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Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“

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Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Stationäre Pflege“
Aula des Berufsförderungswerkes 01129 Dresden, Hellerhofstraße 35 9.30 Uhr Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung Vorstellung des Projektes „Palliativ Netzwerk Demenz – Palliative Praxis als Vernetzungsmodell der Altenhilfe in den neuen Bundesländern am Beispiel von Sachsen“ Pflege-Neuausrichtungsgesetz Investkostenberechnung – Pflegeeinrichtungsverordnung Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission Heimgesetz Sachsen – Umsetzung u.a. Aktuelle Informationen Sonstiges Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. Vorstellung des Projektes „Palliativ Netzwerk Demenz – Palliative Praxis als Vernetzungsmodell der Altenhilfe in den neuen Bundesländern am Beispiel von Sachsen“ Vortrag und Diskussion Herr Matthias Sachse, ASB Kreisverband Zwickau e.V. stellv. Geschäftsführer und Heimleiter Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.1. Inkrafttreten in verschiedenen Stufen das Gesetz tritt in Kraft mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt zum abweichend davon treten folgende wesentliche Paragraphen zum in Kraft: § 55 Beitragssatzerhöhung auf 2,05 Prozent § 87b zusätzliche Betreuungskräfte in teilstationären Einrichtungen § 89 Vergütung nach Stundensätzen § 120 neue Informationspflichten für ambulante Pflegedienste § 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste folgender Paragraph tritt zum in Kraft - § 18 Abs. 3 a Benennung mindestens 3 unabhängiger Gutachter durch die Pflegekassen folgende Paragraphen treten zum in Kraft § 114 SGB XI Verpflichtung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, über die ärztliche, fachärztlich, zahnärztliche und Arzneimittelversorgung zu informieren und diese Informationen gut sichtbar auszuhängen (§ 115 SGB XI) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

5 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.2. Regelungen für alle Pflegeeinrichtungen § 71 Abs. 3 SGB XI - die Rahmenfrist für die Anerkennung als PDL wird einheitlich auf zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre verlängert   § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI zur Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag - die Verpflichtung zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung wird auf die Fälle begrenzt, in denen keine Mindestlohnregelung gilt § 84 Abs. 2 SGB XI zu den Bemessungsgrundsätzen für die Vergütung und § 89 Abs. 1 SGB XI zu den Grundsätzen der Vergütungsregelung - die Pflegesätze bzw. die Pflegevergütung müssen so bemessen sein, dass sie der Einrichtung die Finanzierung ihrer Aufwendungen ermöglichen § 114 Abs. 3 Qualitätsprüfungen und § 117 Abs. 2 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden – Reduzierung des Prüfaufwandes und Möglichkeit für Modellversuche zur besseren Verzahnung der Prüfungen des MDK und der Heimaufsicht Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

6 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 114 Abs. 5 SGB XI Qualitätsprüfungen - bei Kosten für Wiederholungsprüfungen sind nur die tatsächlich anfallenden Kosten, nicht aber die Verwaltungs- und Vorhaltekosten anzusetzen, Pauschalen und Durchschnittwerte können nicht angesetzt werden § 114 a Abs. 3 und 3a Neuregelungen zur Einsichtnahme und Einwilligung bei Qualitätsprüfungen in SGB XI Durchführung von Qualitätsprüfungen Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen, Befragungen von Personen sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Pflegebedürftigen zur Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der Pflegebedürftigen die Einwilligung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform) - ist der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

7 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.3. Übersicht über die Leistungen nach dem PNG siehe extra Blatt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

8 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.4. Neuregelungen für die Häusliche Pflege Leistungsverbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz § 123 SGB XI Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (neuer Paragraph) für Versicherte, mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen neben den Leistungen nach § 45b (100 oder 200 €/Monat) für Personen ohne Pflegestufe monatlich Pflegegeld 120 Euro, Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro oder Kombinationsleistungen aus beiden Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) für Pflegestufe I erhöht sich Pflegegeld um 70 Euro auf 305 Euro und Pflegesachleistungen um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. für Pflegestufe II erhöht sich Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro Pflegesachleistungen um 150 Euro auf bis zu 1250 Euro. Übergangsregelung bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

