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Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)

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Präsentation zum Thema: "Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)"—  Präsentation transkript:

1 Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)
Georg Boll (OSR) THS-Reutlingen (Stand: 02/2012) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

2 Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
1. Gesetzlicher Regelfall: Barzahlung Begleichung von Geldschulden durch Barzahlung = Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB Barzahlung = Zahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln Rechtsgrundlagen: Art. 128 I 3 AEU, § 14 I 2 BBankG BBankG Vierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse § 14 Notenausgabe (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. ... Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

3 Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
2. Ausnahme: bargeldlose Zahlung Buchgeld = Forderung gegen die Bank Einverständnis des Gläubigers erforderlich konkludent: Angabe der Bankverbindung auf Rechnung etc. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

4 Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
3. Erfüllungswirkung Hingabe von Schecks, Kreditkarten etc. = § 364 II BGB - neue Forderung tritt neben die alte (z.B. Kaufpreisforderung) - Gläubiger muss zunächst Befriedigung aus der neuen Forderung suchen (= Stundung der alten Forderung) Überweisung - Leistungshandlung = rechtzeitige Überweisung Verzögerungsgefahr geht zu Lasten des Schuldners(§ 270 I BGB) - Leistungserfolg = Eingang des Geldes bei der Empfängerbank (str.) a.A.: Gutschrift auf dem Empfängerkonto Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

5 Zahlungsverkehr : Schuldentilgung
4. Arten bargeldloser Zahlung Push-Zahlung = Zahlung geht vom Schuldner aus - Überweisung - Zahlung mit Netzgeld („e-cash“) Pull-Zahlung = Zahlung wird vom Gläubiger veranlasst - Lastschrift im Einzugsermächtigungsauftrag Abbuchungsauftrag SEPA-Verfahren - Kartenzahlung: Kreditkarte / ec-Karte (POS) - Scheck Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

6 Zahlungsdienstleister :
Wer darf Zahlungsdienste anbieten ? Zahlungsdienstleister : Einlagenkreditinstitute EZB / nationale Zentralbanken E-Geldinstitute Mitgliedstaaten/ Gebietskörperschaften Zahlungsinstitute Im Folgenden gilt: Zahlungsdienstenutzer = Kunde Zahlungsdienstleister = Bank Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

7 § 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich …
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) § 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich (2) Zahlungsdienste sind: 2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft), Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

8 Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675c I BGB) grundsätzlich entgeltlich (§ 675f IV BGB) Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB) oder Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB, Hauptfall: Girokonto) Einordnung wichtig wegen verschiedener Informationspflichten (§ 675d I 1 BGB i.V.m. Art. 248 Abschnitt 2 oder 3 EGBGB) Recht des Gläubigers, dem Schuldner für bestimmte Zahlungsweise Rabatt zu gewähren, darf nicht ausgeschlossen werden (§ 675f V BGB) wichtig für Kreditkarten: - Änderung des Rahmenvertrags (§ 675g BGB) - Nr. 1 AGB´n - Kündigung des Rahmenvertrags (§ 675h BGB) - Nr. 18, 19 AGB´n Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

9 Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)
Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seiner Bank zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

10 Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Einzelzahlungsvertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag die Bank führt für den Kunden einen einzelnen Zahlungsvorgang aus einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge aus und führt für den Kunden ein Zahlungskonto (Giro-/ Kontokorrentkonto) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

11 Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB)
Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Formvorschrift: die Bank hat dem Kunden die notwendigen Informationen und Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. (Art 248 § 3 EGBGB) Kunde = Zahler Kunde = Zahlungsempfänger Zahlungskonto + Zahlungsdienste- rahmenvertrag Einzelzahlungs- vertrag Zahlungsvorgang / Zahlungsdienst z.B.: Zahlschein mit Bareinzahlung Bank Bank Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

12 Gegenstände eines Zahlungsdienste-rahmenvertrags:
 Barzahlungen  Überweisungen  Lastschriften  Daueraufträge  Zahlungskarten ohne Kredit- gewährung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

13 Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB)
Abkürzungen: Zahlungsdienstenutzer = ZDN Zahlungsdiensterahmenvertrag = ZDRV Zahlungsdienstleister = Bank oder Unternehmen = ZDL Zahlende = Zahlungspflichtiger = ZL Geldgläubiger = Zahlungsempfänger = ZEM Zahlungsauftrag = Push-/ Pullvorgang = ZA Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

