Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Natur- und Landschaftsschutz

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Natur- und Landschaftsschutz"—  Präsentation transkript:

1 Natur- und Landschaftsschutz
Geschichte Instrumente Umsetzung Referate Naturschutz wichtiger Verbündeter gegen den Flächenverbrauch, Außenbereich nur so lange geschützt, bis der B-Plan kommt. 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Geschichte Vorgeschichte: 1800: Landesverschönerungsbewegung Degradierung der Allmende (1/3 der Flächen); Vorherr, von Hazzi, Fürst, Voit, von Nagel, Verschönerungsvereine : Deutsche Romantik Gegensatz zu Klassik: Gefühl, Traum, Wandern, Einsamkeit, Friede, Vögel, Wald, Wasser, Feld, Ruine; Mittelalterideal in der Architektur, Caspar David Friedrich Abtei im Eichenwald, 1810, Berlin, Alte Nationalgalerie : Deutsche Romantik, Entdeckung der Natur: „Das Mittelalter gilt als Ideal und wird verherrlicht. Kunst und Architektur dieser Epoche wird geschätzt, gepflegt und gesammelt. Übel dieser Zeit bleiben unbeachtet.“ Schauplätze in der Romantik sind häufig Friedhöfe, Ruinen (Schauerromantik bzw. Schwarze Romantik) oder alte Berge, dunkle Wälder, ein Berginneres oder Höhlen und Naturlandschaften. Das Dargestellte ist entweder naturmagischen Charakters, übernatürlich, oder märchenhaft. Frühromantik (auch Universalromantik genannt) kritisch-wissenschaftlich Auseinandersetzung mit der Klassik Blütezeit um 1800 beschäftigte sich mit Natur, Weltseele, künstlerischem Genie wollte die Emanzipation der Frau und die freie Liebe durchsetzen. Bildung einer geschlossenen Geistesgemeinschaft vor allem Romane und Märchen Zentren der Frühromantik: Berlin, Jena  Wichtige Autoren:Ludwig Tieck, Novalis, Friedrich Schlegel  Joseph von Eichendorff ( ) Mondnacht Es war, als hätt der Himmel Die Erde still geküßt, Daß sie im Blütenschimmer Von ihm nun träumen müßt. Die Luft ging durch die Felder, Die Ähren wogten sacht, Es rauschten leis die Wälder, So sternklar war die Nacht. Und meine Seele spannte Weit ihre Flügel aus, Flog durch die stillen Lande, Als flöge sie nach Haus. „Die Idee der Landesverschönerung kam aus Bayern. Dort hatte Dr. Gustav Vorherr schon 1807 Landesverschönerungen gefordert gründete der Landwirtschaftliche Verein in Bayern eine Deputation, die seit 1821 innerhalb des Vereinsblattes ein eigenes „Monatsblatt für Bauwesen und Landesverschönerung“ publizierte stiftete ein Mitglied der Märkischen Ökonomischen Gesellschaft einen Preis von 100 Talern „auf dasjenige Dorf der ehemaligen Mittelmark, welches seine Gebäude und Feldmark ... verbessert, verschönert und zweckmäßiger eingerichtet habe.“ Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg: Gartenkultur in Brandenburg und Berlin, S („Unser Dorf soll schöner werden“) 1807: Landesverschönerungsbewegung (Vorherr, von Hazzi, Fürst, Voit oder von Nagel) Vorherr 1808: "Fingerzeig über die Verschönerung Deutschlands". 1817: Aufruf: "Erst sind die Dörfer und die Teile des platten Landes zu verschönern, dann muss die Reihe an die Städte und zuletzt an die Residenzen der Großen kommen." -          Gemeinnützigkeit Merkmal der Landesverschönerung, Gegensatz zu Landschaftsgärtnerei der Fürsten und Adel: Franz von Anhalt-Dessau (Wörlitzer Park) Lenné für Preußen oder Pückler-Muskau. Nicht frei von herrschaftlichem Eigennutz. Ursache für Bewegung: -          Verbreitete Degradierung der Gemeinheit (Allmende), harsche Kritik aufgeklärter Beamten/ Schriftsteller -          ca. 1/3 der Nutzfläche in Nordwestdeutschland -          Problem des öffentl. Gutes: Jeder will maximal nutzen, niemand zum Unterhalt beisteuern -          Lösung im Rahmen der „Flurbereinigungsbewegung“: Privatisierung der Allmende durch Aufteilung (s. Landwirtschaft) Prof. Dr. Ulrich Pfister „Geschichte der Dorfverschönerung In den Anfang des 19. Jahrhundert reichen die Bemühungen um die „Landesverschönerung zurück. Ab 1830 gab es Verschönerungsvereine. Im ausgehenden 19. Jahrhundert begannen die ersten Gartenbauaus-stellungen, die viele Besucher ansprachen, und Ansporn waren für viele Gartenbesitzer. Diese Ausstellungen fanden in Hallen oder im Freien statt. Erste Gartenschauen, in denen Parks gestaltet wurden und gepflanzte Blumenrabatten und Gemüseanlagen den Besuchern praktische Tipps gaben, waren die Reichsgartenschauen Dresden 1936, Essen 1938 und Stuttgart 1939.“ 1836 Sicherung Drachenfelsen/Siebengebirge als Naturdenkmal 1864 erster Nationalpark weltweit: Yosemite Kalifornien 1880 Ernst Rudorff prägt Begriff „Naturschutz“ (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage über den Eisenbahnbau und den „Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst hinweggeräuchert haben“ 1888 Reichsgesetz für Vogelschutz 1898 Naturschutzvertreter fordern Königsseegebiet als Nationalpark (wie USA), wenige Jahre später auch Bayerischen Wald. 1899 Gründung des Bundes für Vogelschutz, später NaBu (vor dem 1. Weltkrieg: über Mitglieder, Vogelschutz bis in höchste Kreise hip: Heute Tabu Pelze zu tragen, damals Tabu Vogelfedergeschmückte Damenhüte (Paradiesvögel) 1901 Aufkommen der Wandervogel-Bewegung (bürgerliche Jugendbewegung) Zurück-zur Natur: Wandern, Zelten, Lagerfeuer, Wandergitarre/Klampfe) 1904 Gründung Bund für Heimatschutz Erster Konflikt zwischen organisiertem Naturschutz /Heimatschutz und Großprojekt: Überbauuung der Rheinstromschnellen bei Laufenberg für ein Wasserkraftwerk. Alle Versuche einen naturschonenden Alternativentwurf durchzusetzen, schlagen fehl. Bei der Fassade des Kraftwerks dürfen die Heimatschützer mitreden. Urteil der Historiker: katastrophale Niederlage, demoralisierendes Trauma, die für lange Zeit eine ökologische Korrektur des Industriekapitalismus in Deutschland verhindert habe. SIEFERLE 1984 Rolf Peter Sieferle: Fortschrittsfeine? Opposition gegen Technik und Industrie von der Romantik bis zur Gegenwart. München 1984. 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Geschichte 1836: Sicherung Drachenfelsen/ Siebengebirge als Naturdenkmal (Verhinderung weiterer Steinbrüche) 1864 erster Nationalpark: Yosemite, Kalifornien 1880: Ernst Rudorff prägt Begriffe „Naturschutz“ und „Heimatschutz“ geb. 1840, von Romantik beeinflusst: Klage über Eisenbahnbau und Wald von Fabrikschornsteinen: „Duft der Poesie hinweggeräuchert“ Wikipedia 1836 Sicherung Drachenfelsen/Siebengebirge als Naturdenkmal „Bereits im 1. Jahrhundert n. Chr. entstanden im Siebengebirge die ersten römischen Steinbrüche. Die Römer eröffneten drei Steinbrüche am Drachenfels, dem Rüdenet und am Großvaterstuhl. Dort wurde Trachyt abgebaut, das mit Schiffen auf dem Rhein abtransportiert wurde. Vermutlich diente das harte Gestein dem Bau von repräsentativen Gebäuden. Nach dem Zerfall des römischen Reiches kam es erst im 11. Jahrhundert zur Wiedereröffnung zahlreicher Steinbrüche. Die nun abgebauten Gesteine wurden zum Bau zahlreicher rheinischer Kirchen genutzt. Der Bau des Kölner Doms wurde bereits im Jahr 1248 mit Steinen des Siebengebirges angefangen, der Abbau dafür hielt 312 Jahre bis in das Jahr 1560 an. Weitere Steinbrüche wurden von der Zisterzienserabtei Heisterbach (dem heutigen Kloster Heisterbach) betrieben und zur Errichtung des Klostergebäudes und der Abteikirche mit Latitgestein genutzt. Im Jahr 1827 erwarb die Königswinterer Steinhauergewerkschaft den Bergkegel des Drachenfelses und eröffnete im oberen Berghang mehrere Steinbrüche. Ein von der Burgruine ins Tal gestürztes Mauerstück führte zur Einstellung der Steinbrucharbeiten durch die königliche Regierung am 4. Mai 1828 in Köln. Der preußische Fiskus erwarb in den folgenden Jahren den Bergkegel des Drachenfelses für Taler und konnte so die Burgruine Drachenfels erhalten. Der Abbau in zahlreichen weiteren Steinbrüchen im Siebengebirge (Stenzelberg, Wolkenburg, Ennert, Dollendorfer Hardt) war von dieser Rettungsmaßnahme allerdings nicht betroffen.“ ... „Die zahlreichen Steinbrüche zwischen dem 1. Jahrhundert n. Chr. und dem 19. Jahrhunderten führten zu einer sukzessiven Zerstörung der Landschaft. Die Steinbrüche drohten das Siebengebirge völlig zu zerwüsten. Um den markantesten Berg und seine Burgruine vor dem Steinbruchbetrieb und damit vor der endgültigen Veränderung zu retten, enteignete der preußische König ohne eine Rechtsbefugnis dafür zu haben die Besitzer des Drachenfelses. Im Jahre 1836 erwarb die preußische Regierung den Drachenfels samt Burgruine zum Schutze der Natur für Taler. Zum Schutz des Siebengebirges wurde 1869 der VVS (Verschönerungsverein für das Siebengebirge) gegründet, dem zahlreiche wohlhabende Bürger aus Bonn angehörten. Nachdem im Jahre 1920 der Begriff des Naturschutzes erstmalig gesetzlich verankert wurde, ist das Siebengebirge am 7. Juni 1922 durch den preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sowie für Landwirtschaft und Forsten (zusammen mit der Lüneburger Heide) zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Es ist somit eins der ältesten Naturschutzgebiete Deutschlands. Ein Jahr später wurde durch eine Verordnung der Kahlschlag von Wäldern verboten, sowie zahlreiche Pflanzen und Tierarten unter Schutz gestellt. Durch eine weitere Verordnung im Jahre 1930 wurde jede auf Gewinnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit untersagt. Es kam zur Einstellung jeglicher Steinbruchaktivitäten.“ Verschönerungsverein für das Siebengebirge (VVS) [Bearbeiten] Der VVS ist Träger des Naturparks. Er wurde am 4. Dezember 1869 in Bonn gegründet. Erster Präsident des VVS war Ernst Heinrich von Dechen. Hauptziel ist der Schutz des Siebengebirges. Der Waldbestand am Drachenfels und an der Löwenburg sowie einige verpachtete Immobilien befinden sich im Besitz des VVS. Forstwirtschaft, der Erhalt und Bau von Wegen sind einige Teilaufgaben. Zurzeit hat der Verein ca Mitglieder. Heute hat der Verein seinen Sitz im „Naturparkhaus“ auf der Margarethenhöhe, wo auch eine Informationsstelle für das Siebengebirge untergebracht ist. 1864 erster Nationalpark weltweit: Yosemite Kalifornien 1880 Ernst Rudorff prägt Begriff „Naturschutz“ (geb. 1840, stark von Romantik beeinflusst: Klage über den Eisenbahnbau und den „Wald von Fabrikschornsteinen, die mit ihrem Qualm allen Duft der Poesie längst hinweggeräuchert haben“ 1888 Reichsgesetz für Vogelschutz 1898 Naturschutzvertreter fordern Königsseegebiet als Nationalpark (wie USA), wenige Jahre später auch Bayerischen Wald. 1899 Gründung des Bundes für Vogelschutz, später NaBu (vor dem 1. Weltkrieg: über Mitglieder, Vogelschutz bis in höchste Kreise hip: Heute Tabu Pelze zu tragen, damals Tabu Vogelfedergeschmückte Damenhüte (Paradiesvögel) 1901 Aufkommen der Wandervogel-Bewegung (bürgerliche Jugendbewegung) Zurück-zur Natur: Wandern, Zelten, Lagerfeuer, Wandergitarre/Klampfe) 1904 Gründung Bund für Heimatschutz Erster Konflikt zwischen organisiertem Naturschutz /Heimatschutz und Großprojekt: Überbauung der Rheinstromschnellen bei Laufenburg für ein Wasserkraftwerk. Alle Versuche einen naturschonenden Alternativentwurf durchzusetzen, schlagen fehl. Bei der Fassade des Kraftwerks dürfen die Heimatschützer mitreden. Urteil der Historiker: katastrophale Niederlage, demoralisierendes Trauma, die für lange Zeit eine ökologische Korrektur des Industriekapitalismus in Deutschland verhindert habe. SIEFERLE 1984 Rolf Peter Sieferle: Fortschrittsfeine? Opposition gegen Technik und Industrie von der Romantik bis zur Gegenwart. München 1984. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007 Wikipedia