9 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Einführung der neuen Leistung Häusliche Betreuung § 124 SGB XI Übergangsregelung: Häusliche Betreuung für Pflegebedürftige der Stufen I bis III und Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a) als Sachleistung oder über Pflegegeld (§ 36 SGB XI bzw. für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach den Beträgen im neuen § 123 SGB XI) Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und Hauswirtschaft Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, insbesondere: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus. der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Übergangsregelung gilt bis Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

10 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 125 SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste neu sind in diesem § 125 die „Betreuungsdienste“ der Bund der Pflegekassen kann 2013 und 2014 mit bis zu 5 Millionen Euro Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste fördern die Modellvorhaben sollen die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die pflegerische Versorgung umfassend bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt der erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen untersuchen Laufzeit maximal drei Jahre mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung die Betreuungsdienste in den Modellprojekten müssen die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste entsprechend anwenden, aber an Stelle der PDL können sie eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einsetzen die Zulassung der teilnehmenden Betreuungsdienste bleibt bis zwei Jahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

11 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen (für Personen mit Pflegestufe – nicht für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, Leistungen nach § 36 (Sachleistung), § 37 (Pflegegeld) oder § 38 (Kombination) beziehen in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. keine ambulante Versorgungsform liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

12 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 45e SGB XI Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) einmalig ein Betrag von bis zu 2500 Euro gewährt der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt er wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen diese Regelungen gelten auch für Versicherte der privaten Pflegeversicherung die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird für die Förderungen soll es 30 Millionen Euro geben, die Förderung endet, wenn diese alle sind, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

13 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 40 Abs. 4 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - die Einkommensprüfung bei der Beantragung auf Gewährung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen wird abgeschafft § 45f SGB XI Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt insbesondere sind solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

14 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Weitere Regelungen für die Häusliche Pflege und Ambulante Pflegedienste § 37 Abs. 2 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen - die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt § 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) - anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt zur Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe § 41 Abs. 7 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege - wenn Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig abzurechnen und zu bezahlen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

15 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 89 Abs. 3 SGB XI Grundsätze für die Vergütungsregelung Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu bemessen nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden weiterhin gilt: Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute (sogenanntes „Poolen“ von Leistungen) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

16 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 120 Abs. 2 und 3 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Abs. 2 der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden Abs. 3 im Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform in dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren. § 114a Abs. 1 SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen - Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind einen Tag vorher anzukündigen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

17 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.5. Tagespflege § 41 Abs. 7 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege - wenn Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig abzurechnen und zu bezahlen § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die Leistungen gibt es nun auch in der Tagespflege die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ein (im Gegensatz zur vollstationären Pflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

18 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.6. Kurzzeitpflege § 42 Abs. 3 SGB XI Kurzzeitpflege - Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher bis zum 18. Lebensjahr) auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint § 42 Abs. 4 SGB XI Kurzzeitpflege der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen das gilt dann, wenn die Pflegeperson zu einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und für den pflegebedürftigen Angehörigen Unterbringung und Pflege erforderlich ist Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

19 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 37 Abs. 2 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen - die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt § 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) - anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt zur Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen können § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ein (im Gegensatz zur Tagespflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

20 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.7. vollstationäre Pflege § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (im Gegensatz zur Tagespflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

21 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 114 Abs. 1 SGB XI Qualitätsprüfungen vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind insbesondere ist hinzuweisen auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden § 115 Abs. 1 b SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1.Januar 2014 diese Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

