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Neue Entgeltordnung TV-L 2012

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Präsentation zum Thema: "Neue Entgeltordnung TV-L 2012"—  Präsentation transkript:

1 Neue Entgeltordnung TV-L 2012
Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

2 Kursorischer Überblick Entgeltordnung 2012
Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue Entgeltordnung dar Neuzuordnung für Neueingestellte: auf Antrag Zuordnung zur jeweils höheren Entgeltgruppe von seit dem neu eingestellten Beschäftigten, denen nach BAT ein bis zu sechsjähriger Aufstieg zugestanden hätte Verbesserte Eingruppierung für Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

3 TV-L Vergütung/Eingruppierung -Ausgangslage-
15 tätigkeits- und ausbildungsbezogene Entgeltgruppen mit 6 Qualifikationsebenen (2 Grundentgelt- und 4 Entwicklungsstufen) Besserstellung Jüngerer – Abflachung bei den Älteren Betriebs-/Verwaltungszugehörigkeit als Kriterium („Erfahrung“) Orts- und Sozialzuschläge sowie Lebensaltersstufen entfallen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege seit abgeschafft – Eingruppierung erfolgt ausschließlich nach den Grundmerkmalen Trotz alter „Eingruppierung“ richten sich alle Arbeitsverhältnisse ab dem 1. November 2006 nach dem TV-L, daher war Zuordnung bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen erforderlich Überleitung wurde bis spätestens abgeschlossen: Stufenzuordnung durch Vergleichsentgelt (Basis: Bezüge für Oktober 2006), ggf. Bildung von individuellen Zwischenstufen und Endstufen Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 01. Januar 2012 erfolgten Eingruppierungen entsprechend § 17 TVÜ-Länder i. V. m. §§ 22, 23 BAT-O. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

4 Besitzstandsregelungen
TV-L – Besitzstand ab Besitzstandsregelungen Besitzstand für: Funktionszulagen (Techniker, Meister etc.) gem. § 5 II TVÜ-Länder bei Berechnung des Vergleichsentgeltes Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gem. § 8 TVÜ-Länder (verl. bis ) Vergütungsgruppenzulagen gem. § 9 TVÜ-Länder (verl. bis ) Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit gem. § 10 TVÜ-Länder Kindsbezogene Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-Länder „Strukturausgleich“ für Angestellte gem. § 12 TVÜ-Länder Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

5 Eingruppierung 1. Schritt: Vorläufige Weiteranwendung der Eingruppierungsvorschriften des BAT (§§ 22, 23 BAT) und des Lohngruppenverzeichnisses MTArb gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder und Bestimmung der maßgeblichen Vergütungs- bzw. Lohngruppe. 2. Schritt: Zuordnung der ermittelten Vergütungs- bzw. Lohngruppe mittels der Tabellen in Anlage 4 und 2 TVÜ-Länder zu einer der 15 Entgeltgruppen des TV-L. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

6 sollen Entgeltordnung des TV-L bilden
Prozessvereinbarung 2009 Bereinigte Tätigkeitsmerkmale/Fallgruppen des allgemeinen Teils (Anlage 1a BAT) – „Aussortieren der Fallgruppen“ + bestehende zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen der Länder (Anlage 1 b BAT) neu entwickelte Funktionsmerkmale für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen – wohl nicht vollständig erreicht bisherige Eingruppierungsgrundsätze (§§ 22, 23 BAT) sollen Entgeltordnung des TV-L bilden Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

7 Eingruppierungsgrundsätze 2012
§§ 12, 13 TV-L entsprechen im Wesentlichen §§ 22, 23 BAT, d.h. bisherige Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze gelten weiter § 12 Allgemeine Eingruppierungsregelung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (schleichende Tätigkeitsänderung) Eingruppierungsautomatik, § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L: a) Eingruppierung als zwingende Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind b) Maßgeblichkeit der gesamten Tätigkeit c) Maßgeblichkeit der auszuübenden, also vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit d) Maßgeblichkeit der dauerhaft und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvorgänge mit Zusammenhangstätigkeiten („abgrenzbares Arbeitsergebnis“, Aufspaltungs- bzw. Atomisierungsverbot gem. BAG-Rechtsprechung) „Hälfte“-Grundsatz gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L: Grundsätzlich 50 % Zeitanteil maßgebend. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

