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Rauchverbote in Gaststätten:

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Präsentation zum Thema: "Rauchverbote in Gaststätten:"—  Präsentation transkript:

1 Übersicht über die Gesetzgebung in den Ländern zum Nichtraucherschutz in Gaststätten
Rauchverbote in Gaststätten: Seit in Baden-Württemberg und Niedersachsen Seit in Hessen Seit in acht Bundesländern: Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Berlin, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bayern Seit in Sachsen Seit in Rheinland-Pfalz und Saarland Ab dem in Nordrhein-Westfalen und Thüringen

2 Verfassungsrechtliche Streitfragen
Allgemein: Fürsorgender Schutzpflichtstaat Versus Selbstverantwortete Freiheitsgestaltung Konkret: Widerstreitende Grundrechtsgehalte der Raucher – Nichtraucher - Gastwirte PD Dr. Hans Lühmann Rauchverbot in Gaststätten: Stand

3 Rauchverbot in Gaststätten: Stand 10.02.2008
- Unterschiedliche Landesregelungen insbesondere bei Gastwirten mit kleinen Ein-Raum-Schankwirtschaften: Saarland § 3 (3): Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin oder des Betreibers handelt. PD Dr. Hans Lühmann Rauchverbot in Gaststätten: Stand

4 Rauchverbot in Gaststätten: Stand 10.02.2008
- Rechtsprechung: VerfGH Rheinland Pfalz: Beschl. v „2. Auf die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) wird das Inkrafttreten von § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als die Vorschrift sich auch auf Ein-Raum-Gaststätten erstreckt, die ausschließlich inhabergeführt sind. Derartige Gaststätten dürfen einstweilen in der bisherigen Art weiterbetrieben werden, wenn neben der Betreiberin/dem Betreiber keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, es sei denn, dass es sich hierbei lediglich um eine Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin/des Betreibers handelt. Diese Gaststätten müssen ferner am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf die Raucherlaubnis hinweisen.“ Erste Entscheidung des BVerfG: Keine einstweilige AO Für die Klausur: Unterschiedliche Lösungen mit entsprechender Argumentation sind vertretbar! PD Dr. Hans Lühmann Rauchverbot in Gaststätten: Stand


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