4 Geschichte 1888 Reichsgesetz für Vogelschutz
1898 Naturschützer fordern Königsseegebiet als Nationalpark (wie USA), später Bayerischen Wald 1899 Gründung Bund für Vogelschutz, ab 1990 NABU (vor dem 1. Weltkrieg: Mitglieder, Vogelschutz in höchste Kreise hip: Heute Pelze, damals Vogelfeder an Damenhüten (Paradiesvögel) 1901 Wandervogel-Bewegung (bürgerliche Jugendbewegung: Zurück-zur Natur: Wandern, Zelten, Lagerfeuer, Klampfe) 1907 Pfadfinderbewegung (Robert Baden-Powell) 1909 erste Jugendherberge in Altena 1904 Gründung Bund Heimatschutz, ab 1998 Bund Heimat und Umwelt in Deutschland BHU Gründer Rudorff: „sich gegen Eingriffe in Natur- und Kulturlandschaft wehren“, erster Konflikt: Überbauung Rheinstromschnellen in Laufenburg für Wasserkraftwerk. Urteil Historiker: katastrophale Niederlage, demoralisierendes Trauma Alte Bewegung: Natur-/Heimatschutz mit lokaler bis nationaler Perspektive 1888 Reichsgesetz für Vogelschutz 1898 Naturschutzvertreter fordern Königsseegebiet als Nationalpark (wie USA), wenige Jahre später auch Bayerischen Wald.  „Als im 19. Jahrhundert in Europa Vogelfedern als Dekoration von Damenhüten und Fächern in Mode kamen, da wurden jährlich bis zu Kolibribälge allein von den britischen Besitzungen aus nach London verschifft!“ 1899 Gründung des Bundes für Vogelschutz, später NaBu (vor dem 1. Weltkrieg: über Mitglieder, Vogelschutz bis in höchste Kreise hip: Heute Tabu Pelze zu tragen, damals Tabu Vogelfedergeschmückte Damenhüte (Paradiesvögel) 1901 Aufkommen der Wandervogel-Bewegung (bürgerliche Jugendbewegung) Zurück-zur Natur: Wandern, Zelten, Lagerfeuer, Wandergitarre/Klampfe) 1904 Gründung Bund für Heimatschutz Erster Konflikt zwischen organisiertem Naturschutz /Heimatschutz und Großprojekt: Überbauuung der Rheinstromschnellen bei Laufenberg für ein Wasserkraftwerk. Alle Versuche einen naturschonenden Alternativentwurf durchzusetzen, schlagen fehl. Bei der Fassade des Kraftwerks dürfen die Heimatschützer mitreden. Urteil der Historiker: katastrophale Niederlage, demoralisierendes Trauma, die für lange Zeit eine ökologische Korrektur des Industriekapitalismus in Deutschland verhindert habe. „Der BHU ist einer der ältesten deutschen Naturschutzverbände. Am 30. März 1904 wurde die Vereinigung “Bund Heimatschutz” ins Leben gerufen, die sich von 1937 an “Deutscher Heimatbund” und seit 1998 “Bund Heimat und Umwelt in Deutschland” heißt. Vorausgegangen war ein Aufruf Professoren, Museumsdirektoren, Politikern, Beamten, Richtern und Lehrern, Geistlichen und Schriftstellern, Künstlern und Kunstwissenschaftlern, Architekten und Landwirten. Erklärtes Ziel war seinerzeit, so der Gründer Professor Ernst Rudorff ( ), sich gegen die Eingriffe in die Natur- und Kulturlandschaft zu wehren. Wenn man einige Sätze aus dem Aufruf liest, so muten sie recht zeitgemäß an: “... Heide und Anger, Moor und Wiese, Busch und Hecke verschwinden, wo irgend ihr Vorhandensein mit einem sogenannten rationellen Nutzungsprinzip in Widerstreit gerät. Und mit Ihnen verschwindet eine ebenso eigenartig als poetische Tier- und niedere Pflanzenwelt ... Der Baum, der seit Jahrhunderten Schatten gespendet, wird den Theorien der Wegebaukommission zuliebe gefällt; das alte Tor, das vorspringende Haus, wird niedergerissen, weil der enge Durchgang, die krumme Straße, angeblich nicht mehr den Forderungen des Verkehrs entspricht ...” Laufenburg (Baden) Laufenburg wurde 1173 erstmals urkundlich erwähnt, als das Kloster in Säckingen den Ort Laufenburg als Lehen an die Habsburger übergab. Durch die Stromschnellen, den Laufen, die beide Stadtteile trennten, war der Rhein hier besonders schmal. Die Flussenge nahm man zum Anlass, hier eine Brücke zu errichten erlangte Laufenburg die Stadtrechte. Bis 1801 stand Laufenburg als Teil Vorderösterreichs unter habsburgischer Herrschaft. Im Jahre 1801 wurde Laufenburg im Frieden von Lunéville durch Napoleon geteilt. Das jetzt badische Laufenburg nannte sich fortan Kleinlaufenburg, einen Namen, den die Stadt 1930 wieder ablegte und sich seitdem Laufenburg (Baden) nennt. In diesem Zusammenhang steht auch die Tatsache, dass die Einheimischen noch heute von Laufenburg AG mit der Burg von der mehreren Stadt und von Laufenburg (Baden) von der minderen Stadt sprechen. Mit dem Bau des Laufenburger Kraftwerkes im Jahre 1908 ein wenig stromabwärts, dem ersten stromquerenden Fließkraftwerk im Rhein, wurden die Laufenfelsen gesprengt. Aus heutiger Sicht ein tragischer Fall, da sie neben dem Rheinfall von Schaffhausen wohl eine der beeindruckendsten Stromschnellen waren. Laufenburg lebte früher vor allem von der Eisenindustrie. So schreibt schon Sebastian Münster in seiner Cosmographia "die Bewohner nähren sich zu einem guten Teil von dem Erz das man schmeltzt..." und bildete als Vignette im Text zu Laufenburg ein Hammerwerk ab. Wichtig waren auch die "Laufenknechte", die gegen gutes Geld vor den Stromschnellen Schiffe entluden, die Waren auf Karren packten und die leeren Schiffe an Seilen durch das tosende Wasser führten. Auch Flöße wurden aufgebunden, die Stämme einzeln durch den "Laufen" geschickt und unten wieder zusammengebunden. Unterhalb der Stromschnellen sammelten sich die Lachse auf ihrer Wanderung. Der Lachsfang war das dritte bedeutende Gewerbe der Stadt und ist bis heute im öffentlichen Bewußtsein besonders präsent, da die Fischerzunft als Narrenzunft weiterlebt. Heute legen die beiden Schwesterstädte, Laufenburg (Baden) und Laufenburg (Schweiz), einen sehr hohen Wert auf die deutsch-schweizerischen Beziehungen und es gibt zahlreiche Feste, insbesondere die Fasnacht, die grenzübergreifend gefeiert werden. „Der Kampf gegen die Verunstaltung einer schönen Rheinstrecke durch den Bau des Wasserkraftwerkes bei Laufenburg wurde so heftig geführt, daß der „Bund der Industriellen“ 1911 eine „Kommission zur Beseitigung der Auswüchse der Heimatschutzbestrebungen“ gründete, mit der er den Naturschutzkampagnen entgegentrat und Front gegen die angeblichen Fortschrittsfeinde machte“ Heinz Brauer (Hrsg.): Handbuchs des Umweltschutzes und der Umweltschutztechnik, Bd. 1, S. 39. Ernst Rudorff wikipedia Leben und Wirken [Bearbeiten] Ernst Rudorff war von Beruf Kunstpädagoge und Professor an der Königlichen Hochschule für Musik in Berlin-Charlottenburg. Einen großen Teil seiner Jugendzeit verbrachte er auf dem elterlichen Gut Knabenburg in Lauenstein, einem Dorf im Bergland von Südhannover, inmitten schönster Natur und bäuerlicher Kultur. Als reifer Mann erlebte er den Einbruch der "neuen Zeit" in dieses Jugendland; Verkoppelung und Gemeinschaftsteilung in der Dorfmark machten auch vor dem eigenen elterlichen Gut nicht Halt. Er rettete in zähem Kampf die alten Eichen an einem Fußweg, verhinderte, dass in einem Wiesentälchen Koppeln eingerichtet wurden und schuf dort Waldränder, Hecken, Galeriewälder entlang des Bachs und erreichte, dass artenreiche Wiesengründe entstanden. Dann setzte er in dem schon umgelegten und verödeten Land durch, dass Bäume und Hecken gepflanzt wurden. Aus dem Siebengebirge brachte er unvergessliche Landschaftseindrücke mit in seine brandenburgische Heimat. Um 1886 forderte er in einer Eingabe die Schonung landschaftlicher Eigentümlichkeiten und in seinen Tagebüchern finden sich damals schon Gedanken über die Gründung eines "Vereins zum Schutze der Natur". 1897 prägte Rudorff das Wort "Heimatschutz" in einer ausführlichen Darstellung seiner Gedanken und Forderungen. Zusammen mit den beiden Artikeln im "Grenzboten" war dies der Anlass zur Gründung des Deutschen Bundes Heimatschutz am 30. März Einer seiner Mitarbeiter war Robert Mielke. 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Rhein bei Laufenburg Hans Thoma 1839-1924: Rhein bei Laufenburg
Laufwasserkraftwerk Laufenburg hat 106 MW Leistung, erbaut 1908–1914 Laufenburg (Baden) Laufenburg wurde 1173 erstmals urkundlich erwähnt, als das Kloster in Säckingen den Ort Laufenburg als Lehen an die Habsburger übergab. Durch die Stromschnellen, den Laufen, die beide Stadtteile trennten, war der Rhein hier besonders schmal. Die Flussenge nahm man zum Anlass, hier eine Brücke zu errichten erlangte Laufenburg die Stadtrechte. Bis 1801 stand Laufenburg als Teil Vorderösterreichs unter habsburgischer Herrschaft. Im Jahre 1801 wurde Laufenburg im Frieden von Lunéville durch Napoleon geteilt. Das jetzt badische Laufenburg nannte sich fortan Kleinlaufenburg, einen Namen, den die Stadt 1930 wieder ablegte und sich seitdem Laufenburg (Baden) nennt. In diesem Zusammenhang steht auch die Tatsache, dass die Einheimischen noch heute von Laufenburg AG mit der Burg von der mehreren Stadt und von Laufenburg (Baden) von der minderen Stadt sprechen. Mit dem Bau des Laufenburger Kraftwerkes im Jahre 1908 ein wenig stromabwärts, dem ersten stromquerenden Fließkraftwerk im Rhein, wurden die Laufenfelsen gesprengt. Aus heutiger Sicht ein tragischer Fall, da sie neben dem Rheinfall von Schaffhausen wohl eine der beeindruckendsten Stromschnellen waren. Laufenburg lebte früher vor allem von der Eisenindustrie. So schreibt schon Sebastian Münster in seiner Cosmographia "die Bewohner nähren sich zu einem guten Teil von dem Erz das man schmeltzt..." und bildete als Vignette im Text zu Laufenburg ein Hammerwerk ab. Wichtig waren auch die "Laufenknechte", die gegen gutes Geld vor den Stromschnellen Schiffe entluden, die Waren auf Karren packten und die leeren Schiffe an Seilen durch das tosende Wasser führten. Auch Flöße wurden aufgebunden, die Stämme einzeln durch den "Laufen" geschickt und unten wieder zusammengebunden. Unterhalb der Stromschnellen sammelten sich die Lachse auf ihrer Wanderung. Der Lachsfang war das dritte bedeutende Gewerbe der Stadt und ist bis heute im öffentlichen Bewußtsein besonders präsent, da die Fischerzunft als Narrenzunft weiterlebt. Heute legen die beiden Schwesterstädte, Laufenburg (Baden) und Laufenburg (Schweiz), einen sehr hohen Wert auf die deutsch-schweizerischen Beziehungen und es gibt zahlreiche Feste, insbesondere die Fasnacht, die grenzübergreifend gefeiert werden. 1904 Gründung Bund für Heimatschutz: Erster Konflikt zwischen organisiertem Naturschutz /Heimatschutz und Großprojekt 1908: Überbauung der Rheinstromschnellen bei Laufenburg für ein Wasserkraftwerk. Alle Versuche einen naturschonenden Alternativentwurf durchzusetzen, schlagen fehl. Bei der Fassade des Kraftwerks dürfen die Heimatschützer mitreden. Urteil der Historiker: katastrophale Niederlage, demoralisierendes Trauma, die für lange Zeit eine ökologische Korrektur des Industriekapitalismus in Deutschland verhindert habe. Hans Thoma : Rhein bei Laufenburg Quelle Bildernachweis 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Geschichte Politik reagiert: 1906 "Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege" in Danzig markiert. 