22 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
2.8. Weitere Regelungen § 7 Abs. 1 SGB XI Aufklärung, Beratung die Aufklärungs- und Beratungspflichten für die Pflegekassen erweitern sich sie haben nun auch darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung des Gutachtens des MDK oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie Übermittlung der gesonderten Rehabilitationsempfehlung nach § 18a Absatz 1 § 7b SGB XI Beratungsgutscheine die Pflegekasse hat unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen entweder unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann auf Wunsch des Versicherten Beratung in der häuslichen Umgebung , auch nach Ablauf von 2 Wochen; über diese Möglichkeiten hat die Pflegekasse aufzuklären die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach den §§ 7 (Beratung und Aufklärung) und 7a (Pflegeberatung) einhalten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

23 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Absatz 1 die Pflegekassen beauftragen MDK oder andere unabhängige Gutachter mit Prüfung falls unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind dem Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen, hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen und der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten bestimmt die Pflegekasse einen Gutachter die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen Absatz 3 unverzüglich Weiterleitung der Anträge an MDK oder die beauftragten Gutachter dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen Antragsteller hat Recht darauf, dass mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt wird, bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will Übermittlung des Gutachtens kann auch später noch verlangt werden bei Antrag auf Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetzes innerhalb von zwei Wochen eine Begutachtung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

24 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Absatz 3a erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von fünf Wochen, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche Verzögerung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegestufe I hat Absatz 6 die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren (Abs. 6) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

25 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18a SGB XI Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

26 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18b SGB XI Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren bis zum 31. März 2013 für den MDK verbindliche Richtlinien durch den Spitzenverband der Pflegekassen mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken u.a. sind die für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen zu beteiligen die Richtlinien regeln insbesondere allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung des MDK am Begutachtungsverfahren Beteiligten die Pflicht des MDK zur individuellen und umfassenden Information des Versicherten über das Begutachtungsverfahren, insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter des MDK oder das Verfahren bei der Begutachtung betreffen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

27 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§§ 19 und 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Grundsatz: Pflegeperson, die einen der Pflegestufe I bis III zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt bei mehreren Pflegebedürftigen Addition auf wenigstens 14 Stunden möglich § 45d Abs. 2 SGB XI Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe je Versicherten 0,10 Euro je Kalenderjahr zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und - kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben Vorgaben und Verfahren des § 45c (niedrigschwellige Betreuungsangebote) werden entsprechend angewendet § 53a Ziffer 4 SGB XI Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste - Richtlinien zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen § 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – Richtlinien für die Gutachter und Zusammenarbeit dieser mit dem MDK Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

28 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze - der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder § 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen - wird vollständig neugefasst, von einer Kann- in eine Soll-Regelung überführt, Vertragsinhalte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden geregelt § 118 SGB XI Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung bei Erarbeitung oder Änderung von Vereinbarungen auf Bundesebene wirken die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen beratend mit das beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen §§ 126 bis 130 SGB XI Regelungen zur privaten Pflegevorsorge Grundsatz: In der Pflegeversicherung Versicherte haben Anspruch (Ausnahme unter 18 und bereits Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung) haben Anspruch auf 5 €/Monat Zuschuss, wenn sie mindestens 10 €/Monat in eine private Pflege-Zusatzversicherung einzahlen dazu sind zahlreiche Detailregelungen zu beachten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

29 3. Investkostenberechnung - Pflegeeinrichtungsverordnung
im August wurde der Entwurf für eine neue Pflegeeinrichtungsverordnung vom Sozialministerium vorgelegt dieser orientiert sich strikt an den Urteilen des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2011 und beinhaltet im Wesentlichen: eine Eigenkapitalverzinsung findet bei der Berechnung keine Berücksichtigung (dazu auch unter 4. Pflegesatzkommission) es wird keine Pauschalen für Instandhaltung und Instandsetzung mehr geben umlagefähig sind nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung des vorangegangenen Geschäftsjahres die tatsächliche Auslastung ist ausschlaggebend für die Berechnung Festlegung einer Mindestauslastung von 96 % für vollstationäre Einrichtungen, 90 % für Kurzzeitpflege und 85 % für Tagespflege Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

