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Herzlich Willkommen zum Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015.

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Präsentation zum Thema: "Herzlich Willkommen zum Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015."—  Präsentation transkript:

1 Herzlich Willkommen zum Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015

2 Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015  Modul 1: Grundfragen  Modul 2: Kommunalpolitik und –verwaltung Dr. Peter Schernthaner  Modul 3: Finanzwirtschaft  Modul 4: Zeitgemäße Verwaltungsführung und Vergaberecht

3 Abteilung 1 - Referat 1/05: Gemeindepersonal und Tourismusrecht  Inhalte des Vortrages:  Kurzinfos… –zum Referat 1/05 –zu den dienstrechtlichen Zuständigkeiten der Gemeindeorgane –zum Gemeindedienstrecht –zur sozialrechtliche Stellung der Gemeindemandatarinnen und -mandatare

4 Aufgabenschwerpunkte aus dem Bereich des Gemeindepersonals:  Aufsicht Service  Politikerbezugsrecht  Weiterentwicklung Dienstrecht

5  begleitende Kontrolle von rund 8500 Dienstverhältnissen  Beratung in Personaleinzelangelegenheiten  Rundschreiben, Infobroschüren, Seminare Aufsicht Service

6  Aufsicht Genehmigungen (Stellenpläne, außerreguläre Zulagen etc), Personalprüfungen, Aufsichtsbeschwerden…

7  Politikerbezugsrecht Salzburger Bezügegesetz 1998 und Gemeindeorgane- Entschädigungsgesetz: Überwachung des Vollzuges durch die Gemeinden, Bescheiderstellung betreffend Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmalige Zuwendungen, alljährliche Budgeterstellung betreffend Leistungen aus dem GemEntschG, Beitragsberechnung und -vorschreibung

8 Welche Gemeindeorgane sind wofür dienstrechtlich zuständig? Vertretung <> Vorstehung <> BM

9 Bürgermeister(in) Bürgermeister/in = „Chef/in“ der Bediensteten, hat eine Generalzuständigkeit im Dienstrecht: alles, was nicht der Vertretung oder Vorstehung zugeordnet ist, fällt in seine/ihre Zuständigkeit

10 Gemeindevertretung  Gemeindevertretung: –Stellenplan –Amtsleiter/in: Bestellung, Kündigung, Bestätigung einer Entlassung

11 Gemeindevertretung / Stellenplan Die Gemeindevertretung hat gemäß § 47 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 alljährlich einen Stellenplan zu beschließen. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten.

12 Gemeindevertretung / Stellenplan  Der zu beschließende Stellenplan, hat – nach Verwaltungsbereichen gegliedert, – die Anzahl, – die Bewertungen und – das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen.

13 Gemeindevorstehung entscheidet über generelle Personalangelegenheiten und über wichtige Personaleinzelangelegenheiten, wie zum Beispiel:

14 Gemeindevorstehung Aufgaben beispielhaft:  Aufnahme, Kündigung, Überstellung und Beförderung von Bediensteten, ausgenommen Karenzvertretungen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu zwei Jahren und Aushilfskräfte mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten;  Betrauung mit der Leitung von Bauhöfen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Seniorenwohnheimen und Spitälern;  Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Bediensteten  Bestätigung der Entlassung von Bediensteten  Abschluss von sondervertraglichen Regelungen  Erlassung und Änderung des Zulagen- und Nebengebührenkatalogs

15 Bürgermeister(in) Was bleibt somit für den/die Bürgermeister/in übrig?  der dienstrechtliche „Regelbetrieb“ (Z.B: Urlaubsgewährungen, Sonderurlaubsgewährungen, Dienstpläne, Diensteinteilungen, Dienstanweisungen, Dienstzuweisungen, Dienstzuteilungen, Stellenbeschreibungen, Vorsorge für Büro- und Arbeitsräume, Ausstattung, Arbeitsmaterial, organisatorische Anordnungen für das Amt, den Bauhof, den Kindergarten, das Seniorenwohnheim…).

16 Bürgermeister(in)  Weitere Zuständigkeiten (beispielhaft): –Aufnahme von Karenzvertretungen bis zu zwei Jahren –Aufnahmen von Aushilfskräften mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten –Entlassung von Vertragsbediensteten –Genehmigung von Familienhospizen –Ausnahmeerteilung bei Verwendungsbeschränkungen

17 Amtsleitung  Der/die Amtsleiterin… …ist als Leiter/in des inneren Dienstes für die ordnungsgemäße Verwaltung und Führung der Gemeindegeschäfte durch das Gemeindeamt verantwortlich. Sie/er ist Dienstvorgesetzte(r) aller Gemeindebediensteten, ist weisungsberechtigt, untersteht aber der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters, dem alle Gemeindebediensteten unterstehen.

18 Bürgermeisteramt + Amtsleitung Bürgermeister/in Amtsleiter/in Ideal wäre

19 Wichtige Vorschriften…  Einige wichtige Vorschriften zum Dienstrecht: –Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) –Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 –Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) –Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG) –Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG) –Bediensteten-Schutzgesetz (BSG) –Gemeinde-Beförderungsrichtlinien

20 Worauf sollen Personalverantwortliche besonders achten?  Personalbewirtschaftung unter Beachtung der Stellenplanrichtlinien  Neu- und Nachbesetzung mit Leistungsträger/innen  Frauenförderung!  Nutzung der vorhandenen Anreizsysteme!  Genehmigungspflichtige Maßnahmen vorher mit der Gemeindeabteilung abstimmen! Ziel: Gut motivierte Mitarbeiter/innen!!