14 Grundstruktur einer Überweisung
Zwischenbanken Interbankenverhältnis: D: Überweisungsabkommen EU: SEPA-Rulebooks Empfängerbank ZDL des ZEM Überweiserbank ZDL des ZL Zahlungsdienste- rahmenvertrag (675f II BGB) +Zahlungsauftrag (§ 675f II BGB) Zahlungsdienste- rahmenvertrag (675f II BGB) +Anspruch auf Gutschrift (§§ 675c, 667, 675 t BGB) vertragliches Deckungs- verhältnis vertragliches Inkasso- verhältnis Überweisender = Belasteter = Schuldner = ZL Zahlungsempfänger = Begünstigter = Gläubiger = ZEM Valutaverhältnis (§ 433 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
1. Zahlungsauftrag (§ 675f III 2 BGB) = Weisung i.S.v. § 665 BGB Auftrag : Autorisierung durch Einwilligung i.S.v. § 675j I BGB Wirksamkeit : mit Zugang beim Zahlungsdienstleister (§ 675n I1 BGB) Ausnahme : bei Zugang an geschäftsfreiem Tag (§ 675n I 2 BGB) Ausnahme : bei wirksam vereinbartem Annahmeschluss nächster Geschäftstag (§ 675n I 3 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

16 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung durch den ZDL (§ 675o BGB) Ablehnung innerhalb der Frist des § 675s BGB Kontrahierungszwang aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag Ausnahme : Fehlen vertraglich vereinbarter Voraussetzungen, z.B. Name des Zahlers o. Empfängers, Kundenkennung, Kontodeckung (§ 675o II Alt. 1BGB) Ausnahme : Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 675o II Alt. 2 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

17 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Werkvertragliches Element = Erfolg ist geschuldet (vgl. § 675y I 4 BGB) Konsequenz: Haftung gemäß § 675z S. 3 BGB (≈ § 278 BGB) Abbedingung nur in den Grenzen des § 676z S. 2 BGB Ausführungsfrist i.d.R. ein Tag (§ 675s I BGB) vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

18 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB); vertraglich vereinbartes Entgelt jeder Seite kann abgesetzt werden, ist aber gesondert auszuweisen (§ 675q II/ III BGB) Maßgeblichkeit der Kundenkennung (§ 675r BGB) : Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut entfällt. = Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt Es wird nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

19 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
5. Beendigung durch Erfüllung = Bewirkung der geschuldeten Leistung Leistungshandlung : rechtzeitige + ungekürzte Weiterleitung Leistungserfolg : Eingang beim ZDL des ZEM (mittelbar aus §§ 675q I, 675s I 1 und § 675y I 4 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

20 Fall : Missachteter Widerruf
S zahlt jeweils zum Monatsersten an G € Pacht per Dauerauftrag. Nach Streitigkeiten mit G widerruft S am den Dauerauftrag, die Bank führt ihn aber zum 1.2. nochmals aus (BGHZ 89, 376).  Widerruf nach § 675p III BGB möglich; damit fehlende Autorisierung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

21 Fall : Anfänglich fehlende Weisungen = fehlende Autorisierungen
 Überweisung an falschen Empfänger (BGHZ 66, 372);  Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382);  Fälschung eines Überweisungsauftrags (BGH ZIP 1990, 1126; NJW 1994, 2357);  bewusste Abänderung des Überweisungsauftrags durch die Bank (BGH NJW 2005, 3213);  versehentlich doppelte Ausführung; (BGHZ 176, 234 )  Erstattung durch ZDL bei fehlender Autorisierung (§ 675u BGB)  Beweislast bei ZDL (§ 675w BGB)  Missbrauch durch ZL (§ 675 v BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

22 Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)
 ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren,  das zwischen dem Kunden und seiner Bank für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird  und das vom Kunden eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.  PIN  TAN  elektronische Signatur Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

23 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

24 Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)
Pflichten des Zahlers ( § 675 l BGB)  alle zumutbaren Voraussetzungen treffen,  um die personalisierten Sicherheitsmerkmale  vor unbefugtem Zugriff zu schützen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

25 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Kundenkennung (I)  Recht der Bank den Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung (z.B. Kto.Nr.+ IBAN) auszuführen(§ 675r II BGB)  keine Verpflichtung der Bank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Name des Kontoinhabers Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

26 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Kundenkennung (II)  kann die Bank eine vom Zahler angegebene Kundenkennung erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuordnen, ist die Bank verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben. (§ 675r III BGB)  keine Haftung der Bank bei Ausführung nach Maßgabe der Kontonummer (§ 675y III 1 BGB) nur Pflicht zur Bemühung um Wiedererlangung gegen Entgelt (§§ 675y III 2, 3 BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