30 3. Investkostenberechnung - Pflegeeinrichtungsverordnung
die Stellungnahme des PARITÄTISCHEN und der Liga richten sich gegen den Entwurf besonders problematisch wird der Wegfall der pauschalierten Umlegung des Aufwandes für Instandhaltung und Instandsetzung gesehen gefordert wird, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Auslastung die Mindestauslastungsquote auf 90 % für die stationäre Pflege, auf 75 % für die Kurzzeitpflege und auf 70 % für die Tagespflege festzulegen der PARITÄTISCHE Sachsen hat bereits im April 2012 in einem Schreiben an die Staatsministerin für Soziales auf die Folgen der Urteile für die Einrichtungen und die Pflegebedürftigen hingewiesen: durch das Verbot der Pauschalierungen kann es, wenn nur die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung im Folgejahr umgelegt werden dürfen, zu erheblichen Schwankungen der Investpauschale kommen auf Bundesebene gibt es verschiedene Aktivitäten, für die Instandhaltung und Instandsetzung wieder eine Pauschalierung einzuführen – Sachsen ist das einzige Bundesland, das sich dagegen ausgesprochen hat Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

31 3. Investkostenberechnung - Pflegeeinrichtungsverordnung
entsprechend der Pressemitteilung Nr. 71 des Bundesministeriums für Gesundheit vom hat das Kabinett nun einen Änderungsantrag zur Regelung der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen beschlossen: "Hinsichtlich der gesonderten Berechnung nach Satz 3 kann durch Landesrecht auch die Anerkennung angemessener Pauschalen für Instandhaltung und Instandsetzung bestimmt werden.„ das Sozialministerium wurde mit Liga-Schreiben auf Initiative des PARITÄTISCHEN Sachsen vom aufgefordert, die Pflegeeinrichtungsverordnung zu stoppen und im Fall der Gesetzesänderung in Sachsen eine Pauschalierung wieder einzuführen die Stellungnahmen und Schreiben wurden den Abgeordneten des Landtages zur Kenntnis gegeben Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

32 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
Themen aus der Beratung im September und aus der folgenden im November – über die Ergebnisse wird informiert Nettojahresarbeitszeit – keine Einigung mit dem KSV möglich, die Leistungserbringer orientieren sich an der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung, die 1648 Stunden festlegt, der KSV möchte eine höhere Stundenzahl für die Nettojahresarbeitszeit – die Folgen wären entweder weniger Personal oder niedrigere Stundensätze Zuordnung der Kosten für Zertifizierung – in sonstige Kosten Insolvenzgeldumlage – wird in den Entgeltanträgen berücksichtigt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

33 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes zur Berechnung der Investkosten ist eine Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung für Eigenmittel bei Investitionen im Entgelt für Unterkunft möglich für die Zuordnung der Eigenkapitalzinsen gilt es einen Weg zu finden, wie die Einbeziehung in das Entgelt für Unterkunft erfolgt dazu gibt es derzeit folgende Vorschläge, über die im November entschieden werden soll: Übermittlung ab oder nach Auslaufen des befristeten Zustimmungsbescheides nachrichtlich des zu verlagernden Betrages im Investitionskostenbescheid des KSV, Träger müsste sich ggf. für Neuverhandlung nach SGB XI entscheiden geprüft wird als Alternative dazu eine Ergänzungsvereinbarung zur Vergütung bei der Position Unterkunft, die bis zur nächsten Verhandlung nach SGB XI gilt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

34 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
Risikoausgleich – Kostenträger erkennen erstmals unternehmerische Risiken grundsätzlich an und haben dazu folgenden Vorschlag: pauschale Anerkennung unternehmerischen Risikos durch einen Aufschlag von 1,89 % auf die Pflegesätze in vollstationärer, Kurzzeit- und Tagespflege damit ist die Grundsatzdiskussion zum Unternehmerrisiko beendet die Einrichtungen können im Einzelfall höhere Risiken nachweisen der Fachbeirat befürwortet, den Vorschlag der Kostenträger anzunehmen die Abfrage der Träger und Einrichtungen hat ebenfalls überwiegende Zustimmung zu dem Vorschlag ergeben Unternehmergewinn Durchführung von Pflegesatzverhandlungen (in der Einrichtung, bei der AOK oder schriftliches Verfahren) Zuständigkeit der PSK für ambulante Pflege Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

