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Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

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Präsentation zum Thema: "Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht
2. Tag Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

2 Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht
Rechtsformwahl (Gründung/ Umwandlung) Ausgestaltung des Unternehmens (z.B. Satzungsänderungen, Geschäftsführung, Stimmrechtsvereinbarungen) Veränderungen im Gesellschafterkreis (Abfindungen etc.)

3 Gemeinsame Zweckverfolgung
Interessenverfolge durch gemeinsame Gesellschaft oder lose Kooperation? Beispiele loser Kooperation Abgestimmte Zulieferungs- und Abnahmeverpflichtungen Dienstvertragsbeziehungen mit Ergebnisbeteiligung, Aktienoptionspläne Partiarische Darlehen (Abgrenzung zur stillen Gesellschaft notwendig) Kartellabsprachen Gemeinsame Zweckverfolgung Gemeinsame Gesellschaft möglich? Wettbewerbsrechtliche Hindernisse Kartellrechtliche Hindernisse Berufsrechtliche Hindernisse Steuerrechtliche Hindernisse Gesellschaftsrechtrechtliches Konzept nur, wenn durch mehrere Personen (Ausnahme: Einmann-Kapitalgesellschaften) ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll Stets prüfen, ob nicht lose Zusammenarbeit ausreicht Gegebenenfalls auch prüfen, ob vorhandener Unternehmen oder Gesellschaften eines Gesellschafters genutzt werden können – Vorrangig Frage des Unternehmensgegenstandes – ggfs. Rechtsformänderung oder nur Beitritt weiterer Gesellschafter Lose Kooperation: Kfz-Händler Beispiel Leitende Angestellte: vor Einbeziehung in gesellschaftsrechtliches Verhältnis erstmal Beteiligung (z.B. rein finanzielle Teilhabe durch spätere Kurssteigerung) Aktienoptionspläne erklären Partiarische Darlehen: Möglichkeit Geldgeber am Erfolg eines Unternehmens zu beteiligen, Zinssatz für Darlehen hängt von wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab Unterschied zur Stillen Gesellschaft: Stiller Gesellschaft hat gesetzliche Kontrollrechte, so dass Abgrenzung im Einzelfall schwierig Beispielhafte Argumente für Annahme einer stillen Gesellschaft: Informations- und Kontrollrechte; Verpflichtung dem Vertragspartner Jahresabschluss zu übersenden, Fehlen jeder Kreditsicherung, lange Dauer einer festen vertraglichen Bindung, Notwendigkeit der Zustimmung des stillen Gesellschafters zur Änderung des Unternehmensgegenstandes, der Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur (Teil-)Einstellung des Gewerbebetriebes Kartellabsprachen: Konkurrenzvermeidung durch Aufteilung des Marktes – Früher Anmeldekartelle (§ 4 GWB). Jetzt § 2 Ausnahmen vom Kartellverbot Lose Kooperation: Verfolgung eigener Zwecke steht im Vordergrund ./. Gesellschaftsvertrag – Interessen zu einem gemeinsamen Zweck gebündelt, gemeinsames wirtschaftliches Interesse, das dann wieder auf die Einzelindividuen verteilt wird Wettbewerbsrechtliche Verbote: Vertrag (§ 112 HGB bei OHG) prüfen. Selbst wenn nach Wortlaut Verbot, Befreiung möglich Kartellrechtliche: insb. wenn Unernehmen marktbeherrschend oder das neue Unternehmen marktbeherrschend (geplante ProSiebenSat1 Übernahme durch Springer) Berufsrechtliche: insb. wenn nicht Berufsträger einheitlicher Gruppe: § 9 Abs. 1 BNotO,

4 Interessen und Perspektiven des Projekts
Zeitliche Dauer des gemeinsamen Engagements/ Einzelprojekt Engagement der Gesellschafter in der Gesellschaft (Erforderlichkeit, Bereitschaft, Fähigkeiten der Gesellschafter, finanzielles Engagement, Tätigkeitsverpflichtungen) Besondere Kenntnisse und Nutzungen Außenwirkung des Engagements eines Gesellschafters Personenbezug des Engagements Dauer: bestimmtes Bauprojekt (Ende der Verjährung für Gewährleistung) Engagement: Sicht der Gesellschaft – Welches Engagement der Gesellschafter ist notwendig, damit Gesellschaft überhaupt wirtschaften kann; Sicht des Gesellschafters – welchen Teil des Engagements sind sie bereit zu übernehmen Finanziell: Bar- und Sachkapital – gesetzliches Mindestkapital; ob Konzept funktioniert sollt eher von wirtschaftlichem Berater geklärt werden Tätigkeitsverpflichtungen: Geschäftsführung und Vertretung müssen sichergestellt werden – Personengesellschaften Eigenorganschaft; selbst bei Fremdorganschaft sollte Person in Aussicht sein; Sonstige Tätigkeiten eines Gesellschafters (bsp. Unternehmensgegenstand – medizinische Verfahrennsentwicklung) Besondere Kenntnisse/ Nutzungen: Wenn Gesellschaft darauf angewiesen ist, muss geklärt werden wie sie zu erlangen sind (dauerhafte Bindung des Gesellschafters etc./ extra Vergütung) Möchte Gesellschafter nach außen erkennbar sein oder will er es verbergen (Stille Gesellschaft; Innengesellschaft, Treuhandverhältnis-Dritter wird vorgeschoben) Gesellschaft auf persönliche Zusammensetzung ihrer Mitglieder zugeschnitten (Familiengesellschaft, Publikumsgesellschaft)

5 Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl
Zielsetzung: gewerbliche Ziele/ keine Gewinnerzielungsabsicht Haftungsrisiken Gesellschaftergeschäftsführer/Fremdgeschäftsführer Mindestkapitalausstattung, Gründungsaufwand und –kosten Bilanzierungspflichten Mitbestimmungsrecht Besteuerung Börsenfähigkeit Möglichkeiten der Satzungsgestaltung Attraktivität für Fremdinvestoren Fortbestand bei Gesellschafterwechsel Nationale/ Internationale Ausrichtung Haftungsrisiken (Problem der Risikominderung durch Auftreten im Geschäftsverkehr): Personen-/ Kapitalgesellschaft Finanzierungsgeber fordern regelmäßig persönliche Haftung Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften (Gründungsphase – Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften) Übertragbarkeit/ Vererblichkeit: Kapitalgesellschaften – Anteile grds. frei übertragbar, soweit nicht durch Satzung Einschränkungen ./. Personengesellschaften von Gesetzes wegen nicht frei veräußerlich – insoweit aber dispositive Regelungen möglich; Vererbbarkeit bei Kapitalgesellschaften kann nicht ausgeschlossen werden, bei Personengesellschaften weitgehend Abfindungsklauseln Geschäftsführer: Fremd./. Eigenorganschaft: bei Personengesellschaften kann Dritten nur Prokura erteilt werden (bleibt aber dahinter zurück) Zulässigkeit von Einmanngesellschaften (geht nicht bei Personengesellschaft, Ausnahme: Einmann GmbH & Co. KG) Rechnungslegung und Publizität: strenge Vorschriften für Kapitalgesellschaften BetriebsverfassungsG knüpft an die Größe an – Sonstige mitbestimmungsrechtliche Überlegungen (Arbeitnehmervertreter in Leitungs- und Kontrollorganen (Aufsichtsrat) können für mittelständische Unternehmen regelmäßig vernachlässigt werden.

