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- Juristische Fakultät -

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Präsentation zum Thema: "- Juristische Fakultät -"—  Präsentation transkript:

1 - Juristische Fakultät -
Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht“ Wintersemester 2010 / 11 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (London) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

2 Fall 3 zur Geschäftsaufnahme von Instituten 1
Fall 5 (Schwintowski, Prüfe dein Wissen: Bankrecht, 1. Aufl., München 1994, S. 610): Die M-AG beschäftigt Arbeitnehmer und bietet allen Betriebsangehörigen an, bei der M-Werkssparkasse Sparbücher mit einer Mindesteinlage ab € mit einem Zinssatz von 7% zu eröffnen. Arbeitnehmern N legt € zu diesen Konditionen an. Kann das BAFin eine Erlaubnis zur Geschäftsaufnahme erteilen? Falls Sie zum negativen Ergebnis kommen, welche zivilrechtlichen Konsequenzen ergeben sich? Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

3 Fall 3 zur Geschäftsaufnahme von Instituten 2
Erfordernis der Erlaubnis für den Betrieb eines Instituts, §§ 32 f., 1-3 KWG Institut, § 1 Ib KWG Kreditinstitut, § 1 I KWG Bankgeschäfte, § 1 I 2 KWG Einlagengeschäft, § 1 I Nr. 1 KWG: Annahme fremder Gelder gewerbsmäßig oder kaufmännischer Geschäftsbetrieb, § 1 I 1 KWG (+) keine Ausnahme gem. § 2 KWG kein Einzelkaufmann, § 2b I KWG kein verbotenes Geschäft, § 3 KWG Werkssparkasse, § 3 Nr. 1 KWG (+) Ergebnis: Erlaubnis kann nicht erteilt werden Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

4 Fall 3 zur Geschäftsaufnahme von Instituten 3
Anspruch auf Rückzahlung Arbeitnehmer gegenüber M-AG, § 488 I 2 Fall 2 BGB Entstehung Darlehensvertrag Rechtsnatur Sparvertrag: Darlehen, §§ 488 ff. BGB anders Guthaben Girokonto: unregelmäßige Verwahrung, §§ 700 I 1 Fall 1, 488 ff. BGB rechtshindernde Einwendung: Verbotsgesetz, §§ 134 BGB, 32 KWG § 32 KWG ist kein Verbotsgesetz nach § 134 BGB Arg.: bloße Einschränkung der Gestaltungs- und Verfügungsmacht Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

5 Fall 3 zur Geschäftsaufnahme von Instituten 4
rechtshindernde Einwendung: Verbotsgesetz, §§ 134 BGB, 3 KWG Verbotsgesetz Vorschrift, die eine nach der deutschen Rechtsordnung grds. mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen Umständen ihres Zustandekommens untersagt Auslegung: (-), da andernfalls der Verbotsadressat begünstigt würde er würde von der von ihm eingegangenen Verpflichtung frei und es bestünden nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (Entreicherung, § 818 III BGB!) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

6 Fall 3 zur Geschäftsaufnahme von Instituten 5
Schadensersatzanspruch nach §§ 823 II 1 BGB, 3 KWG bietet keinen Ausgleich, da § 3 KWG kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II 1 BGB darstellt (auch bei Annahme, dass § 3 KWG ein Verbotsgesetz darstellt, ist nicht automatisch die Schutzgesetzeigenschaft zu bejahen) deshalb Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die BAFin (§ 37 I 1 Fall 1 KWG) und Anordnung der unverzüglichen Rückabwicklung der bereits getätigten Geschäfte (§ 37 I 1 Fall 2 KWG) durch BAFin Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

7 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 1
Gebot angemessener Eigenmittel, § 10 I 1 KWG englisch: solvency! (Solvabilität) Funktionen Eigenmittel Haftungsfunktion intertemporäre Verlustausgleichsfunktion Risikobegrenzungsfunktion Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

8 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff
Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG – 2: Die drei „Säulen“ von Basel II Säule I Säule II Säule III Anforderungen an Mindest-“kapital“ §§ 10 ff. KWG SolvV LiqV Aufsichtspro-zess zuverlässige interne Prozesse, um Risiken einzuschätzen Überprüfung der Eigenmittel-ausstattung durch Aufsichts-behörden §§ 25a, 45 KWG n.F., § 45b KWG MaRisk Marktdisziplin und öffentliche Offenlegung der Institute Ziel, potentielle Investoren ausreichend zu informieren halbjährliche Offenlegung des Risikoprofils der Bank qualitative und quantitative Information Risikomanage-mentprozess Risikomanage-mentstrategie SolvV Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

9 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 3
Systematik der (materiellen) Eigenmittelvorschriften Eigenmittel: was sind aufsichtsrechtlich berücksichtigungsfähige Eigenmittelformen? Risiko und Risikobemessung Ausmaß des resultierenden Eigenmittelbedarfs Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

10 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 4
Eigenmittel im Sinne Bankaufsichtsrecht stellen folgende Mittel dar (§ 10 II 1 KWG): Haftendes Eigenkapital, § 10 II 2 KWG Drittrangmittel (Tier 2 capital), § 10 IIc KWG Kernkapital (Core Capital), § 10 IIa KWG Ergänzungskapital (Tier 1 capital), § 10 IIb KWG d.h. bei AG eingezahltes Stammkapital und (Gewinn-)rücklagen insbesondere Genußrechte, nachrangige längerfristige Verbindlichkeiten und Reserven Gewinn und nachrangige kurzfristige Verbindlichkeiten Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

11 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 5
Aktiva Passiva - Verbindlichkeiten - Nachrangkapital - kurzfristige Verbindlichkeiten (= Drittrangmittel) - längerfristige Verbindlichkeiten (= Ergänzungskapital) - Eigenkapital Stammkapital (= Kernkapital) Rücklagen (= Kernkapital) Gewinn (= Drittrangmittel) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

12 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 6
Bemessung der erforderlichen Höhe der Eigenmittel Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) entsprechende RL EU in §§ 10 ff. KWG und SolvV umgesetzt regelt Eigenmittelunterlegung in Abhängigkeit vom Rating Eigenmittelunterlegung differenziert nach Risikogehalt des getätigten Geschäfts Zuordnung Risikogewichtung nach verschiedenen Ratingtechniken standardisierte Messung Kreditrisiko unterstützt durch externe Bonitätsbeurteilungen, sogenannter Kreditrisiko-Standardansatz (KSA, standardised approach) Kreditrisiko von Aufsichtsbehörden festgesetzt Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

13 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 7
interne Ratings, so genannter auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) Basis IRB-Ansatz (auch IRB-Basisansatz) fortgeschrittener IRB-Ansatz typischerweise von internationalen Banken verwendet (trotz größeren Aufwands, da geringere Eigenmittelunterlegungssätze gelten) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

14 Unterlegung der Risiken mit Eigenmitteln, §§ 10 ff. KWG - 8
früher (Basel I) Relation zwischen Eigenmitteln und Umfang der risikobehafteten Geschäftstätigkeit durch einen so genannten Solvabilitätskoeffizienten vorgeschrieben (fixed ratio-Ansatz) früher täglich Unterlegung der gewichteten Risikoaktiva mit 8% haftenden Eigenmitteln (§ 2 I Grundsatz I der Grundsätze über Liquidität und Eigenmittel der Institute a.F.) bei Krediten damit grundsätzlich maximaler Kreditumfang das 12,5-fache der Eigenmittel Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

15 Liquidität der Kreditinstitute, § 11 KWG - 1
Sinn Regelung: Sicherungsstellung Zahlungsfähigkeit Liquidität der Institute wird durch vorgeschriebenes Verhältnis zwischen lang- und kurzfristigen Anlagen auf Aktivseite und entsprechenden Finanzierungsmitteln auf Passivseite Bilanz gesichert Aktiva Passiva Anlagen (insb. Forderungen) kurzfristige (< 1 Jahr) langfristige (> 1 Jahr) Verbindlichkeiten kurzfristige (< 1 Jahr) langfristige (> 1 Jahr) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

16 Liquidität der Kreditinstitute, § 11 KWG - 2
grundsätzlich muss Fristenparallelität (auch „Fristenkongruenz“ genannt) zwischen Verbindlichkeiten und Aktivwerten bestehen (goldene Regel, § 11 KWG) Liquiditätsverordnung (LiqV) enthält die Einzelheiten früher Grundsatz II der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute Fristenparallelität war nicht gegeben bei Depfa (Tochterunternehmen der HypoRealEstate [nunmehr Deutsche Pfandbriefbank]) beachte: Fristentransformation gehört zum Grundrisiko des Bankgeschäfts Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