27 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge (§ 675s BGB)  Eingang bei der Bank des Empfängers spätestens am auf den Zahlungsauftrag folgenden Geschäftstag (§ 675s I 1 Hs. 1 BGB)  vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar (= Übergangsfrist : § 675s I BGB)  für Zahlungsvorgänge im EWR, die nicht in Euro erfolgen, kann eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbart werden.  Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.  gesonderte Fristenregelung für Pull-Zahlungen (Lastschriften, Kreditkartenzahlung) in § 675s II BGB Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

28 Überweisungsfristen ab dem 01.01.2012
Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder EWR Inländische Überweisung in Inlandswährung Institutsinterne Überweisung Institutsinterne Überweisung innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle Sonstige Überweisung nicht in Euro in Euro bis zu 4 Geschäfts-tage vereinbar 1 Geschäftstag bei Überweisungen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag vereinbart werden unverzüglich, i.d.R. 1 Geschäftstag gemäß Vereinbarung sonst baldmöglichst, Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Konto des Empfängers Vereinbarung zwischen Kunde und Bank Für die Fristwahrung maßgebliches Konto : Ort der Gutschrift Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

29 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Zugang von Zahlungsaufträgen (§ 675n BGB)  Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank des Zahlers zugeht.  Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.  Die Bank kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten („Buchungsschnitt“).  Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Bank den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

30 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Wertstellungs- und Zinsregelung (§ 675t BGB)  maßgeblich für Verzinsung: Wertstellung (§ 675t I 2 BGB)  Wertstellung spätestens bei Eingang des Betrags auf dem Konto der Bank des Empfängers  bei Bareinzahlung durch einen Verbraucher = unverzügliche Wertstellung + Verfügbarkeit (§ 675t II BGB)  Einzahler kein Verbraucher, = Verfügbarkeit und Wertstellung spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag  bei Belastung : Wertstellung nicht vor tatsächlicher Abbuchung (§ 675t III BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

31 Informationen während d
Informationen während d.Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 6, 16 EGBGB) Informationen vor Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs : die Bank teilt auf Verlangen des Zahlers  die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang  sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte  und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

32 Informationen während der Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 10 EGBGB) Abweichende Vereinbarungen Bank und Kunde können eine andere Häufigkeit und eine abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren der Information (z.B.: Kontoauszüge) vereinbaren. (Art 248 §§ 3, 7, 8 und 9 Nr. 2 EGBGB) Über die Informationen über einzelne Zahlungsvorgängen an Zahler und Zahlungsempfänger hat die Bank jedoch  mindestens einmal monatlich  so zu unterrichten, dass der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. (z.B.: pdf – files mit voller Sicherung gegen Zugriffe) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

33 Ausführung von Zahlungsaufträgen
Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen autorisierte, fehlerfreie Ausführung von Zahlungsaufträgen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

34 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen
 Beweislast für Autorisierung liegt bei der Bank (§ 675w BGB)  Beweislast für ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs liegt bei der Bank (§ 676 BGB)  Ansprüche von Banken untereinander (Haftungsursache/ Regressregel § 676a BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

35 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  unverzügliche Anzeigepflicht des Kunden gegenüber seiner Bank (§ 676b I BGB)  Anspruchsausschluss 13 Monate nach dem Tag der Belastung (§ 676b II BGB)  Haftungsausschluss bei “höherer Gewalt” oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 676c BGB)  bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen hat die Bank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

36 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen Erstattungsansprüche des Kunden (§§ 675u, 675y BGB)  Kein Anspruch auf Erstattung, auch für Folgeschäden, wenn der Zahlungsauftrag mit fehlerhaften Kundenkennung ( Kontonummer etc.) ausgeführt wurde. (§ 675y III, § 675z S.5 BGB)  Zahler kann von seiner Bank verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. (§ 675y III BGB)  im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbart werden. (§ 675y III BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

37 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen: Haftung für Schäden, die über den Betrag des Zahlungsvorgangs hinausgehen:  Folgeschäden können auf Euro begrenzt werden. (§ 675z BGB) dies gilt nicht  für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit  den Zinsschaden  und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

38 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen :  Vertragliche Vereinbarung über weitergehende Erstattungsrechte des Zahlers trotz Autorisierung möglich (§ 675x II BGB)  SEPA-Lastschriften  Ausschluss des Erstattungsrechts trotz pauschaler Autorisierung möglich (§ 675x III BGB)  Ermöglichung des Abbuchungsauftragsverfahrens Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

39 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Der Zahler hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang (Lastschrift) beruht, wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und (Einzug nach mtl. Verbrauchsabrechnung – Tankstelle) 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; …(§ 675x I BGB)  dies gilt nicht für Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seiner Bank autorisiert worden sind (§ 675x VI BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

