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Die Pfarreien im Herzogtum Kurland im ländlichen und im städtischen Raum.

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Präsentation zum Thema: "Die Pfarreien im Herzogtum Kurland im ländlichen und im städtischen Raum."—  Präsentation transkript:

1 Die Pfarreien im Herzogtum Kurland im ländlichen und im städtischen Raum.

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4 Die Stadt Dominiert von einem deutschsprachigen Bürgertum Streitigkeiten als Zeichen für ein vitales Gemeindeleben Möglichkeit zur Repräsentation in den Kirchen für Adel und Bürgertum Möglichkeit des Bürgertums auf die Besetzung der Pfarrstelle Einfluss zu nehmen Tiefgehende Christianisierung in der Tradition des orthodoxen Luthertums durch Schulen und hoher Konzentration von Geistlichen

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6 Das Land Geprägt durch lettischsprachige Bauern, die in verstreuten Gehöften leben Pfarrstellen schlecht dotiert, Zwang zur Kenntnis der lettischen Sprache für Geistliche Kein Einfluss der Bauern auf die Besetzung der Pfarre Nur wenige Möglichkeiten zur sozialen Repräsentation für die Bauern Konkurrenz zwischen den Geistlichen benachbarter Pfarren Schlechte Kenntnisse der Landbevölkerung über den christlichen Glauben Ab 1710 gravierende Verschlechterung der Seelsorge

7 These Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Strukturen sowie räumliche Entfernungen verhindern die Christianisierung eines großen Teiles der lettischsprachigen Landbevölkerung, während der lutherische Glauben einen integralen Bestandteil der deutschsprachigen städtischen Identität darstellt

8 Auszüge aus der Bahtenschen Kirchenordnung vom 6. Juli 1709 …Zum hochwürdigen Abendmahle sollen sich die Leute in gesunden Tagen fleißig und andächtig halten; die jenigen so sich vom Gebeht lernen und Abendmahl enthalten, sollen zu keiner Copulation Ingelassen werden, weilen Sie ohne Gebehtlernen und Abendmahl gehen sich selbst umb alle Nahrung zu haus und felde bringen; auch sollen sie zu keiner Taufzeuge angenommen, noch auff keine Geläge, Kindtauffe, Hochzeiten, Begräbnüsse geladen werden, wer die wider diß Kirchen gesetz laden wird, soll in die Kirchenlade, nach der Herrschaft Tax, gewisse Strafgelder geben; und wenn ein solcher, der von Gebehtlernen und Abendmahl gehen sich enthalten, mit dem Tode abgehet, soll er unter dem Galgen oder im Morast, ohne Klang und Sang verscharret werden… …Der deutschen Gemeine hat man kein Kirchengesetz, wegen verhaltens in ihrem Gottesdienst, vorzuschreiben, einem jeden ist sein Christentum anstatt einer Kirchenordnung; doch will sich gebühren, daß auch die deutschen sich frühzeitig einfinden, damit der Gottesdienst, ohne langes verzögerliches Warten, seine Fertigung haben könne…


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