8 Eingruppierungsgrundsätze 2012
Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue Entgeltordnung dar Techniker-, Meister- und Programmierzulagen bleiben (statisch) erhalten (§ 17 Abs. 6 TVÜ-Länder) Neuzuordnung: Zuordnung zur jeweils höheren Entgeltgruppe von seit dem neu eingestellten und umgruppierten Beschäftigten, denen nach BAT ein bis zu sechsjähriger Aufstieg zugestanden hätte Verbesserte Eingruppierung für Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teilweise Beibehaltung der Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder) als Entgeltgruppenzulage Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

9 Gliederung/ Eingruppierungsstruktur 2012
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 1. Archiv- und Bibliotheksdienst 2. Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte 6. Forschung 11. Datenverarbeitung 25. Sonstige Tätigkeitsmerkmale Teil III Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst Teil V Lehrkräfte (noch nicht belegt), z.Z. noch Lehrer-Richtlinie-Ost der TDL Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

10 Eingruppierungsstruktur 2012
generell-abstrakte Tätigkeitmerkmale: allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nach Teil I entsprechen den früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT. Auffangfunktion gem. ständiger BAG-Rechtsprechung, d.h. spezielle Merkmale gehen den allgemeinen Merkmalen vor: sind Tätigkeiten nicht in Teil II aufgeführt, gilt der allgemeine Teil (vgl. Vorbemerkungen Nr zur Entgeltordnung 2012) Aus- und Vorbildungserfordernisse: Beschäftigte ohne formelle Voraussetzung gelten als sonstige Beschäftigte und werden in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

11 Teil I der Entgeltordnung Eingruppierungsstruktur 2012
Entgeltgruppen 1 – 12: allein auszuübende Tätigkeit entscheidend, kein Ausbildungsbezug Entgeltgruppen 13 – 15: entscheidend auszuübende Tätigkeit und abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

12 Eingruppierungsstruktur 2012 wissenschaftliche Hochschulbildung
Definition „Hochschulabschluss“: Abschluss mit erster Staatsprüfung, Diplomprüfung oder Masterprüfung Master an Fachhochschulen gleichgestellt, sofern Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und Zugang zum höheren Dienst eröffnet Mindeststudienzeit von sechs Semestern Bachelorstudiengang erfüllt definitiv die Voraussetzung auch bei mehr als sechs Semestern nicht!!! Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

13 Eingruppierungsstruktur 2012 wissenschaftliche Hochschulbildung
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. (VergGr.Ia Fg.1a) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (VergGr.Ia Fg.1b) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

14 Eingruppierungsstruktur 2012 wissenschaftliche Hochschulbildung
Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (VergGr.Ib Fg.1a) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (VergGr.IIa Fg.1b/Ib Fg.1c - 6 Jahre) 3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (VergGr. IIa Fg.1c/Ib Fg.1e – 6 Jahre) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

15 Eingruppierungsstruktur 2012 wissenschaftliche Hochschulbildung
4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (VergGr.Ib Fg.1b) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (VergGr.IIa Fg.1a/Ib Fg.2 – 11 bzw. 15 Jahre) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

16 Eingruppierungsstruktur 2012 wissenschaftliche Hochschulbildung
Teil II Nr. 6 Beschäftigte in der Forschung Entgeltgruppe 15 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

17 Eingruppierungsstruktur 2012 Teil I, Entgeltgruppen 9-12
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe 11 deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 10 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

18 Eingruppierungsstruktur 2012 (Technische Beschäftigte, Teil II Abschnitt 22)
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19 Eingruppierungsstruktur 2012 (Technische Beschäftigte)
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20 Eingruppierungsstruktur 2012 (IT/DV)
Teil II Abschnitt 11 Beschäftigte in der Informationstechnik 1) Weitergeltung BAT-O Im Hinblick auf die Beschäftigten in der Datenverarbeitung (ehem. Abschnitt B, jetzt Abschnitt 11: „Beschäftigte in der Informationstechnik“) konnte bisher keine Einigung erzielt werden. Stattdessen gilt die Vergütungsordnung BAT Teil II Abschnitt B vorläufig fort. 2) Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Länder Zukunft: Der BAT Teil II Abschnitt B soll gem. NE zu § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder bis zum 31. März 2012 überarbeitet und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden. Eingruppierungen sind bis dahin weiter vorläufig! Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