40 Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Haftung bei missbräuchlicher Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675v BGB)  Haftungsdeckelung für Kunden auf 150 Euro  Ausnahme: betrügerische Absicht / mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung  keine Haftung mehr nach einer Verlustanzeige durch den Kunden Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

41 Seite Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

42 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

43 Rechtsbeziehungen bei einer Überweisung
Überweisungs-institut = erstbeauftragtes Kreditinstitut (KI des Zahlungspflichtigen) zwischengeschaltete Kreditinstitute: Zahlungsverträge (§ 676 d,e BGB) Empfangsinstitut = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Überweisungs-vertrag (§ 676a-c BGB) Girovertrag § 676 f,g BGB) z.B.: Kaufvertrag = Valutaverhältnis Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

44 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
Verlorene Überweisung (§ 675y I 1, 2 BGB) 2. Rechtsfolge Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters auf unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrag (§ 675y I 1 BG) Stornopflicht (§ 675y I 2 BGB) Erstattung von Entgelten und Zinsen (§ 675y IV BGB) Zusätzlich: verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch 3. Regress in der Zahlungskette Erstattungsanspruch gegen die verantwortliche Stelle (§ 676a BGB) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

45 Überweisung (= Zahlungsauftrag)
Inkassoverhältnis bei der Überweisung 1. Anspruch auf Gutschrift = Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB Präzisierung in § 675t BGB Gutschrift eingehender Beträge (§ 675t I 1, 2 BGB) - unverzüglich nach Eingang (§ 675t I 1 BGB) - mit Wertstellung des Eingangstages (§ 675t I 2 BGB) Mitteilung: Kennung + Verwendungszweck (Art. 248, §§ 8, 15 EGBGB) bei verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen (§ 675y IV BGB); sonst nur verschuldensabhängiger SchE (§ 675z BGB) Pflicht zur (restlichen) Gutschrift bei vertragswidriger Kürzung 2. Anspruch aus der Gutschrift = abstraktes Schuldversprechen/-anerkenntnis i.S.v. §§ BGB 3. Stornorecht (Nr. 8 I AGB-Banken) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

46 Lastschriftverfahren in Deutschland:
bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 : Lastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr Einzugsermächtigungs- verfahren Basis- Lastschriftverfahren SEPA-Core-Direct Debit (SDD) Abbuchungs- verfahren Firmen- Lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

47 Wesen der Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt  Der Zahlungsvorgang wird nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst.  Er reicht die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein, die den Auftrag sofort in digitale Form umwandelt.  das ihm den Betrag gutschreibt und vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) einzieht Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

48 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

49 Zweite Inkassostelle = Clearingstelle
Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr) 6. Einzug und Verrechnung Zweite Inkassostelle = Clearingstelle Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers 7. Belastung 3. Inkasso-vereinbarung 4. Einreichung der Lastschrift zum Inkasso 5. Gutschrift E. v. 2. Einzugs- ermächtigung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger 1. Vereinbarung über Lastschrifteinzug Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

50 Bedeutung des Lastschriftverfahrens: (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
 Das Lastschriftverfahren bietet dem Zahlungsempfänger Möglichkeiten zur rationellen Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs  wenn er wiederkehrende Forderungen in gleich bleibender oder in wechselnder Höhe gegen eine Vielzahl von Zahlungspflichtigen hat  Das Lastschriftverfahren bietet ihm Vorteile für die Gelddisposition und für die kaufmännische Verwaltung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

51 Vorteile für den Zahlungsempfänger (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungsempfänger :  bestimmt den Zeitpunkt des Forderungseinganges, da er den Zahlungsvorgang auslöst (Einsatz von EDV)  erhält von seinem Kreditinstitut bei Einreichung den Gesamtbetrag der eingereichten Lastschriften gutgeschrieben  kann seine eignen Zahlungsverpflichtungen besser koordinieren, da er zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Summe auf seinem Bankkonto verfügen kann  braucht die Zahlungseingänge nicht zu überwachen und erzielt damit Kostenersparnisse  kann anhand von nicht eingelösten Lastschriften, die seinem Konto wieder belastet werden, das Mahnverfahren gegen säumige Schuldner einleiten Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

52 Vorteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungspflichtige  Er braucht seine Zahlungstermine nicht zu überwachen  Er braucht keine Belege (Überweisungen, Schecks) auszuschreiben und sie seinem Kreditinstitut einzureichen bzw. dem Zahlungsempfänger zu übergeben  Er erfährt von seinem Kreditinstitut durch einen entsprechenden Text im Kontoauszug, dass seine Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

53 Nachteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Der Zahlungspflichtige  Er ist in seinen finanziellen Dispositionen eingeschränkt und muss zu den Fälligkeitstermin für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

54 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren § 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. § 184 BGB: Rückwirkung der Genehmigung (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