17 Begrenzung des Kreditrisikos 1
Großkredite an einen Kreditnehmer, §§ 13, 13b, 19 KWG Sinn: Begrenzung Klumpenrisiko Kredite an einen Kreditnehmer nur bis zu einer bestimmten Relation zum haftenden Eigenkapital gegenwärtig 25% des haftenden Eigenkapitals, § 13 III, 13a III KWG Organkredite sowie Kredite an Angestellte oder konzernzugehörige Unternehmen, § 15 KWG Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

18 Begrenzung des Kreditrisikos 2
Kreditunterlagen, § 18 KWG Kredite von insgesamt mehr als Euro Kreditinstitute haben von Kreditnehmern Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse Einhaltung dieser Vorgabe wird bereits streng durch interne Revisionen der Kreditinstitute geprüft Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

19 Begrenzung des Kreditrisikos 3
keine Begrenzung des Kreditrisikos durch Anforderungen an Mindestreserven (EZB-Verordnung über Mindestreserven) minimale Einlage von Geschäftsbanken bei Zentralbank (z.B. EZB) Mindestreservesatz der EZB: 2% der Kundeneinlagen kein Mittel der Begrenzung des Kreditrisikos, sondern (liquiditätspolitisches) Instrument der Geldpolitik Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

20 Begrenzung des Kreditrisikos 4
betrifft Kreditaufnahme von Geschäftsbanken bei Zentralbank ermöglicht es Zentralbank, Geschäftsbanken bei ihrer Kreditverteilung von ihren eigenen Krediten bei der Zentralbank abhängig zu machen, indem sie Mindestreservepflicht erhöht Geschäftsbanken sind im Gegenzug auf Zentralbankgeld angewiesen vgl. vertiefend Vorlesung Prof. Zeitler, Geldpolitik und Währungspolitik im Eurosystem – institutioneller Rahmen, Strategie und Instrumente Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

21 Organisation der Geschäftstätigkeit und Anzeige-, Melde- und Dokumentationspflichten 1
Organisation Geschäftstätigkeit § 25a I 1, 3 Nr. 1 KWG i.V.m. Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) MaRisk wohl Verwaltungsvorschriften insbesondere organisatorische Trennung von Geschäfts- und Risikoeinheiten Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

22 Organisation der Geschäftstätigkeit und Anzeige-, Melde- und Dokumentationspflichten 2
Anzeige bei Großkrediten, §§ 13 I, 13a I KWG Anzeige bei „Millionen“krediten, § 14 KW > € 1,5 Mio. Anzeigepflichten, § 24 KWG Monatsausweispflichten (Angaben zur Geschäftsentwicklung), § 25 KWG Zahlungsverkehr, § 25b KWG Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

23 Private Aufsicht durch Ratinggesellschaften 1
zum Schutz Kapitalmarkt wurde in Vereinigten Staaten Rating durch Ratinggesellschaften entwickelt; die drei wesentlichen Ratinggesellschaften sind: Standard & Poor‘s Moody’s Fitch Ratingarten Beurteilung bestimmter Schuldner Staaten („sovereign rating“) Unternehmen („corporate rating“) besonderer Transaktionen (bond rating, project rating) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

24 Private Aufsicht durch Ratinggesellschaften 2
weitere Differenzierung nach long term rating short term rating insoweit Ergänzung der eher formal orientierten Bankenaufsicht Einteilung in Ratingklassen investment grade (Standard & Poors: AAA - BBB-) non-investment grade gemäß Ratingkriterien Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

25 Private Aufsicht durch Ratinggesellschaften 3
Ratingklassen entspricht angenommene Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalles („expected default frequency“ [EDF]) hinsichtlich Zahlungsausfall zu unterscheiden „bloße“ Zahlungsausfälle („default“) tatsächliche Verluste („loss given default [LGD]“) Rating wichtig für Eigenmittelunterlegung aufgrund standardisierter Messung des Kreditrisikos unterstützt durch externe Bonitätsbeurteilungen, sogenannter Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) nach Basel II Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

26 Private Aufsicht durch Ratinggesellschaften 4
Kritik Ratingagenturen haben nicht strikt neutrales Geschäftsmodell Beratung und Bewertung werden miteinander vermischt Folgerungen Ratingabhängigkeit, die mit Basel II Höhepunkt erreichte, wieder reduziert Risikoprüfung in Zukunft verstärkt durch Bankaufsicht Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

27 Private Aufsicht durch Ratinggesellschaften 5
neben Aufsicht durch öffentliche Aufsichtsbehörden und Beobachtung durch Ratinggesellschaften unterliegen Kreditinstitute vielfältigen Prüfungsmaßnahmen computergestützte Risikomodelle (vgl. Legaldefinition in § 1 XIII KWG) hausinterne Risikoabteilungen interne Revision private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für Jahresabschlüsse Einlagensicherungssysteme (vgl. nächste Folien) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

28 Systemische Auswirkung bei Bankversagen
Inhärente Risiken des Geschäftsmodells der Kreditinstitute Banktätigkeit Risiko Systemische Auswirkung bei Bankversagen unerwartetes Abrufen von Liquidität durch Kunden Je größer Fristentransformation, desto größer Systemrisiko Fristentransformation (kurzfristige Einlagen in langfristige Anlagen, insbesondere Kreditversorgung) Verlust von Kundeneinlagen Rückgang des Kreditgeschäfts Auswirkungen auf Realwirtschaft aufgrund des freien Kapitalverkehrs und der Globalisierung der Realwirtschaft globale Auswirkungen Zugang zu Liquidität Eigenmittelbeschaf-fung und Refinanzie-rung (u.a. am Inter-bankenmarkt) kein ausreichendes Bankkapital (capital adequacy, “solvency”) bei Verlusten Fremdfinanzierung verstärkt Risikoübernahme beachte: Eigenmittel der Banken (häufig <10%) entsprechen nicht Eigenkapital i.e.S.! Fremdfinanzierung (leverage) der Geschäfte Quellen: Röver; Turner Review, S. 21, 42, 52., 68 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

29 Gründe für Bankkrisen Risiko Bankkrise Banken nehmen Einlagen entgegen und müssen Kredit bereitstellen dazu steht in gewissem Gegensatz, dass sie wirtschaftliche Agenten und insolvenzfähig sind Wettbewerb (Liberalisie-rung) Betrug wirtschaftliche Rezession Bankkrise kein aus reichender Zugang zu Refinanzierung (Fristeninkongruenz!) unzureichende Diversifikation Anstieg von Refinanzie-rungskosten Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

30 Insolvenz von Kreditinstituten 1
in der Praxis typischerweise Auffanglösungen Schmidt Bank, Hof neuerdings Sonderfonds für Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) Moratorium, §§ 46, 46a I KWG Bündel von einstweiligen Maßnahmen bei „Gefahr“ § 46 KWG), im Speziellen „bei Insolvenzgefahr“ (§ 46a KWG), z.B. Verbot, Zahlungen entgegenzunehmen, §§ 46 I 2 Nr. 2, 46 a I 1 Nr. 3 KWG Verbot, Zahlungen zu leisten (z.B. Einlagen oder zugesagte Kredite auszuzahlen), §§ 46 I 3, 4, 46a I 1 Nr. 1 Fall 2 KWG Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

31 Insolvenz von Kreditinstituten 2
Verbot Vermögensgegenstände zu veräußern, § 46a I 1 Nr Fall 1 KWG Lehman Brothers Bankhaus AG 2007 (inzwischen Insolvenzverfahren eröffnet) Insolvenz, §§ 46b-46f KWG, InsO Beispiel: Herstatt-Bank (Köln), BFI Bank AG (Dresden) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

32 grds. direkte Einlagensicherung
(aber Volks- und Raiffeisenbanken) indirekte Ein- lagensicherung Zweispurigkeit privatrecht- liche An- schluss- deckung insbesondere bei Kredit- instituten Kanzlerin- deckung? Sonderfonds für Finanz- Marktsta- bilisierung (SoFFin) öffentliche- rechtliche Basisdeckung Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

33 Einlagensicherung 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) EAEG bezieht sich auf Institute, also nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 I EAEG) vereinheitlicht in der Europäischen Union geschützter Personenkreis Privatpersonen Personengesellschaften kleine Kapitalgesellschaften Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

34 Einlagensicherung 3 gesetzlicher Anspruch maximal
90% der Einlagen (§ 4 II 1 Nr. 1 EAEG, also 10% Selbstbeteiligung) Euro (§ 4 II 1 Nr. 1 EAEG) früher Euro Pflicht der Zugehörigkeit zu Entschädigungseinrichtungen (§ 2 EAEG) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