6 Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (1) nach B
Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (1) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S f. Vertragliche Grundlage a) Bezeichnung b) Namensrechte c) Sitz d) Gesellschaftszweck, Unternehmensgegenstand e) Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse f) Besondere Anforderungen an die Gesellschafter g) Gesellschafterstämme, Gesellschaftergruppen h) Dauer der Gesellschaft i) Geschäftsjahr j) Kapital der Gesellschaft, Einlagen der Gesellschafter k) Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungspflichten Grundsatz: Bei Personenhandelsgesellschaften und der GmbH, dass der Gesellschaftsvertrag inhaltlich frei gestaltet werden kann, solange nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Bei der AG gilt der Grundsatz umgekehrt:Vom Gesetz kann in der Satzung nur abgewichen werden, wenn das Gesetz es selbst zuläßt, § 23 Abs. 5 AktG. 1. Bezeichnung: Bei Innengesellschaften keine Bezeichnung notwendig. Außengesellschaften: Handelsgesellschaften: Firma (§§ 105 HGB, 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) Folge: führen darunter aktive Prozesse und werden darunter verklagt (§ 124 Abs. 1 HGB, § 1 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 1 GmbHG); Grundbuchverkehr Titeln gegen Kapitalgesellschaft wirken nicht gegen Gesellschafter (§ 1 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 2 GmbHG) OHG: § 128 HGB – auch Gesellschafter haften – wenn sowohl in Gesellschaftsvermögen als auch in Privatvermögen vollstreckt werden soll muss Titel gegen Gesellschaft als auch gegen Gesellschafter vorliegen GbR kann gemeinsame Bezeichnung führen, muss das aber nicht Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ Grundsätze der Firmenbildung 2. Namensrechte Entfällt bei reinen Sachbezeichnungen § 12 BGB – Recht des Gebrauch eines Namens eines Gesellschafters während seiner Zugehörigkeit folgt aus seinem Beitritt §§ 22, 24 HGB – bei Ausscheiden des Gesellschafters, darf Name nur dann weitergeführt werden, wenn ausscheidender Gesellschafter und Erbe damit einverstanden sind Gilt auch für Kapitalgesellschaften und GbR 3. Sitz § 106 HGB: Personenhandelsgesellschaften § 3 I Nr. 1 GmbH/ § 5 I AktG Für die GbR gibt es keine entsprechende Regelung -> kein Sitz notwendig Sitz: Grundsätzlich im Inland frei wählbar, Hauptsache postalisch erreichbar Besonderheiten für Kapitalgesellschaften – Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur bei schutzwürdigem Interesse Wichtig für Handelsregistereintragung/ in der Regel Ort der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung/ Gerichtsstand, § 17 ZPO 4. Gesellschaftszweck Konstituierend, damit Gesellschaft vorliegt Soweit keine Gesetzlichen Verbote, frei wählbar Bedeutung: Schwerpunkt der Tätigkeit – aber nicht abschließend, Kompetenz von Gesellschaftsorganen (ansonsten Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig), Indiz für Formbedüftigkeit des Rechtsgeschäfts (reine Grundstücksverwaltungsgesellschaften) 5. Gesellschafter Namen, Beteiligungsquote (Gewicht bei Stimmbildung, Anteil an Gewinn und Verlust und Liquidationsguthaben) 6. Besondere Anforderungen an die Gesellschafter Insb. Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen Freiberufler-Gesellschaften (berufsrechtlich geboten, steuerrechtlich sinnvoll – Stichwort: Gewerbesteuer) Familiengesellschaften 7. Gesellschafterstämme/ Gesellschaftergruppen Vermeidung eines Übergewichts einzelner Gesellschafter/ Minderheitseinflußrechte/ Geschäftsführer nach Gruppen/ Vetorechte 8. Dauer der Gesellschaft § 723 BGB, § 3 II GmbHG, 262 I AktG: mangels Bestimmung – Dauergesellschaft Kündigungsmöglichkeiten differieren: bei best. Zeit in der Regel nur außerordentliches Kündigungsrecht 9. Geschäftsjahr Ergibt sich aus Buchführungs- und Bilanzierungspflicht GbR: § 721 Abs. 2 – nur bei längerer Dauer Geschäftsjahr: damit Periode unstreitig ist, zu der Rechnungsabschluss erfolgt 10. Einlagen/ Kapital der Gesellschaft Übergehen in Vermögen der Gesellschaft (Gesamthand bei Personengesellschaften), Bar- oder Sacheinlagen Andere Beiträge als Einlagen: aus dem GesV folgende Nutzungs- oder Kenntnisüberlassungen, Dienstleistungen Kapitalgesellschaften: Stammkapital/ Mindestsummen 11. Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassung Abgrenzung zu schuldrechtlichem Vertrag Auswirkung auf Folgen von Pflichtverletzungen: Ausschluss ./. Kündigung bzw. bloßer SE Gegenleistung (Vergütung) aufgrund Vertrages stellt handelsrechtlich Aufwand dar und mindert Gewinn der Gesellschaft; erfolgen sie auf gesellschaftsrechtlicher Basis, dann nur Vorab-Anspruch des Gesellschafters auf Gewinn. Ggfs. Urlaub, Lohnfortzahlung; Klarstellung bzgl. Schuldvertrag