55 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank Der Kunde autorisiert mit dem Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank die Einlösung von Abbuchungsauftragslastschriften des Zahlungsempfängers. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Abbuchungsauftragslastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Belastung Einwilligung Genehmigung Einzugsermächtigung gegenüber dem Zahlungsempfänger Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschrift-belastungsbuchung auf seinem Konto. Der Kunde kann der Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift widersprechen, bis er sie genehmigt hat. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

56 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Lastschriftabkommen Grundlagen für die Durchführung des Lastschriftverfahrens sind das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die AGB´n. Für den innerdeutschen Zahlungsverkehr bleiben die bisherigen Abkommen in Kraft, obwohl ab 2010 die SEPA-Regelungen umzusetzen sind. Es enthält Bestimmungen über die einheitliche beleglose Abwicklung des Lastschriftverfahrens bei allen beteiligten Kreditinstituten und regelt die Haftungsverhältnisse Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

57 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Einzugsermächtigung:  Die Einzugsermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt.  Es ist eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung,  den jeweils fälligen Betrag  vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einzuziehen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

58 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Abbuchungsauftrag:  Der Abbuchungsauftrag wird gegenüber der Zahlstelle abgegeben.  Es ist ein schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger vorgelegten Lastschriften einzulösen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

59 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Lastschrift : Inkassovereinbarung Der Zahlungsempfänger muss mit seinem Kreditinstitut, der ersten Inkassostelle, eine schriftliche Inkassovereinbarung abschließen, bevor er Lastschriften zum Einzug einreichen kann. Kreditinstitute schließen nur mit bonitätsmäßig einwandfreien Kunden eine solche Vereinbarung ab Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

60 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Verpflichtung des Zahlungsempfängers  nur fällige, bei Sicht zahlbare Forderungen durch Lastschriften von Zahlungspflichtigen, die dem Verfahren zugestimmt haben, einzuziehen  die Summe der eingereichten Lastschriftbeträge darf das vereinbarte Einreicherlimit (= Obligo) nicht übersteigen  keine Fristen und Termine für Fälligkeiten, Vorlage und Rückgabe anzugeben  nicht eingelöste und zurückbelastete Lastschriften nicht erneut zum Einzug einzureichen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

61 Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Teileinlösungen:  Teileinlösungen sind im Lastschriftverfahren nicht zulässig Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

62 Gründe für die Rückgabe von Lastschriften
Lastschrift Rückgabe (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Gründe für die Rückgabe von Lastschriften Nichteinlösung Widerspruch Nichteinlösung von Lastschriften durch die Zahlstelle Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen Einzugsermächtigungs-Lastschriften Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

63 Rückgabegründe Vorlegungsvermerk
Gründe für die Rückgabe von Lastschriften (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Rückgabegründe Vorlegungsvermerk Nichteinlösung  mangelnde Kontodeckung  kein Abbuchungsauftrag beim Abbuchungsauftragsverfahren  Unanbringlichkeit „ Vorgelegt am ……..und nicht bezahlt Name der Zahlstelle, Ort und Datum Widerspruch beim Einzugsermächtigungsverfahren Belastet am……Zurück wegen Widerspruchs.“ Name der Zahlstelle, Ort und Datum Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

64 Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen
Rückgabe im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr) 2.2 Rücklastschrift Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Zweite Inkassostelle = Clearingstelle 2.1. Eilnachricht, sofern LS >= Euro 1. Widerspruch 3. Rück- lastschrift Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

65 Nichteinlösung Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Die Zahlstelle kann die Einlösung einer Lastschrift ablehnen, wenn  das Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung aufweist  bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften kein Abbuchungsauftrag vorliegt  die Lastschrift unanbringlich ist, z. B. falsche Kontonummer, unklare Namensangabe Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

66 Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Widerspruchsmöglichkeit:  Der Zahlungspflichtige kann einer Lastschrift, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen worden ist, widersprechen  Mit seinem Widerspruch macht er die Belastung seines Kontos rückgängig  Die Zahlstelle schreibt ihm den Betrag mit der Wertstellung des Belastungstages und damit zinsneutral wieder gut  Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, von seinem Widerspruchsrecht unverzüglich Gebrauch zu machen, sobald ihm die unberechtigte Belastung bekannt wird  Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

67 Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Widerspruchsmöglichkeit:  Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n) 2.4 Nachträgliche Autorisierung der Zahlung durch Genehmigung der Lastschriftbelastungsbuchung .....“ so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. ....“ Quelle : Volksbank Reutlingen: Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr;Reutlingen, Oktober sinngemäß: ebenso Sparkassenverlag.... Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