21 Was ist genehmigungspflichtig?  Stellenplanausweitungen und –aufwertungen  Sondervertragliche Vereinbarungen  Außerreguläre Zulagen und Nebengebühren  Belohnungen ab einem bestimmten Limit

22 Gleichbehandlung Gleichbehandlungsgesetz / Frauenförderung  Niemand darf ua aufgrund des Geschlechts diskriminiert werden  Durch besondere Förderungsmaßnahmen soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden.

23 Gleichbehandlung Zur Erfüllung des Frauenförderungsgebots (z.B. zumindest 45 % Frauenanteil – auch in leitenden Funktionen!) schreibt das Gesetz ua vor:  Karrieregespräche mit den weiblichen Bediensteten  Fortbildungen der weiblichen Bediensteten forcieren  Hinweis auf/in einschlägige/n Stellenausschreibungen  Geschlechtergerechte Textierung der an die Bediensteten gerichteten Schreiben.

24 Gelebte Sozialpartnerschaft: Der Städtebund, der Gemeindeverband, die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und der FLGÖ sind bei Änderungen des Dienstrechts jeweils eingebunden.

25 Mitglieder der Gemeindeorgane: Bezugs- und Sozialrechtliches… Wichtige Grundlagen:  Salzburger Bezügegesetz 1998  Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz  B-KUVG

26 Bürgermeister/innen: Wie hoch ist ihr Bezug, wie sind sie sozial abgesichert?

27 Bezug (seit 1. Juli 2015) in Euro brutto monatlich (14x): Außerdem: Reisespesen

28 Bürgermeister/in  ASVG-pensionsversichert - sofern nicht im Zivilberuf verbeamtet  Freiwillige Pensionsvorsorge über eine Pensionskasse mit bestimmten steuerlichen Vorteilen möglich (10% des Bezuges können im „Vorabzug“ dafür eingesetzt werden). werden  kranken- und unfallversichert bei der BVA  laufende Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub etc…

29 Bürgermeister/in  Nach Amtsaufgabe: Bezugsfortzahlungsregelung im § 8 Salzburger Bezügegesetz 1998. Außerdem unter bestimmten Voraussetzungen auch: Arbeitslosenbezug möglich: Die Rahmenfrist im Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde 2011 um die Dauer der politischen Funktion verlängert. Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Zivilberuf besteht somit nach Ende der politischen Funktion (bzw nach dem Ende einer allfälligen Bezugsfortzahlung gemäß § 8 des Salzburger Bezügegesetzes)

30 Bürgermeister/in  Nach Amtsaufgabe:  Der § 8 Bezügegesetz 1998 im Detail: Bürgermeister/innen, welche nach ihrem Amtsausscheiden ohne Erwerbseinkommen oder Pensionsbezug dastehen, gebührt seitens der Gemeinde eine Bezugsfortzahlung wie folgt:

31 BM-Vertretungsvergütung Vergütung für die Vertretung der/des BM: Ist die/der Bürgermeister/in an der Amtsausübung durch Urlaub, Krankheit etc verhindert, gebührt ab dem 15. Tag einer Verhinderung dem/der die Vertretung ausübenden Gemeindemandatar/in 100 % des Bürgermeisterbezugs. Für den betreffenden Zeitraum entfällt der Bezug einer an die/den Mandatar/in ansonsten gewährten Entschädigung.

32 Bezugs- und Sozialrechtliches zu den Gemeinde-Mandatarinnen und -mandataren:

33 Vize-BM und bestimmte Mitglieder der Gemeindevorstehung bzw -vertretung

34 Auf der Basis der Bürgermeisterbezüge ergeben sich daraus ab dem 1. Juli 2015 folgende Entschädigungssätze:

35 Sitzungsgeld:  Gemeindevertreter/innen, die weder eine Entschädigung noch einen Ruhebezug nach dem Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz erhalten, gebührt pro Sitzungstag ein Sitzungsgeld in der Höhe von € 52,00 (Stand: März 2015).

36 Sozialrechtliche Stellung: Die Gemeindemandatarinnen und –mandatare sind nach dem B-KUVG je nach Bezugshöhe unfall- bzw unfall- und krankenversichert (Anstalt: BVA). Hinweis: Nähere Details sind ua folgenden Publikationen des Österr. Gemeindebundes zu entnehmen:  Broschüre des Gemeindebundes aus 2006: Mazal (Hrsg) Zur sozialen Stellung von Gemeindemandataren-Bürgermeisterbefragung 2006 http://gemeindebund.at/images/uploads/downloadarchiv/RFG_5_2006_ohne_Tabellen.pdf  Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden 02/2015: Nestler/Freudhofmeier/Geiger/Prucher: Besteuerung von Gemeindemandataren http://gemeindebund.at/images/uploads/downloads/2015/Publikationen/RFG/RFG_2-2015_- _Besteuerung_von_Gemeindemandataren.pdf

37 Viel Freude und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit als Manadatar/in!!


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