35 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
das PNG sieht für die Tagespflege zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI mit einem Schlüssel von 1:24 ab dem vor Ziel der Leistungserbringer ist, in der Pflegesatzkommission eine Pauschalregelung zum § 87 b in der Tagespflege orientiert an der Pauschalregelung für die Einführung des § 87 b in der vollstationären Pflege im Jahr 2008 mit folgender Beispiel-Berechnung zu beschließen: Betrag vollstationär ,85 € mal durchschnittlich 30,4 Tage/Monat = 86,64 €/Monat/Bewohner 86,64 € geteilt durch 20,8 Tage Öffnungszeit der Tagespflege (bei 250 Öffnungstagen/Jahr) = 4,16 € /Tag/Tagesgast alternativ dazu Betrag in regulären Verhandlungen verhandeln Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

36 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
das PNG sieht ab dem für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI einen Personalschlüssel von 1:24 statt bisher 1:25 vor Ziel ist, in der Pflegesatzkommission eine Pauschalregelung für den neuen Personalschlüssel von 1:24 für die zusätzlichen Betreuungs-kräfte nach § 87 b in der vollstationären Pflege zu erwirken: der neue Personalschlüssel von 1:24 entspricht gegenüber dem jetzigen Personalschlüssel von 1:25 einer Personalsteigerung von 4 % vorgeschlagen wird deshalb, die kalendertäglichen Beträge je Bewohner um 4 % pauschal ohne neue Verhandlung zu erhöhen, damit die Einrichtung den neuen Schlüssel umsetzen kann Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

37 4. Aktuelles vom Verhandlungsgeschehen, aus der Schiedsstelle und der Pflegesatzkommission
Verhandlungen es gab einige Verhandlungen im Paritätischen, vollstationär und Tagespflege bei Tagespflege erfolgen die Verhandlungen zunehmend schriftlich nach wie vor sind detaillierte Kosten vor der Verhandlung vorzulegen diese Praxis hat die Schiedsstelle mehrfach mehrheitlich bestätigt Schiedsstelle ein Verfahren gab es im letzten halben Jahr die Einrichtung (privat) hat es abgelehnt, konkrete Zahlen vorzulegen sie wollte stattdessen eine pauschale Fortschreibung der Entgelte aus der vorherigen Verhandlung, orientiert an der allgemeinen Preissteigerung die Einrichtung hat ihre beantragten Werte allerdings mehrfach nach unten verändert - der Antrag wurde abgewiesen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

38 5. Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
Allgemeines das neue Heimgesetz (SächsBeWoG) wurde am im Landtag beschlossen und ist mit der Veröffentlichung im August in Kraft getreten das Heimrecht gilt seitdem nicht mehr für Tagespflegen, die Heimaufsicht ist nicht mehr für Tagespflege zuständig auch für den Bau von Tagespflegen gibt es derzeit offensichtlich keine Vorschriften mehr (außer dem Bauordnungsrecht), da die Heimmindestbauverordnung nicht mehr gilt und die Heimaufsicht nicht mehr zuständig ist, lediglich die AOK PLUS prüft beim Abschluss des Versorgungsvertrages, ob z.B. ein Pflegebad vorhanden ist, da der Rahmenvertrag für die Tagespflege auch das Baden als Leistung vorsieht die Verordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) werden derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erarbeitet sobald die Entwürfe zur Anhörung vorliegen, wird zu einer gesonderten Veranstaltung eingeladen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