7 Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (2) nach B
Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (2) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S f. Innere Ordnung der Gesellschaft a) Geschäftsführung b) Buchführung, Bilanzierung c) Kontrollrechte der Gesellschafter d) Gesellschafterversammlung, Stimmrecht, Einwendungsrechte e) Ergebnisverwendung f) Wettbewerbsfragen Außenverhältnisse der Gesellschaft a) Vertretung der Gesellschaft oder der Gesellschafter b) Haftungsbeschränkung Innenverhältnis Geschäftsführung = Kompetenz im Innenverhältnis (Abgrenzung zur Vertretung) – Verbindung bei GbR: § 714 (im Zweifel beides), ansonsten strikte Trennung Keine Zwecküberschreitung Selbst- / Fremdorganschaft Bei Selbstorganschaft kann Dritten die Geschäftsführung nicht so übertragen werden, dass Gesellschafter ausgeschlossen sind (zumindest jederzeitiges Eintrittsrecht) Wenn Rechtsform der Kapitalgesellschaft, aber Fremdorganschaft: GmbH & Co. KG 2. Buchführung, Bilanz Gesetzliche Pflichten gelten nicht für GbR Dort nur, wenn angeordnet Übrige Gesellschaften: insofern wenig Spielraum 3. Kontrollrechte Grds. unentziehbar, da Kernbestandteil der Gesellschafterstellung §§ 716 BGB, 118 HGB, 166 HGB, 51a GmbHG Ergänzungen durch Vertrag: Beiziehung von Dritten (z.B. Steuerprüfer) – regelmäßig Berufsträger mit Verschwiegenheitspflicht, Missbrauchsgefahr (gesellschaftsfremde Zwecke § 51a GmbHG) 4. Gesellschafterversammlung, Stimmrecht, Einwendungsrechte GmbH/Ag: Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) bzw. Hauptversammlung Personengesellschaften:keine vergleichbare Regelung, regelmäßig nur Ad-hoc Entscheidungen, wenn Bedarf (Regelung im GesV kann zur Qualitätssicherung beitragen) Einberufung, welche Mehrheiten notwendig, Stimmgewicht der einzelnen Gesellschafte, Dokumentationspflichten (gesetzlich nur bei GmbH und AG), zeitliche Begrenzung von Rügen und Anfechtung (nicht kürzer als ein-Monatsfrist bei AG) 5. Ergebnisverwendung Verluste: keine Verlustteilnahme bei Kapitalgesellschaften, bei Personengesellschaften: beschränkt (Kommanditist), Regel unbeschränkt Gewinne: Ausschüttung, Vortrag auf das nächste Jahr und sodann neue Disposition, Rücklagenbildung 6. Wettbewerbsfragen Wenn Wettbewerbsverbot nicht gesetzlich geregelt, dann Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht (§ 112 HGB-Komplementär, anders § 165 für Kommanditisten, GmbH-Geschäftsführer aus Organstellung) Grenze der vertraglichen Wettbewerbsverbote: §§ 138, 242, 826 BGB, Art. 12, 14 GG: müssen Schutz der Gesellschaft dienen, dürfen nach Ort, Zeit und Gegenstand Berufsausübung nicht unbillig erschweren (Maßgeblicher Zeitpunkt: Ausscheiden, nicht Vertragsschluss) Mandantenschutzklauseln zulässig, nicht aber Branchenschutzklauseln Außenverhältnis 1. Vertretung Fremd-/Selbstorganschaft 2. Haftungsbeschränkung Art der Gesellschaft (§ 1 AktG, § 13 GmbHG) OHG/KG: 128 HGB – nur im Innenverhältnis Haftungsfreistellung möglich Kommanditist: nur beschränkt, wenn Einlage erbracht GbR: Beschränkung nur durch Vereinbarung mit Drittem möglich (keine GbRmbH – da keine Registerpublizität)

8 Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (3) nach B
Basischeckliste für Gesellschaftsverträge (3) nach B. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Verhandlungsmanagement, 2. Auflage, 2002, S f. 4. Strukturänderungen der Gesellschaft a) Aufnahme weiterer Gesellschafter/ Gesellschafterwechsel b) Kündigung eines Gesellschafters c) Ausschließung von Gesellschaftern d) Tod eines Gesellschafters e) Abfindung f) Weitere Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters g) Nebenansprüche beim Ausscheiden Allgemeine Bestimmungen a) Sonstige Bestimmungen b) Teilnichtigkeit Strukturänderungen Aufnahme weiterer Gesellschafter/ Gesellschafterwechsel Anteilsabtretung bei Kapitalgesellschaften; Kapitalerhöhungen Personengesellschaften: Abtretung, Regelmäßig Grundlagengeschäft, so dass Zustimmung notwendig ist b) Kündigung außerordentliche/ ordentliche Bei GmbH: müßte es in der Satzung verankert werden; bei AktG § 262 – vieles streitig Personengesellschaften: außerordentliche Kündigungen stets zulässig; ordentliche Kündigung hängt von Dauer der Gesellschaft ab Reglungsmöglichkeiten: Form; Wirkungszeitpunkt c) Ausschließung von Gesellschaftern Bei Personengesellschaften Gefahr der Kündigung, wenn Pfändung des Gesellschaftsanteils durch Gläubiger eines Gesellschafters (§ 135 HGB § 725 GbR) Bei OHG zwar keine Auflösung wegen § 131 HGB, aber bei GbR Gefahr GbR: Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grund Bei OHG/KG: keine entsprechende gesetzliche Regelung (sondern nur gerichtliche Entscheidung nach §§ 140, 133 HGB) – abweichende Regelung möglich Wichtiger Grund kann definiert werden (Berufsunfähigkeit) Automatisches Ausscheiden sollte vermieden werden, statt dessen besser Gestaltungsrecht wegen weitreichender Folgen d) Tod Insb. bei GbR berücksichtigen (sonst Auflösung wegen § 727 BGB) Bei OHG: Ausscheiden – für Erben Abfindungsguthaben; Abweichung möglich GmbH/AktG/Kommanditanteil: grds. Vererblich Gestaltungsgesichtspunkte: Tod-automatische Liquidation oder nur Recht zur Liquidation Bei Fortsetzung – wie geht seine Beteiligung auf Rechtsnachfolger über e) Abfindung Regelung notwendig, bei Personengesellschaften würde sonst § 738 BGB gelten (wirklicher, realisierbarer Wert – auch good will) Abfindungsklauseln sind zulässig unter bestimmten Voraussetzungen (Einzelheiten siehe Rspr.), bsp. Kein grobes Missverhältnis Differenzierungskriterien bzgl. Grund des Ausscheidens möglich (Grund des Ausscheidens, Dauer der Mitgliedschaft) f) Weitere Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters Rückgewähransprüche, wenn der Gesellschaft Gegenstände zur Nutzung überlassen wurden Befreiung von Schulden (Nachhaftung, z.B. § 159 HGB) g) Nebenansprüche Vertraulichkeit Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen gegenüber dem Ausscheidenden Allgemeine Bestimmungen Sonstige: Anforderungen an Vertragsänderung, Vollständigkeitsklauseln, d.h. keine Seitenabreden Teilnichtigkeit: Salvatorische Klausel Ggfs. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (wenn in Vollzug gesetzt): nur Kündigung oder Auflösungsklage

9 Gesellschaftsvertrag einer GbR (1)
GbR-Gesellschaftsvertrag ... und schließen folgenden Gesellschaftsvertrag: Herr/Frau und Herr/Frau errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