35 Einlagensicherung 4 gesetzliche Entschädigungseinrichtungen, § 7 I 1, 3 EAEG Einlagendeckung wird von den angeschlossenen Instituten übernommen und über die Entschädigungseinrichtungen abgewickelt für Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform (auch meiste Bausparkassen): Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH („EdB“) Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. größter Schadensfall Lehman Brothers Bankhaus AG (Moratorium, § 46 I KWG, anschließend Eröffnung Insolvenzverfahren ) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

36 Einlagensicherung 5 Landesbanken und Sparkassen: Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH 12 regionale Sparkassenstützungsfonds Sicherungseinrichtung des Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) (bestehend aus Garantiefonds und Garantieverbund) als institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 I EAEG anerkannt tritt an Stelle einer (beschränkten) gesetzlichen Entschädigungseinrichtung vgl. weiter freiwillige Sicherungssysteme Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

37 Einlagensicherung 6 für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Ia KWG):
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zur Legaldefinition des „Wertpapierhandelsunternehmens“ vgl. § 1 IIId 2 KWG Krise durch Insolvenz des Finanzdienstleisters Phoenix Kapitaldienst GmbH in 2005 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

38 Einlagensicherung 7 freiwillige Sicherungssysteme
alle drei großen Organisationen des Kreditwesens private Banken: Einlagensicherungsfonds im Bundesverband deutscher Banken e.V. von 180 privaten Kreditinstituten getragen Ausnahme: bei Bausparkassen ist Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. einschlägig (Absicherung ausschließlich durch diesen Fonds) Landesbanken und Sparkassen: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. 12 regionale Sparkassenstützungsfonds Volks- und Raiffeisenbanken (Kreditgenossenschaften): Sicherungseinrichtung (bestehend aus Garantiefonds und Garantieverbund, s.u.) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

39 Einlagensicherung 8 folgende Darstellung anhand des Einlagensicherungsfonds im Bundesverband deutscher Banken e.V. geschützter Personenkreis Privatpersonen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Kommunen und andere „öffentliche Stellen“ (§ 6 I Statut des Einlagensicherungsfonds vom Juni 2009) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

40 Einlagensicherung 9 Schutz für Einlagen Girokontoguthaben
Spareinlagen (Sparbuch, Tagesgeld, Festgeld (Termingeld), Sparkassenbriefe soweit Namenspapiere, Sparbrief auf Namen des Kunden geschützt sind Einlagebetrag und Zinsen (§ 6 V Statut) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

41 Einlagensicherung 10 nicht: Inhaberschuldverschreibungen eines Kreditinstituts (auch Zertifikate) Insolvenzmasse des Kreditinstituts nicht: Aktien oder Investmentfondsanteile bloße Verwahrung im Depot durch das Kreditinstitut Übertragung auf anderes Kreditinstitut jederzeit möglich nicht: Schließfachinhalt (beachte: Alleinbesitz des Eigentümers, nicht Mitbesitz des Kreditinstituts) Eigentum geht nicht auf Kreditinstitut über Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

42 Einlagensicherung 11 jeder Einlagengläubiger ist bis zu 30% des haftenden Eigenkapitals i.S.d. § 10 II KWG zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses des notleidenden Kreditinstituts geschützt Höhe beim jeweiligen Kreditinstitut: (§ 6 IX Statut des Einlagensicherungsfonds) vgl. z.B. § 6 I Statut Entschädigung für Betrag, der Entschädigungsleistungen gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen übersteigt, § 6 XI Statut selbst wenn keine Leistung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen erfolgt (Island, Lettland) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

43 Einlagensicherung 12 Entschädigungsfall
Feststellung BAFin, dass Kreditinstitut Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, §§ 1 V, 5 I EAEG (anwendbar über Gegenschluss zu § 6 XI Statut) z.B. Lehman Brothers Bankhaus AG Feststellung jedenfalls nach bis zu 6 Wochen, § 5 I 2 EAEG Entschädigung typischerweise nach Ablauf des Moratoriums, §§ 46 I, 46 a I KWG Anordnung Moratorium durch BAFin, um zu prüfen, ob Weiterführung des Kreditinstituts möglich ist Kreditinstitut kann während Moratorium meist lediglich Zahlungen zur Schuldentilgung annehmen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

44 Einlagensicherung 13 Abwicklung Auszahlung an Kunden
Einlagensicherungsfonds tritt bezüglich Forderungen an Stelle Kunden in Insolvenz der Bank keine Rechtsansprüche von Kunden oder Banken gegenüber Einlagensicherungsfonds (§§ 6 X, 10 Statut) bei Rechtsanspruch wäre Einlagensicherungsfonds Versicherung und Versicherungssteuer fiele an um dies zu vermeiden, verzichtete BdB auf Rechtsanspruch ist aber auch Ausdruck der realistischen Leistungsgrenze in Praxis werden Forderungen erfüllt Canaris: gesetzlicher Rechtsanspruch der Anleger wegen Rechtsscheinhaftung (Regeln der Vertrauenshaftung kraft widersprüchlichen Verhaltens wg. Werbung; vgl. Canaris Bankvertragsrecht) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

45 Einlagensicherung 14 Einlagensicherungsfonds hat derzeit geschätzt eingezahlte € 4-5 Mrd.(2009) genaues Guthaben wird nicht bekannt gegeben Einlagen bei deutschen Kreditinstituten betragen derzeit ca. € 1,54 Billionen (2009) freiwilliges Sicherungssystem, d.h. nicht alle Kreditinstitute angeschlossen (vgl. z.B. frühere Schmidt-Bank, Hof) Besonderheit Landesbanken und Sparkassen bis zum : Gewährträgerhaftung noch für Einlagen bis 2015 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

46 Einlagensicherung 15 beachte Besonderheiten bei Volks- und Raiffeisenbanken (Kreditgenossenschaften): Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) (bestehend aus Garantiefonds und Garantieverbund) schützt Einleger nur indirekt (Prinzip der vorbeugenden Unternehmenssicherung) Garantiefonds unterstützt Bank mit Mitteln aus Fondsvermögen vor Insolvenz (entweder Barleistungen oder Bürgschaften, Garantien) Bürgschaften und Garantien im Rahmen des Garantieverbunds subsidiär zu Leistungen des Garantiefonds keine Rechtsansprüche Banken gegen Fonds, § 30 Statut der Sicherungseinrichtung Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

47 Einlagensicherung 16 Staatsgarantie („Merkel-Garantie“)
Erklärung Bundeskanzlerin Angela Merkel vom Umfang „Einlagensicherung“ durch Bundesrepublik Einlagen Girokontoguthaben Spareinlagen (Sparbuch, Tagesgeld) Termingeld von Privatpersonen bei Banken, die Mitglied in gesetzlicher Entschädigungseinrichtung sind keine betragliche Beschränkung rechtliche Wirkung Rechtsgrundlage? (ungeschriebene) Notkompetenz der Regierung? keine rechtliche Bindung! Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

48 Einlagensicherung 17 Einlagensicherung in den Vereinigten Staaten
Einlagensicherungsfonds Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) garantiert USD je Einleger Anlegerschutzfonds SIPC (Securities Investor Protection Corporation); SIPC garantiert Wiedererlangung von Wertpapieren (bis zu USD ; aber nur USD bei Geldansprüchen) Einlagensicherung in Großbritannien Financial Services Compensation Scheme (FSCS): Einlagen von GBP je Einleger Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

49 Gründe für Finanzkrisen
Risiko Problemlösungen Systemrelevenz Externalisierung von Internalitäten; Steuerzahler trägt Kosten, die eigentlich Gesellschafter der Banken tragen sollte Finanzkrise Mehr als 150 Finanzkrisen in den letzten 20 Jahren (IMF) staatliche Garantien staatlche Eigenkapitalhilfen Bad-Bank Verstaatlichung Wettbewerb (Liberalisie-rung) wirtschaftliche Rezession Finanzkrise kein aus reichender Zugang zu Refinanzierung (Fristeninkongruenz!) unzureichende Diversifikation Anstieg von Refinanzie-rungskosten Quellen: Röver; Ross Cranston, Principles of Banking Law, 1997, S. 96 f. Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