39 5. Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
zur Zuständigkeit des KSV für die Heimaufsicht ein Rechtsgutachten im Auftrag der Liga kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung der Heimaufsicht zum KSV nicht gegen Verfassungsrecht oder Bundesrecht verstößt eine Interessenkollision ist zwar grundsätzlich möglich, die bloße Möglichkeit reicht aber nicht aus, um einen Verstoß gegen Bundes- oder Verfassungsrecht zu begründen - der Gesetzgeber hat den Direktor des KSV per Gesetz angewiesen, eine Interessenkollision zu vermeiden eine grundsätzliche Verfassungsbeschwerde ist daher ohne Erfolgsaussicht es ist deshalb besonders darauf zu achten, welche Maßnahmen die Heimaufsicht in Zuständigkeit des KSV gegenüber einzelnen Pflegeeinrichtungen anordnen wird, dagegen kann sich dann im Widerspruchsverfahren und auf dem Klageweg gewendet werden – in diesen Verfahren kann auch die Frage der Interessenkollision mit geprüft werden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

40 5. Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
Kostenbescheide der Heimaufsicht für gesetzlich vorgeschriebene Regelprüfungen bisher ist ein angekündigter Bescheid bekannt mit einer Gebühr von 615 € für 6,5 Stunden Kontrolle durch 2 Mitarbeiter der Heimaufsicht einschließlich Sachkosten und Fahrtkosten als Grundlage werden das Sächsische Verwaltungskostengesetz und für die Höhe der Kosten die Verwaltungsvorschrift zur Kostenfestlegung für Landesbehörden benannt zur Zahlung von Kosten ist grundsätzlich verpflichtet, wer die Amtshandlung einer Behörde veranlasst die Heimaufsicht argumentiert, dass man auch ohne besonderen Willen eine Amtshandlung veranlassen würde, wenn eine Rechtsnorm (hier das Heimrecht das Tätigwerden einer Behörde (hier Kontrolle, Nachschau und Überwachung durch die Heimaufsicht) vorsieht und der Einrichtungsträger würde durch den Betrieb der Pflegeeinrichtung das Tätigwerden der Heimaufsicht veranlassen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

41 5. Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
Kostenbescheide der Heimaufsicht für gesetzlich vorgeschriebene Regelprüfungen die Veranlassung wäre in diesen Fällen aus der allgemeinen Gefährdungsmöglichkeit und dem speziellen Schutz des öffentlichen Interesses herzuleiten warum soll eine Pflegeeinrichtung für eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung zahlen bzw. die Kosten im Rahmen der Entgelte auf die Bewohner umlegen ? das Sächsische Verwaltungskostengesetz sieht für bestimmte Tatbestände zudem Ausnahmen von der Kostenpflicht vor, u.a. wenn die Amtshandlung im öffentlichen Interesse stattfindet die Heimaufsicht verneint die Ausnahmen, obwohl sie sich gerade auf das öffentliche Interesse bei der Begründung für die Kostenpflicht bezieht die Bescheide und die benannte Rechtsgrundlage für Verwaltungsgebühren nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz sind rechtlich zu prüfen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

42 6. Aktuelle Informationen
Hilfsmittel Pauschalierung der Kosten für Rollstühle AOK PLUS hat der Liga eine weitere Pauschalierung von Hilfsmitteln, konkret zu Rollstühlen vorgeschlagen die Einrichtung soll einen monatlichen Betrag pauschal für die Bewohner erhalten, die voraussichtlich einen Rollstuhl benötigen und dann nach individuellem Bedarf dafür die personenbezogenen Rollstühle kaufen der Vorschlag wird grundsätzlich abgelehnt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

43 6. Aktuelle Informationen
Hilfsmittel Schwerlastbetten (z.B. Bewohner mit Gewicht > 200 kg braucht Spezielbett) keine eindeutige rechtliche Regelung das Spezialbett aufgrund der Erkrankung (z.B. Adipositas permagna) und möglicher Gesundheitsgefahren über den Arzt als Hilfsmittel nach § 33 SGB V beantragen Empfehlung zum Vorgehen: Auswahl des entsprechenden Bettes ärztliche Verordnung (mit genauer Beschreibung des Bettes und ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit aus Sicht d. Arztes) Antrag durch den Bewohner an die Krankenkasse (inkl. Verordnung und Kostenvoranschlag) Prüfung durch die Krankenkasse (Einzelfallentscheidung!) die Einrichtung ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur zur Bereitstellung von Hilfsmitteln verpflichtet, die für den üblichen Betrieb notwendig sind, ein Schwerlastbett geht nach unserer Auffassung über das normale Maß hinaus Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

