagne in Großbritannien: „ARE YOU OPEN FOR ALL?“ Der Friseur kopiert die Preisliste auf DIN A3-Format. Der Gemüsehändler hat Block & Bleistift für gehörlose Kunden bereitliegen. Mag.Dr.Peter ADLER -

26 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Nächste Schritte
Verein „Mediation ohne Barrieren“ Sicherung der Qualifikation der MediatorInnen österreichweit, z.B.: - Verfahrenswissen - Sicherung eines einfachen und transparenten Verfahrensablaufs - soziale Kompetenzen, Umgang - Vernetzung in die unterstützenden Organisationen - Sicherung des Erfahrungsaustauschs Mag.Dr.Peter ADLER -

27 Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Danke fürs Zuhören! Mag.Dr.Peter ADLER -


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