50 Vorläufer der gegenwärtigen Finanzkrise
Angebot Nachfrage Wirkung Vorgeschichte: 1970er Petrodollars werden von Schwellenländern bei westlichen Banken deponiert Anlage in Entwicklungslän-dern, insbesondere Lateinamerika Weltschuldenkrise mit Höhepunkt Zahlungsunfähigkeit Mexiko (1982) und Argentinien Vorgeschichte: starkes Wirtschafts-wachstum verbunden mit großen Zahlungsbilanzüber-schüssen in Asien Anlage in Aktien und Immobilien in Asien Asienkrise (außerdem Russlandkrise) in Folge Kapitalex-port der Schwellen-länder Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

51 Zwei wesentliche Ursachen der Finanzkrise seit 2007
Erläuterung Makroungleichge-wichte Makrotrends Finanzinno-vation Kreditfinanzierung verbunden mit Forderungsverbrie-fung (securitised credit model) Literatur zur folgenden Darstellung: Lord Turner, Review of Financial Regulation, Financial Services Authority, London 2009 (“Turner Review”) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

52 Globale Zahlungsbilanzüberschüsse und –defizite (US$ Mrd.)
Zahlungsbilanzüberschüsse und Zahlungsbilanzdefizite Globale Zahlungsbilanzüberschüsse und –defizite (US$ Mrd.) Analyse einerseits große Zahlungs-bilanzüberschüsse in ölproduzierenden Staaten, China, Japan, anderen asiatischen Staaten starkes Wachstum Ölpreisanstieg hohe Sparraten übersteigen nationale Investitionen und Zahlungsbilanzüberschuss muss deshalb exportiert werden andererseits große Zahlungsbilanzdefizite in USA, Großbritannien, Irland, Spanien Quelle: Turner Review, S. 12 (basierend auf IMF, FSA) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

53 Zahlungsbilanzüberschüsse fließen vor allem in ausländische Staatsanleihen
Ausländische Inhaber von US-Staatsanleihen (in % des gesamten ausstehenden Betrags) Analyse Länder mit Zahlungsbilanzüberschuss investieren vor allem in Staatsanleihen bzw. Anleihen, die staatlich garantiert werden Quelle: Turner Review, S. 12 (basierend auf IMF, US-Finanzministerium) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

54 Rückgang der Zinsen für risikofreie Anlagen
UK reale Zinssätze (in %, 20 Jahresanleihen, jeweils 25. Mai oder nächster Wochentag) Analyse Zinsen für risikofreie Anlagen bewegen sich auf historisch niedrigem Niveau Quelle: Turner Review, S. 13 (basierend auf Bank of England) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

55 Zinsrückgang führt zu Kreditwachstum und Anlegersuche nach höheren Ertragsmöglichkeiten
Verschuldung der Privathaushalte im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (in %) Analyse starkes Kreditwachstum in den sog. entwickelten Staaten (US, Großbritannien, Spanien, Australien) Hypothekenkredite (ame-rikanischer “Subprime”-Markt (> US$ 1 Billion)), Akquisitionsfinanzierun-gen (leveraged buy-outs)* führt wiederum zu niedrigeren Kreditstandards führt weiter zu steigenden Immobilienkosten (und Preisen für andere Vermögensgegenstände) Suche nach höheren Ertragsmöglichkeiten (“yield”), um Verringerung des Zinssatzes für risikofreie Anlagen auszugleichen Quelle: Turner Review, S. 13 (basierend auf verschiedenen Quellen) Quelle: Turner Review, S. 32 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

56 Makroungleichgewichte trafen mit Finanzinnovationen in Form von Forderungsverbriefungen zusammen
Forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset Backed Securities, ABS) in USA, außenstehender Betrag in US$ Mrd. Analyse Situation der Makroungleichgewichte traf mit der Entwicklung der Forderungsverbriefung (Securitisation) zusammen Forderungsverbriefung hat schon lange eine Rolle gespielt (z.B. bei der Refinanzierung von Fannie Mae seit den 1930er Jahren)* seit Mitte der 1990er gab es aber ein starkes Wachstum der Anleihen, die Forderungen verbrieften Anleihen wurden zunehmend komplexer (Alphabet-Suppe: AAA, BBB usw.) * deutsche Pfandbriefe sind dagegen allgemeine Bankanleihen, denen bestimmte Sicherheiten zugeordnet werden Quelle: Turner Review, S. 14 (basierend auf Securities Industry and Financial Markets Association ) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

57 Forderungsverbriefungen mit Kreditderivaten verbunden
Wachstum außenstehender Kreditderivate (credit default swaps), USD Bio. Analyse außerdem explodierte der Kreditderivatemarkt, auf dem Investoren und Händler ihre Kreditrisiken absichern oder neue (synthetische) Kreditrisiken schaffen Quelle: Turner Review, S. 15 (basierend auf Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

58 Forderungsverbriefung Kreditderivat (credit default swap)
Forderungsverbrierungen von einfachem Geschäftsmodell zu hochkomplizierter Transaktion Forderungsverbriefung Analyse Abtretung Darlehen durch Forderungsverbriefung soll Wert geschaffen werden durch das Angebot einer Kombination von Risiko, Rendite und Liquidität Forderungsverbriefungen sollen Kosten der Kreditintermediation durch Banken verringern, da notwendiges Bankkapital minimiert wird Kredit muss durch Eigenmittel der Bank unterlegt werden Risikodiversifizierung durch Kombination von verschiedenen Risiken und diversifizierte Gruppe von Investoren außerdem Verringerung des Kreditausfallrisikos für Banken Anleihen A B C Kreditderivat (credit default swap) B Kreditderivat, § 311 BGB (schuldrechtlicher Vertrag)* C Quelle: Röver; Turner Review, S. 14 f. * wirtschaftlich handelt sich um einen garantieähnlichen Vertrag Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

59 Annahmen des Forderungsverbriefungsmodells erwiesen sich in Finanzkrise als fehlerhaft
Schätzung der mark-to-market-Verluste bei US-Kreditanleihen, April 2008 (USD Mrd.) Analyse keine Risikodiversifizierung, da die meisten forderungsverbriefenden Anleihen von Banken oder bankähnlichen Institutionen erworben wurden keine Verringerung des systemischen Risikos; dafür gab es die im folgenden besprochenen fünf Gründe Quelle: Röver; Turner Review, S. 17; IMF Global Financial Stability Report October 2008 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

60 Grund 1: Die 2000er Jahre erlebten ein starkes Wachstum des Finanzsektors im Verhältnis zur Gesamtwirtschaft UK-Verschuldung in % des Bruttoinlandsprodukts nach Schuldnerarten Analyse seit Beginn der 2000er Jahre stieg die relative Größe des Finanzsektors innerhalb der Gesamtwirtschaft stark an Dienstleistungen innerhalb des Finanzsektors stiegen stärker als Dienstleistungen für die übrige Wirtschaft Verschuldung von Finanzinstitutionen ist stark angestiegen auf konsolidierter Basis kann der Finanzsektor aber nur im Verhältnis zur übrigen Wirtschaft wachsen das starke Wachstum des Finanzsektors wurde demnach erreicht durch Steigerung der Forderungen innerhalb des Finanzsektors Erhöhung der Instabilität des Finanzsektors US-Verschuldung in % des Bruttoinlandsprodukts nach Schuldnerarten Quelle: Turner Review, S. 18 (basierend auf Oliver Wyman) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

61 Verschuldung von Investmentbanken
Grund 2: Das Wachstum des Finanzsektors wurde durch höhere Verschuldung … Verschuldung von Investmentbanken Analyse seit 2003 erhöhten viele Investmentbanken ihre Verschuldung (sichtbar in ihren Bilanzen) darüber hinaus wurden strukturierte Investmentvehikel (SIVs) aufgesetzt, deren Verbindlichkeiten außerhalb der Bankbilanzen standen Verschuldung wurde weiter aufgebaut durch strukturiere Anleihen (collateralised debt obligations, CDO-squareds), die sogenannten “embedded leverage” enthalten Quelle: Turner Review, S. 19 (basierend auf Bloomberg) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

62 … des Finanzsektors begleitet
Verschuldung wesentlicher UK-Banken Wachstum von strukturierten Investmentvehikeln: Gesamtvermögen Quelle: Turner Review, S. 19 (basierend auf Bank of England) Quelle: Turner Review, S. 20 (basierend auf Standard & Poors) dadurch hat sich der Verschuldungsgrad des Gesamtsystems erhöht (total system leverage) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