1921 Lüneburger Heide erstes deutsches Naturschutzgebiet 1922 Preußisches Gesetz zum Erhalt des Baumbestandes und Freigabe der Uferwege 1935 Reichsnaturschutzgesetz Reichsautobahnbau: „landschaftliche Eingliederung“, Landschaftsanwälte um Alwin Seifert Alwin Seiferts Ziele: „landschaftsgerechte“ Autobahn, naturnaher Wasserbau Alwin Seifert (* 31. Mai 1890 in München; † 27. Februar 1972 in Dießen am Ammersee) war ein deutscher Gartenarchitekt, Nationalsozialist und Hochschullehrer. ehrenamtliches Mitglied des Bauausschusses des Bayerischen Landesvereins für Heimatschutz. 1933 wurde er dem Stab des Beauftragten (später Generalinspekteurs) für den Autobahnbau, Fritz Todt zugeordnet und zum Reichslandschaftsanwalt ernannt. Seifert, der zu einem einflussreichen Berater Todts wurde, scharte Landschaftsarchitekten, Pflanzensoziologen und Naturschützer um sich, mit denen er seine Vorstellungen versuchte umzusetzen. Landschaftsgerechter Autobahnbau Axel Zutz (TU Berlin): Praxis und Erfahrung der Landschaftsanwälte des NS-Staates, in: Heinrich Mäding, Wendelin Strubelt (Hrsg.): ARL-Arbeitsmaterialien Nr. 346, 2009, Vom Dritten Reich zur Bundesrepublik. Beiträge einer Tagung zur Geschichte von Raumforschung und Raumplanung. 2009, Nr. 346. Stichworte: Autobahn als Symbol nationaler Wiedergeburt nach Weltwirtschaftskrise. Natur und Technik versöhnende Kulturtat. Mit landschaftlicher Eingliederung wurde Straße zum Raumkunstwerk. Verkehrsbau in Kulturlandschaft einbetten eine Aufgabe der Landschaftsgestaltung und regional angepasster Architektur. Fritz Todt: „Die deutsche Straße muss Ausdruck ihrer Landschaft und Ausdruck deutschen Wesens sein.“ Gestaltungsumfang: Trasse, Brücken, Auffahrten, Raststätten, Tankstellen, Parkplätze, Autobahnmeistereien. Landschaftsberater, ab 1936 Landschaftsanwälte. Seifert: „Naturmänner“, Todt: „Seiferts treue Schar“ Reichslandschaftsanwalt Seifert: völkisch-konservatives Landschaftsverständnis, Überwindung des gärtnerischen Kleindenkens, Fähigkeit zu großzügigem Denken. Autobahnbau: stärkster Eingriff in das deutsche Land und seine Landschaft, den die Technik gewagt hat. Erfahrungen in der Jugendbewegung, besonders im Wandervogel: Freiheit in Natur und Landschaft suchen. Von der Fußwanderung zum „Wandern mit dem Kraftwagen“, glückliche Zeitlosigkeit und ein glückliches Sichleitenlassen von der Landschaft, von der Sonne, von der Natur. Landschaftsanwälte überwiegend Anhänger der Heimatschutzbewegung. Von 1958 bis 1963 „Bundesleiter“ des Bund Naturschutz in Bayern, einer Vorläuferorganisation des BUND. Seifert war 1961 einer der 16 Unterzeichner der „Grünen Charta von der Mainau“, die vom Grafen Lennart Bernadotte initiiert und von Bundespräsident Lübke gleich vor Ort verkündet wurde. Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.): Naturschutz und Nationalsozialismus. Campus, Frankfurt am Main 2003. Reinhard Falter: Alwin Seifert (1890–1972). Die Biographie des Naturschutz im 20. Jahrhundert. In: Berichte der ANL, Heft 28, 2004. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Geschichte 1969 Bayerischer Wald Nationalpark (1978 Königsseegebiet Berchtesgaden Nationalpark) 1969 Umweltschutz Regierungserklärung Willy Brandt 1976 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1969 Bayerischer Wald als Nationalpark ausgewiesen folgt Königsseegebiet Berchtesgaden 1969 Willy Brandt nimmt Umweltschutz in Regierungserklärung auf 70er Jahre: Kurz nach Mondlandung: radikaler Bruch des Fortschrittoptimismus in Industrielän­dern. 1972: Club of Rome, Meadows "Grenzen des Wachstums"; 1973: Ölkrise, Rezes­sionsphase OPEC-Kartell, Atomkraftprogramm gegen Ölimportabhängigkeit 1972 Gründung des BBU 1975 Gründung des BUND 1976 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1979 Parteigründung Die Grünen, 1982 im Bundestag. Öko-Bewegung, "Zurück-zur-Natur", „Aussteiger“, (Zukunftsangst) [i]. vgl. Sieferle, Rolf Peter, Heimatschutz und das Ende der romantischen Utopie, in; ARCH+ 1985, Heft 81 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Geschichte 70er: Bruch Fortschrittsglauben in Industrieländern
nach Mondlandung: 70er: Bruch Fortschrittsglauben in Industrieländern 1972 Meadows "Grenzen des Wachstums"; Club of Rome 1972 Gründung des BBU 1973 Ölkrise, OPEC-Kartell, Atomprogramm gegen Ölimportabhängigkeit 1975 Gründung des BUND 1979 Partei Die Grünen, 1982 im Bundestag 1980 Zeitschrift „Natur“ (Horst Stern) Öko-Bewegung mit globaler Perspektive: think global, act local; Zurück-zur-Natur/Aussteiger 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Geschichte Alte und Neue Bewegung, Arbeitsteilung nach Tierarten
Anknüpfungspunkt zur "alten" Naturschutzbewegung um die Jahrhundertwende (Verwüstungen des Landschaftsbildes durch die um sich wuchernde Industrie[i]), aber zum gemeinsamen Sinnbild der Auswüchse wurde die Stadt­. Nicht nur zufällig ähneln die Beispiele des ökologischen Siedlungsbaus von heute den Anfang des Jahrhunderts entstandenen "Gartenstädten" am Rande der Stadt. Arbeitsteilung nach Tiergrößen Alte Verbände: Naturschutzbund Deutschland (Nabu) (bis 1990 Deutscher Bund für Vogelschutz, dann Umbenennung): Vögel Neue Verbände BUND: Biber, Flusslandschaften Internationale Verbände WWF: Pandas, Elefanten Greenpeace: Wale NABU: 100jähriges Bestehen 1999. Mitgliederstärkster deutscher Umweltverband: Mitglieder, lokalen Kreisverbänden und Ortsgruppen bundesweit mehr als gekaufte oder gepachtete Schutzgebiete. Spendenaufruf zum Kauf von Hektar auf ehemaligem Truppenübungsplatz Lieberose nördlich von Cottbus (Südosten Brandenburgs), Sicherung für Naturschutz. Geschichte Seit über 100 Jahren ist der NABU aktiv für Mensch und Natur Lina Hähnle Der NABU wurde 1899 in Stuttgart von Lina Hähnle ( ) als "Bund für Vogelschutz" (BfV) gegründet. In den Jahren 1938 bis 1945 als "Reichsbund für Vogelschutz" gleichgeschaltet, erfolgte ab 1946 unter der Präsidentschaft Hermann Hähnles ( ) der Wiederaufbau als BfV wurde der BfV in "Deutscher Bund für Vogelschutz" (DBV) umbenannt und in Landesverbände untergliedert. Im Jahr 1990 fand dann der Zusammenschluss mit den in der ehemaligen DDR neu gegründeten Landesverbänden zum NABU statt. Mehr 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Instrumente Gesetzlich geschützte Teile v. Natur u. Landschaft
Schutzgebiete Landschaftsplanung Eingriff-Ausgleichsregelung FFH-Verträglichkeitsprüfung 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 1. Gesetzl. geschützte Teile v. Natur u. Landschaft
Alleen Biotope (u.a. naturnahe Gewässerabschnitte, Kleingewässer (Sölle, Teiche, Tümpel) Moor, Sumpf, Salzstelle, Düne, Heide, Trocken-Magerrasen, Feuchtwiesen, Steinhaufen, Streuobst, Bruch-, Au-, Hangwald) Horststandorte Nist-, Brut- und Lebensstätten ( ) Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG Abschnitt 5 Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft § 31 Alleen Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden. § 32 Schutz bestimmter Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, 2. Moore und Sümpfe, 3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, 4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände, 5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften. (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen. (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. § 33 Horststandorte (1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus ist es verboten, 1. im Umkreis von hundert Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, 2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen, 3. im Umkreis von fünfhundert Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen oder zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche und Rohrweihen, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. (2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen. § 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig, 1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen, 2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten, 3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen, 4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen. § 35 Gewässer (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können. (2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. § 36 Ausnahmen (1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. (3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt. 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 2. Schutzgebiete (BNatSchG, LNatSchG)
Biotopverbund (10 % der Fläche, länderübergreifend) Natura 2000 (Gebiete gemeinschaftl. Bedeutung, Europ. Vogelschutzgebiete) Naturschutzgebiete (RVO; (1999); „vor dem Menschen schützen“) Landschaftsschutzgebiete (RVO; „für den Menschen schützen“; 2003: LSG mit 10,6 Mio. ha = 29,7 % des Bundesgebietes) Großschutzgebiete Nationalpark (Gesetz; überwiegend NSG, nicht oder wenig beeinflusst; 15 NP, ha, ohne Nord- und Ostseeflächen ha (ca. 0,54 % des Bundesgebietes) Biosphärenreservat (Bekanntmachung; NSG oder LSG) Naturpark (Bekanntmachung; überwiegend LSG oder NSG; ) Naturdenkmale (RVO, Einzelschöpfungen: Findling, Höhle) geschützte Landschafts- bestandteile (RVO; Park, Kies- gruben, Bäume, Hecken, Rieselfelder) Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG § 3 Biotopverbund länderübergreifendes Netz (Länderabstimmung) verbundener Biotope (Biotopverbund), mindestens 10 Prozent der Landesfläche. Lebensraumsicherung für Tier- und Pflanzenarten ungefährdete Wanderungsmöglichkeiten.  Kernflächen (geschützte Flächen), Verbindungsflächen und Verbindungselementen:: 1. Nationalparke, 2. Biotope, 3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate, 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind. Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung -          Schutzgebietsausweisung geeigneter Gebiete, -          planungsrechtliche Festlegungen, -          durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) -          andere geeignete Maßnahmen § 32 Europäisches Netz "Natura 2000" Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3. Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG Abschnitt 4 Schutzausweisungen § 19 Allgemeine Vorschriften (1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. § 25 Biosphärenreservate (1) Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden. (2) Biosphärenreservate dienen beispielhaft 1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe, 2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit, 3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung, 4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung. (3) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten. § 26 Naturparks (1) Großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und 3. nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden. (2) Naturparks sollen entsprechend den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen und einheitlich verwaltet werden. § 23 Naturdenkmale (1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt werden, deren besonderer Schutz a) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht. Zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzweckes kann auch die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals in die Schutzfestsetzung einbezogen werden. (2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erläßt die untere Naturschutzbehörde. (3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten. § 24 geschützte Landschaftsbestandteile (2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht: 1. Grün- und Erholungsanlagen, Parkanlagen und sonstige Grünflächen, 2. Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben, Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen, 3. Kleinlebensräume wie Trockenmauern und Steinriegel, 4. Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze sowie 5. Rieselfelder. Landschaftsschutzgebiete: „Überdurchschnittlich hohe LSG-Flächenanteile weisen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Saarland und Brandenburg auf. Waldgebiete besonders in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen und Bayern stehen häufig unter Landschaftsschutz. Grundsätzlich bieten Landschaftsschutzgebiete eine breite Palette von Schutzmöglichkeiten, jedoch bestehen Defizite hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirksamkeit bezüglich des Schutzziels, da viele Nutzerinteressen mit dem Schutzgedanken konkurrieren (land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Verkehr etc.). Ihnen wird aufgrund der überwiegenden Ausrichtung auf den abiotischen Ressourcenschutz häufig eine Pufferfunktion gegenüber den Naturschutzgebieten (NSG) zugesprochen.“ 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 FFH-Gebiete (Vorschlag)