68 Rücklastschriften Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr)
Für die Rückgabe hat die Zahlstelle nach dem Lastschriftabkommen zu beachten:  Rücklastschriften sollen möglichst schnell an die erste Inkassostelle gelangen, damit dort die dem Zahlungsempfänger erteilte E. v. – Gutschrift rückgängig gemacht werden  Nicht eingelöste Lastschriften sind spätestens an dem Tag des Eingangs bzw. folgenden Geschäftstag an die erste Inkassostelle zurückzugeben.  Lastschriften, denen widersprochen wurde, sind spätestens am Geschäftstag nach Zugang des Widerspruchs an die erste Inkassostelle zurückzugeben  Der Rückgabeweg ist freigestellt  Bei Lastschriftbeträgen von Euro und darüber ist eine Eilnachricht an die erste Inkassostelle erforderlich Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

69 SEPA (Single Euro Payments Area)
 Schaffung eines einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraumes  ein Gebiet, in dem Verbraucher, Unternehmen und andere Wirtschaftsakteure unabhängig von dem Land, in dem sie sich befinden, Euro-Zahlungen tätigen oder empfangen können.  Dabei sollen für Zahlungen innerhalb eines Landes die gleichen Rahmenbedingungen, Rechte und Verpflichtungen gelten wie für grenzüberschreitende Zahlungen. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

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71 SEPA (Single Euro Payments Area)
SEPA umfasst:  die einheitliche Währung  einheitliche Instrumente für Euro-Zahlungen SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften SEPA-Kartenzahlungen  effiziente Verarbeitungsinfrastrukturen für Euro-Zahlungen  einheitliche technische Standards  einheitliche Geschäftspraktiken  eine harmonisierte Rechtsgrundlage  die fortlaufende Entwicklung neuer kundenorientierter Dienstleistungen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

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73 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

74 SEPA (Single Euro Payments Area)
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76 Die Zusatzleistungen umfassen:
 die elektronische Rechnungsstellung  den elektronischen Abgleich zwischen Rechnungen, Kundenkonten und Zahlungsströmen  Zahlungslösungen mittels Internetbanking Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

77 Elektronischen Rechnungsstellung (e-invoicing)
Dienstleistung, die dem Kunden vor der eigentlichen Zahlung angeboten wird  Bei der elektronischen Rechnungsstellung werden die Rechnungen direkt an die Internetbanking-Anwendung des Zahlungspflichtigen gesandt.  Nachdem dieser die Rechnung akzeptiert hat, wird eine automatische Zahlungsanweisung generiert, die alle relevanten Informationen zum Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger enthält. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

78 Elektronischer Kontenabgleich (e-reconciliation)
Dienstleistung, die dem Kunden nach der Zahlung angeboten wird.  Hierbei werden Rechnungen elektronisch mit den entsprechenden Zahlungen auf dem Bankkonto abgeglichen und die Daten des Zahlungsempfängers automatisch aktualisiert. Die Kombination von Zusatzleistungen und SEPA-Zahlungsinstrumenten eröffnet der Wirtschaft hohe Einsparpotenziale, da hierdurch das Belegaufkommen reduziert und eine vollautomatisierte, durchgängige Verarbeitung von Zahlungen möglich sein wird (end-to-end straight-through processing, e2e STP). Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

79 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

80 Überweisung =Credit Transfer
SEPA Überweisung =Credit Transfer SEPA Kartenzahlung =Cards SEPA Lastschrift =Direct Debit Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

81 Wert- schöpfungs- prozesse
Wertschöpfung und Logistik Die betriebswirtschaftliche Wertschöpfung ist der Beitrag der Unternehmen zum Bruttonationaleinkommen. Leistungen an den Staat: Steuern, Abgaben Leistungen an Mitarbeiter Löhne; Gehälter, Sozialbeiträge Leistungen an die Eigentümer: Gewinne, Dividenden .. Wert- schöpfungs- prozesse Einnahmen Vorleistungen Erzeugnisse Dienstleistungen Rechte Ausgaben Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

82 Verwertung Vernichtung Deponie
Wertschöpfungskette Grube Kohle Stahlwerk Stahl Walzwerk Bleche Zulieferer Teile KFZ - Hersteller KFZ Händler (Wertschöpfungsstufe) Verwertung Vernichtung Deponie Konsument Nutzung Verschrottung Je nach Sichtweise : Wertschöpfungsketten (Value-Chains) logistische Ketten (Logistic-Chains) Versorgungsketten (Supply-Chains) Nachfrageketten (Demand-Chains) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

83 Neue Produkte werden mit SEPA bereitgestellt
Kartenzahlung =Cards Überarbeitung der Debitkartenstrategie SEPA Überweisung =Credit Transfer Ablauf vergleichbar mit deutscher Überweisung = kaum Veränderung zu EU-Standardüberweisung SEPA Lastschrift =Direct Debit deutliche Unterschiede gegenüber dem deutschen Lastschriftverfahren

84 Es werden keine grundlegenden Veränderungen auf Kartennutzer zukommen.
SEPA Kartenzahlungen = Cards Es werden keine grundlegenden Veränderungen auf Kartennutzer zukommen. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

85 Kreditkarten nach dem Abrechnungssystem
Arten von Kreditkarten Kreditkarten nach dem Abrechnungssystem Charge-Karten Credit-Karten Debit-Karten Komplette Zahlung der Kartenumsätze. Sammlung der Umsätze auf einem Kartenkonto. Abrechnung : einmal im Monat per Lastschrift Komplette oder teilweise Zahlung der Kartenumsätze mit Krediteinräumung Abrechnung : einmal per Monat per Lastschrift Kartenumsätze werden taggenau zinswirksam erfasst. Das Kartenkonto wird wie ein Kontokorrent-konto geführt. Das Konto wird einmal im Monat abgerechnet Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

86 SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)
 Jeder Karteninhaber sollte europaweit in der Lage sein, seine Karte bei jedem Geldausgabeautomaten oder bei jedem Magnetkartenleser an einer Verkaufsstelle zu benutzen.  Bei der Verrechnungsgebühr sollte es keine auf geografischen Faktoren basierenden Unterschiede geben.  Ende 2010 sollen alle Kartensysteme dem EMV - Standard entsprechen (PIN und Chip)  (EMV steht für Europay, Mastercard (Maestro), Visa (V-Pay))  Das Rahmenwerk ist relativ allgemein gehalten und bietet derzeit noch großen Interpretationsspielraum.

87 SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)
Neuerungen für Händler :  Neue Verträge zur Kartenakzeptanz  Neues Akzeptanzlogo „Debitkarten“ ?  Neue Terminals („electronic-cash“ - EMV – Anwendung)  Ab müssen alle Terminals EMV-fähig sein Ziel : Jede Karte für jedes Terminal Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

88 SEPA Credit Transfer SCT Durch SCT werden die bisher nationalen Überweisungsmechanismen auf Europa ausgedehnt. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

89 SEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung
Der Prozess unterscheidet sich nicht wesentlich von der bisherigen Inlands-Überweisung.  Keine Betragsbegrenzung  Weitergabe aller Verwendungszweckdaten (max. 4 x 35 Zeichen)  Gebührenregelung analog „Share“ : Gebühren werden separat ausgewiesen und gebucht  AWV-Meldung durch den Meldepflichtigen ab € mittels Z4 monatlich an die Bundesbank (Z4 download unter:

90 SEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung
Ziel ist eine identische Überweisungs-Abwicklung im Inland und im SEPA-Raum.  Identifizierung der Konten von Empfänger und Überweisendem ausschließlich über IBAN (ISO 13616:2003) und BIC (ISO 9362)  Laufzeit <= 3 Tage  Verringerung der Laufzeit auf einen Tag ab 2012  umfasst Einzel – und Massenzahlungen (Sammler)

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93 Bestandteile der SEPA - Übereisung
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96 Bank des Auftraggebers
Ablauf einer SEPA-Überweisung Auftraggeber 2. Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen und / oder Anforderung zur Geld-Zahlung Begünstigter “Clearing House” 5. Bereitstellung der Zahlung 3. Zahlungsauftrag 4. Verrechnung Bank des Auftraggebers 1. Bank des Begünstigten Regelwerk gebunden an gebunden an

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98 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

99 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

100 Die Auslandsüberweisung in das übrige Ausland
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102 SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit Scheme)
SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA B2B Direct Debit Scheme) Mit der Einführung des SEPA-Basislastschrift-verfahrens zum 2. November 2009 wird dieses einheitliche Lastschriftverfahren in Europa angeboten. Festlegung durch die EPC : die SEPA-Lastschrift muss in allen EUR-Ländern zwingend zum umgesetzt werden Vorerst bleiben die deutschen Lastschschrift- verfahren für den innerdeutschen Zahlungsverkehr erhalten. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

103 Lastschriftverfahren in Deutschland (Wh.):
bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 : Lastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr Einzugsermächtigungs- verfahren Abbuchungs- verfahren Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr Basis- lastschriftverfahren SEPA-Core-Direct Debit (SDD) Firmen- lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

104 SEPA – Grundregeln der Lastschrift
 Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen im voraus über die jeweilige Lastschrift.  Lastschriften gelten solange als autorisiert, wie der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger sein Mandat nicht widerruft.  Der Zahlungsempfänger „dematerialisiert“ das papierhafte Mandat (elektronische Erfassung).  Ab der Erfassung des Mandats läuft ein vollelektronischer Prozess, einschließlich Rückgaben, ab.  Der Bank des Zahlungspflichtigen wird durch das Lastschriftverfahren keine Pflicht zur Administration (Verwaltung) von Mandaten auferlegt.  Eine Mandatsadministration und Mandatsprüfung kann für die Bank eine Mehrwertdienstleistung darstellen (vgl. traditioneller Abbuchungsauftrag).