10 Gesellschaftsvertrag einer GbR (2)
„§ 1 Unternehmensgegenstand Zweck der Gesellschaft sind die gemeinschaftliche gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Nähmaschinen mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäftes dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“ Beispiel für produzierendes Gewerbe Beschreibung sollte nicht zu allgemein sein, um den Gegenstand der Gesellschaft nicht zu unbestimmt weit zu ziehen, andererseits nicht zu detailliert, um Entwicklungen von vornherein zu hemmen

11 Gesellschaftsvertrag der GbR (3)
Gestaltungsalternativen „Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche gewerbsmäßige Ausübung des Friseurberufes in einem Frisiersalon mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäftes dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“ „Zweck der Gesellschaft ist der gemeinschaftliche, gewerbsmäßige Betrieb eines Zeitungs- und Getränkekiosks mit allen vorkommenden Arbeiten sowie allen zur Förderung dieses Geschäfts dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäften.“ Handwerksbetrieb, bei dem man gemeinschaftlich zusammenarbeitet Unternehmen, die weder Handwerk noch Herstellung zum Unternehmensgegenstand haben (weitere mögliche Angaben: Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen, Werbeagentur, Wohnungsvermittlung, Schnellimbiss, Antiquariat) Unternehmensgegenstand: Umfang der Geschäftsführungstätigkeiten -> Grenzen der Mitwirkungspflicht des einzelnen Gesellschafters und eines Wettbewerbsverbots

12 Gesellschaftsvertrag der GbR (4)
§ 2 Name der Gesellschaft „Die Gesellschaft führt den Namen “... Gesellschaft bürgerlichen Rechts”.“ § 3 Geschäftssitz „Die Geschäfts- und Betriebsräume befinden sich in ...“ Gesetz enthält keine Regelung, unter welcher eine GbR im Rechtsverkehr auftreten darf oder muss Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass sie dies unter dem Namen aller Gesellschafter macht Zulässig und für Gesellschafter auch bindend, wenn die GbR unter einer Gesamtbezeichnung auftritt Irreführung muss vermieden werden: daher Rechtsform im Namen (&- Kaufmannsund)

13 Gesellschaftsvertrag der GbR (5)
§ 4 Beteiligung „Die Gesellschafter sind an der Gesellschaft mit folgenden Anteilen beteiligt: Der Gesellschafter ... zu ... % § 5 Einlagen „Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen wie folgt: Der Gesellschafter ... durch Banküberweisung auf das Konto der Gesellschaft von ... Euro, Der Gesellschafter ... durch Banküberweisung auf das Konto der Gesellschaft von ... Euro.“

14 Gesellschaftsvertrag der GbR (6)
§ 6 Fälligkeit der Einlagen „Die Einlagen sind sofort fällig.“ Gestaltungsalternativen: „Die Einlagen sind in ... gleichen Raten jeweils fällig am ...“ „Die Bareinlagen sind wie folgt fällig: für Gesellschafter ... am ..., für Gesellschafter ... am ....“ „Nicht rechtzeitig gezahlte Bareinlagebeträge sind ab Fälligkeit mit ... % zu verzinsen.“ § 271 BGB – Klarheit Bzgl. letzter Klausel: sonst nur bei Verzug Beachte: § 111 HGB ist nicht entsprechend anwendbar

15 Gesellschaftsvertrag der GbR (7)
§ 7 Sonstige Beiträge „(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (2) Die Gesellschafter dürfen im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Konkurrenzgeschäfte betreiben, sei es auf eigene oder fremde Rechnung, sei es unmittelbar oder mittelbar, und sich an Wettbewerbsunternehmen weder mittelbar noch unmittelbar beteiligen. Ausgenommen sind rein kapitalistische Beteiligungen, soweit sie den Bestand und die Erhaltung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens nicht gefährden.“ - § 706 III BGB -> Vergütung durch Gewinnbeteiligung Sollte zur Klarstellung aufgenommen werden, obwohl nach h.M. schon aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht für jeden Gesellschafter einer im Erwerbsleben stehenden GbR ein Wettbewerbsverbot abzuleiten ist (um Kollisionen mit dem GwB zu vermeiden sind rein kapitalistische Beteiligungen ausgenommen)

16 Gesellschaftsvertrag der GbR (8)
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung „(1)Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. (2) Falls ein Gesellschafter durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Abwesenheit länger als ... Wochen hintereinander verhindert ist, seiner Geschäftsführungspflicht nachzukommen, ist der andere Gesellschafter für die weitere Dauer der Verhinderung allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Ausgenommen sind folgende Geschäfte und Maßnahmen: ...“   Gesetzliche Regel: sachgerecht, wenn zwei Gesellschafter mit enger persönlicher Zusammenarbeit Sonst wird die Geschäftsführung nach außen zu schwerfällig Beispiele für Ausnahmen nach Abs. 2: Kündigung und Einstellung von Personal Kündigung oder Vermietung von Räumen Führung von Rechtsstreitigkeiten Darlehen – Aufnahme und Gewährung Sonstige RG oder Maßnahmen, durch welche die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als ... Euro belastet wird. Beachte: Grundlagengeschäfte fallen nicht in die Aufgabe des Geschäftsführers und müssen deshalb in den Katalog nicht aufgenommen werden

17 Gesellschaftsvertrag der GbR (9)
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse „Die Gesellschafter entscheiden in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung beider Gesellschafter.“ § 10 Informationsrechte der Gesellschafter „Jeder Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Anmeldung die Unterlagen und Bücher der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen einzusehen, sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen und von dem anderen Gesellschafter Erläuterungen zu verlangen.“   „Er kann dabei einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten auf eigene Kosten hinzuziehen.“ Zu § 9: förmliche Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen, da die Gesellschafter ohnehin zusammenarbeiten und daher stetig gemeinsam entscheiden Beachte: Gesetzliche Regel § 709 Zu 10 – entspricht § 716 BGB – insbesondere dann bedeutsam, wenn einer z.B. infolge Krankheit längere Zeit an der Geschäftsführung gehindert ist Dritter – grds. müssen Informations- und Kontrollrechte persönlich wahrgenommen werden

18 Gesellschaftsvertrag der GbR (10)
§ 11 Geschäftsjahr „Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahrs, in welchem die Gesellschaft begonnen hat.“ Zu § 11 – Satz 2 kann weggelassen werden, wenn die Gesellschaft am 1. Januar beginnt Steuerlich kann Geschäftsjahr nur Kalenderjahr sein

19 Gesellschaftsvertrag der GbR (11)
§ 12 Buchführung und Rechnungsabschluss „Die Gesellschaft hat gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften Bücher zu führen und binnen ... Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss in der Form der Steuerbilanz zu erstellen. Die Steuerbilanz ist für die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander maßgeblich. Falls ein Jahresabschluss nachträglich berichtigt werden muss, insbesondere infolge einer Betriebsprüfung, ist der berichtigte Abschluss maßgebend. Mit der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses hat die Gesellschaft einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu beauftragen.“ Da keine Kaufmannseigenschaft keine handelsrechtliche Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB), wohl aber steuerrechtliche (§ 141 AO) Durch Satz 2 der Klausel wird die Steuerbilanz zur Abrechnungsgrundlage für die Gesellschafter – nur eine Einheitsbilanz