13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 EU-Vogelschutzgebiete
14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Nationalparke 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
(SH-Wattenmeer) (NI-Wattenmeer) 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Nationalparke 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
(SH-Wattenmeer) (NI-Wattenmeer) „Durch die Novellierung des BNatSchG Anfang 2002 wurde die Ausweisung von sogenannten „Entwicklungs-Nationalparken“ gesetzlich abgesichert. Dadurch wird die Ausweisung neuer Nationalparke in Deutschland erleichtert. Nach den internationalen Management-Kategorien der IUCN ist ein Nationalpark ein Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken etabliert wird (Kategorie II). Es soll die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme sichern, diesem Ziel abträgliche Nutzungen ausschließen und Naturerfahrungs-, Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote fördern. Um die internationalen Richtlinien der IUCN zu erfüllen, müssen mindestens drei Viertel der Fläche eines Schutzgebietes seinem Hauptziel entsprechend verwaltet werden. Das bedeutet nach EUROPARC und IUCN für Nationalparke, dass sie auf 75% ihrer Fläche einem weitgehend naturnahen Zustand entsprechen müssen und keiner dem Schutzzweck entgegenstehenden Nutzung unterliegen dürfen. Das Gebiet muss außerdem großflächig genug sein, um eines oder mehrere vollständige Ökosysteme zu umfassen. Für Nationalparke in Deutschland werden als Mindestgrößen im Hochgebirge ha, im Tief- und Hügelland sowie im Mittelgebirge ha empfohlen.“ 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Unesco-Biosphärenreservate
Biosphärenreservate: „Vessertal-Thüringer Wald: Großflächige Waldgebiete, Reste naturnaher Bergmischwälder mit Tanne (Abies alba) an ihrer nördlichen Arealgrenze; Bergwiesen, Silikatblockhalden, Felsen, Hochmoore, dichtes Netz naturnaher Fließgewässer; u.a. Vorkommen von Birkhuhn (Tetrao tetrix), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und Nordischer Moosjungfer (Leucorrhinia rubicunda) Bayerischer Wald: Mittelgebirge mit nicht mehr bewirtschafteten Bergmischwäldern, natürlichen Fichtenwäldern, zahlreichen Mooren, naturnahen Fließgewässern, natürlichen Block- und Schutthalden; Vorkommen von Luchs (Lynx lynx) und Auerhuhn (Tetrao urogallus) Schorfheide-Chorin: Glazial überformte Landschaft (Grund- und Endmoränen, Sander) mit Buchen- und Kiefernwäldern (z.T. alte Hutewälder), Mooren, oligotrophen Seen; u.a. Vorkommen von Schreiadler (Aquila pomarina), Kranich (Grus grus) und Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) Berchtesgaden: Typische Landschaft der nördlichen Kalkalpen mit Bergmischwäldern und montanen Fichtenwaldkomplexen, Gewässern, Rasengesellschaften, Felsschuttfluren; Vorkommen von Steinadler (Aquila chrysaetos), Schneehuhn (Lagopus mutus) und Murmeltier (Marmota marmota) Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer: Wichtiges Watvogel-Rastgebiet (bis zu 1,3 Mio. Vögel, über 30 Arten), z.B. Alpenstrandläufer (Calidris alpina), Säbelschnäbler (Recurvirostra avosetta), Austernfischer (Haematopus ostralegus), Brandgans (Tadorna tadorna); prägende Landschaftselemente: Halligen und naturnahe Salzwiesen; über Tierarten, darunter zahlreiche Endemiten; Vorkommen von Kegelrobbe (Halichoerus grypus) und Schweinswal (Phocoena phocoena) Rhön: Großflächige naturnahe Laubwälder auf Kalkstein und Basalt; Schlucht- und Blockschuttwälder; offene Basalt-Blockschutthalden, Moore, großflächige Bergmähwiesen (Goldhaferwiesen und Borstgrasrasen); großflächige beweidete Halbtrockenrasen, naturnahe Mittelgebirgsbäche mit ihren Auen; außeralpines Vorkommen des Birkhuhns (Tetrao tetrix), Vorkommen von Raubwürger (Lanius senator) und Berghexe (Chazara briseis) Spreewald: Großes Niederungsgebiet mit naturnahen Erlenbruchwaldkomplexen, extensiven Feuchtwiesen und einem weit verzweigten Fließgewässernetz; u.a. Vorkommen von Schwarzstorch (Ciconia nigra), Fischotter (Lutra lutra) und zahlreicher Libellenarten Südost-Rügen: Extensiv genutzte, reich gegliederte und vielgestaltige Kulturlandschaft Rügens mit z.B. großflächigen extensiven Schaftriften auf Moränenkernen, Boddenlandschaft, alte Laubwälder (Vilm, Granitz); u.a. Vorkommen von Seeadler (Haliaeetus albicilla), Fischadler (Pandion haliaetus), Raubseeschwalbe (Sterna caspia) und Kreuzkröte (Bufo calamita) Pfälzerwald: Laubwaldgebiet mit artenreichen Wiesentälern, Bruchwäldern, Nass- und Feuchtwiesen, Nieder- und Zwischenmooren, Quellbereichen; Vorkommen von Wanderfalke (Falco peregrinus), Wildkatze (Felis sylvestris) und Luchs (Lynx lynx) Niedersächsisches Wattenmeer: Ständig wasserführende Rinnen, Salzwiesen und Dünen der Ostfriesischen Inseln, Brut-, Aufzucht-, Rastgebiet vieler Vogelarten, Lebensraum für Seehunde (Phoca vitulina); neben Hochgebirge letzte großräumige Naturlandschaft Deutschlands; Vorkommen von Kornweihe (Circus cyaneus) und Sumpfohreule (Asio flammeus) Hamburgisches Wattenmeer: Durch Nährstoffeintrag der Elbe begünstigte, individuenreiche Fisch- und Wasservogelfauna, jährlich bis zu Brutpaare stark gefährdeter Seeschwalbenarten allein auf den Düneninseln Scharhörn und Nigehörn; ferner Vorkommen von Seehund (Phoca vitulina) und Schweinswal (Phocoena phocoena) Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft: Teil des größten deutschen Teichgebietes; eingebettet in eine von Kiefernforsten, Mooren und Binnendünen geprägte Heidelandschaft; Reproduktionsschwerpunkt des Fischotters (Lutra lutra) in Deutschland, Vorkommen des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus) Flusslandschaft Elbe: Letzter naturnaher Strom Deutschlands; naturnahe Hart- und Weichholz-Auwaldkomplexe, Bruch- und Niederungswälder an den Seitenzuflüssen, in der Aue weite Überschwemmungsflächen mit Stromtalwiesen; Sandufer, Binnendünen mit Sandtrockenrasen und reiche Palette unterschiedlicher Gewässerformen wie Altwasser und Qualmwasserzonen. Lebensraum für den Elbe-Biber (Castor fiber albicus); hohe Weißstorchdichte (Ciconia ciconia), wichtiger Zugkorridor für nordische Gastvögel Schaalsee: Von den Eiszeiten geprägte Kulturlandschaft; kalkreiche, tiefe Seen und Sümpfe, Auenwälder mit Erlen-Eschenwäldern, Bruchwälder, Moore, Trockenrasen, Grünland; Vorkommen von Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Großer Maräne (Coregonus lavaretus)“ 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Naturparke 87 Naturparke 8 Mio. ha 22,4 % des Bundesgebietes
87 Naturparke 8 Mio. ha 22,4 % des Bundesgebietes Flächenanteil Schutzgebiete in Naturparken: 60,8 %, davon 4,3 % NSG „In Deutschland gibt es gemäß den Ländermeldungen derzeit 87 Naturparke. (Weitere Naturparke (Colbitz-Letzlinger Heide, Unteres Saaletal, Eichsfeld-Hainich-Werratal, Kyffhäuser, Thüringisches Schiefergebirge / Oberes Saaletal, Soonwald-Nahe) befinden sich im Verordnungsverfahren oder in Planung. Mit einer Gesamtfläche von fast 8 Mio. ha decken die Naturparke 22,4 % der Landesfläche Deutschlands ab. Der Flächenanteil an Naturparken hat von 1998 bis 2004 um 20 % (dies entspricht ca. 1,3 Mio. ha) zugenommen. Innerhalb der Naturparke liegt der Flächenanteil der Schutzgebiete bei ca. 60,8 %. Der Naturschutzgebiets-Flächenanteil in den Naturparken beträgt deutschlandweit etwa 4,3 %, wobei bundesweit Unterschiede bestehen.“ „Naturparke dienen sowohl dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften mit ihrer Biotop- und Artenvielfalt - dies wird v.a. über Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete gewährleistet - als auch der Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung.“ „Aufgrund ihrer Zielsetzung, den Schutz und die Nutzung der Kulturlandschaften miteinander zu verbinden, sollen Naturparke verstärkt Funktionen im Rahmen einer integrierten nachhaltigen Entwicklung von Regionen wahrnehmen. Die „Europäische Charta für nachhaltigen Tourismus in Schutzgebieten“ bietet Orientierungsgrundlagen für die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Naturparke im Hinblick auf die Naturerlebnis- und Erholungsfunktion und die nachhaltige Regionalentwicklung. Durch die genannten Maßnahmen werden die Naturparke ihren Zielen und Aufgaben, insbesondere dem Leitbild „Entwicklung zu großräumigen Vorbildlandschaften“, in vollem Umfang gerecht werden können (vgl. VDN 2001, 2003). Hier lassen die eingeleiteten Diskussionsprozesse und konzeptionellen Überlegungen weitere Fortschritte erwarten.“ 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Länderübersicht http://www.bfn.de/03/0304_ueberblick.htm
19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Naturschutzgebiete 1.194.227 ha
Stand 2006: ha km² (Schleswig-Holstein: km²) Quelle: Bundesamt für Naturschutz „Die Naturschutzgebietsfläche in Deutschland beträgt mit Stand 12/ ha. Dies entspricht 3,3 % der Gesamtfläche. Überdurchschnittliche Flächenanteile von Naturschutzgebieten weisen die Stadtstaaten Hamburg (8,0 %) und Bremen (4,7 %) sowie die Länder Brandenburg (7 %) und Nordrhein-Westfalen (6,6 %) auf. Unterdurchschnittlich sind die NSG-Anteile in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen. Auch innerhalb der einzelnen Bundesländer bestehen z.T. große Unterschiede.“ 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Landschaftsschutzgebiete
Stand 2006: ha km² (30 % des Bundesgebietes) Quelle: Bundesamt für Naturschutz „Es gibt derzeit Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 10,8 Mio. ha, dies entspricht ca. 30 % des Bundesgebietes (Stand ). Überdurchschnittlich hohe LSG-Flächenanteile weisen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Saarland und Brandenburg auf. Waldgebiete besonders in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen und Bayern stehen häufig unter Landschaftsschutz.“Quelle: Bundesamt für Naturschutz, 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 3. Landschaftsplanung Land: Landschaftsprogramm 1: 300.000-1.250.000