63 Grund 3: Weiterhin stiegen die Geschäfte von “Schatten”banken stark an
Kernfunktion der Banken ist Fristentransformation Fristentransformation vollzieht sich zunehmend außerhalb von Banken bei unregulierten Marktteilnehmern strukturierte Investmentvehikel aufgesetzt (SIVs) Investmentbanken haben ihre langfristigen Anlagen zunehmend kurzfristig finanziert (insbesondere durch Pensionsgeschäfte (repurchase agreement, Repos), § 340 b HGB) vor allem in den Vereinigten Staaten haben öffentliche Fondsgesellschaften (mutual funds) langfristige Anlagen kurzfristigen Verpflichtungen gegenüber Investoren gegenüberstellt Quelle: Turner Review, S. 21 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

64 Grund 4: Investitionsentscheidungen wurden zunehmend auf komplexe Berechnungen gestützt
Value-at-risk (VAR) als zentrale Bezugsgröße Preisbewegungen der Vergangenheit wurden zur Grundlage für die Berechnung künftiger Preisentwicklungen gemacht Grundlage für die Europäische Eigenkapitalrichtlinie konzeptionell fragwürdiges Konzept kaum nachvollziehbar für das Management der Kreditinstitute Quelle: Turner Review, S. 22 f. Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

65 Grund 5: Die Konzeption von Finanzprodukten hatte prozyklische Wirkung
prozyklische Effekte wurden zunehmend im Finanzsystem eingebaut Forderungsverbriefung bedeutete, dass ein größerer Anteil von Krediten von Investoren gehalten wurde, die besonderen Wert auf ein Kreditrating legen Finanzkennzahlen, die bestimmte Rechtsfolgen auslösen Hinterlegung von Sicherungsbeträgen (collateral) bei Derivaten Quelle: Turner Review, S. 22, 24 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

66 Die Wirkungen der Finanzkrise waren dramatisch
Anwachsen innerer und äußerer finanzieller Instabilität der Schuldner Wertverlust von Schuldverschreibungen, denen u.a. Immobilienkredite zugrundeliegen Zusammenbruch des Interbankenmarktes infolge Liquiditätskrise Insolvenz von Banken Zusammenbruch Aktienmarkt Auswirkungen auf die Realwirtschaft Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

67 Ökonomische Folgerungen aus der Finanzkrise
Stützung Finanzsektor Rückkehr Anleger- und Investorvertrauen Reduzierung von Fehlallokationen von Investionen auf globaler Ebene als Folge der Kapitalmarktliberalisierung sinnvolle Investitionen in Industriestaaten sinnvolle Investitionen in Schwellen- und Entwicklungsländern Stärkung Finanzsektoren in Schwellen- und Entwicklungsländern, die eine Kreditaufnahme in lokaler Währung ermöglicht Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

68 Reaktionen auf die Finanzkrise 1
kurzfristige Stützung Finanzsystem Liquidität durch Zentralbanken (EZB und andere Zentralbanken) bzw. private Banken (z.B. für HypoRealEstate) Staatsgarantien und –bürgschaften für Einlagen (z.B. Irland, Deutschland) bzw. Bankverbindlichkeiten (bei HypoRealEstate) Rekapitalisierung von Banken und Versicherungen („schwedisches Modell“) Teil“verstaatlichungen“ (AIG, Großbritannien, Deutschland, USA) durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen im Rahmen von Kapitalerhöhungen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

69 Reaktionen auf die Finanzkrise 2
Erwerb von Subprime-Schuldverschreibungen durch amerikanische Regierung Bilanzierungsregeln für Banken Abkehr von Marktwerten Deutschland: Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS, nunmehr “SoFFin“ genannt) unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Sondervermögen, § 110 I, 115 II GG Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

70 Reaktionen auf die Finanzkrise 3
bei der Deutschen Bundesbank keine Rechts- und Fachaufsicht BMF über Bundesbank Finanzierung durch Kredite i.H.v. bis zu € 100 Mrd. BMF für Fondsfinanzierung zuständig Maßnahmen Garantien Schuldtitel und Verbindlichkeiten von „Unternehmen des Finanzsektors“ gem. § 2 I FMStG bis zu € 400 Mrd. Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

71 Reaktionen auf die Finanzkrise 4
Rekapitalisierung „Unternehmen des Finanzsektors“ grundsätzlich Zeichnung von Stamm- oder Vorzugsaktien im Rahmen Kapitalerhöhung bei AGs vgl. aber Maßnahmen bei Commerzbank AG: stille Einlage Risikoübernahme Risikopositionen erwerben oder absichern nicht: Einlagensicherung ergänzende Rechtsverordnung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, FMStFV) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

72 Reaktionen auf die Finanzkrise 5
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG, „Rettungsübernahmegesetz“), 2009 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Enteignung von Unternehmensanteilen (HypoRealEstate, jetzt Deutsche Pfandbriefbank) Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung („Bad-Bank-Gesetz“), 2009 Umwandlung Finanzmarktstabilisierungsfonds von unselbständiger Anstalt des öffentlichen Rechts in selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts langfristige Veränderung des Aufsichtsrahmens? Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

73 Vgl. auch John Bird, John Fortune, Subprime Crisis (www.youtube.com)
Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11 Vgl. auch John Bird, John Fortune, Subprime Crisis (

74 Globales Finanzsystem ohne globale Kontrolle, da bisherige Bankaufsicht enge Grenzen hat
Annahme Heutige Einschätzung Globalisierung des Finanz-systems Globalisierung verschafft Vorteile hinsichtlich der Effizienz (Liquiditätsmanagement, Flexibilität) Finanzintermediäre sind “global in life, national in death” (Mervyn King, Präsident der Britischen Zentralbank; Turner Review, S. 36) Lender-of-last-resort nationale Interessen eingeschränkte Verantwortung der Aufsicht Selbstregulierung der Märkte nur begrenzte staatliche Aufsicht nicht ausreichend Verantwortung der Heimat-aufsicht Heimataufsicht zuständig EU: Heimataufsicht für Zweigstellen (“branches”) und Repräsentanzen im Ausland zuständig (Europa-Pass), nicht dagegen für Tochtergesellschaften nicht hinreichend bei internationalen Banken (Lehman Brothers, Landesbanki) Quelle: Turner Review, S. 36 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

75 Marktpreise als Wertmesser
Bisheriger Bankaufsicht liegen … Annahme Heutige Einschätzung Marktpreise als Wertmesser auch effiziente Märkte können irrational sein; Markteffizienz führt nicht notwendig zu Marktrationalität individuelle Rationalität stellt nicht kollektive Rationalität sicher (Bsp.: Warren Buffett) individuelles Verhalten ist nicht vollständig rational (Verhaltensökonomie, “behavioral economics”; vgl. Shiller/Akerlof) gleichwohl haben effiziente Märkte Vorzüge Paradigmenwechsel der Bank-aufsicht (mangelnde Rationalität) Regulierungsvorsorge Konsumenten: Aufklärungsfixierung Finanzmärkte sind effizient und rational Marktregulierung muss somit nur die Hürden für ineffiziente und illiquide Märkte beseitigen Quelle: Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

76 … inzwischen fragwürdig …
Annahme Heutige Einschätzung Forderungsverbriefungsmodell führt zu höherer finanzieller Instabilität Modell setzt liquide Märkte voraus, die bei Marktversagen verschwinden können Banken sind hochverschuldet und können in Krisen ihre Kreditfunktion nicht mehr wahrnehmen starkes Wachstum des Verbriefungsmarkts gefährdet Stabilität somit Krise des Modells Forderungsver-briefung ver-bessert Stabilität Finanzmarkt Forderungsverbriefung reduziert Marktinstabilität (IMF) Beobachtung vergangener Preisbewegungen gibt verläßlich Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit der Preisbewegungen in der Zukunft kurze Beobachtungszeiträume mangelnde Normalverteilung “Netzwerk-Externalitäten” (Effekte bei vielen Marktteilnehmern) Unterscheidung von Risiko und Unwahrscheinlichkeit mathematische Analyse zeigt die Risikoei-genschaften Quelle: Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

77 Marktdisziplin begrenzt schä-digende Risiko-übernahme ausreichend
… fragwürdig gewordene Annahmen … Annahme Heutige Einschätzung Marktdisziplin begrenzt schä-digende Risiko-übernahme ausreichend Marktdisziplin kann weitgehend Bankaufsicht bei der Begrenzung von Risiken ersetzen Dritte Säule von Basel II (Marktdisziplin und öffentliche Offenlegung) baut auf Marktdisziplin auf Marktdisziplin ist nicht ausreichend Finanzinnova-tion vorteilhaft Wettbewerb beseitigt unpassende Produkte Mark-to-market Gewinne in steigenden Märkten Gewinnerzielung (rent extraction) durch Finanzintermediäre aufgrund intransparenter Produkte Finanzinnovation ist also nicht per se für Kunden vorteilhaft Quelle: Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

