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<Bezeichnung der Veranstaltung>

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Präsentation zum Thema: "<Bezeichnung der Veranstaltung>"—  Präsentation transkript:

1 <Bezeichnung der Veranstaltung>
Veranstaltung „FamFG/Nachlass/Register" 2009 Referent: Bernd Walterscheidt Frank Wellems Richter am AG Köln <Verfasser>

2 FamFG: Inkrafttreten am 01.09.2009
<Bezeichnung der Veranstaltung> FamFG: Inkrafttreten am Aber: Art. 111 FGG-RFG bestimmt, dass auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FamFG beantragt wurden, die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Daraus folgt, dass auf laufende Verfahren das alte Recht noch Anwendung findet. Also: Im Nachlassverfahren (einschließlich des Rechtsmittelzuges) gelten über einen längeren Zeitraum zwei Verfahrensordnungen. Im Registerrecht dürfte sich die alte Verfahrensordnung bald erledigt haben. <Verfasser>

3 Wo steht was ??? Buch 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 110
Buch 2: Familiensachen §§ 111 – 270 Buch 3: Betreuungs- und Unterbringungssachen §§ 271 – 341 Buch 4: Nachlass- und Teilungssachen §§ 342 – 373 Buch 5: Registersachen §§ 374 – 409 Buch 6: Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 410 – 414 Buch 7: Freiheitsentziehungssachen §§ 414 – 432 Buch 8: Aufgebotssachen §§ 433 – 484 Buch 9: Schlussvorschriften §§

4 Änderungen gibt es überall!
Das FamFG verändert z.B. das BGB, GVG, RpflG, die ZPO…. Das FGG wird abgeschafft.

5 Das LG fällt weg Bei Nachlass- und Teilungssachen ist nicht mehr wie bisher das Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig sondern das Oberlandesgericht. Dies gilt in gleichem Umfang für die Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG (die bisher im wesentlichen in den §§ 145, 149, 160b FGG geregelt waren) sowie für weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 FamFG (zum Beispiel Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260, 2028, 2057 BGB), Aufgebotssachen, Grundbuchsachen und weiteres mehr.

6 I. Die wesentlichen Änderungen durch das FamFG
Es wird grundsätzlich per Beschluss entschieden. Grundsätzlich sind alle Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Der Begriff der „Beteiligten“ ist gesetzlich definiert. Die Bezeichnung der Beteiligten wurde auf die Verfahrensart umgestellt, beispielsweise statt: Prozessbevollmächtigter: Verfahrensbevollmächtigter, statt Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.

7 II. Wesentliche Änderungen
Zum Erlass von einstweiligen Anordnungen bedarf es keines anhängigen Hauptverfahrens. Einstweilige Anordnungen sind nunmehr auch in Nachlasssachen denkbar. Durch die Abschaffung von Urteilsverfahren ergeben sich mitunter auch Änderungen der funktionellen Zuständigkeit; so wird beispielsweise das Ausschlussurteil nunmehr zum Ausschlussbeschluss, den der Rechtspfleger erlässt.

8 Der Beteiligte § 7 FamFG Mussbeteiligte: Antragsteller
Unmittelbar rechtlich Betroffene Von Gesetzes wegen oder von Amtswegen zu beteiligende

9 Kann-Beteiligte § 7 FamFG
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, so weit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

10 Das geht alle an ! §§ 15, 41 FamFG:
Termins-, Frist- oder fristauslösende Dokumente sind bekannt zu machen durch Zustellung durch Aufgabe zur Post (15 II) durch Verlesen (Beschluss) In § 41 ist auch geregelt, wem der Beschluss bekannt zu machen ist. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 63 mit der schriftlichen (!) Bekanntmachung.

11 Sonderregel für Nachlass: § 345
In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: die gesetzlichen Erben, diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen

12 Hinzuzuziehen sind als Be-teiligte in Verfahren betr.
1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter; 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; 3. der Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; 4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Falle des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; 5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner. Das Gericht kann alle übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

13 Sonderregel gilt nur für Antragsverfahren!
§ 7 FamFG gilt z.B. bei der Einziehung des Erbscheins, nicht § 345 FamFG !

14 Zuständigkeit für Nachlass- und Teilungssachen
Definition in § 342 ff. FamFG Besonderheit § 343 FamFG: Deutsche Nachlassgerichte sind international zuständig, sofern keine vorrangigen Regeln eingreifen nach Wohnsitz, Aufenthalt bei Eintritt des Erbfalls und Amtssitz des Notars (§ 344) Die alte Auffassung zu § 2369 BGB ist obsolet.