Aufgabe: Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege flächendeckend darstellen Primärintegration: Gesamtpläne (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Bauleitplan) übernehmen Funktion der Landschaftsplanung Sekundärintegration: eigenständige Landschaftsplanung, Integration in Gesamtpläne nachträglich Land: Landschaftsprogramm 1: Kein Lapro: R-P Primärintegration: unselbständiger Teil des LEPro oder LEP: Bayern, Sachsen, Thüringen Kreis/Region: Landschaftsrahmenplan 1: Kein LRP: Hessen Primärintegration: unselbständiger Teil des Regionalplans: Bayern, Sachsen, NRW (GEP) „Primärintegration: „Allerdings könnte die vorgesehene Regelung bewirken, daß sich die Länder vermehrt des Modells der Primärintegration bedienen, um eine Strategische Umweltprüfung einzusparen. Beim Modell der Primärintegration erfolgt die Landschaftsplanung von vornherein im Rahmen der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnungs- und Bauleitplanung) und tritt lediglich als deren Bestandteil in Erscheinung. Hier findet daher die Strategische Umweltprüfung auch nur einmal statt, und zwar im Zusammenhang mit der Aufstellung des betreffenden Raumordnungs- bzw. Bauleitplans.“ Sekundärintegration: „Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Modell der Sekundärintegration, dessen Kennzeichen darin besteht, daß eine eigenständige förmliche Landschaftsplanung erfolgt. Die bundesrechtlich vorgesehene Integration der landschaftsplanerischen Inhalte in die räumliche Gesamtplanung (§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 BNatSchG) vollzieht sich bei diesem Modell erst nachträglich – gleichsam in einem zweiten Schritt – mit Hilfe eines besonderen Transformationsaktes. § 19 a E-UVPG führt hier dazu, daß zwei Strategische Umweltprüfungen anfallen. Aus der Sicht des Umweltschutzes besitzt das Modell der Sekundärintegration den besonderen Vorzug, daß es gleichsam auf einer originären Landschaftsplanung beruht. Wenn daher die Länder die intendierte Regelung des § 19 a E-UVPG zum Anlaß nehmen sollten, zunehmend das Modell der Primärintegration einzuführen, hätte diese Regelung möglicherweise im Ergebnis ökologische Nachteile zur Folge.“ § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG: „die Raumordnungspläne können auch die Funktion von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen“ Primärintegration in Sachsen: „Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Raumordnungspläne auch die Funktion von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen können. Primärintegration bedeutet, dass Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplan als Teil der entsprechenden Raumordnungspläne behandelt werden. Im Freistaat Sachsen übernimmt der Landesentwicklungsplan zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms und die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne nach § 5 SächsNatSchG.“ Primärintegration in Bayern (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG): BayNatSchG Art. 3 Landschaftsplanung (1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms, in Landschaftsrahmenplänen als Teilen der Regionalpläne dargestellt. (2) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteile der Bebauungspläne festgesetzt. Landschaftsplan und Grünordnungspläne sind von der Gemeinde auszuarbeiten und aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bauleitplans beschränkt werden. Glossar der raumbezogenen Umweltplanung, Umweltbundesamt Berlin 1995: „Primär-/Sekundärintegration: Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der örtlichen und.überörtlichen Landschaftsplanung in die Pläne und Programme der gesamträumlichen Planung (Raumordnungspläne, Bauleitpläne) zu integrieren. Hinsichtlich der Integration auf örtlicher Ebene existieren in den Bundesländern zur Zeit zwei unterschiedliche Verfahren. Zum einen erfolgt eine unmittelbare Integration (Primärintegration) der Landschaftsplanung, bei der auf die Erstellung eines selbständigen Landschaftsplanes verzichtet wird, zum anderen eine mittelbare Integration (Sekundärintegration), die die Erstellung eines selbständigen Landschaftsplanes voraussetzt, welcher dann in den Flächennutzungsplan ganz oder teilweise eingebunden wird. In der Regel bewirkt erst die Integration, daß dem Landschaftsplan rechtliche Wirkungen zukommen (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, wo die Landschaftsplanung eigenen Satzungscharakter besitzt).“ Enge Kopplung an Gesamtplanung: Bsp. Schleswig-Holstein Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): § 4a Abs. 4 Das Landschaftsprogramm ist spätestens im Zusammenhang mit der Anpassung des Landesraumordnungsplans fortzuschreiben. § 5 Abs. 4: ... Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. § 6 Abs. 1: ...Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist umgehend aufzustellen, wenn 1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können, 2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile des Gemeindegebiets betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt sind. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. ... Gemeinde: Landschaftsplan 1: Parallelplanung: Selbständig und verbindlich (RVO, Satzung) neben FNP: Stadtstaaten, NRW (in NRW als Satzung der Kreise und kreisfreien Städte) Primärintegration: unselbständiger Teil des FNP: Bay, R-P Gemeinde: Grünordnungsplan 1:500 bis 1:1.000 Verbindlich durch Übernahme in B-Plan, VEP oder als selbständige Satzung (Brandenburg) Keine GOP: NRW, Sachsen-Anhalt, Stadtstaaten 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 4. Eingriff-Ausgleichsregelung § 18-20 BNatSchG
Rangfolge (u.a. BNatSchG, Rechtsprechung BVerwG) 1. Vermeidung Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen 2. Verminderung 3. Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigung (Wiederherstellung, Neugestaltung, Wertigkeit der Flächen 4. Ersatz Ersatzmaßnahme: gleichwertiger Ersatz, Neugestaltung Landschaftsbild Ersatzzahlung: bei zuzulassenden Eingriffen Ersatz in Geld Eingriffsverbot wenn nicht erfolgte bzw. Abwägungsvorrang Natur- und Landschaft Ausnahme: zwingendes öffentliches Interesse an Vorhaben Wertigkeit der Flächen: Flächennutzungstypen A0-A10, Wertzahlen für Flächenfunktion B1-B7 A0: bebaut, voll versiegelt= Wertzahl 0,0 A1: wasserdurchlässig befestigt: Schotter, Pflaster, Rasengitter, übererdete Tiefgarage = 0,1 A2: begrünte Flächen in Nähe von Bauwerken, Dachbegrünung, Straßen- und Eisenbahnanlagen = 0,2 A3: Intensiv-Ackerbau = 0,3 A4: Gärten, Obstplantagen, Baumschulen, Intensivweinbau, -grünland, Grünanlagen ohne alten Baumbestand = 0,4 A5: begradigte oder künstlich befestigte Fließgewässer, Staugewässer mit geringer Flachwasser- und Ufervegetation = 0,5 A6: naturferner Wald = 0,6 A7: extensive Landnutzung (Extensivgrünland, -weinbau, -äcker, Sukzessionsflächen)= 0,7 A8: naturnaher Wald = 0,8 A9: strukturreiche Fließ- und Stillgewässer einschließlich Ufervegetation = 0,9 A10: Biotope = 1,0 B1 (Grünland in Flussauen, Teiche in Urstromtäler) = 0,2 B6 kulturhistorisch bedeutsame (Nieder- und Mittelwälder) = 0,2 B7 Dachbegrünung im Innenbereich= 0,2 vgl. Naturschutz-Ausgleichsverordnung Sachsen 1995 zitiert nach Müller Städtbau 1995 S. 677 Bei Ersatzmaßnahmen Festsetzungen der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne berücksichtigen  zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an Vorhaben bei FFH-Prüfung, Analogie: Gesundheit des Menschen, öffentliche Sicherheit, einschließlich Landesverteidigung und Schutz der Zivilbevölkerung, maßgeblich günstige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt Zuwiderhandlung: Bei Nichterfüllung der Auflagen (Nebenbestimmungen), Widerruf der Zulassung, Widerherstellung der vorigen Zustandes auf Kosten des Verursachers BbgNatSchG Abschnitt 5 Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft § 31 Alleen Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden. § 32 Schutz bestimmter Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, 2. Moore und Sümpfe, 3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, 4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände, 5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften. (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen. (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. § 33 Horststandorte (1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus ist es verboten, 1. im Umkreis von hundert Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, 2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen, 3. im Umkreis von fünfhundert Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen oder zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche und Rohrweihen, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. (2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen. § 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig, 1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen, 2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten, 3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen, 4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen. § 35 Gewässer (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können. (2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. § 36 Ausnahmen (1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. (3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 5. FFH-Verträglichkeitsprüfung
Welche Gebiete? Gebiete gemeinschaftl. Bedeutung - FFH Europäische Vogelschutzgebiete Wann? Projekte Pläne (Bauleit-, Regional- u. Landespläne) Linienbestimmungen (Vorbereitung für Planfeststellungen bei Straße u. Wasserweg) §§ 34,35 BNatSchG; § 1a BauGB; § 7 Abs. 7 ROG; Artikel 7 Abs. 4 LPlV Bln-Bbg Projekte: Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden LEP GR Berlin-Brandenburg, 2. Entwurf vom , S. 55: „Gemäß Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen. In Brandenburg wird diese Bestimmung durch die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG (jetzt §§ 32 – 38) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL (veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. Juli 2000) konkretisiert.“ Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie Dieser Erlass dient ausschließlich der Anwendung der §§ 19a - 19f BNatSchG im Land Brandenburg. Er ist auf alle von der Brandenburgischen Landesregierung gemeldeten FFH-Gebiete und die in Brandenburg liegenden Europäischen Vogelschutzgebiete anzuwenden (im folgenden "Natura 2000"-Gebiete). Nicht erfasst werden Landschaftselemente nach Art. 10 der FFH-Richtlinie. 1. Vorbemerkungen 1.1 Allgemeines Durch die §§ 19 a bis 19f BNatSchG wurde die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen[1] Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in deutsches Recht [2] umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Das gemäß dieser Leitlinie zu entwickelnde Netz besteht aus Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen; es muß den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Habitate der Arten gewährleisten. Das Netz "Natura 2000"[3] umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.