20 Gesellschaftsvertrag der GbR (12)
§ 13 Feststellung des Jahresabschlusses „Mit der Unterzeichnung durch beide Gesellschafter ist der Jahresabschluss verbindlich festgestellt. Einigen die Gesellschafter sich über den Jahresabschluss nicht binnen eines Monats, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, so wird der Jahresabschluss auf Kosten der Gesellschaft von einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung für alle Gesellschafter festgestellt. Der Sachverständige muss Angehöriger der steuerberatenden Berufe sein.“ Gestaltungsalternative: „Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses Beauftragte stellt den Jahresabschluss mit verbindlicher Wirkung für die Gesellschafter fest.“ Zulässig, dass Jahresabschluss durch Dritten erfolgt (genauso rechtsbegründender Akt) Jahresabschluss wichtig für Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafter und für das Rechenwerk des folgenden Geschäftsjahres Sachverständiger sinnvoll, anderenfalls könnte auch eine Gewinnausschüttung blockiert werden Ansonsten oft nur der Weg: Zustimmung des anderen aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einklagen

21 Gesellschaftsvertrag der GbR (13)
§ 14 Gewinn- und Verlustverteilung „Jeder Gesellschafter hat am Gewinn und Verlust einen gleich hohen Anteil.“ Gestaltungsalternativen: „Gewinn oder Verlust wird unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile verteilt.“ „(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von ... % seiner geleisteten Einlage. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sind die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz zu bemessen. (2) Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die nach Abs.1 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs werden unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.“ Erste Klausel entspricht der gesetzlichen Grundregel (§ 722 I BGB) – insb. sachgerecht, wenn gleiche Anteile oder geringerer Anteil durch intensivere Mitarbeit ausgeglichen wird Letzte Variante: Starke Anlehnung an das Recht der OHG (§§ 168, 121 HGB) – Unterschiedliche Einlagen sollen auch angemessen verzinst werden

22 Gesellschaftsvertrag der GbR (14)
§ 15 Entnahmen „(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Vorgriff auf den ihm zustehenden Gewinnanteil von dem für das laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinn zum ... eines jeden Geschäftsjahrs jeweils bis zu ... % des Vorjahresgewinns zu entnehmen. Weitergehende unterjährige Entnahmen sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. (2) Der einem Gesellschafter darüber hinaus zustehende Gewinn kann entnommen werden, sobald der Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich festgestellt ist. (3) Ein Entnahmerecht besteht nicht, wenn die Entnahme der Gesellschaft offenbar zum Schaden gereichen würde. Grundregel § 721 – Lebensunterhalt? Im ersten Jahr kein Vorjahresgewinn – daher Entnahmen nicht gestattet Begründet Auszahlungsanspruch Abs. 2: entspricht Handelsgesellschaften – ansonsten könnten sie ihn auch schon vorher geltend machen Abs. 3: Annäherung an Handelsgesellschaften (§ 122 HGB) – insbesondere, wenn Vertrag keine Rücklagepflicht begründet (kann im Einzelfall aber auch aus Treuepflicht folgen)

23 Gesellschaftsvertrag der GbR (15)
§ 16 Dauer der Gesellschaft § 17 Kündigung „Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft schriftlich unter Einhaltung einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen, erstmals zum “ ggfs. Fortsetzungsklausel! § 18 Schriftform § 19 Salvatorische Klausel Unterschriften Zur Kündigung: Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließen Fortsetzungsklausel ?

24 Gesellschaftsvertrag der GbR (16)
Beispiele für weitere denkbare Klauseln: Mandatsschutz Versorgungsregelungen Witwen- und Waisenrenten Schiedsklauseln Abtretungsverbote Urlaubsansprüche Räume/ Geräte

25 Gesellschaftsvertrag einer KG (1)
„Herr/Frau ... und Herr/Frau ... schließen hiermit folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Errichtung Die Vertragschließenden errichten hiermit eine Kommanditgesellschaft.“

26 Gesellschaftsvertrag einer KG (2)
§ 2 Gesellschaftszweck „Gegenstand des Unternehmens ist ...“ § 3 Firma „Die Gesellschaft führt die Firma ... KG“ § 4 Sitz „Sie hat ihren Sitz in ....“ Sitz: h.M. – wo die Hauptverwaltung geführt wird Bedeutung: § 17 HGB – allgemeiner Gerichtsstand zuständiges Handelsregister

27 Gesellschaftsvertrag einer KG (3)
§ 5 Gesellschafter und Kapitalanteile „Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr ... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro. Kommanditisten sind: ... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro; ... mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... Euro. Der Kapitalanteil eines Kommanditisten ist jeweils als seine Haftsumme in gleicher Höhe in das Handelsregister einzutragen.“ Bzgl. Kapitalanteil: hier feste, Gesetz sieht bewegliche vor (§ 120 Abs. 2) Feste sind vorzuziehen, weil damit das Verhältnis der Gesellschafterbeteiligung an Gesellschaftsvermögen, Jahresergebnis und Auseinandersetzungsguthaben unverändert bleibt Haftsumme begrenzt persönliche Haftung Unterscheide: Pflichteinlage, die man Gesellschaftern schuldet, und Haftsumme (Gesetz bezeichnet beide gleich) In den meisten Fällen gibt es Gleichlauf

28 Gesellschaftsvertrag einer KG (4)
§ 6 Fälligkeit der Einlagen § 7 Gesellschafterkonten „(1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II und ein Privatkonto geführt. (2) Auf Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht. (3) Auf Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zustehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinnanteile und die auf ihn entfallenden Verlustanteile gebucht.   (4) Auf dem Privatkonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile und Entnahmen gebucht, ferner etwaige Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter. (5) Die Kapitalkonten I und II sind unverzinslich. Das Privatkonto wird im Soll und Haben mit ... % verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahrs nach der Staffelmethode berechnet.“ Zu § 6: Bedenke § 111 HGB – auf Verzug kommt es nicht an; Zinssatz sollte eventuell festgelegt werden, sonst regelmäßig 5 % (§ 352 HGB) Gesellschafterkonten: regelmäßvon ig ein festes und zwei bewegliche (für Gewinn- und Verlustanteile)

29 Gesellschaftsvertrag einer KG (5)
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung „Der persönlich haftende Gesellschafter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er ist verpflichtet, der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.“

