Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang"—  Präsentation transkript:

1 Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang
Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang. Landeskirche in Baden

2 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Geltungsbereich Alle kirchliche Beschäftigten in - Kirchengemeinden, Kirchenbezirken - selbständigen kirchlichen Körperschaften (z.B. Serviceämtern, Diakonieverbünden) - kirchliche Stiftungen (z.B. Stiftung Pflege Schönau) Alle Beschäftigten in selbständigen diakonischen Einrichtungen, sofern nicht auf Grund einer Leitungs- entscheidung und einer Ausnahmegenehmigung des DW ein anderes Arbeitsrecht angewandt wird. Walter Berroth für GA Baden

3 Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das kirchliche Arbeitsrecht wird bestimmt durch: Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiter/innen AR-M Danach gelten: 1. der TVöD-Bund, - sofern durch diese AR nichts anderes bestimmt ist oder 2. die AVR des DW der EKD - sofern durch die AR-AVR nichts anderes bestimmt ist Walter Berroth für GA Baden

4 Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das bedeutet für die unter 1. genannten Anwender: (für die unter 2. aufgeführten AVR-Anwender hat das nachfolgend Genannte keine Auswirkung) Alle Änderungen und Ergänzungen des TVÖD-Bund gelten unmittelbar für das kirchliche Arbeitsrecht, es sei denn, die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang. Landes- kirche in Baden (ARK) beschließt etwas Abweichendes. Walter Berroth für GA Baden

5 Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Beispiel Ein Entgelttarifvertrag sieht eine Vergütungserhöhung um 3,0 Prozent zum 1. März 2012 vor. Beschließt die ARK nichts Abweichendes, gilt diese Entgelterhöhung unmittelbar für alle Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechtes. Walter Berroth für GA Baden

6 Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die ARK kann aber mit 2/3-Mehrheit beschließen -die Entgelterhöhung nicht zu übernehmen oder - eine Entgelterhöhung von 2,0 Prozent vorzusehen - die Entgelterhöhung erst zum durchzuführen - usw. Walter Berroth für GA Baden

7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD -
Struktur des TVöD Es gibt 2 Fassungen: - TVöD Bund - TVöD Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) Walter Berroth für GA Baden

8 Kirchliches Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Warum hatte die ARK sich mit dem Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) zu befassen? Der TV SuE wurde für den TVöD-VKA abgeschlossen, nicht für den TVöD-Bund. Damit galt er zunächst nicht für das kirchliche Arbeitsrecht in Baden. Durch Beschluss der ARK wurde der TV SuE in das kirchliche Arbeitsrecht mit einigen Änderungen aufgenommen. Er gilt seit dem 1. September 2010. Walter Berroth für GA Baden

9 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD -
Der TVöD gliedert sich in: - Allgemeiner Teil - Besondere Teile - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungs- einrichtungen (BT-B) - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) - usw. - Ergänzende Tarifverträge (z.B. TV Leistungsentgelt) Walter Berroth für GA Baden

10 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Bisherige Eingruppierung der Mitarbeiter/innen im Sozial und Erziehungsdienst Für den Bereich des SuE galten im kirchl. Arbeitsrecht bis zum 31. August 2010 eigene Eingruppierungspläne, die mit der Neuregelung aufgehoben werden: EG 21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten EG 23 Mitarbeiter/innen im Erziehungsdienst EG 24 Mitarbeiter/innen im handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst Walter Berroth für GA Baden

11 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Nur partiell aufgehoben werden: EG 22 Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/- pädagoginnen EG 25 Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe Bestehen bleibt: EG 27 Mitarbeiter/innen in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten Walter Berroth für GA Baden

12 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Anstelle der aufgehobenen Einzelgruppenpläne gelten: - Anlage zu § 56 TVöD-VKA, besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - für die Kindertagesstätten Anlage zu § 52 TVöD-VKA, besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) - für alle stationären Einrichtungen bzw. die von der ARK dazu beschlossenen Abweichungen Walter Berroth für GA Baden

13 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Die kirchlichen Sonderregelungen finden sich in: Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 5 Abs. 4 (Grundsatz) Anlage 2 (Inhalte) - B Änderungen und Ergänzungen zur Entgeltordnung des TVöD 1. Änderungen und Ergänzungen zu den Anhängen der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B und § 56 BT-V 2. Änderungen und Ergänzungen zum Anhang der Anlage C zu § 56 TVöD-BT-V Walter Berroth für GA Baden