[4] 1.2 Rechtsgrundlagen Die Vorschriften des BNatSchG gelten teilweise unmittelbar, teilweise müssen sie in Landesrecht umgesetzt werden. Unmittelbar gelten folgende Vorschriften: - § 19a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 bis 4, - § 19b Abs.1 Satz 2 und 3, - § 19d Satz 1 Nr.1 und Satz 2, - § 19e - § 19f Abs. 1 § 19a Abs.2 enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen, § 19b befasst sich mit der Auswahl der Gebiete und ihrem Schutz durch die Länder, § 19d enthält die Regelungen für Pläne, § 19e stellt die Sonderregelung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und stoffliche Belastungen dar, § 19f regelt das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften. Folgende Vorschriften gelten für eine Übergangszeit bis zur Umsetzung in Landesrecht, längstens bis zum 08. Mai 2003, unmittelbar (§39 Abs. 1): - § 19b Abs.5, - § 19c, - § 19d Satz 1 Nr.2. § 19b Abs. 5 regelt den vorläufigen Schutz von Natura 2000-Gebieten, § 19c befasst sich mit der Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung und ihren Rechtsfolgen, § 19d Satz 1 Nr. 2 führt die Verträglichkeitsprüfung für Pläne ein. Außerhalb des BNatSchG sind noch folgende in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften, die die FFH-Richtlinie ebenfalls umsetzen, maßgebend: - § 6 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Versagung von wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung -, - § 1a Abs.2 Nr.4 Baugesetzbuch (BauGB) - Umweltschützende Belange in der Bauleitplanung - - § 29 Abs.3 BauGB - Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten durch Vorhaben im unbeplanten Innenbereich -, - § 34 Abs.4 Satz 5 BauGB - Anwendung des § 1a BauGB auch auf Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB-, - § 7 Abs.7 Raumordnungsgesetz (ROG) - Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne - 1.3 Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift; Rechtswirkungen Die Liste der FFH-Gebiete wird als Ergebnis der Kabinettsentscheidung für die Meldung an die EU-Kommission zusammen mit Karten und Gebietsinformationen im Amtsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht. Mit der zweiten Tranche kommt das Land Brandenburg seiner Pflicht nach, eine vollständige und abschließende Liste von FFH-Gebieten vorzulegen. Durch die Veröffentlichung sind die FFH-Gebiete genau bekannt und wird insofern Rechtssicherheit hergestellt. Zeitgleich mit der Veröffentlichung tritt diese Verwaltungsvorschrift (VV) in Kraft. Zusätzlich macht das BMU die FFH-Gebiete, die die Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, und die Vogelschutzgebiete nach § 19a Abs. 4 im Bundesanzeiger bekannt. Wegen unmittelbarer Rechtswirkungen der FFH-Richtlinie hat der[5] dann einsetzende vorläufige gesetzliche Schutz nach § 19b Abs. 5 keine eigenständige Bedeutung mehr. Für die gemeldeten Gebiete besteht ein Verschlechterungsverbot, kein generelles Veränderungs- verbot, auch kein Verbesserungsgebot. Die gemeldeten Gebiete können in unterschiedlicher Weise unter Schutz gestellt werden: Durch Schutzgebietsausweisungen, durch vertragliche Vereinbarungen und durch Schutzmaßnahmen nach anderen Fachgesetzen (§ 19b Abs.2 bis 4); hierfür steht der Zeitraum bis zum Jahre 2004 zur Verfügung. Unter den Voraussetzungen des § 19c Abs.3 bis 5 sind Ausnahmen vom Gebietsschutz möglich (vgl. 4.). 1.4 Verträglichkeitsprüfung; Verhältnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Nach § 19c Abs. 1 Satz 1 ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Natura 2000"-Gebietes zu untersuchen. Die Untersuchung zur Verträglichkeit ist regelmäßig in die gutachterlichen Ausarbeitungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie oder eines landschaftspflegerischen Begleitplans integrierbar. Die über diese Ausarbeitungen hinausgehende Untersuchung zur Verträglichkeit beschränkt sich auf die weitergehenden speziellen Erhaltungsziele des jeweiligen "Natura 2000"- Gebiets. Die Prüfung, ob für das zur Entscheidung anstehende Projekt eine Verträglichkeitsprüfung (VP) erforderlich ist, und das Ergebnis der VP sind gesondert darzustellen. Abweichend von § 12 UVPG entfaltet das Ergebnis der VP eigene Rechtswirkungen nach § 19c Abs. 2. Die VP ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung (ER) nach den §§10 ff. BbgNatSchG und die Vorschriften über die Integration der ER in die Bauleitplanung nach § 8a (vgl. § 19f Abs. 3 BNatSchG). 2. Prüfschritte für Projekte Bei der Prüfung von Vorhaben und Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit nach den FFH-Vorschriften sind folgende Prüfschritte zu unterscheiden: - Prüfung, ob ein Projekt im Sinne der Legaldefinition des § 19a Ziff.8 vorliegt. Diese Prüfung schließt die Frage ein, ob das Vorhaben (nach den Fallgruppen der Buchstaben a) bis c) des § 19a Abs. 2 Nr.8) überhaupt geeignet ist, ein "Natura 2000"-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich zu beeinträchtigen (Vorprüfung, vgl. 2.1) - Verträglichkeitsprüfung (vgl. 3.); hier ist die Frage zu erörtern, ob das Projekt angesichts des konkreten Einzelfalls tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen kann und damit unverträglich ist (vgl. 3.1). - ggf. Prüfung, ob Ausnahmen möglich sind (vgl. 4.). 2.1 Projektbegriff Die Projektdefinition in § 19a Abs. 2 Nr. 8 untergliedert sich in 3 Fallgruppen (Buchstaben a), b) und c)). Ein Vorhaben kann mehrere dieser Varianten erfüllen. Buchstabe a) erfasst antrags- und anzeigepflichtige sowie von einer Behörde durchgeführte Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes. Buchstabe b) erfasst zulassungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 BbgNatSchG. Buchstabe c) erfasst nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und Gewässerbe- nutzungen, die nach dem WHG einer Erlaubnis oder einer Bewilligung bedürfen. Die Buchstaben b) und c) können ausnahmsweise auch auf Projekte zur Anwendung kommen, die außerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes liegen, das Gebiet aber erheblich beeinträchtigen können. Der Projektbegriff ist nur erfüllt, wenn die o. g. Vorhaben der Fallgruppen a), b) und c) überhaupt geeignet sind, ein "Natura 2000"-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch Summenwirkungen, d.h. das Zusammenwirken mehrerer Projekte, zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (§ 19a Abs. 2 Nr. 8). Hinsichtlich der Eignung ist eine überschlägige Einschätzung vorzunehmen. Sind auf Grund dieser Einschätzung erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten, ist der Projektbegriff nicht erfüllt und keine VP erforderlich. Kriterien für diese Einschätzung sind die Größe der Maßnahme, die Empfindlichkeit der Schutzgüter sowie die Schwere und Dauer der Auswirkungen. Die Eignung, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen, kann bereits dann verneint werden, wenn sich dies unter Zugrundelegung bisheriger Erfahrungswerte (ohne genauere Untersuchungen) aufdrängt. Folgende Vorhaben und Maßnahmen sind nach der o.g. Vermutungsregel regelmäßig nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen: - privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 und 2 BauGB im räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes; - Tätigkeiten oder Maßnahmen der täglichen Wirtschaftsweise in der Land- und Fischereiwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sowie Tätigkeiten und Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, wenn sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an die Behörde bedürfen; - begünstigte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.4 BauGB; - die Schließung von Baulücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; - die Ausübung von zulassungs- oder anzeigefreien Sport-, Freizeit- und Erholungstätigkeiten sowie die sachgerechte Jagdausübung; für anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen, die bisher durchgeführt wurden, gilt Bestandsschutz. Dies gilt nicht für Sportveranstaltungen, die dem Motorsport zuzurechnen sind; - Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem BBodSchG sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben, soweit sie nicht nach anderen Fachgesetzen einer behördlichen Gestattung bedürfen oder anzeigepflichtig sind; - Melkstände und Weidezäune (Weideeinrichtungen) unabhängig davon, ob sie nach anderen Fachgesetzen einer behördlichen Entscheidung bedürfen; - bauliche Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 BauOBbg außerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 Metern. Sollen bauliche Anlagen innerhalb des Mindestabstandes von 300 Metern errichtet werden, ist, insbesondere bei Abgrabungen, im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete vorliegen kann; - bei Wohnbebauung , Sportanlagen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in der Umgebung von FFH-Gebieten ist von einer erheblichen Beeinträchtigung regelmäßig nicht auszugehen; - Forschungs- und Entwicklungsaufgaben an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die regelmäßig genehmigungs- und anzeigefrei sind; - Vorhaben, die von außen auf ein "Natura 2000"-Gebiet durch Faktoren wie Lärm, Erschütterung, Bewegung, Licht und nicht gefährdende Stäube einwirken (die Gebiete wurden vorrangig zum Schutz von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewählt, die durch diese Umweltfaktoren in der Regel nicht beeinträchtigt werden; außerdem sind die "Natura 2000"-Gebiete in der Regel so abgegrenzt, dass die maßgeblichen Bestandteile der Lebensraumtypen nach Anhang I und die Habitate der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie durch ausreichende räumliche Entfernung von unmittelbaren Einwirkungen aus der Umgebung abgeschirmt sind); Vorhaben, die grundsätzlich einer Planfeststellungspflicht unterliegen, sind regelmäßig Projekte i.S.d. § 19a Abs. 2 Nr. 8. Ausgenommen davon sind Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG, soweit es sich um wasserbauliche Vorhaben in Ausführung rechtsverbindlicher Braunkohlen- und Sanierungspläne handelt. Die Unterhaltung, Instandsetzung, Überwachung und Grunderneuerung von Verkehrsinfrastruktur (z.B. Entwicklung von Verkehrsknoten, Abbiegespuren), von Ver- und Entsorgungsleitungen/- anlagen, Sportanlagen, Feld- und Waldwegen sowie gemeindlichen Reit-, Rad- und Wanderwegen stellen keine Projekte dar und bedürfen dementsprechend keiner Prüfung auf Verträglichkeit gemäß den §§ 19a bis 19f. 2.2 Anwendbarkeit der VP im Verhältnis zu anderen Rechtvorschriften Liegt ein Projekt i.S.v. § 19 a Abs.2 Ziff.8 BNatSchG vor, ist die Verträglichkeit zu prüfen. Das in § 19f geregelte Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ist zu beachten. a) beplanter Innenbereich (§ 19f Abs. 1 Satz 1) Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ist eine VP nicht erforderlich (vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Vor der Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB ist ggf. die vorherige Durchführung der VP im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich, ansonsten fehlt die erforderliche Planreife. b) unbeplanter Innenbereich, Außenbereich sowie planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (§ 19f Abs. 1 Satz 2) Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, die als Projekte einzustufen sind, unterfallen einer VP (§ 29 Abs. 3 BauGB). Vorhaben im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, sofern sie Projekte darstellen, sowie eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne sind ebenfalls einer VP zu unterziehen (§ 19f Abs. 1 Satz 2). c) Regelungen durch andere naturschutzrechtliche Vorschriften (§ 19f Abs. 2) Andere naturschutzrechtliche Ge- und Verbotsvorschriften sind insoweit anzuwenden, als sie strengere Anforderungen stellen als die §§ 19c und 19e (§ 19f Abs. 2 Satz 1). Allerdings bleiben die Pflichten zur Beteiligung bzw. Unterrichtung der Kommission unberührt (§ 19f Abs. 2 Satz 2). Sollte bereits aus anderen naturschutzfachlichen Gründen eine Befreiung oder Ausnahmegenehmigung versagt werden müssen, erübrigt sich eine VP. 3. Verträglichkeitsprüfung Die Maßstäbe für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes sind die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet (§ 19c Abs.1 S.1). 