30 Gesellschaftsvertrag einer KG (6)
§ 9 Vergütung des Komplementärs „(1) Der Komplementär erhält für seine Geschaftsführungstätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von ... Euro ..., die zum Ende eines Monats zahlbar ist. (2) Sie wird im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand behandelt. (3) Die Gesellschafter werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs überprüfen, ob die Geschäftsführervergütung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Ertragslage anzupassen ist.“ Gesetz: Vergütung allein durch Gewinnbeteiligung Möglichkeiten: wie hier oder Abweichung von § 168 Abs.2 – höherer Gewinnanteil Abs. 2: Stellt klar, dass Vergütung im Innenverhältnis Gewinnmindern wirkt und sie unabhängig vom erzielten Gewinn gezahlt wird

31 Gesellschaftsvertrag einer KG (7)
§ 10 Gesellschafterversammlung „(1) Die Gesellschafterversammlung wird unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. (2) Die Einladung hat den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung anzugeben. (3) Die Versammlung findet statt am Sitz und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft.   (4) Kommanditisten, deren Kapitalanteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Kommanditkapitals der Gesellschaft ausmachen, sind berechtigt, von dem persönlich haftenden Gesellschafter schriftlich die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. In dem Verlangen sind die Gründe der Einberufung und die Gegenstände zu nennen, über die Beschluss gefasst werden soll. Entspricht der persönlich haftende Gesellschafter dem Verlangen nicht unverzüglich, können die betroffenen Kommanditisten selbst unter Angabe der Gründe und Ankündigung der Tagesordnung die Versammlung einberufen.   (5) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und einer Beschlussfassung zustimmen.

32 Gesellschaftsvertrag einer KG (8)
§ 11 Versammlungsleitung „(1) Die Versammlung wird von dem persönlich haftenden Gesellschafter geleitet. (2) Er hat über die Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, aus der Teilnehmer, Tagesordnung, etwa gestellte Anträge und das Ergebnis der Beschlussfassung ersichtlich ist. Eine Kopie der Niederschrift hat er unverzüglich allen Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang kein Gesellschafter ihrer Richtigkeit widerspricht.“

33 Gesellschaftsvertrag einer KG (9)
Gestaltungsalternative: „(1) Die Versammlung wird von dem nach Lebensjahren ältesten Kommanditisten geleitet. (2) Der persönlich haftende Gesellschafter hat über die Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, aus der Teilnehmer, Tagesordnung, etwa gestellte Anträge und das Ergebnis der Beschlussfassung ersichtlich ist. Eine Kopie der Niederschrift hat er unverzüglich allen Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang kein Gesellschafter ihrer Richtigkeit widerspricht.“

34 Gesellschaftsvertrag einer KG (10)
§ 12 Beschlüsse „(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt in ... (2) Beschlüsse hierüber werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.   (3) Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter: ·          ... (4) Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen; je ... Euro gewähren eine Stimme.“

35 Gesellschaftsvertrag einer KG (11)
§ 13 Geschäftsjahr § 14 Jahresabschluss

36 Gesellschaftsvertrag einer KG (12)
§ 15 Gewinn- und Verlustverteilung „(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von ... % seiner geleisteten Einlage. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sind die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz zu bemessen. (2) Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die nach Abs. 1 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs werden unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.“

37 Gesellschaftsvertrag einer KG (13)
Gestaltungsalternativen: „An Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil.“ „(1) Mindestens ... % des Gewinns sind als Rücklage dem Kapitalkonto II zuzuschreiben. (2) Darüber hinausgehender Gewinn wird den Privatkonten der Gesellschafter gutgeschrieben.   (3) Ein etwaiger Verlust ist auf Kapitalkonto II zu verbuchen. Solange das Kapitalkonto II negativ ist, ist es durch spätere Gewinne auszugleichen, ehe Gewinnanteile dem Privatkonto zugeschrieben werden.“ Gesetzliche Regelung: § 121, 168 HGB – Unterschiedliche Einlagen sollen angemessen verzinst werden 1. Gestaltungsvariante: Vorwiegendes Ziel ist Einlagenvergütung und Geschäftsführer wird vorher vergütet

38 Gesellschaftsvertrag einer KG (14)
§ 16 Entnahmen „(1) Jeder Gesellschafter darf Guthaben auf seinem Privatkonto jederzeit entnehmen.   (2) Ein Entnahmerecht besteht nicht, wenn die Entnahme der Gesellschaft offenbar zum Schaden gereichen würde.“ § 17 Dauer der Gesellschaft „Die Gesellschaft beginnt ihren Geschäftsbetrieb frühestens am Tag nach ihrer Handelsregister- eintragung. Ihre Dauer ist unbestimmt.“ Dauer – wichtig für beschränkte Haftung des Kommanditisten (§ 176 HGB) Bei OHG: § 123 II HGB beachten

39 Gesellschaftsvertrag einer KG (15)
§ 18 Kündigung „(1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen. (2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform “ Gestaltungsalternative: „Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von ... Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen, erstmals zum “

40 Gesellschaftsvertrag einer KG (16)
§ 19 Ausschließung eines Gesellschafters „Die Ausschließung eines Gesellschafters bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der verbleibenden Gesellschafter. Voraussetzung für die Ausschließung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist in der Regel gegeben, wenn ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft schuldhaft grob verletzt. Der auszuschließende Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.“ Wichtig wegen §§ 140, 133

41 Gesellschaftsvertrag einer KG (17)
§ 20 Ausscheiden des Komplementärs „(1) Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, so haben die verbleibenden Kommanditisten unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Zu deren Einberufung ist jeder Kommanditist berechtigt. (2) Gegenstand der Beschlussfassung ist die Umwandlung der Rechtstellung eines Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters oder die Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters sowie dessen gesellschaftsvertragliche Rechte und Pflichten. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ... % der Stimmen aller Kommanditisten und der Zustimmung des Betroffenen. (3) Kommt ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit und der Zustimmung des Betroffenen nicht zustande, wird die Gesellschaft aufgelöst.“ Fortbestand muss gesichert werden

42 Gesellschaftsvertrag einer KG (18)
§ 21 Abfindung „(1) Falls ein Gesellschafter ausscheidet, hat er Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens, dessen Höhe sich aus einer auf den Stichtag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ergibt.   (2) In die Auseinandersetzungsbilanz sind alle Aktiva und Passiva zu ihrem wahren Wert einzustellen.   (3) Das Privatkonto bleibt bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens außer Betracht. Ein Guthaben auf dem Privatkonto wird dem Gesellschafter unverzüglich nach seinem Ausscheiden ausgezahlt; einen Schuldsaldo hat er unverzüglich auszugleichen.   (4) Einigen sich die Gesellschafter über die Auseinandersetzungsbilanz nicht binnen ... Monaten nach Wirksamwerden der Übernahme, wird die Bilanz mit verbindlicher Wirkung von einem Sachverständigen aufgestellt. Die Vorschriften über die Feststellung des Jahresabschlusses sind entsprechend anzuwenden.“