14 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Die besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD in § 56 BT-V (Kindertages- stätten) bzw. §§ 52 und 53 BT-B (stationärer Bereich) enthalten drei Regelungsbereiche: 1. Entgeltordnung 2. Betrieblichem Gesundheitsschutz/ betrieblicher Gesundheitsförderung 3. Fortbildung Walter Berroth für GA Baden

15 Kirchliches Arbeitsrecht der evangelischen Landeskirche in Baden
Was gilt innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechtes Baden? Nur die neue Entgeltordnung. Die Bestimmungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz / zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Fortbildung gelten nicht. Es gelten eigenständige kirchliche Regelungen. Walter Berroth für GA Baden

16 Eingruppierung - Entgelt
Grundsätze der Eingruppierung Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist je nach Ausbildung und Tätigkeit – in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Sie/er wird entsprechend ihrer/seiner Berufserfahrung - einer Entgeltstufe zugeordnet. Walter Berroth für GA Baden

17 Eingruppierung - Entgelt
Einteilung Entgeltstufen Erz.-Soz.Dienst allgem. Teil Stufe 1 - im ersten Berufsjahr Stufe 2 - nach einem Jahr in Stufe 1 einem Jahr Stufe 3 - nach drei Jahren in Stufe 2 zwei Jahre Stufe 4 - nach vier Jahren in Stufe 3 drei Jahre Stufe 5 - nach vier Jahren in Stufe 4 vier Jahre Stufe 6 - nach fünf Jahren in Stufe 5 fünf Jahre Höchststufe nach Jahren 15 Jahren Walter Berroth für GA Baden

18 Eingruppierung - Entgelt
Nach einem Berufspraktikum wird der Mitarbeiterin die Stufe 2 zugeordnet. Bei Neueinstellung gilt: grundsätzlich Stufe 2 bei mind. 4 Jahren Berufserfahrung Stufe 3 bei Einstellung unmittelbar vom Öffentlichen Dienst oder einem TVöD-Anwender kann die Stufe des vorherigen Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise berücksichtigt werden Walter Berroth für GA Baden

19 Eingruppierung - Entgelt
Entgeltgruppen allgemeiner Teil - S-Entgeltgruppen Allg. Entgeltgruppe S-Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 5 S 4 6 S 5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S 14 10 S 15 und S 16 11 S 17 12 S 18 Walter Berroth für GA Baden

20 Die neue SuE-Tabelle gültig ab dem 1. September 2010
Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 3.036,00 3.137,20 3.542,00 3.845,60 4.301,00 4.579,30 S 17 2.732,40 3.010,70 3.339,60 3.946,80 4.184,62 S 16 2.661,56 2.944,92 3.167,56 3.440,80 3.744,40 3.926,56 S 15 2.560,36 2.833,60 3.268,76 3.643,20 3.805,12 S 14 2.530,00 2.985,40 3.187,80 3.617,90 S 13 2.732, 40 3.567,30 S 12 2.428,80 2.681,80 2.924,68 3.400,32 3.511,64 S 11 2.327,60 2.631,20 2.762,76 3.086,60 3.491,40 S 10 2.266,88 2.509,76 3.501,52 S 9 2.256,76 2.580,60 2.858,90 3.304,18 S 8 2.165,68 2.818,42 3.081,54 3.289,00 S 7 2.099,90 2.302,30 2.464,22 2.626,14 2.747,58 S 6 2.064,48 2.590,72 2.737,46 2.898,37 S 5 2.418,68 2.499,64 2.610,96 2.803,24 S 4 1.872,20 2.125,00 2.368,08 2.438,92 S 3 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.307,36 2.347,84 S 2 1.695,10 1.791,24 1.862,08 1.943,04 2.024,00 2.104,96 Walter Berroth für GA Baden

21 Eingruppierung - Entgelt
Sonderregelungen zum Stufenaufstieg - Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/innen - EG S 4 Fallgr. 3 und - Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/ innen bzw. Sozialpädagogen/-pädagoginnen - EG S 8 Fallgr. 5 erhalten als Endstufe lediglich die Stufe 4 Walter Berroth für GA Baden

22 Eingruppierung - Entgelt
Sonderregelungen zum Stufenaufstieg Alle in S 8 eingruppierten Beschäftigten - Erzieher/innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit - Heilpädagogen/-pädagoginnen - Meister/innen als Leiter/innen von Ausbildungswerkstätten - Stellv. Leiter/innen von großen Werkstätten mit großem Umfang und Bedeutung erhalten - die Stufe 5 erst nach 8 Jahren in Stufe 4 - die Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5 Walter Berroth für GA Baden


Herunterladen ppt "Sozial- und Erziehungsdienst im Arbeitsrecht der Evang"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen