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Kaufrecht. Das Kaufrecht … …hat verschiedene Regelungsebenen: - Das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) enthält Bestimmungen über die Mängelhaftung.

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Präsentation zum Thema: "Kaufrecht. Das Kaufrecht … …hat verschiedene Regelungsebenen: - Das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) enthält Bestimmungen über die Mängelhaftung."—  Präsentation transkript:

1 Kaufrecht

2 Das Kaufrecht … …hat verschiedene Regelungsebenen: - Das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) enthält Bestimmungen über die Mängelhaftung und den Gefahrübergang. - Das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) enthält für den Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher einzelne besondere Bestimmungen und vor allem die Anordnung halbzwingender Geltung der Mängelhaftung: - kein Nutzungsersatz bei Nachlieferung (§§ 439 Abs. 4, 346 BGB), § 474 Abs. 2 S. 1 BGB - kein Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447), § 474 Abs. 2 S. 2 BGB - Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, § 476 BGB - Verbot abweichender Vereinbarungen außer bei der Verjährung und beim Schadensersatz, § 475 BGB - Das Verbrauchsgüterkaufrecht enthält auch Bestimmungen über einen Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist (§§ 478 f. BGB). - Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen mit Beteiligung eines Kaufmanns unterliegt den Bestimmungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB).

3 Die Vorschriften über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB) … …gelten für Handelsgeschäfte eines Kaufmanns: § 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 343 Abs. 1 HGB Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. …wirken sich auf das Kaufrecht vor allem durch die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 HGB aus, die auch in § 478 Abs. 6 BGB erwähnt ist.

4 § 377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

5 Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf … …führt im Fall ihrer Verletzung kraft Genehmigungsfiktion zum Verlust sämtlicher Mängelrechte, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, § 377 Abs. 2, 6 HGB. …ist entgegen dem missverständlichen Wortlaut von § 377 Abs. 1 HGB nicht mit einer Untersuchungsobliegenheit kombiniert: Die Untersuchung ist nur das Kriterium dafür, welche Mängel der Käufer sofort anzeigen muss, nämlich solche, die bei einer Untersuchung zu entdecken gewesen wären. Der Käufer kann auch ohne Untersuchung auf seinen bloßen Verdacht hin einen Mangel anzeigen. …gilt auch für solche Mängel, die nicht bei einer Untersuchung zu erkennen gewesen wären: Der Käufer muss sie anzeigen, sobald sie sich zeigen, § 377 Abs. 3 HGB. …ist unverzüglich zu erfüllen, wobei dies schon durch Absendung geschieht, § 377 Abs. 4 HGB: Der Käufer trägt danach zwar nicht das Verspätungs-, wohl aber das Verlustrisiko (wie beim Widerruf: § 355 Abs. 1 BGB).

6 Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf … …hängt in erster Linie davon ab, inwiefern eine Untersuchung der Kaufsache nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist: - Bei komplexen Sachen, insbesondere Maschinen kann vom Käufer ein umgehender Probebetrieb und zuweilen sogar die Hinzuziehung eines Experten erwartet werden. - Bei Massenware kann sich der Käufer auf Stichproben beschränken. - Bei Ware, für die es auf die Originalverpackung ankommt, ist eine Untersuchung, die diese beschädigen würde, von vornherein untunlich, so dass der Käufer abwarten kann, bis er Mängelanzeigen von seinen Kunden bekommt.

7 Beim Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist, … … sind die allgemeinen Rechtsbehelfe wegen eines Mangels (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zur Erleichterung des Rückgriffs modifiziert, damit der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus dem Mangel ergibt, nach Möglichkeit denjenigen trifft, in dessen Sphäre er entstanden ist: - Statt der Nacherfüllung, die für den Käufer häufig ohne Interesse ist, kann er Aufwendungsersatz für die seinerseits geleistete Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verlangen, § 478 Abs. 2 BGB. - Es bedarf für Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung keiner Fristsetzung, wenn der Käufer die Sache von dem Verbraucher zurücknehmen musste oder dieser den Kaufpreis gemindert hat, § 478 Abs. 1 BGB. - Die Vermutung der Mangelhaftigkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beim Lieferantenkauf zurück, §§ 478 Abs. 3, 478 BGB. - Die Verjährung unterliegt einer Ablaufhemmung, die erst zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche endet, § 479 Abs. 2 BGB.

8 Beispiel: Nachdem das von A beim Händler V gegen 500 zu privaten Zwecken gekaufte Rad wegen eines unerkennbaren Risses in der Federung durchgebrochen ist, wendet sich A an V. Dieser überlässt ihm am 10. Oktober 2011 umgehend ein Ersatzrad, mit dem A auch zufrieden ist. Für dieses Ersatzrad hat V 450 und damit 50 mehr aufgewendet, als er seinerseits sofort an den Großhändler L bezahlt hat, von dem er das schadhafte Rad am 5. Mai 2009 bezog. L nimmt dieses anstandslos zurück und zahlt K 400 aus. Lösung: I. Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 50 aus § 281 Abs. 1 BGB 1.V begehrt den Ersatz seines positiven Interesse an der Vertragsdurchführung, das in der Differenz von Einkaufs- und Weiterverkaufspreis in Höhe von 100 liegt; hiervon sind V nur 50 geblieben, so dass er, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegeben sind, noch 50 verlangen kann 2.wegen des Risses in der Federung lag ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB vor, der eine Pflichtverletzung bedeutet 3.mangels Erkennbarkeit des Mangels wird keine Genehmigung nach § 377 Abs. 1 HGB fingiert; V hat den Mangel gemäß § 377 Abs. 3 HGB auch unverzüglich angezeigt 4.eine Fristsetzung ist nach § 478 Abs. 1 BGB entbehrlich, da ein Verbrauchsgüterkauf über eine neu hergestellte Sache vorliegt und V die Sache von dem Verbraucher zurücknehmen musste 5.L hat die Pflichtverletzung nicht nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten, weil er den Riss in der Federung nicht erkennen konnte II.Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 50 aus § 478 Abs. 2 BGB 1.V kann Ersatz seiner Aufwendungen für die Nachlieferung verlangen, soweit diese nicht schon durch die Rückzahlung des Kaufpreises entgolten sind: die Differenz zwischen dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung und dem zurückerstatteten Kaufpreis beträgt 50 2.dieser Anspruch besteht auch, wenn der Riss in der Federung unerkennbar war und L seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat 3.die Verjährung, die nach § 479 Abs. 1 BGB eigentlich schon am 5. Mai 20011 eintrat, ist gemäß § 479 Abs. 2 BGB in ihrem Ablauf gehemmt und setzt erst zwei Monate nach der Erfüllung der Ansprüche des A, also am 10. Dezember 2011, ein

9 Schenkungsrecht

10 Die Schenkung … … zerfällt in - ein formfreies Handgeschäft (§ 516 BGB) und - ein formpflichtiges Schenkungsversprechen, dessen Formmangel durch Bewirkung der Leistung geheilt wird (§ 518 BGB). … wird so von einer Warnung des Schenkers durch einen sofortigen Verlust der Schenksache oder durch die notarielle Beurkundung abhängig gemacht …unterliegt einem Vorbehalt im Fall der Verarmung des Schenkers (§§ 519, 528 BGB). Dieser ist - dem individuellen Interesse des Schenkers an der Erhaltung seiner Lebensgrundlage - dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer unnötigen Inanspruchnahme von Sozialleistung geschuldet. …kann wegen groben Undanks des Beschenkten zurückgefordert werden (§ 530 BGB), an den hohe Anforderungen zu stellen sind. …kennzeichnet auch im Übrigen die Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs (§§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB).

11 Die Schenkung … …führt wegen der einseitigen Begünstigung des Beschenkten nur zu einer eingeschränkten Haftung des Schenkers (§§ 521, 523 f. BGB). Diese gilt aber für die Verletzung einer Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Schenker übernommenen Leistungspflicht steht. Beispiel: Krankenhausbetreiber S überlässt die Essensreste aus dem Krankenhausbetrieb dem Bauern B, der sie an seine Schweine verfüttert. Die Mitarbeiter von S sind unachtsam und versäumen es, B davor zu warnen, dass die Essensreste einen langlebigen Virus enthalten, der auch für Schweine gefährlich ist. B verliert durch die Infektion 50 Schweine. Lösung: Ob B nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen S hat oder ob dieser nach § 521 BGB durch die Reduktion des Haftungsmaßstabs ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob man einen Zusammenhang zwischen der Warnung vor den von der Schenksache ausgehenden Gefahren und der Leistungspflicht des S erkennt. Es spricht mehr dafür, dass er gegeben ist, so dass S wegen der Minderung seiner Sorgfaltspflicht nicht haftet.

12 Werkvertragsrecht

13 Das Recht des Werkvertrags … …hat Ergänzungsfunktion zum Kaufrecht und gilt nach § 631 BGB für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. …gilt nur sehr eingeschränkt für Werklieferungsverträge, die auf herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen gerichtet sind und weitgehend dem Kaufrecht unterfallen, § 651 BGB. Ihre Abgrenzung zu den reinen Werkverträgen erfolgt danach, ob der Schwerpunkt einer Leistung (dem Werte nach) auf der Lieferung von beweglichen Sachen oder auf der Montage liegt. Beispiel: Die Vereinbarung über die Errichtung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB; der Vertrag über die Lieferung eines Mobilheims, das nur auf ein Fundament gesetzt wird, ein Werklieferungsvertrag, für den nach § 651 BGB überwiegend Kaufrecht gilt. …sieht im Gegensatz zum Kaufrecht vor, dass der Besteller jederzeit grundlos kündigen kann; der Werkunternehmer behält in diesem Fall seinen Lohnanspruch, muss sich aber hierauf Ersparnis und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, § 649 BGB.

14 Beim Werkvertrag … …ist der Besteller nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB zur Abnahme des Werks verpflichtet, es sei denn, diese ist wie etwa bei unkörperlichen Werken nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, § 646 BGB. Die Abnahme besteht in der Entgegennahme der Leistung und ihrer Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß. …wird die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB (Ausnahmen: Abs. 2 der Vorschrift) mit der Abnahme fällig, so dass der Besteller ab jetzt auch die Lohngefahr trägt, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB. …trifft die Lohngefahr den Besteller schon vorher, wenn - er sich im Annahmeverzug befindet, § 644 Abs. 1 S. 2 BGB. - das Werk versendet wird (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB). - das Werk infolge einer Anweisung oder eines Stofffehlers untergeht oder unausführbar wird (§ 645 BGB). Diese Vorschrift soll nach umstrittener Ansicht analog auf andere Leistungshindernisse angewandt werden, denen der Besteller nähersteht als der Unternehmer (sogenannte Sphärentheorie). Beispiel: B beauftragt U mit der Errichtung eines Rinderzuchtbetriebs in dem Land A, in dem noch vor Fertigstellung eine radikale Hindupartei an die Macht gelangt und jegliche Form der Rinderzucht und -verwertung verbietet. U kann von B nach § 645 Vergütung für die bereits ausgeführten Teile des Werks verlangen.

15 Die Mängelhaftung des Werkunternehmers … … unterscheidet sich von der des Verkäufers durch - das Wahlrecht des Werkunternehmers (nicht des Bestellers) zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, § 635 Abs. 1 BGB. - das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme, das zwar eine erfolglose Fristsetzung, aber nicht das für den Schadensersatz erforderliche Verschulden des Unternehmers voraussetzt, § 637 Abs. 1 BGB. Fordert der Besteller nach Abs. 3 der Vorschrift einen Vorschuss, muss er diesen anders als die Schadensersatzleistung gemäß § 249 Abs. 2 BGB auch bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen. - das Recht des Bestellers zur Einbehaltung der Mangelbeseitigungskosten samt Druckzuschlag von 100 %, § 641 Abs. 3 BGB. - leicht unterschiedliche Verjährungsfristen gemäß § 634a Abs. 1 BGB).

16 Mietrecht

17 Der Mietvertrag … …ist wie der Dienst- oder Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) ein Dauervertrag, bei dem eine Seite der anderen etwas auf Zeit überlässt und das durch Zeitablauf oder Kündigung endet (§ 542 BGB) …verpflichtet den Vermieter aber im Gegensatz zum Dienst- und Arbeitsvertrag und ebenso wie Kauf- und Werkvertrag zu einem Erfolg, nämlich die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen und dauernd darin zu erhalten, § 535 Abs. 1 BGB. …begründet in aller Regel eine absolute Fixschuld, weil die Leistung des Vermieters nach Zeitabschnitten zu erbringen ist und deshalb nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in einer Periode ausgefallen ist. …wird bei einer Leistungsstörung nicht durch Rücktritt, sondern durch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst. An die Stelle der allgemeinen Regelung des § 314 BGB tritt aber § 543 BGB. …ist häufig ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Angehörige und Besucher eines Wohnungsmieters haben bei einer Verletzung wegen eines Mietmangels einen direkten Anspruch gegen den Vermieter.