15 Funktionelle Zuständigkeit
Durch die vorgenannten Änderungen ist bei Anwendung ausländischen Rechts, incl. Der Prüfung des Kollisionsrechts, immer der Richter zuständig, nicht mehr der Rechtspfleger. Ausnahme: Bei der Beurkundung des Antrages Ausnahme: In den Ländern, in denen sämtliche Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen worden sind.

16 Weitere Besonderheit des § 344 FamFG
Amtliche Verwahrung Ausschlagung und Anfechtung: Zuständig ist auch das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden/Anfechtenden (kein Fall von Rechtshilfe)

17 Der Beschluss § 352 FamFG Bei unstreitigen Erbscheinen (ähnlich TVZ): Die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Keine RMB, Erbschein kann sofort erteilt werden. Beschluss wird nicht versandt. Viele ungeklärte Probleme! Vorsicht auf der Geschäftsstelle!!

18 Beschluss in streitigen Verfahren
„Die sofortige Wirksamkeit wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.“ RMB, Beschwerdefrist 1 Monat nach schriftlicher Bekanntgabe, §§ 58, 64 FamFG. Abhilfemöglichkeit durch das AG, bei dem die Beschwerde einzulegen ist. Beschwerdegericht: OLG Bisheriger Vorbescheid umstritten

19 Einziehung Beschwerde nur mit neuem Erbscheinsantrag zulässig
Kraftloserklärung nicht anfechtbar

20 Einstweilige Anordnung
Regelung der §§ 49 ff. gilt in allen Bereichen Voraussetzungen ein Antrag gemäß § 51 FamFG, ein Anordnungsanspruch (Rechtsgrundlage), der schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen ist (§§ 51, 31 FamFG), da ein Antragsverfahren vorliegt, ein Anordnungsgrund, also ein dringendes Bedürfnis für die Anordnung.

21 Rechtsmittel In der Regel nur gegen Beschlüsse, im Register auch gegen Zwischenverfügungen Es gibt nur noch befristete Erinnerungen und Beschwerden und sofortige Beschwerden. Beschwer muss regelmäßig mehr als € 600,-- betragen. Fehlt RMB: Zumindest ein Wiedereinsetzungsgrund

22 Register Keine großen Veränderungen, Zuständigkeiten bleiben und sind in § 377 ausdrücklich geregelt. Im Wesentlichen verbleibt es auch bei der funktionalen Zuständigkeit. Der allgemeine Teil des FamFG, insbesondere § 7 FamFG und die Rechtsmittel bringen Veränderungen

23 Berufsständische Organisationen
beteiligte oder zu beteiligende Organisationen haben ein Recht auf Bekanntgabe der Entscheidung sowie ein Beschwerderecht, § 380 FamFG.

24 Beschluss? Eintragung wie bisher. Nicht durch Beschluss. Kein Rechtsmittel! Zurückweisung: §§ 38, 382 wie in allen anderen Verfahren Aussetzung: §§ 21, 381 Zwischenverfügung: Muss mit Gründen und RMB und als Beschluss ausgeführt werden, förmliche Bekanntgabe, §§ 41, 15 II. Auch der Abhilfeweg ist aufzuzeigen.

25 Löschung Regelung nunmehr in §§ 393 - 399
Wichtig: Wer ist Beteiligter? § 7 !!! Gegen Androhung ist der Widerspruch statthaft; falls begründet: Einstellungsbeschluss/oder Antragszurückweisung Bei Löschung: Beschwerde

26 Der alte § 18 FGG, nunmehr teilweise § 48 FamFG
Das Gericht des ersten Rechtszuges kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenom-men werden. Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

27 Das Aufgebot Bisher: Vorbereitung durch den Rechtspfleger, Aufgebotstermin und Ausschlussurteil durch den Richter Nunmehr: § 433 ff. Rechtspflegerzuständigkeit auch für den „Ausschlussbeschluss“ Sondervorschriften in §§ 454 ff. FamFG


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