3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen (§ 19c Abs.2) a) allgemeine Aussagen Nach § 19c Abs.2 ist ein Projekt unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines "Natura 2000"-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen oder Störungen in ihrem Ausmaß oder ihrer Dauer dazu führen, daß ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck gar nicht mehr oder nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ist die Störungsempfindlichkeit der Arten, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet wurde, ein wesentliches Kriterium. Besondere Bedeutung hat der Schutz von prioritären Biotopen und prioritären Arten. Prioritäre Biotope und Arten sind nur in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie enthalten und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet (§ 19a Abs. 2 Nr. 5 und 6). Die Bewertung hat sich an dem betroffenen Schutzgebiet zu orientieren; über die Betrachtung des einzelnen Gebietes hinaus sind nicht die Auswirkungen auf das Natura 2000-Netz insgesamt abzuprüfen. Projekte, die sich in der Umgebung des "Natura 2000"-Gebiets befinden, dürften nur durch Veränderungen des Wasserhaushaltes oder durch Stoffeinträge emittierender Anlagen ausnahmsweise Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das "Natura-2000"-Gebiet auslösen können. b) Erheblichkeitseinschätzung, Verfahrensablauf und Beurteilungsgrundlagen In der Regel werden erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck wesentlichen Bestandteile eines Gebietes nur durch größere Vorhaben oder Planungen - ausgenommen bei kleineren Schutzgebieten - ausgelöst werden können. Der situationsangepaßte Darlegungs- und Prüfaufwand verteilt sich regelmäßig wie folgt: 1.) Darlegungen durch die Behörde - Soweit eine Schutzgebietsausweisung im Sinne der §§ 19ff. BbgNatSchG vorliegt, ergeben sich nach § 19c Abs.1 Satz 2 die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem darin genannten Schutzzweck. Der Schutzzweck wird in den Schutzerklärungen entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und den erforderlichen Gebietsabgrenzungen bestimmt (§ 19 b Abs. 3 Satz 1). In den Schutzerklärungen soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder Arten zu schützen sind (§ 19 b Abs.3 Satz 2). Sollten die "Natura 2000"-relevanten Erhaltungsziele noch nicht in eine Schutzgebietsverordnung aufgenommen worden sein, sind diese durch die Behörde vorzugeben. Die Behörde leitet diese aus dem vorliegenden Datenbestand ab, insbesondere aus den Standarddatenbögen oder Gebietssteckbriefen sowie vorhandenen Schutzgebietsgutachten. - Im Rahmen der Prüfung von Beeinträchtigungen einer bestimmten Art oder eines bestimmten Lebensraums sind nur diejenigen Bestandteile des Schutzgebiets maßgeblich, die einen günstigen Erhaltungszustand der jeweiligen Art oder des jeweiligen Lebensraums sicherstellen sollen. Gesamtschutzgebietsbezogene Daten über die naturräumliche Ausstattung werden von der Behörde zur Verfügung gestellt. - Bestimmung des Untersuchungsrahmens durch die Behörde nach Abstimmung mit dem Vorhabenträger (ggf. im Rahmen eines Scoping-Verfahrens), bei der unter anderem der Wirkraum des Projekts näher bestimmt wird. 2.) Darlegungen durch den Vorhabenträger Situationsangepasst können die inhaltlichen Prüfschritte nach folgenden Maßstäben - bei Bedarf im Rahmen einer Studie - erfolgen: - Bildung von Beeinträchtigungsbändern um den Projekt- oder den Planungsstandort herum, differenziert nach unterschiedlich starken (z.B. starken, mittleren und schwachen) Beeinträchtigungen; - Darlegung, ob die gemäß den Schutzgebietsausweisungen der Meldeliste als Erhaltungsziele genannten Arten und Lebensräume beeinträchtigt werden können. Untersuchung, ob sich diese Arten oder Lebensräume im beeinträchtigten Bereich (Wirkraum) befinden und wie empfindlich diese Arten oder Lebensräume angesichts der Beeinträchtigungen einzustufen sind (stark, mittel, wenig empfindlich); - Abgleich, in welchem anteiligen Maß das Verbreitungsgebiet der zu schützenden Populationen oder Lebensräume im gesamten Schutzgebiet beeinträchtigt wird. Soll die Trennungswirkung eines Projekts untersucht werden, ist die insoweit möglicherweise beeinträchtigte Population zu untersuchen; das Ausmaß derartiger Untersuchungen muß in angemessenem Verhältnis zum Eingriff stehen. Werden wesentliche Anteile des Verbreitungsgebietes der zu schützenden Art oder des zu schützenden Lebensraumes im Schutzgebiet beeinträchtigt, ist der günstige Erhaltungszustand nach Art. 1 Buchst. e) bzw. i) FFH-Richtlinie nicht mehr gewährleistet. - Im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung erheblich ist, können Änderungen des Projekts zur Minderung der Eingriffsfolgen nach § 12 Abs. 1 BbgNatSchG berücksichtigt werden und im Ergebnis dazu führen, eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Auf das Vorhaben bezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 12 Abs. 2 BbgNatSchG, die bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs ihre kompensatorische Wirkung entfalten, können ebenfalls in der Erheblichkeitsprüfung berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden können spätere Ausgleichsmaßnahmen nach § 12 Abs. 2 Bbg- NatSchG. Eine Ausnahme hiervon stellt insoweit die Vorschrift des § 19e dar, die speziell für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen nach § 8 Abs.2 ausdrücklich ermöglicht. 3.) Prüfung der Studie bzw. der vorgelegten Unterlagen durch die Behörde 3.2 Prüfergebnis Ergibt die Prüfung, daß das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist es unzulässig nach § 19c Abs. 2. Gleichwohl kann das Projekt auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 19c Abs. 3 und 4 zugelassen werden. 4. Ausnahmen vom Verbot des § 19c Abs.2 Wenn ein Projekt unzulässig ist, weil es zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines "Natura 2000"-Gebietes führen kann, darf es nur zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die im folgenden unter 4.1 und 4.2 erläuterten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist: 4.1 Fehlen von zumutbaren Alternativen (§19c Abs.3 Nr.2) Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der mit dem Projekt verfolgte Zweck an einem anderen Standort oder durch eine andere Ausführung ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen nicht erreicht werden kann, d. h. eine zumutbare Standort - oder Ausführungsalternative nicht gegeben ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Eine wesentliche Voraussetzung der Alternativenprüfung ist, daß der Vorhabenträger hinreichend detaillierte Unterlagen für mehrere Standorte bzw. Trassen vorlegt. Bei der Prüfung, ob eine Alternative vorhanden ist, ist von den Zielen auszugehen, die mit dem Projekt erreicht werden sollen. Aus dem Kreis der Alternativen ist unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (Zumutbarkeit) die dem Schutz des Natura 2000-Gebietsnetzes am ehesten gerecht werdende auszuwählen. Um eine Alternative als unverhältnismäßig bzw. unzumutbar ausschließen zu können, muss der erhöhte Aufwand bei der Realisierung der Alternative in Relation zu der Schwere der ansonsten auftretenden Gebietsbeeinträchtigungen gesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind wirtschaftliche Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Betriebswirtschaftliche Erwägungen allein sind für die Bewertung der Angemessenheit nicht ausreichend. Eine zumutbare Alternative ist zu verwirklichen, sie ist einer Abwägung nicht zugänglich. Im Falle einer Alternative, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck ohne bzw. ohne erhebliche Beeinträchtigungen erreicht, wird dem Projekt ohne weitere Prüfung nach 4.2 zugestimmt. Wurde eine Alternative gefunden, die zu geringeren aber immer noch erheblichen Beeinträchtigen führt, oder konnte keine Alternativlösung gefunden werden, muß das Projekt darüberhinaus aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein (siehe 4.2). 4.2 zwingende Gründe als Rechtfertigung (§ 19c Abs.3 Nr.1) Neben dem Fehlen von Alternativlösungen ist weitere Zulassungsvoraussetzung, dass das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Öffentliche Interessen können auch vorliegen, wenn ein Unternehmen wirtschaftlicher Art erweitert werden soll und mittels der Durchführung von Investitionen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Gründe scheiden als Rechtfertigung für die Zulassung von Ausnahmen aus. Das öffentliche Interesse, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, das mit dem Projekt verfolgt wird, muß im Einzelfall gewichtiger sein als das Interesse am Erhalt der Lebensraumtypen und/oder Arten, die im konkreten Fall betroffen und durch die Erhaltungsziele geschützt sind (überwiegendes öffentliches Interesse); dem Erhalt der Lebensraumtypen und Arten werden auf europäischer Ebene ein sehr hohes Gewicht beizumessen.[6] Auch sollte bei der Prü- 6 fung der Zulassung eines Projektes, das mit erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets verbunden ist, die vom Gesetzgeber festgelegte Gewichtung für solche Vorhaben bei der Konkretisierung des überwiegenden öffentlichen Interesses mitberücksichtigt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist z.B. bei gefahrenabwehrbezogenen Maßnahmen im Rahmen einer Altlastensanierung anzunehmen. Darüberhinaus muss das Projekt auch aus zwingenden Gründen erforderlich sein. Ein bloßes Überwiegen reicht danach nicht aus. 5. Prioritäre Biotope und prioritäre Arten (§ 19c Abs.4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope und/ oder prioritäre Arten und werden diese auch erheblich beeinträchtigt, ist die Zulassung von Ausnahmen an strengere Regelungen gebunden. Die Vogelschutz-RL sieht keine prioritären Vogelarten vor, sodaß sich die strengere Vorschrift des § 19c Abs. 4 nicht auf Vogelschutzgebiete bezieht (zur Definition der prioritären Biotope und Arten vgl. Nr. 3.1 a)). Ohne Beteiligung der EU-Kommisssion können die nationalen Behörden über Ausnahmen dann entscheiden, wenn ganz bestimmte Gründe für das Projekt geltend gemacht werden: Es muss sich insofern um (zwingende) Gründe (des überwiegenden öffentlichen Interesses) im Zusammenhang mit - der Gesundheit des Menschen, - der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes des Zivilbevölkerung oder - den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt handeln. Werden andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, geltend gemacht, hat die Zulassungsbehörde vor der Zulassung das MLUR zu beteiligen und über das BMU eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen (§ 19c Abs.4). Eine Prüfung der Unterlagen durch das MLUR erfolgt im Einzelfall a) bezogen auf die Auswirkungen des Projektes (ggf. im Zusammenwirken mit anderen Projekten) auf die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes insgesamt sowie b) bezogen auf die Sicherung der Kohärenz des Gebietssystems durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 19c Abs. 5 BNatSchG. Die Stellungnahme der EU-Kommission ist im Rahmen der Prüfung der Zulassung oder Durchführung des Projekts zu berücksichtigen und nicht bindend; die EU-Kommission kann aber bei Nichtberücksichtigung Massnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat ergreifen. Die Zulassungsbehörde hat sich mit der Kommissionsauffassung inhaltlich auseinanderzusetzen und in den Fällen, in denen sie im Gegensatz zur Kommissionsstellungnahme entscheidet, darzulegen, aus welchen Gründen sie von der Stellungnahme abweicht. 6. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes (§ 19c Abs.5) Wird ein Projekt nach § 19c Abs. 3 oder 4 zugelassen oder durchgeführt, sind alle zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen müssen erreichen, dass die von dem Projekt beeinträchtigten Funktionen im Europäischen Netz "Natura 2000" wiederhergestellt werden. Der Umfang der Maßnahmen muß geeignet sein, die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Kohärenz des Europäische Netzes weitgehend auszugleichen. Eine Auswahl nach der Art einer Maßnahme ist dann möglich, wenn verschiedene Maßnahmen aus fachlicher Sicht in gleichem Maße in Frage kommen. Im Verhältnis zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der ER sind diese Maßnahmen grundsätzlich eigenständig zu ermitteln. Im Ergebnis können bestimmte tatsächliche Maßnahmen geeignet sein, sowohl die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das europäische Netz "Natura 2000" als auch den Kompensationsbedarf nach der ER zu erfüllen; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Ausgleichsmaßnahmen nach der ER Beeinträchtigungen derselben FFH-relevanten Schutzgüter kompensieren. Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Sicherung des Netzzusammenhangs sind durch die Zulassungsbehörde festzulegen. Die EU-Kommission ist von der Zulassungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in gleicher Weise wie die Einholung der Stellungnahme der EUKommission bei der Beeinträchtigung prioritärer Biotope oder Arten (siehe 5.). 7. Bestandsschutz Genehmigte Projekte sowie rechtmäßige Nutzungen und die zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen (auch soweit hierfür weitere Einzelgenehmigungen erforderlich sind) genießen Bestandsschutz (z.B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, zugelassene Rahmen-, Hauptund Abschlussbetriebspläne). Sie unterliegen dementsprechend nicht der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung. Genehmigungen im Sinne dieser Regelung sind alle verbindlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Der Bestandsschutz erstreckt sich auf den durch einen Zulassungsbescheid konkretisierten Nutzungsrahmen, einschließlich ggf. enthaltener Nebenbestimmungen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Alle Projekte, deren konkrete Zulassungsverfahren gegenwärtig durchgeführt werden, unterfallen grundsätzlich den Vorschriften der §§ 19a bis 19f. Je nach erreichtem Verfahrensstand kann es im Einzelfall unzumutbar sein, Alternativplanungen zu fordern. 8. Belastungen durch Emissionen (§ 19e) Die Vorschrift des § 19e regelt als Sonderfall die VP für genehmigungsbedürftige Anlagen und für die genehmigungsbedürftige Änderung von Anlagen nach dem BImSchG. Sie tritt nur hinsichtlich der Emissionen an die Stelle des § 19c. Zusätzlich kann eine VP nach § 19c erforderlich sein, wenn die Errichtung der baulichen Anlage sonstige Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebiets hervorrufen kann. Eine VP nach § 19e ist nur dann durchzuführen, wenn sich ein europäisches Schutzgebiet im Einwirkungsbereich der Anlage befindet. Dieser Einwirkungsbereich entspricht für stoffliche Emissionen dem Beurteilungsgebiet nach der TA Luft. Emissionen wie Lärm, Erschütterung, Bewegung, Licht und nicht gefährdende Stäube, die von außen auf ein "Natura 2000"-Gebiet einwirken können, sind regelmäßig nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen (s.o. unter 2.1). 9. Verträglichkeitsprüfung von Plänen Die o.g. Aussagen zur VP gelten entsprechend auch für Pläne (§ 19d). 9.1 Pläne Unter Pläne sind Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren zu verstehen, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (§§ 19d i.V.m. 19a Abs. 2 Nr. 9). Der VP unterfallen folgende Pläne: - Raumordnungspläne, insbesondere die Regionalpläne, - Bauleitpläne/ städtebauliche Satzungen nach den nachfolgend genannten baurechtlichen Vorschriften i.V.m. den §§ 19a bis 19f (vgl. insoweit den Einführungs- erlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) vom (Amtsblatt 1998, S. 590 ff.)): - Flächennutzungsplan (§§ 5, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), - Bebauungsplan einschließlich vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 8, 12, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), - Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, - Landesplanerische Beurteilung im Rahmen von Raumordnungsverfahren (ROV), - Linienbestimmungen nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 13 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), § 2 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 35 Straßengesetz (BbgStrG). 9.2 Plangewährleistung Verbindliche Ziele der Raumordnung gemäß § 3 ROG (mit Ausnahme der durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Sanierungs- und Braunkohlenpläne), die noch nicht durch Bebauungspläne oder durch die Zulassung oder rechtmäßige Durchführung von Maßnahmen umgesetzt worden sind, bedürfen nach der Beschlußfassung der Landesregierung zur Meldung von FFHund Vogelschutzgebieten im Hinblick auf erkennbare Konflikte mit den Zielen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie ggf. einer Überprüfung. Bei Raumordnungsplänen bezieht sich die VP auf diejenigen raumordnerischen Ziele, die einen konkreten Flächenbezug haben. Sind derartige Ziele zu prüfen, gilt das unter 3. bis 6. dargestellte Verfahren entsprechend. Raumordnerische Ziele ohne konkreten Flächenbezug, wie beispielsweise Funktionsfestlegungen für Gemeinden, bedürfen regelmäßig keiner VP. Eine Beibehaltung bestehender raumordnerischer Ziele, deren Umsetzung ein "Natura 2000"-Gebiet beeinträchtigen kann, ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 19c Abs vorliegen. Zur VP in Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB siehe Ziffer 3.3.4 des Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht - ABl. 1998, S. 590 (602 f.). Danach wird, wenn ein Verfahren zur Ausgliederung einer Fläche aus einem Schutzgebiete erforderlich sein sollte, die VP im Rahmen des Ausgliederungsverfahrens geprüft. 10. Verträglichkeitsprüfung für Gewässerbenutzungen Die VP für die Erlaubnis und Bewilligung von Gewässerbenutzungen richtet sich nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG. Sie tritt an die Stelle des § 19c und enthält insoweit eine besondere Voraussetzung für die wasserrechtliche Zulassung von Gewässerbenutzungen im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der FFH- und der Vogelschutz-RL. Inhaltliche Abweichungen für die Durchführung der VP bestehen nicht. Es wird daher auf die Ausführungen zu den Nrn. 3 und 4 verwiesen. Auch hier kann für sonstige Beeinträchtigungen, die sich nicht oder nicht allein auf das Gewässer auswirken, etwa durch Bauvorhaben an Ort und Stelle, ergänzend eine VP nach § 19c erforderlich sein. 11. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Die Anhörung der Öffentlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zulassung des jeweiligen Projekts maßgebend sind. Potsdam, den Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler [1] §§ ohne Gesetzesangaben sind im folgenden solche des BNatSchG [2] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom , S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; der Umsetzung dienen ferner die §§ 20 ff. BNatSchG i.d.F. des 2. BNatSchG-ÄnderungsG vom (BGBl. I, S. 823 ff.) [3] Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie; nach Art. 1 Buchstabe e) und i) FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand der Arten in ihren natürlichen Lebensräumen im wesentlichen dann als günstig eingestuft, wenn - ein ausreichender Bestand vorhanden ist, - das Gesamtverbreitungsgebiet langfristig nicht abnimmt, - der zu schützende Lebensraum genügend groß ist, um langfristig ein Überleben der Population zu gewährleisten. [4] Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 vom , S. 1) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) [5] Auf die Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung der FFH-Richtlinie wird hingeweisen, vgl. BVerwG, Urt. v , NuR 1998, S. 544 ff., EuGH, Urt. v , Rs. C-355/90, NuR 1994, 521 ff.; Urt. v. Rs. C-431/92, NuR 1996, 102 (104) [6] vgl. den 4. Erwägungsgrund in der Präambel der FFH-Richtlinie 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 5. FFH-Verträglichkeitsprüfung
Natura 2000-Gebiete betroffen? Ja! erhebliche Beeinträchtigungen = unzulässig Ausnahme: zwingende Gründe öffentl. Interesses, (auch sozialer oder wirtschaftlicher Art), zumutbare Alternativen nicht gegeben Prioritäre Biotope/Arten betroffen? Seegraswiesen, Lagunen (Strandseen), Salzwiesen im Binnenland, Salzsteppen, Gipssteppen, Graudünen mit krautiger Vegetation, Braundünen, Dünenwälder, Dickichte des Küstenbereichs mit Wacholder, Heidegebiete, naturnahe Hochmoore, kalkreiche Niedermoore, Moorwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, kalkreiche Schutthalden Ausnahme: zwingende Gründe d. überwiegenden öffentlichen Interesses dann nur noch: Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung und Zivil-Schutz, günstige Umweltwirkungen, sonstige Ausnahmegründe (s.o.) nur nach Stellungnahme der Kommission über BMU. Prioritäre Biotope/Arten: Anhang I Richtlinie 92/43/EWG mit * 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Umsetzung Rechtsverbindlichkeit
Aus eigener Kraft Teilw. Rechtsverbindlichkeit von Landschafts- und Grünordnungsplänen (NRW, Stadtstaaten; BB (GO-Plan) Gesetzliche geschützte Teile, per RVO geschützte Teile Schutzgebiete Integration in Gesamtplanung Integration in Fachplanung (Straße, Schiene, Bergbau, Gewässer, Energie usw.) und Genehmigungsverfahren für Einzelvorhaben Grunderwerb und vertragliche Vereinbarung Ankauf, Pacht von schutzwürdigen Flächen Pflege- und Bewirtschaftungsverträge Initiativen von Privatpersonen und Institutionen (Eigentümer, Nutzer: Haus- und Kleingärten, Fassaden- und Dachbegrünung, Schulhöfe Quelle: Landschaftsplanung, Inhalte und Verfahrensweisen, BMUNR 1992, S. 29 Quelle: Landschaftsplanung, Inhalte und Verfahrensweisen, Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1992, S. 29 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


Herunterladen ppt "Natur- und Landschaftsschutz"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen