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1 Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben.

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Präsentation zum Thema: "1 Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben."—  Präsentation transkript:

1 1 Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

2 2 Geltungsbereich wird eine solche Regelung getroffen, gilt sie grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Dienststelle/Einrichtung mit einem Arbeitsvertrag nach TVöD

3 3 Verfahren zur Einführung Durch Dienstvereinbarung können - anstelle des Leistungsentgeltes oder - anstelle eines Teiles des Leistungsentgeltes familienfördernde Maßnahmen eingeführt Werden.

4 4 Finanzvolumen Als Finanzvolumen steht maximal der Betrag zur Verfügung, der für das Leistungsentgelt vorgesehen ist: 1 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den TVöD fallender Mitarbeiter/innen des Arbeitgebers

5 5 Mögliche Maßnahmen 1.Zusätzliche Arbeitsbefreiung für: - Betreuung von Kindern unter 14 Jahren - Versorgung eines erkrankten Kindes über die Frist des § 145 SGB V hinaus

6 6 2. Kinder- Angehörigenbetreuung durch - Zuschuss Kindergarten/Tagesmutter - Zuschuss Kurzzeitpflege - Einrichtung Betriebskindergarten - Organisation Notfallbetreuung

7 7 3. Familienservice/Beratungsangebote -Programme zur Gesundheitsvorsorge -Freizeitbetreuung -Netzwerk-Kooperationen mit Fremdeinrichtungen -Essen für Kinder (z.B. aus der Kantine)

8 8 Entscheidung über die Maßnahme Über das Ob und das Wie entscheiden ausschließlich Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung

9 9 Bewertung der Zuschüsse und Leistungen 1. Wird Arbeitsbefreiung gewährt, werden pro Tag der Freistellung 0,4 % der Vorjahres-Monatsentgelte des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin vergütet 2. Alle Zuschüsse und Leistungen sind lohnsteuerrechtlich Arbeitsentgelt und zusatzversicherungspflichtiges Entgelt

10 10 Verwaltung der Mittel Die Budgetverantwortung liegt bei der Dienststellenleitung. MAV und DL überprüfen halbjährlich das Budget und entscheiden über die weitere Verwendung der Mittel.

11 11 Informationsrechte Die MAV hat das Recht schriftlich informiert zu werden über: - Finanzvolumen - Anzahl der MAinnen, denen eine Maßnahme gewährt bzw. nicht gewährt wurde - Art und Umfang der gewährten Maßnahmen

12 12 Sie haben`s geschafft !


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