78 Ausrichtung an internationaler Rechnungs-legung
… zugrunde Annahme Heutige Einschätzung Ausrichtung an internationaler Rechnungs-legung Internationale Rechnungslegung (International Financial Reporting Standards, IFRS) baut auf dem Prinzip des fairen Wertes (fair value) auf Perspektive ist der Gesellschafter, dem transparente Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen Vorsichtsprinzip der deutschen Rechnungslegung (Handelsgesetzbuch) im Bereich von Banken eher angemesssen Quelle: Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

79 Nachrangige Maßnahmen Umstrittene Maßnahmen
Künftiges Bankaufsichtsrecht und entsprechende –praxis zur Finanzmarktstabilisierung Wichtige Maßnahmen Nachrangige Maßnahmen Ratingagenturen systematische Marktbeobachtung Vergütung von Bankmitarbeitern nicht möglich im Rahmen bestehen-der Dienstverträge Eigenmittel der Fi-nanzintermediäre (vor allem Kreditinstitute) Haftungsfunktion des Eigenkapitals (Kurt Ballerstedt, Kapital, Gewinn und Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften, 1948) Umstrittene Maßnahmen Rechnungslegung der Kreditinstitute Überprüfung von Geschäftsmo-dellen? Liquidität der Fi-nanzintermediäre (vor allem Kreditinstitute) Trennung von Commercial und Investment Banking Verschuldung der Kreditinstitute Tobin-Steuer? Quelle: Röver, Turner Review, S. 51 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

80 systematische Marktbeobach-tung
Grundlage für die neue Bankaufsichtsrechtspraxis sollte eine systematische Marktbeobachtung sein Gründe Umsetzung systematische Marktbeobach-tung Banken betreiben ein inhärent riskantes Geschäft Bankenkrisen können zu systemischen Finanzkrisen werden Finanzkrisen wiederum haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft bislang keine ausreichende Betrachtung systemischer Risiken und der Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen Überprüfung des Kreditvolumens, der Liquidität, der Preise für Grundstücke usw. Umsetzung: Institutionen zur Systembeobachtung Quelle: Röver, Turner Review, S. 52 f., 83 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

81 höhere Qualität der Eigenmittel
Zentral für die Stabilisierung des Finanzsystems ist die ausreichende Kapitalunterlegung von Geschäften, … Gründe Umsetzung höhere Eigenmittel Höhe und Qualität der Eigenmittel kann auf die Interessen von Gläubigern und Einlegern abgestimmt sein (so bisher, “gone concern”) es kann aber auch darauf ausgerichtet sein, dass Verluste absorbiert werden können (“going concern”) Going concern-Ansatz ist vorzugswürdig Erhöhung der Eigenmittel (s.u.) höhere Qualität der Eigenmittel Basel I Basel II Zukunft Kernkapital (Core Capital), § 10 IIa KWG 2% % Ergänzungskapital (Tier 1 capital), § 10 IIb KWG 4% % Drittrangmittel (Tier 2 capital), § 10 II 1 KWG 8% nur Anpassung Risikogewichtung bzw. an- dere Risi- kogewich- tung Quelle: Röver, Turner Review, S jeweils Risikopositionen („risk weighted assets“) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

82 … die allerdings mit entsprechenden Kosten …
Gründe Umsetzung Kapitalunterle-gung des Han-delsbuchs (Um-laufvermögen) Handelsbuch musste bislang nur in geringem Maße mit Kapital unterlegt werden Annahme: Risikoposition kann verkauft/aufgelöst werden (es gibt immer Gegenpartei im Markt) in Zukunft wird es entsprechende Kapitalunterlegung auch von Handelspositionen geben Gegenmaßnah-men zu zykli-schen Effekten Basel II verstärkt zyklische Effekte, da Risikogewichtung vorgenommen wird Risikoeinschätzung aufgrund von Maßzahlen, die über einen gesamten Wirtschaftszyklus bestimmt werden (“through the cycle”) und nicht bloß zu einem bestimmten Zeitpunkt Quelle: Röver, Turner Review, S. 58- Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

83 … für Banken und Kunden …
Gründe Umsetzung Kapitalpuffer Kapitalpuffer der Banken haben sich in der Finanzkrise als nichr ausreichend erwiesen anti-zyklischer Kapitalpuffer (s. z.B. Spanien seit 2000) (1) Umfang Beurteilungsspielraum (nicht Ermessen) oder Formel oder Kombination aus beidem (2) Berücksichtigung Mindestkernkapital (Anhebung von 4% auf 7%) oder Reserve, die von Bankkapital in Abzug gebracht wird fraglich ist allerdings, wann der Peak erreicht ist Quelle: Röver, Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

84 Gegenmaßnah-men zu zykli-schen Signalen aus der Rech-nungslegung
… verbunden sein wird Gründe Umsetzung heute wird der faire Wert ermittelt, der ein guter Maßstab für den Gesellschafter eines Unternehmens ist nicht adäquat aus Aufsichtssicht Einführung einer Wirtschaftszyklus-Reserve (1) Umfang Beurteilungsspielraum (nicht Ermessen) oder Formel oder Kombination aus beidem (2) Berücksichtigung Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung fraglich ist allerdings, wann der Peak erreicht ist Gegenmaßnah-men zu zykli-schen Signalen aus der Rech-nungslegung Quelle: Röver, Turner Review, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

85 Funktion der Liquidität Kernliquiditäts-quote Information durch Banken
Neben dem Kapital muss in Zukunft die Liquidität in den Fokus genommen werden Gründe Umsetzung Funktion der Liquidität bislang wurde vorausgesetzt, dass Kapitalmärkte liquide sind und dass Banken sich Kapital beschaffen können (es sei denn, sie stellen ein von anderen Marktteilnehmern nicht akzeptiertes Risiko dar) Liquidität iin Basel II nicht weiter behandelt Finanzkrise hat gezeigt, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen u.a. Messung des Verhältnisses von Einlagen zu Krediten Umfang Beurteilungsspielraum (nicht Ermessen) oder Formel bislang keine Mindestanforderungen an Liquiditätsquote nur goldene Regel der Fristigkeit Kernliquiditäts-quote weitreichende Auskunfts-pflichten der Banken Information durch Banken bislang bereits Informationspflichten der Banken Quelle: Röver, Turner Review, S. 6-8 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

86 Theoretische Fundierung
Reformprinzipien Feststellung Theoretische Fundierung Vertragsfreiheit und deutsche Ordnungspolitik zu stark auf die Vertragsfreiheit abstellende Positionen sind durch die Finanzkrise für das Bankrecht widerlegt worden Ordoliberalismus (Walter Eucken): ursprünglich vor allem Wettbewerbspolitik, Sozialpolitik Freiheitsparadoxon (Karl Popper) Verständnis für die tatsächlichen (wirtschaftlichen) Grundlagen Abstellen auf ökonomische Wirklichkeit ist zentral in wirtschaftsnahen Rechtsgebieten Erkenntnisse ökonomischer Forschung berücksichtigen keine kritiklose Übernahme ökonomischer Ergebnisse Rechtswissenschaft als eigenständige Disziplin Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

87 Ausblick 1 Aufgabe der Wissenschaft, Maßstäbe für Regulierung zu finden aus rechtlicher Sicht ist es zentral, ausreichende Anpassungsmöglichkeiten des Rechtssystems zu finden insbesondere angemessene Wege der Rechtsfortbildung Stärkung der Rechtsinstitutionen, also insbesondere der Aufsichtsbehörden, Gerichte, der Anwaltschaft und der Rechtswissenschaft Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

88 Ausblick 2 weitere Aufgabe der Wissenschaft ist es, hinreichende Kontinuität herzustellen, um die Stabilität des Rechtssystems zu gewährleisten “auf Krisenwellen folgen Regulierungsfluten” (Pellens) Ökonomie der Regulierung vgl. 63. Deutscher Betriebswirtschaftertag der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., 12./ in Frankfurt am Main theoretisches Problem: woher sollen wir wissen, was richtig ist? es ist illusorisch zu glauben, dass wir Probleme voraussehen können; aber wir können nach Eintreten von Problemen im Nachhinein reagieren praktisches Problem: reformiertes Bankaufsichtsrecht muss von (gestärkter) Aufsicht auch umgesetzt werden können Tendenz zur Überdehnung der Erwartungen an Aufsicht Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