44 6. Aktuelle Informationen
Änderung der Apothekenbetriebsverordnung (u.a. zu Blistern) am in Kraft getreten richtet sich an die Apotheken mit dem Ziel für mehr Qualität und Hygiene es gibt einen „§ 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln, Abs. 3: „Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist abweichend von § 4 Absatz 2b in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Raum muss von angemessener Größe sein, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen“ offensichtlich ist es dem Apotheker damit grundsätzlich nicht mehr möglich, Arzneimittel in den Räumlichkeiten eines Pflegeheims patientenindividuell zu stellen oder zu verblistern Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

45 6. Aktuelle Informationen
Urteile Bundesgerichtshof, , XII ZB 24/12 Heimbewohner, die nicht mehr selbst entscheiden können, dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird. Die Zustimmung des Betreuers hierfür ist nicht ausreichend, da das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts freiheitsentziehende Maßnahmen sind, die eine gerichtliche Prüfung erfordern Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

46 6. Aktuelle Informationen
VGH Mannheim , , Az. 6 S 773/11 eine Anordnung der Heimaufsicht, welche das Heim verpflichtet, die Begleitung der Bewohner zum Arzt unentgeltlich zu erbringen, ist rechtswidrig Die Heimaufsicht ist nicht befugt, aus dem Landesrahmenvertrag Verpflichtungen der Leistungserbringer gegenüber dem Bewohner abzuleiten, wenn diese im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich benannt und zwischen den Vertragsparteien (Kostenträger und Leistungserbringer) gerade streitig sind Die Auslegung des Landesrahmenvertrages SGB XI (hier Baden-Württemberg) ergibt, dass eine stationäre SGB XI-Einrichtung nicht verpflichtet ist, die Begleitung der Bewohner zum Arzt unentgeltlich zu erbringen Hinweis: auch der sächsische Rahmenvertrag für die stationäre Pflege verpflichtet die Pflegeeinrichtungen nicht, Heimbewohner unentgeltlich zum Arzt zu begleiten, im Rahmenvertrag heißt es „z.B. Organisieren und Planen eines Zahnarztbesuches“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

47 6. Aktuelle Informationen
Sozialgericht Münster, , S 6 P 115/11 strittig war, ob die nach § 87 a Abs. 4 SGB XI vorgesehene Prämie, wenn Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitierender Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe gestuft werden, zu zahlen war entgegen der Auffassung der Pflegekasse ist nicht der Nachweis zu führen, dass die Herabstufung auf besondere aktivierende Maßnahmen der Pflegeeinrichtung zurückzuführen ist es ist dagegen grundsätzlich zu unterstellen, dass die Pflegeeinrichtung eine aktivierende Pflege durchgeführt hat, die die Herabstufung bewirkt hat die Pflegekasse wird verurteilt, dem Pflegeheim einen Betrag von 1536,00 € zu zahlen Sozialgericht Berlin, , S 36 KR 2217/10 auch der Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung kann im Fall von Intensivpflege einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme haben Voraussetzung ist, dass die Intensivpflege (hier die Dauerbeatmung) besonders hohe Kosten verursacht, die von der von der Pflegeeinrichtung hierfür vereinbarte Pauschale nicht finanziert werden können, in diesem Fall könne die Pflegeeinrichtung die Intensivpflege nicht sicher stellen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