18 Besonderheiten der Mängelhaftung beim Mietvertrag - Altertümliche Definition des Mangels in § 536 Abs. 1, 2 BGB, die jedoch inhaltlich mit Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 434, 633 BGB) übereinstimmt. -Der Mieter hat gemäß § 536a Abs. 2 BGB ein Selbstbeseitigungsrecht, das allerdings vom Verzug des Vermieters und damit von seinem Verschulden abhängt. - Die Minderung tritt gemäß § 536 Abs. 1 BGB automatisch und nicht erst auf Erklärung des Mieters ein, weil eine Nacherfüllung bei der absoluten Fixschuld ohnehin nicht möglich ist und dem Mieter als Alternative zur Minderung nur die Kündigung gemäß § 543 BGB und kein Rücktritt zur Verfügung steht. -Miete, die wegen ihrer automatischen Minderung zu viel gezahlt worden ist, muss der Mieter nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen. -Der Vermieter hat verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel der Mietsache einzustehen, § 536a Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist zufällig entstanden und lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn man sie als Ausdruck einer Gefährdungshaftung versteht, die den Vermieter wegen des besonderen Risikos trifft, das für den Mieter von der Mietsache ausgeht. -Die Ansprüche wegen eines Mangels sowie die Mietminderung sind nach § 536c Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Mieter ihn nicht anzeigt und der Vermieter deshalb für keine Abhilfe sorgen kann.

19 Beispiel: Anfang des Jahres mietet M von V zum monatlichen Preis von 600 kalt, 700 warm eine Wohnung in Würzburg, deren Wände teilweise durchfeuchtet waren, ohne dass V dies hätte erkennen können. Obwohl M Anfang März erkennt, dass durch die Feuchtigkeit an einem wertvollen Gemälde bereits ein Schaden entstanden ist, wartet er zunächst ab, bis er sich Anfang Juli an V wendet und diesen bittet, für trockene Wände zu sorgen. V kommt diesem Wunsch sofort nach, benötigt für die Sanierung aber zwei Monate. Wegen der verspäteten Mitteilung des M muss er zur Beseitigung der Feuchtigkeit außerdem 1.000 mehr aufwenden. Für die erste Hälfte des Jahre verlangt M 20 % der Miete zurück; außerdem will er den an seinem Bild entstandenen Schaden in Höhe von 2.000 ersetzt haben. Lösung: I.Anspruch des M gegen V auf Zahlung von 560 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Zahlung der Miete für Januar bis April könnte deshalb teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt sein, weil die Mietsache einen Mangel hatte 1.feuchte Wände beeinträchtigen den Wohnwert und führen dazu, daß die betroffene Wohnung sich nur eingeschränkt zu dem vertragsgemäßen Gebrauch eignet; eine Reduktion der Tauglichkeit um mindestens 20% ist anzunehmen 2.die Minderung könnte nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ausgeschlossen sein, weil M gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat; dieser Ausschluss erfasst jedoch nur die Zeit, um die sich die Mangelbeseitigung verschoben hat, also die Monate Mai und Juni, nicht März und April, in denen ohnehin noch hätte saniert werden müssen

20 II.Anspruch des M gegen V auf Zahlung von 2.000 aus § 536a BGB 1.M hat durch den Mangel der Mietsache einen Schaden an seinem Eigentum erlitten 2.der Mangel war schon bei Vertragsschluss vorhanden; ob er für V erkennbar war und diesen ein Verschulden trifft, spielt keine Rolle 3.der Anspruch ist nicht nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Schaden schon eingetreten war, als M ihn hätte anzeigen können III.Anspruch des V gegen M auf Zahlung von 1.000 aus § 536c Abs. 2 S. 1 BGB V kann von M Ersatz der Mehrkosten verlangen, die ihm durch die verspätete Anzeige entstanden sind; dieser Anspruch setzt Verschulden voraus, das aber gegeben ist

21 Der Mietvertrag über Grundstücke und Räume … …geht nach § 566 BGB auf deren Erwerber über, wenn die Mietsache vorher dem Mieter überlassen war. Dieser gesetzliche Vertragseintritt - dient dazu, dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache gegen denjenigen zu erhalten, der ihn auch erfüllen kann. Sonst hätte der Mieter keinen Anspruch gegen den Erwerber und nur ein Schadensersatzrecht gegen den Vermieter aus § 283 BGB. - beruht auf der Vorstellung, dass die Mietsache mit dem Recht des Mieters belastet ist, das durch die Überlassung der Mietsache an ihn Publizität erlangt. Von einer Belastung im sachenrechtlichen Sinne hätte der Mieter aber weniger als vom Vertragseintritt des Erwerbers, weil er so nur ein Nutzungsrecht bekäme, nicht auch den Anspruch auf Instandhaltung gemäß § 535 BGB. …unterliegt zum Schutz des Erwerbers gemäß § 550 BGB dem Gebot der Schriftform, wenn er für mehr als ein Jahr abgeschlossen wird und gilt ansonsten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so dass er ordentlich gekündigt werden kann.


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