21 Eingruppierungsstruktur 2012 (Bibliothekspersonal)
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen Entgeltgruppe 10 Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare), a) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens Bänden und durchschnittlich Entleihungen im Jahr, b) …  Gemäß übertariflicher Regelung bisher EG 10 auch für Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken (nur bis EG 9 aufgeführt), in Niedersachsen (+), in M-V: übertarifliche Eingruppierung gem. Erlass FM vom Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

22 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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23 Eingruppierungsstruktur 2012 (Laboranten, Techniker, techn. Assist.)
Definition „Staatlich geprüfte Techniker“ und Techn. Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ in NE zu Teil II Abschnitte 22 und 23) Laboranten und Vermessungstechniker bisher nach BAT VIII/VII mit mindestens dreijähriger Ausbildung Zuordnung nach EG 5 (siehe Teil II Abschnitte 22.4 und 22.8) Technische Assistenten bisher BAT VIb ohne Aufstieg – während der ersten 6 Monat der Berufsausübung VII, verbleiben in Entgeltgruppe 6 (Teil II Abschnitt 22.3) Technische Assistenten mit schwierigen Aufgaben bisher BAT VIb, nach 2 Jahren Vc, werden der EG 7 neu zugeordnet (Teil II Abschnitt 22.3); (schwierige Aufgaben mit mindestens zu 50% liegen im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

24 Eingruppierungsstruktur 2012 (Laboranten, Techniker, techn. Assist.)
Techniker mit Aufstiegen BAT VIb/Vc werden ebenfalls neu der EG 7 zugeordnet (Teil II Abschnitt 22.2). Insgesamt EG 7 neu: Techniker (Teil II, 22.2), TA´s (Teil II, 22.3), MTA´s (Teil II 10.10), Handwerksmeister/Industriemeister (Teil II, 15.2), Meister (Teil II 15.5) und Gärtnermeister (Teil II, 15.4). Technische Assistenten mit schwierigen Aufgaben und zu mind. 25% verantwortlicheren Tätigkeiten sowie Laboranten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, bisher BAT Vc mit 3-jährigen Bewährungsaufstieg in Vb werden der „kleinen Entgeltgruppe 9“ zugeordnet (Teil II Abschnitt 22.3) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

25 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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26 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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27 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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28 Eingruppierungsstruktur 2006-2011 in den Entgeltgruppen 9-15 allgemein
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29 Entgeltgruppen 2-8 im Angestelltenbereich 2006-2011
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30 „Aufstiege“ in den Entgeltgruppen 2-8 im Angestelltenbereich
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31 „Aufstiege“ in den Entgeltgruppen 2-8 im Angestelltenbereich
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32 „Aufstiege“ in den Entgeltgruppen 2-8 im Angestelltenbereich
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33 „Aufstiege“ in den Entgeltgruppen 2-8 im Angestelltenbereich
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34 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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35 Teil III der Entgeltordnung:. „handwerklich/körperlich
Teil III der Entgeltordnung: „handwerklich/körperlich geprägte Tätigkeiten“ 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche 2.1 Facharbeiter 2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger 2.3 Hausmeister, Sportplatzmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal 2.4 Beschäftigte in der Entsorgung 2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen 2.6 Taucher 2.7 Tierwärter 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche 3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlösser 3.2 Beschäftigte im Gartenbau 3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen 3.4 Beschäftigte in der Landwirtschaft 3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen 3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung 3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau …….. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

36 Teil III der Entgeltordnung: 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.  Entgeltgruppe 6 die hochwertige Arbeiten verrichten. Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. 2. Beschäftigte, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

37 Teil III der Entgeltordnung: 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 4 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 3 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.  2. Angelernte Beschäftigte.   3. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