48 6. Aktuelle Informationen
Pflegetransparenzvereinbarungen weitere Verhandlungen auf Bundesebene Ziel der Kassen ist nach wie vor, eine Verschlechterung der Noten zu erreichen, indem die sogenannten Risikokriterien anders gewichtet werden da die Verhandlungen nur langsam vorangehen, haben die Kassen einen Schiedsantrag auf Bundesebene gestellt der DPWV ist aus den Verhandlungen ausgestiegen, eine Veränderung der PTV in dieser Hinsicht wird abgelehnt in Sachsen haben sich die Prüfergebnisse weiter verbessert und liegen sowohl ambulant als auch stationär besser als der Bundesdurchschnitt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

49 6. Aktuelle Informationen
Aktuelle Prüfergebnisse - DCS-Statistik (Stand Oktober 2012) Durchschnittsnoten bundesweit ambulante Pflegedienste: Sachsen Pflegerische Leistungen ,9 1,9 Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen 1,6 1,6 Dienstleistung und Organisation 1,2 1,2 Gesamtergebnis ,5 1,4 Kundenbefragung ,0 1,0 Durchschnittsnoten bundesweit stationäre Pflegeinrichtungen: Sachsen Pflege und medizinische Versorgung 1,5 1,3 Umgang mit demenzkranken Bewohnern 1,2 1,1 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 1,2 1,1 Wohnen Verpflegung Hauswirtschaft Hygiene 1,1 1,0 Gesamtergebnis ,2 1,1 Bewohnerbefragung 1,1 1,0 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

50 6. Aktuelle Informationen
Berichte aus den Gremien im Landespflegeausschuss wurde das Gesamtkonzept zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung beschlossen, ein weiteres Thema war z.B. Erarbeitung von Leitlinien für ambulant betreute Wohngruppen, dies ist ein Auftrag des Landtages an das Sozialministerium in der Liga sind die Themen im Wesentlichen das PNG, Verhandlungen zum PNG (unter Einbeziehung der privaten Verbände) und die Pflegeeinrichtungsverordnung Landesseniorenbeirat – Thema war auch hier die Pflegeeinrichtungsverordnung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

51 6. Aktuelle Informationen
Entwurf des Haushaltsplanes für Sachsen 2013/2014 für den Bereich der Altenhilfe gibt es keine finanziellen Einschnitte. Im Plan stehen an einigen Positionen höhere finanzielle Mittel als bisher: Förderung der ambulanten Hospizdienste von 400 T€ auf 569 T€ Förderung nach der Betreuungsangeboteverordnung ,0 T€ auf Plan ,8 T€ und Plan ,6 T€ Förderung der Selbsthilfe von 200 T€ auf 250 T€ in der Positionierung zum Entwurf des Haushaltsplanes wird u.a. benannt, dass keine Gesamtstrategie für die Altenhilfe und Pflege deutlich wird ein Investitionsprogramm für die fachliche und energetische Weiterentwicklung geförderter Pflegeeinrichtungen fehlt Richtlinien so geändert werden müssen, dass die Mittel auch abgerufen werden (Beispiel Betreuungsangeboteverordnung) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

52 7. Sonstiges GEZ Bitte um Rückmeldungen, falls es Probleme bei der Umsetzung/ Anwendung des neue Rundfunkbeitragsrechtes ab gibt. Sammlung der Probleme dient dazu, um zukünftig Nachbesserungen und eindeutigere Regelungen beim Gesetzgeber anzuregen. GEMA Hinweis auf: „Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zu den neuen Gesamtverträgen für den Bereich der Altenhilfe und ähnliche Einrichtungen mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Media“ Broschüre gibt viele praktische Hinweise/ Beispiele zur Anwendung, wird per Mail verschickt Fortbildungsangebot wurde organisiert: „Öffentliche Musikaufführung und Gebührenpflicht an die GEMA“; Termin: ; PARITÄTISCHER Sachsen, Dresden

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
7. Sonstiges Zusatzleistungen Streitfrage Taschengeld- bzw. Bargeldverwaltung eventuell Katalog für Zusatzleistungen gewünscht? GPS-System für Heimbewohner Hinweis: unterschiedl. Rechtsauffassungen bzgl. FEM elektrische Ortungssysteme sollten deshalb nur unter Einbeziehung und mit Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes verwendet werden! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,


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