89 Teil 2: Kreditsicherungsrecht
§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht § 6 Entstehung von Kreditsicherheiten § 7 Übertragung von Kreditsicherheiten § 8 Kollision von Kreditsicherheiten § 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung § 10 Vollstreckung von Kreditsicherheiten § 11 Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers § 12 Beendigung von Kreditsicherheiten § 13 Internationales Kreditsicherungsrecht § 14 Ausländische Kreditsicherungsrechte und rechtspolitische Bewertung 89 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

90 Teil 2: Kreditsicherungsrecht
§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht 90 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

91 Vertiefende Literatur 1: Schuldrecht allgemein
Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl., Berlin, New York 2006 Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, Besonderer Teil, 13. Aufl., München 1994, §§ 60 bis 66 Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, Aufl., München 2008; Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht II: Besonderer Teil, 15. Aufl., München 2010 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

92 Vertiefende Literatur 2: Sachenrecht allgemein
Jürgen F. Baur/Rolf Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 18. Aufl., München 2009 Mathias Habersack, Examens-Repititorium Sachenrecht, 6. Aufl., Heidelberg 2010 Philipp Heck, Grundriß des Sachenrechts, Tübingen 1930; Neudruck Aalen 1960 Jörg Neuner, Beck’sches Examinatorium: Sachenrecht, 3. Aufl., München 2008 Manfred Wolf/Marina Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl., München 2010 Martin Wolff/Ludwig Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb., Tübingen 1957 Peter Gottwald, Prüfe dein Wissen: BGB. Sachenrecht, 15. Aufl., München 2010 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

93 Vertiefende Literatur 3: Kreditsicherungsrecht - Studium
Hans-Michael Krepold/Sandra Fischbeck, Bankrecht: Konto, Zahlungsverkehr, Darlehensvertrag, Kreditsicherheiten, Übungsklausuren, München 2009 Bruno Rimmelspacher, Kreditsicherungsrecht, 2. Aufl., München 1987 Hansjörg Weber, Kreditsicherungsrecht, 8. Aufl., München 2006 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

94 Vertiefende Literatur 4: Kreditsicherungsrecht - Forschung
Jan-Hendrik Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten. Eine Studie zur Methode der Rechtsvergleichung, München 1999 Jan-Hendrik Röver, Secured Lending in Eastern Europe. Comparative Law of Secured Transactions and the EBRD Model Law, Oxford 2007 Jan-Hendrik Röver, Realsicherheiten und Direktvereinbarungen, in: Ulf R. Siebel/Jan-Hendrik Röver/Christian Knütel (Hrsg.), Rechtshandbuch Projektfinanzierung und PPP, 2. Aufl., Köln, München 2008, S Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

95 Vertiefende Literatur 5: Kommentare
Jan Kropholler, Studienkommentar BGB, 12. Aufl., München 2010 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010 führender Praktikerkommentar; Arbeitsmittel im 2. Staatsexamen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

96 Kreditarten nach dem Kreditgegenstand (gesicherte Forderung) 1
Geldkredit Gelddarlehen, §§ 488 ff. BGB auch Sparkonto beachte: Girokonto unregelmäßige Verwahrung, §§ 700, 488 ff. BGB z.B. Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 700 I 1 Fall 1, 488 I 2 Fall 2 BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

97 Kreditarten nach dem Kreditgegenstand (gesicherte Forderung) 2
Warenkredit bei Kaufvertrag Vorleistung entgegen § 320 I 1 BGB (anfängliche) Stundung Kaufpreisforderung (= Hinausschieben der Fälligkeit), i.d.R. durch Stundungsabrede, § 311 I BGB ggfs. Zahlungshilfe nach § 499 I BGB bei anfänglicher Stundung nicht § 271 II BGB, da keine Bestimmung der Leistungszeit bei anfänglicher Stundung nicht § 205 BGB, da Fälligkeit und damit Verjährungsbeginn herausgeschoben bei nachträglicher Stundung Vertragsänderung, § 311 I BGB Sachdarlehensvertrag, §§ 607 ff. BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

98 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts
Sicherheiten Realsicherheiten funktionsgleiche Rechte Personalsicherheiten bewegliche Sachen unbeweg- liche Sachen Rechte atypische „Sicherheiten“ ggü. Schuldner ggü. Dritten Haftung mit gesamten Vermögen Haftung mit Sicherungsgegenstand Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

99 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 1
Personalsicherheiten Sicherheiten gegenüber dem Gläubiger abstraktes Schuldversprechen, §§ 780, 782 BGB, 350 f. HGB abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 781, 782, BGB, 350 f. HGB Sicherheiten gegenüber einem Dritten Bürgschaft, §§ BGB Garantie, § 311 I BGB rechtsgeschäftlicher (kumulativer) Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme), § 311 I BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

100 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 2
Realsicherheiten bewegliche Sachen Pfandrecht an beweglichen Sachen, §§ BGB Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen, §§ S. 1, 930 BGB einfache Sicherungsübereignung erweiterte Sicherungsübereignung verlängerte Sicherungsübereignung Klauselkombinationen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

101 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 3
Realsicherheiten bewegliche Sachen Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff., 158 I, 449 BGB einfacher Eigentumsvorbehalt erweiterter Eigentumsvorbehalt verlängerter Eigentumsvorbehalt Klauselkombination Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

102 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 4
unbewegliche Sachen Hypothek, §§ BGB einfache Grundschuld, §§ BGB Sicherungsgrundschuld, §§ BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

103 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 5
Realsicherheiten Rechte Pfandrecht an (Forderungen und sonstigen) Rechten, §§ 1273, 1204, 1258 BGB nicht prüfungsrelevant Sicherungsabtretung von Forderungen, § 398 BGB einfache Sicherungsabtretung (u.U. Globalzession) erweiterte Sicherungsabtretung verlängerte Sicherungsabtretung Klauselkombination Sicherungsübertragung sonstiger Rechte, §§ 413, 398 BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

104 Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 6
funktionsgleiche Rechte Factoring, § 398 BGB unechtes Factoring = Abtretender trägt das Forderungsausfall-risiko, zugrunde liegt Darlehen (Gutschrift Gegenwert Forderung), § 488 BGB nicht dagegen echtes Factoring = Abtretungsempfänger trägt das Forderungsausfallrisiko, Grundgeschäft ist Forderungskauf, §§ 453 I Fall 1, 433 BGB Finanzierungsleasing, § 535 BGB analog atypische „Sicherheiten“ Negativerklärung/-klausel rechtsgeschäftliche Verpflichtung, nicht zu verfügen, § 137 S. 2 BGB Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

105 Prinzipien des Sachenrechts 1
Basiswissen des Sachenrechts insbesondere relevant für mündliche Prüfung allgemeine Sachenrechtsgrundsätze (und Grundsätze des Kreditsicherungsrechts) als solche nicht in einzelnen Gesetzesnormen ausdrücklich und vollständig formuliert es gibt aber gesetzliche Ausformungen z.B. § 985 BGB: Grundsatz der Absolutheit im übrigen Gewohnheitsrecht gelten über ihre geschriebenen Ausformungen hinaus Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

106 Prinzipien des Sachenrechts 2
dingliche Rechte Entstehung dinglicher Rechte Rechtsverhältnisse bei dinglichen Rechtsgeschäften Absolutheit Typenzwang und fixierung Spezialitätsprinzip Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit Publizität kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte Trennungsprinzip Abstraktionsprinzip Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

107 Prinzipien des Sachenrechts 3: dingliche Rechte
Absolutheit Rechtsdurchsetzung dinglicher Rechte: dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann „dingliche Ansprüche“ (z.B. § 985 BGB) und dingliche Verwertungsrechte, z.B. §§ 1204 I, 1228 I BGB Typenzwang (numerus clausus) und Typenfixierung beschränken Abschluss- und Inhaltsfreiheit der Parteien Numerus-clausus-Prinzip verbietet, dass Vertragsparteien neue dingliche Rechte „erfinden“ keine Autohypothek, kein Unternehmenspfandrecht aber: Anwartschaftsrecht und Sicherungsübertragung Typenfixierung beschränkt Inhaltsfreiheit der Parteien keine Abbedingung der Akzessorietät möglich Rechsfolge: Privatautonomie, Art. 2 I GG / Verbotsnorm, § 134 (str.) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

108 Prinzipien des Sachenrechts 4: dingliche Rechte
Spezialitätsprinzip nur einzelne Gegenstände, nicht Mehrheit von Gegenständen können Gegenstand dinglicher Rechtsgeschäfte sein (z.B. Übertragung oder Belastung) häufig mit Bestimmtheitsgrundsatz zusammengefasst; allerdings davon zu trennen Rechtsfolge konstruktives Prinzip, das dazu führt, dass sich das Verfügungsgeschäft immer nur auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (Grundstück, bewegliche Sache, Forderung usw.) bezieht Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