38 Teil III der Entgeltordnung: 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale
EG 8 und 9 nur in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen enthalten Facharbeiter (Teil III Abschnitt 2.1) Nur für gelernte Handwerker in Spezialtätigkeiten, „Spezialisten“ Spezielle Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte im Gesundheitswesen (Teil III Abschnitt 3.3) Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen (Teil III Abschnitt 3.5) Beschäftigte in der Polizeiverwaltung (Teil III Abschnitt 3.6) Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau (Teil III Abschnitt 3.7) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

39 Eingruppierungsregeln 2012/ Inkrafttreten
Beschäftigtengruppen: Übergeleitete Beschäftigte mit vollzogenem Bewährungsaufstieg bis Übergeleitete Beschäftigte mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg nach dem (§ 8 TVÜ-Länder) Neu eingestellte Beschäftigte nach dem Neueingruppierte Beschäftigte nach dem Neu eingestellte Beschäftigte nach dem (Geltung nur noch der §§ 12, 13 TV-L) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

40 Eingruppierungsregeln 2012/ Inkrafttreten
Zuordnung zu einer (neuen) Entgeltgruppe, § 29 a TVÜ-Länder: Beschäftigte bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe (inklusive Zulagen etc.) Ergibt sich aufgrund der novellierten Entgeltordnung eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe, erfolgt die Eingruppierung auf Antrag zum - Prüfung: bestehender Fallgruppenzuordnung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu (differenzierte Unterscheidung der Tätigkeitsmerkmale bei den Fallgruppen) - Anwendung nach den Regeln über die Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L) mit Ausnahme: Überleitung von Stufe 1 in Stufe 1 - Ausschlussfrist 1 Jahr: bis zum , bei Ruhen des AV innerhalb 1 Jahr nach Wiederaufnahme der Arbeit Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

41 Eingruppierungsregeln 2012/ Inkrafttreten
Zuordnung zu einer (neuen) Entgeltgruppe, § 29 a TVÜ-Länder: Maßgebliche Verhältnisse am entscheidend, danach eintretende Veränderungen (z. B. Stufenaufstieg) bleiben unberücksichtigt § 29 a Abs. 3 TVÜ-Länder als tarifrechtliche Spezialvorschrift zu § 17 IV TV-L Bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen auch Einbeziehung von EG 4+7 aufgrund Öffnung dieser Entgeltgruppen für ehemalige Angestelltentätigkeiten Berechnung Höhergruppierungsgewinn durch künftig zustehendes Entgelt ./. bisher zustehendes Entgelt (inklusive Vergütungs-/Entgeltgruppenzulagen), dann § 17 Abs. 4 TV-L mit ggf. Garantiebetrag, d.h. Anrechnung der Vergütungsgruppenzulage bei Höhergruppierung! Problem: evtl. Schlechterstellung bei Höhergruppierung durch Wegfall Strukturausgleich Problem: Zusammentreffen Besitzstandregelung/beantragter Bewährungsaufstieg (§ 8 TVÜ) mit Neuzuordnung/Höhergruppierung auf Antrag zum Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

42 Eingruppierungsregeln 2012/ Zusammenfassung
Bereinigte Entgeltordnung stellt keine tarifrechtlich neue Entgeltordnung dar, daher keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen (Tarifautomatik erlangt insoweit keine Geltung, Beschäftigte bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, endgültige Eingruppierung ab ) Überprüfung nur bei Antrag gem. § 29 a TVÜ-Länder: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem in den Entgeltgruppen 2-8 mit „kurzen Aufstiegen“ (bis zu 6 Jahren) Beschäftigte in technischen Berufen, Ingenieure, in den Entgeltgruppen mit sog. „Drittelmerkmalen“ Beschäftigte ohne Vergütungsgruppenzulage können bei bestimmten Tätigkeitsmerkmalen nunmehr eine Entgeltgruppenzulage erhalten Entscheidung über Antragstellung und Risikoabwägung liegt allein beim AN (Achtung: Tarifautomatik, Herabgruppierung?, Höhergruppierungsgewinn?) Januar 2012 © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche Personalleiter

43 Neue Entgeltordnung 2012 Januar 2012
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