43 Gesellschaftsvertrag einer KG (19)
§ 22 Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens „(1) Das Auseinandersetzungsguthaben ist in ... gleichen Jahresraten zu zahlen, jeweils fällig am ... eines Kalenderjahrs.  (2) Es ist mit ... % p.a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der folgenden Rate zu zahlen.“ Gestaltungsalternative: „Das Auseinandersetzungsguthaben ist sofort fällig.“

44 Gesellschaftsvertrag einer KG (20)
§ 23 Schriftform § 24 Salvatorische Klausel ..., den ... ____________________________ Unterschrift des Komplementärs Unterschriften der Kommanditisten

45 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (1)
Anlage zur Urkunde       Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet ... GmbH       (2) Sitz der Gesellschaft ist...       § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist...       Sitz - § 4a GmbHG Unternehmensgegenstand - Unbedenklichkeitsbescheinigung

46 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (2)
§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen (bei Bargründung) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro ... Hiervon übernimmt der Gesellschafter ... eine Stammeinlage von Euro ... , der Gesellschafter ... eine Stammeinlage von Euro ...      (3) Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind sofort voll einzuzahlen. Gestaltungsvariante zu Abs. 3: Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen, und zwar ein Viertel/ die Hälfte vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, die restlichen drei Viertel innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Geschäftsführung. Konsequenz, wenn diese Klausel fehlt: §§ 75, 76 GmbHG Erhöhung und Herabsetzung nur nach besonderen Bestimmungen und bedürfen der HR-Eintragung Mind (Reform geplant: ) Stammeinlage:mind. 100, durch 5 teilbar Keine Sukzessivgründung, vor der Übernahme sämtlicher Stammeinlagen darf das Registergericht nicht eintragen Bei Gründung: Betrag und Person des Übernehmers; Bei Änderung nach h.M. Wiederholung nicht notwendig, denn der Gründungsvertrag befindet sich in den Registeralten Problem: Eintragung aber erst, wenn die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist -> funktioniert also nur bei größerem Mindeststammkapital Unterschied: Stammeinlage/ Geschäftsanteil (= Inbegriff der Rechte und Pflichten des Gesellschafters und bezeichnet die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen § 14 GmbHG Besonderheit in § 86 (betrifft Euro-Umstellung) – Altgesellschaften haben Bestandsschutz Besonderheit bei der Ein-Mann-GmbH: § 7 Abs. 2 letzter Satz Gestaltungsvariante ist Abweichung zu § 46 Nr. 2

47 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (3)
Weitere Gestaltungsvarianten zu Abs. 3: Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind jeweils zur Hälfte sofort einzuzahlen. Über die Einforderung der Resteinlagen entscheidet die Gesellschafterversammlung. Sie werden mit Anforderung durch die Gesellschaftsführung fällig. oder Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Sie sind jeweils zur Hälfte sofort, die andere Hälfte am      zu zahlen, ohne dass es einer Einforderung oder Anforderung bedarf.

48 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (4)
§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen bei gemischter Bar- und Sacheinlage Der Gesellschafter ... übernimmt eine Stammeinlage von Euro ... Er erbringt diese Stammeinlage sofort und voll, und zwar in Höhe von Euro ... als Bareinlage, in Höhe von Euro ... als Sacheinlage, indem er der Gesellschaft ... übereignet . Der Gegenstand der Sacheinlage wird mit Euro ...       bewertet. Verweis auf Anlage bzgl. der genauen Sacheinlage möglich

49 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (5)
§ 4 Dauer der Gesellschaft Varianten: Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen/ Die Gesellschaft endet am .../ Die Gesellschaft endet bei § 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres. Dauer: § 3 Abs. 2 – gewisse Dauer ist einzutragen (Endtermin kann jedes Ereignis sein, das sicher eintreten wird, aber dessen Zeitpunkt noch ungewiss ist

50 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (6)
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. (3) Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann. Bei Familiengesellschaften oftmals Sonderrechte zur Geschäftsführung und Vertretung (Seniorgesellschafter).

51 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (7)
§ 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten. (2) Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Die Ladung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses.

52 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (8)
(3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden. Jeder Gesellschafter darf an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Er kann sich dabei durch den Ehegatten, einen anderen Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, dass sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht legitimiert.

53 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (9)
(4) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende ist von den anwesenden und vertretenen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit zu wählen. (5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefasst werden.

54 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (10)
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. (2) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (3) Über die gefassten Beschlüsse hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, zu unterschreiben und den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb vier Wochen nach Empfang der Niederschrift eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. (4) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift durch Klage angefochten werden.

55 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (11)
§ 9 Jahresabschluss § 10 Verwendung des Jahresergebnisses

56 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (12)
§ 11 Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen (1) Für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles an andere Gesellschafter sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ist eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich. (2) Ist ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagen voll geleistet sind, so können diese mehreren Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss miteinander vereinigt werden.

57 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (13)
§ 12 Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht (1) Die Abtretung oder Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles desselben bedarf unbeschadet von § 17 GmbHG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

58 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (14)
(2) Vor Abtretung eines Geschäftsanteils gleich aus welchem Rechtsgrund hat der abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil anzubieten. Die übrigen Gesellschafter oder einzelne von ihnen, mehrere im Innenverhältnis im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, können innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich verlangen, dass ihnen der Anteil als gemeinschaftlicher Anteil abgetreten wird. Als Gegenleistung ist der Wert des Anteils zu zahlen, wie er sich aus der Abfindungsregelung dieser Satzung ergibt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung.

59 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (15)
(3) Üben die Gesellschafter ihr Ankaufsrecht nicht aus, so haben sie der dann erfolgenden Anteilsveräußerung zuzustimmen, sofern dem nicht wichtige, in der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen.

60 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (16)
§ 13 Erbfolge (1) Beim Tod eines Gesellschafters kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. (2) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird.

61 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (17)
§ 14 Austritt (1) Jeder Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. (2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Für Kündigung streitig, ob sie unter § 3 Abs. 2 fällt, da nicht klar ob Kündigung erfolgen wird Jedenfalls greift § 60 II GmbHG ein - wonach im GesV weitere Auflösungsgründe festgelegt werden können Str., ob Kündigungsmöglichkeit ins HR eingetragen werden muss Bestimmungen über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung dürfen nicht verletzt werden -> Unbedenklich ist daher auch die Verpflichtung der verbleibenden Gesellschafter, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu erwerben

62 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (18)
(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann er seine Gesellschafterrechte ausüben. Die verbleibenden Gesellschafter sind verpflichtet, bis zum Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder Abtretungsverpflichtung Beschluss zu fassen.

63 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (19)
§ 15 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. (2) Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, a) wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; b) wenn sein Geschäftsanteil gepfändet ist und die Pfändung innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird; c) wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist.

