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Veröffentlicht von:Manfried Stolzer Geändert vor über 10 Jahren
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Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Probleme des faktischen Geschäftsführer
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Gesellschaft (Innenhaftung) Dritte (Außenhaftung)
Pflichten gegenüber: Gesellschaft (Innenhaftung) Organschaftliche Sonderpflichten Dritte (Außenhaftung) Selbstständiger Verpflichtungsgrund Vertrag/Delikt Gläubiger/Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis
§ 43 Abs. 2 GmbHG § 43 Abs. 3 GmbHG § 280 BGB iVm Anstellungsvertrag § 9a Abs. 1 GmbHG §§ 57 IV, 9a Abs. 1 GmbHG Beschluss der Gesellschafterversammlung § 46 Nr. 8 GmbHG
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§ 43 Abs. 2 GmbHG Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes § 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen durch Gesellschafter möglich Beschluss § 46 Nr. 8 GmbHG
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Prüfungsschema 1. Geschäftsführer
2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden 4. Schaden 5. Kausalität 6. Keine Einwendungen o. Entlastung 7. Keine Einreden (z.B. § 43 IV GmbHG: Verjährung) RF: Schadensersatz
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Insb. Pflichtverletzung
Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten Grenzen (vgl. Roth/Altmeppen GmbHG § 43 Rn. 6). Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung Bsp: § 41 GmbHG, § 30 GmbHG, § 35a GmbHG
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Unternehmerische Entscheidungen
- gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung Erlaubtes Risiko nicht überschreiten Business judgement rule Zur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen: 1. Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert? 2. Wägt er die Chancen und Risiken ab? 3. Ist die Entscheidung zugunsten der GmbH? Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?
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Insb. Verschulden § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG (Verschulden vermutet)
Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer GmbH muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises
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Insb. Schaden Schaden: jede gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens
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Insb. Kausalität Allgemeine Grundsätze
Vermutung zu lasten des Geschäftsführers
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Entlastung Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft Beschluss der Gesellschafterversammlung Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9a GmbHG
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Verjährung § 43 IV GmbHG
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§ 280 BGB i.V.m. Anstellungsvertrag
Str. ob neben § 43 Abs. 2 GmbHG möglich
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Deliktische Haftung § 823 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 2 BGB § 826 BGB
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§ 823 Abs. 1 BGB - Haftung für eigene Handlung - Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus
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§ 823 Abs. 2 BGB AGL: § 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO
–§ 15a InsO ist Schutzgesetz das war für Vorgängervorschrift § 64 GmbHG a.F. allg. anerkannt und sollte sich durch das MoMiG nicht ändern Tatbestand: Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und entlastet GF nicht Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse
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Anspruchsumfang Problem: Anspruchsumfang
seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen Unterscheidung Alt- und Neugläubiger
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Altgläubiger Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife
Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
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Neugläubiger Forderung erst nach Insolvenzreife begründet
Schaden: Vertragsschluss mit insolventer GmbH, der bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre „Vertrauensschaden“ Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt kein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO
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Der faktische Geschäftsführers
Rechtsfigur Differenzierung Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer
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Der fehlerhaft bestellte GF
Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln Nichtigkeit der Bestellung H.M.: Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF
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Faktischer Geschäftsführer
H.M.: „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen Str. welche Pflichten. Hm: Alle Pflichten Zumindest gläubigerschützende Pflichten
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