109 Prinzipien des Sachenrechts 5: Entstehung dinglicher Rechte
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit eindeutige Zuordnung einer zu übertragenden Sache M Rn. 521: „umfangreiche und nicht immer konsequente Rspr., deren Kenntnis aber keinesfalls zu dem nötigen paraten Wissen gehört“ Sicherungsgegenstand eines Sicherungsgeschäfts muss bestimmt sein (Korrelat des Spezialitätsprinzips) Erkennbarkeit allein anhand der Parteivereinbarung unbestimmt: Prozentsätze, Wertangaben, Mengenangaben bestimmt: Übereignung des gesamten Warenlagers (auch bei wechselndem Bestand), besonders gekennzeichnete Waren, besonders gelagerten Waren (Raumsicherungsübereignung) Bestimmtheit nur der konkreten Sachen, nicht der rechtlichen Qualifikation; es muss nicht deutlich gemacht werden, welche Sachen im Eigentum des SiG stehen und an welchen Sachen AR zusteht (BGHZ 28, 16 im Abkehr von BGHZ 21, 52) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

110 Prinzipien des Sachenrechts 6: Entstehung dinglicher Rechte
bei Sicherungsabtretungen (z.B. im Rahmen verlängerter Eigentumsvorbehalt) genügt Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, d.h. Bestimmtheit muss erst vorliegen, wenn Zession durch Entstehung der Forderung wirksam wird (arg § 185 II 1 Fall 2) außerdem muss bei akzessorischen Sicherheiten (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) die gesicherte Forderung bestimmt oder bestimmbar sein Rechtsfolge: bei Unbestimmtheit wird keine Einigung erzielt, d.h. es kommt kein Vertrag zustande (der wiederum Tatbestandsvoraussetzung für Rechtsentstehung ist) beachte: Spezialität und Bestimmtheit teilweise nicht klar unterschieden in der Literatur Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

111 Prinzipien des Sachenrechts 7: Entstehung dinglicher Rechte
Publizität (Übergabe, Eintragung) Publizität ist Tatbestandsmerkmal bei Begründung, Veränderung, Aufhebung und Übertragung von dinglichen Rechtspositionen (widerlegliche) Richtigkeitsvermutung, §§ 891 I, II, 1006 I 1 Beweiserleichterung im Prozess Gutglaubensschutz, §§ 892, 932 ff. Liberationswirkung, § 851 Es kann mit befreiender Wirkung (§ 362 I) an Besitzer geleistet werden (Prüfungspunkt: Erfüllung, § 362 I – „Gläubiger“) Problem: Anwendung von § 935 (N Rn. 40) Ausgleich zwischen Besitzer und Eigentümer nach § 816 II Exkurs: andere Fälle der Liberationswirkung § 407 (Leistung an ursprünglichen Gläubiger), § 893 (Leistung an Eingetragenen, z.B. Hypothekengläubiger), § 2367 (Leistung an Erben mit Erbschein) (Übersicht bei N Rn. 46) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

112 Prinzipien des Sachenrechts 8: Rechtsverhältnisse
kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte, Trennungs- und Abstraktionsprinzip jede rechtsgeschäftliche Zuwendung bedarf eines Rechtsgrundes (causa, Grundgeschäft, Kausalgeschäft) kausal sind solche Rechtsgeschäfte, die Vereinbarung über Rechtsgrund als Bestandteil in sich schließen („Kombinationsprinzip“) Prototyp ist gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff. BGB) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

113 Prinzipien des Sachenrechts 9: Rechtsverhältnisse
abstrakte Rechtsgeschäfte sind vom Rechtsgrund unabhängig Trennungsprinzip (1): bei abstraktem Rechtsgeschäft ist Rechtsgrund nicht im Rechtsgeschäft enthalten, sondern liegt außerhalb des Geschäfts Prototyp ist Übereignung einer beweglichen Sache (§ 929 BGB); als Verpflichtungsgeschäfte sind insbesondere Schuldversprechen (§ 780 BGB) und Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) abstrakt häufig mit Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft verwechselt Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

114 Prinzipien des Sachenrechts 10: Rechtsverhältnisse (KreditS)
Gesicherte Forderung (z.B. Darlehen, § 488) Gläubiger (z.B. Bank) = Sicherungsnehmer 1. (Persönl.) Schuldner = Sicherungsgeber Grundgeschäft (Sicherungsvertrag, § 311 I) Dingliches Sicherungsrecht (z.B. 873, 1113) Ggfs. Anwartschaftsrecht Gläubiger (z.B. Bank) = Sicherungsnehmer 2. (Persönl.) Schuldner Gesicherte Forderung (z.B. Darlehen, § 488) Z.B. Auftrag, § 662 GeBes., § 675 GoA, § 677 Grundgeschäft (Sicherungs-vertrag, § 311 I)* Dingliches Siche- rungsrecht (z.B. 873, 1113) Sicherungsgeber * Bei Personalsicherheiten Bürgschaft/Garantie nach M.M. (L/C) im Verhältnis Hauptschuldner und Gläubiger Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

115 Prinzipien des Sachenrechts 11: Rechtsverhältnisse
Abstraktionsprinzip bei abstraktem Rechtsgeschäft bei Nichtbestehen Kausalgeschäft oder Einwendungen gegen Kausalgeschäft grds. Abwicklung abstraktes Geschäft über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) beachte allerdings Rückabwicklungsschuldverhältnis bei Rücktritt oder Kündigung beachte außerdem Durchbrechungen Abstraktionsprinzip Vorliegen einer (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung, § 158, II Geschäftseinheit nach § 139 oder Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313) Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

116 Prinzipien des Sachenrechts 12: Rechtsverhältnisse
Grenzen des Abstraktionsprinzips: Fehleridentität (Doppelmangel): derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft (ausnahmsweise) sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft; beachte: es findet keine „Durchbrechung“ des Abstraktionsprinzips statt! Wichtigste Fallgruppen: Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers Anfechtung wegen Willensmängeln, die, wie in den Fällen des § 123, auch noch bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts fortbestehen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

117 Prinzipien des Sachenrechts 13: Rechtsverhältnisse
Fälle in denen sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft gesetzes- oder sittenwidrig sind (z.B. §§ 134, 138) Übersicht über alle Fallgruppen bei Neuner, Sachenrecht, Rn. 31; Medicus, AT, Rn ; Achtung: nicht mit dem Problem des Doppelmangels in bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen verwechseln Trennungsprinzip (2) Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Verfügung meist abstraktes Rechtsgeschäft deshalb häufig mit Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gleichgesetzt Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

118 Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 1
Sicherungsrecht und gesicherte Forderung sicherungsrechtliches Trennungsprinzip (Trennung von dinglichem Sicherungsgeschäft und gesicherter Forderung) trenne gesicherte Forderung von Rechtsgrund Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

119 Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 2: Rechtsverhältnisse
gesicherte Forderung (§ 488, § 488 BGB) dinglicher Vertrag (z.B. Verpfän- dungs- vertrag, § 1204 I BGB) Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, § 311 I BGB Rechtsnatur fiduziarisch nicht-fiduziarisch Inhalt Rechtsgrundabrede Sicherungszweck (Zweckvereinbarung) Nutzungsvereinbarungen ggfs. Rückübertragungsanspruch (insb. SiÜ, SiAbtr, SiGS) Verwertungsvereinbarungen Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11

120 Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 3: Akzessorietät von Sicherungsrechten
Akzessorietät Sicherungsrechte (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek); i.ü. auch Vormerkung Begründung (Entste- hungsakzes- sorietät) Umfang (Umfangs- akzessorität) Durch- setzung (Einwen- dungen) Zuständigkeit bei Abtretung und Global- zession (Übertragung gesicherte Forderung) Erlöschen G: 765 I, 767 I 1 künft. Ford: 767 II A: Hypothek (1113 II mit 1163 I 1, 1177 I 1) – Fremdhy- pothek, nicht GrPfR akz. G: 767 I 1, 2 Einschr.: 767 I 3 Erweit.: 767 II G: 767 I 1, 2, 768 I 1 A: 768 I 2, 768 II, 770 216 I (Verj.) 401 (dis- positiv) / 1250, 1153 (zwingend) G: 765 I, 767 I 1 A1: beachte Zahlungs- folgen A2: Hypothek (1163 I 1, 1177 I 1) – Fremdhy- pothek, nicht GrPfR akz. Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. Einführung 2010 / 11


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