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Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg

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Präsentation zum Thema: "Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg
Genehmigungen für Getreide- und Halmgutkessel nach BImSchG - Verfahren, Anforderungen, Kosten - Dr. Ulrich Stock Landesumweltamt Brandenburg

2 Rechtsgrundlagen BImSchG - Bundesimmissionsschutzgesetz
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs- anlagen 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

3 Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen
Einordnung der Anlagen in den Anhang der 4. BImSchV: Nr. 1.3, Spalte 1 und 2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von Spalte 1: 1 MW bis weniger als 50 MW Spalte 2: 100 kW bis weniger als 1 MW

4 Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen
 Verfahrensart abhängig von Feuerungswärmeleistung: > 50 MW: wohl nicht relevant (dann Nr. 1.1, Spalte 1) 1 MW bis weniger als 50 MW: förmliches Genehmigungsverfahren, § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 1“ 100 kW bis weniger als 1 MW: vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) „Spalte 2“ weniger als 100 kW: Genehmigung nach BImSchG nicht erforderlich

5 Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen
Einordnung der Anlagen in die Anlage 1 des UVPG: Nr. 1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von Nr : 1 MW bis weniger als 50 MW …  „A“ Nr : 100 kW bis weniger als 1 MW …  „S„ … beim Einsatz anderer als in Nummern bis genannter fester oder flüssiger Brennstoffe

6 Verfahren – genehmigungsrechtliche Einordnung der Anlagen
 Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig von der Feuerungswärmeleistung: 1 MW bis weniger als 50 MW: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls („A“), … 100 kW bis weniger als 1 MW: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls („S“), … …, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist weniger als 100 kW: keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich

7 Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens
vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG: Verfahrensablauf: § 10 BImSchG, 9. BImSchV Einreichung einer Vorlage zur Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a i.V.m. § 3c UVPG Mitteilung über das Ergebnis der Vorprüfung an den Antragsteller (Vorgespräch) Einreichung der Antragsunterlagen

8 Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6a: 3 Monate

9 Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG Verfahrensablauf: § 10 BImSchG, 9. BImSchV (Vorgespräch) Einreichung der Antragsunterlagen einschließlich der zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lichen Unterlagen (wenn UVP, ansonsten UVP-Vorprüfung wie beim vereinfachten Verfahren) Vollständigkeitsprüfung, ggf. Nachforderung von Unterlagen Vollständigkeitserklärung, Verfahrenseröffnung

10 Verfahren – Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeitsbeteiligung - Bekanntmachung - öffentliche Auslegung - Erörterungstermin Entscheidung über den Antrag (Konzentration der Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außer Entscheidungen nach Wasserrecht) Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 6a: 7 Monate

11 Anforderungen an die Antragsunterlagen
umwelt/immissionsschutz Anschreiben mit kurzer Formulierung des Antragsgegenstandes Umgebungsbeschreibung (500m Radius) Anbindung Planungsrechtliche Einordnung Lagepläne, Karten, Bauunterlagen nach Bauvorlagenverordnung

12 Anforderungen an die Antragsunterlagen
Nachweis der Einhaltung folgender Rechtsgrundlagen: TA Luft, Punkt Geruchsrichtlinie GIRL Brandenburg (Geruch) Einhaltung von sicherheitstechnischen Anforderungen (Brandschutz) unter Vorlage von Gutachten über Lärm, Luftschadstoffe, Geruch

13 Anforderungen an die Antragsunterlagen
Anlagen- und Betriebsbeschreibung Angaben zum Brandschutz Angaben zum Gewässerschutz, Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen Angaben zum Naturschutz Angaben zu anfallenden Abfällen

14 Anforderungen der TU Luft, Nr. 5.4.1.3 (Auszug)
(gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen  > 100 kW FW-Lst.) > 1 MW FW-Lst < 1 MW FW-Lst. Gesamtstaub mg/m mg/m3 Stickstoffoxide ,4 g/m ,5 g/m3 Kohlenmonoxid: 0,25 g/m3 (< 2,5 MW FW-Lst.: nur bei Betrieb mit Nennlast) Gesamt-Kohlenstoff: 0,5 kg/h bzw. 50 mg/m3 kontiniuierliche Messungen durch Meßeinrichtungen besondere Anforderungen an Altanlagen

15 Kosten des Genehmigungsverfahrens
1. Gebühren Rechtsgrundlagen: - Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) - Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwick- lung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO MLUV) 2. Kosten für Genehmigungsplanungen, Gutachten, organi- satorische Abwicklung des Verfahrens

16 Kosten des Genehmigungsverfahrens
Gebühren: Tarifstelle a) bis l) der Gebührenordnung  Gebühr nach Errichtungskosten E a) E bis € : ,009 x E b) E bis € : ,006 x (E – ) c) E bis € : ,0035 x (E – ) d) E über € : ,003 x (E – )

17 Kosten des Genehmigungsverfahrens
Bsp.: Errichtungskosten € : b)  Gebühr € € : c)  Gebühr € Freistellung von der UVP-Pflicht: 3% der Gebühr Gebühr für die Umweltverträglichkeitsprüfung : 10% der Gebühr Erörterungstermin: 153,00 €/h, maximal 767 €

18 Nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen
Genehmigung nach Baurecht Zweiter Abschnitt des BImSchG (§§ 22 – 25) - Pflichten der Betreiber (§ 22 BImSchG) - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (Ermächtigung der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen  1. BImSchV - § 23 BImSchG) - Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG) - Untersagung (§ 25 BImSchG)

19 Zulassung von Getreide und Halmgut als Brennstoff
TA Luft, Nr , Satz 1: „Bei Einsatz von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen (z.B. Getreidepflanzen, …)“ 1. BImSchV, § 3, Abs. 1, Nr. 8: „Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe“ (Getreide nicht als Regelbrennstoff genannt) Novellierung der 1. BImSchV (geplant): Neuaufnahme in die Brennstoffliste: Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe (z.B. Getreideganz- pflanzen, Getreidepellets, Mühlenrückstände) - nur zulässig bei FW-Leistung ab 15 kW - nur in Betrieben zulässig, die Getreide anbauen oder verarbeiten

20 Anforderungen der 1. BImSchV, §§ 5,6 (Auszug)
(gilt für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen  < 100 kW FW-Leistung) aktuelle Fassung: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe als Brennstoff bei Anlagen unter einer FW-Leistung von 15 kW unzulässig (§ 5) Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 kW (§ 6): Gesamtstaub: 0,15 g/m3 Kohlenmonoxid: 4 g/m3

21 Anforderungen der 1. BImSchV, §§ 5,6 (Auszug)
nach Novellierung (Diskussionsstand): Getreidekörner und ähnliche Brennstoffe bei Anlagen unter einer FW-Leistung ab 15 kW unzulässig Emissionsgrenzwerte bei FW-Leistung > 15 kW bis nach 2014 Gesamtstaub: ,06 g/m ,02 g/m3 Kohlenmonoxid: g/m ,4 g/m3 Stickstoffoxide: ,6 g/Nm ,5 g/Nm3 PCDD/PCDF (Dioxine, Furane): ,1 ng/Nm3

22 Zuständigkeiten nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen:
Genehmigungsverfahren, Überwachung, Fachbehörde: Landesumweltamt Brandenburg nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsverfahren: der örtlich zuständige Landkreis Überwachung, Fachbehörde:


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