64 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (20)
(3) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in der Person eines der Mitgesellschafter vorliegt. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen. Er hat sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers Aufgewendete auf seinen Entgeltanspruch anrechnen zu lassen.

65 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (21)
(4) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere von ihr bestimmte Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist. (5) Die Einziehung und die Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

66 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (22)
§ 16 Abfindung ausscheidender Gesellschafter (1) Kommt beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Einigung über die dem ausscheidenden Gesellschafter oder seinen Rechtsnachfolgern zu zahlende Abfindung nicht zustande, so entscheidet über die Höhe und Zahlungsweise der Abfindung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachter. (2) Der Schiedsgutachter wird auf Antrag einer der Parteien von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt. Die Anteilsbewertung erfolgt auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung nach [...]. Stehen derartige Bewertungsgrundsätze nicht mehr zur Verfügung, so bestimmt der Schiedsgutachter die Bewertungsmethode.

67 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (23)
(3) Der Schiedsgutachter bestimmt auch Einzelheiten der Konkretisierung der Bewertungsgrundsätze. Von dem ermittelten Unternehmens- bzw. Anteilswert ist ein Abschlag von fünfundzwanzig vom Hundert zum Unternehmensschutz zu machen. Der Schiedsgutachter kann bestimmen, dass der Abfindungsbetrag in zeitlich gestreckten Teilbeträgen bei angemessener Verzinsung zu zahlen ist. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Gesellschaft zur einen und der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Rechtsnachfolger zur anderen Hälfte.

68 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (24)
§ 17 Öffnungsklausel Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter, Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten befreit werden. In diesem Fall sind sie berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.

69 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (25)
§ 18 Schiedsklausel § 19 Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger. § 20 Schriftformklausel

70 Gesellschaftsvertrag einer GmbH (26)
§ 21 Kosten Die Kosten der Gründung trägt die Gesellschaft in Höhe von Euro ... Darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter. Unterschriften Zivilrechtlich sind Gründungskosten von den Gesellschaftern zu zahlen Sieht die GmbH-Satzung nur vor, dass abweichend davon die GmbH diese Kosten tragen muss, so kann der Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung nur vermieden werden, wenn der gesamte Aufwand im Wege der Schätzung in der Satzung beziffert wird

71 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE)

72 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (1)
Umgangssprachlich: Europa-AG 30 Jahre nach Vorlage des ersten Vorschlags 2004 in Kraft getreten Praktisches Beispiel: Umwandlung der Münchner Allianz AG

73 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (2)
Rechtsgrundlagen: EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft, Nr. 2157/2001 v. 8. Oktober 2001 Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Nr. 2001/86/EG v. 8. Oktober 2001 Nationales Recht: SE-Ausführungsgesetz und SE-Beteiligungsgesetz Subsidiär AktG und HGB Nationales Recht beeinflusst SE: „Die Europa AG ist eine Rechtsform, die es in 25 Farben gibt.“

74 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (3)
Vorteile: Möglichkeit, EU-weit einheitliche Konzernstruktur zu haben Grenzüberschreitende Fusion Einfache Sitzverlegung in anderen Mitgliedsstaat Kostenersparnis durch Zweigniederlassungen der SE anstatt der Gründung von Tochtergesellschaften Flexible Mitbestimmungsregeln bei entsprechender Verhandlung Wahl zwischen dualistischem und monistischem System SE als „europäische Marke“

75 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (4)
Möglichkeiten der Gründung: Verschmelzung von nationalen Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten (Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung) Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE (Vor.: seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat) Gründung einer Holding von AGs und/ oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben

76 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (5)
Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von AGs und/ oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben Ausgründung einer Tochter-SE aus einer bereits vorhandenen SE Mindestkapital von Euro

77 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (6)
Organe der AG: Hauptversammlung der Aktionäre Monistische Struktur (Verwaltungsrat aus geschäftsführendem Direktor und nichtgeschäfts-führenden Direktoren) Dualistisches System: Leitungsorgan (ab 3 Mio. mindestens 2 Personen) und überwachender Aufsichtsrat

78 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (7)
Eintragung in Handelsregister des Landes, in dem der Sitz liegt Firmen-Zusatz SE Haftung: mit Gesellschaftsvermögen, grds. keine Haftung der Aktionäre der SE, weil eigene Rechtspersönlichkeit

79 Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) (8)
Mitbestimmung: Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf beliebiges Mitbestimmungsmodell möglich (Verhandlung durch besonderes Gremium) Wenn keine Vereinbarung möglich, greift Auffangregelung, soweit in den beteiligten Ländern Mitbestimmung besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind Auffangregelung führt evtl. je nach Gründungsform zu unterschiedlichen Ergebnissen

80 Die englische Limited in Deutschland

81 Ltd. = private company limited by shares (GmbH)
Grundlage: Rechtsprechung des EuGH (Konsequenz: Unternehmer dürfen unter verschiedenen europäischen Gesellschafts-formen wählen, mit denen sie ihr Geschäft in Deutschland ausüben) Ltd. = private company limited by shares (GmbH)

82 Gründung einer Ltd. anstelle einer GmbH:
Limited (2) Gründung einer Ltd. anstelle einer GmbH: Gründung der Ltd. in England Eintragung der Zweigniederlassung (nicht der Ltd. selbst!) in das deutsche Handelsregister

83 Gründung in England: Limited (3) Kein Notar erforderlich
Ausstellung eines certificate of incorporation,durch Registrator des Companies House, der Unterlagen nur auf formelle Ordnungsmäßigkeit prüft (keine Bewertung von Sacheinlagen!)

84 Limited (4) Vorteile: Schnelle Registrierung (eine Woche bei normalem Service für 20 GBP und Blitzgründung innerhalb von 24 Stunden für 60 GBP); Gründungsaufwand insgesamt ca. 700 Euro Keine Beschränkungen bei der Namenswahl (außer Zusatz Ltd./ Limited) Kapital: Ein-Pfund-Company möglich keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat Internationale Bekanntheit

85 Limited (5) Nachteile: Kreditwürdigkeit
Innenrecht unterliegt dem sog. Gesellschaftsstatut (engl. Recht), z.B. völlig anderes Kapitalsystem Englische Berater notwendig/ empfehlenswert regelmäßiges Honorar des Company Secretary und Kosten für das in England zwingend vorgeschriebene Registered Office (ca. 800 Euro pro Jahr) Buchführungs- und Offenlegungspflichten (Jahresabschluss nach englischem Recht und in englischer Sprache, erstmals nach 22 Monaten, dann jährlich Stärkere Vermögensbindung/ Strengere Ausschüttungssperre als bei der GmbH (insb. im Hinblick auf Rücklagen) Viele Rechtsfragen ungeklärt, insb. zur Insolvenz Kann sich dt. Steuerrecht nicht entziehen.


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