105 Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)  Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes (Autorisierung) und Vergabe einer Mandatsreferenz  Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

106 Das SEPA Mandat für SEPA - DD
 ein gültiges Mandat des Zahlungspflichtigen ist Voraussetzung für den Einzug  entweder erfolgt dies beleghaft oder durch elektronische (fortgeschrittene) Signatur  der Zahlungsempfänger ist generell verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen eine sog. Pre-Notification (Vorausnachricht) rechtzeitig vor Fälligkeit zu übermitteln.  der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, das Mandat aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.  die Nachweispflicht bei Streitigkeiten trägt der Zahlungsempfänger  das Mandat ist max. 36 Monate ab Erteilung gültig. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

107 Das SEPA Mandat für SEPA - DD
Inhalt eines Mandats:  Eindeutige Mandatsreferenz  die Adressdaten des Debitors (Zahlungspflichtigen)  die Adressdaten des Creditors (Zahlungsempfängers)  Unique Identifier des Creditors (Zahlungsempfängers) Des weiteren:  IBAN und BIC des Debitors (Zahlungspflichtigen)  Vertragsnummer  Beschreibung des Vertrags  Lastschriftart  Ort u. Datum Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

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117 Sicher ist sicher: Die SEPA-Lastschrift
Limite Sperrmöglichkeit des ZP1) für alle Lastschriften Individuelles Einzugslimit als Weiterentwicklung möglich Autorisierung Autorisierung des Zahlungsempfängers erst durch Mandat ALLE Transaktionen enthalten Mandatsinformationen Begrenzung der Gültigkeit des Mandats bei 36 Monate der Nichtnutzung, Widerrufsmöglichkeit 1) Zahlungspflichtigen Kennzeichnung Identifikation des ZE 2) über UCI (unique creditor identifier – SEPA - konformes Kennzeichen für den ZE 2)) Referenznummer für Mandat Vorgangsnummern für Transaktionen 2) Zahlungsempfängers

118 Ablaufschema des Lastschrifteinzuges
1. Der Debitor erteilt dem Creditor ein Mandat zum Lastschrifteinzug 2. Der Creditor sendet eine Belastungsankündigung an den Debitor 3. Der Creditor sendet Lastschriften an die Creditor Bank 4. Die Creditor Bank senden die Lastschriften an die Debitor Bank 5. Das CSM (Clearing und Settlement Mechanism) verarbeitet Lastschrift im Rahmen des Clearing Zyklus und sendet diese anschließend an die Debitor Bank 6. Die Debitor Bank belastet das Konto des Debitors sofern dies möglich ist 7. Das Datum der Gutschrift auf dem Kundenkonto des Creditors wird zwischen ihm und der Creditor Bank vereinbart und ist nicht Bestandteil dieses Schemas 8. Ein gültiges Mandat des Debitors ist Voraussetzung für den Einzug Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

119 Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers
Ablaufschema des Lastschrifteinzuges Zahlungspflichtiger 1. Mandat zur Unterschrift Zahlungsempfänger 4. generiert Datensatz anhand des Mandats 2. vervollständigtes Mandat 3. Vorabinformation (in der Rechnung über Fälligkeit) 5. Einreichung Transaktionsdaten inkl. Mandatsdaten 12. Gutschrift auf Konto 9. Transaktion 8. Belastung am Fälligkeitstag “Clearing House” 7. Einzug 6. Einzug Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers 10. Transaktion 11. Transaktion Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

120 Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Die SEPA Lastschrift definiert einheitliche Bezugspunkte  Verrechnungstag  Belastungsdatum  Fälligkeitsdatum Regelfall:  Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

121 Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Wichtige Fristen für den Einreicher : Vorausinformation (Pre-Notification)  Versand der Vorausinformation über anstehende Lastschrift spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeitsdatum, wenn nicht anders geregelt  die Benachrichtigungsfrist kann frei vereinbart werden z.B.: Ankündigung der Einzugstermine in Rechnungen Jahresaufstellungen,  auf eine Benachrichtigung kann jedoch nicht gänzlich verzichtet werden Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

122 Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Vorlagefrist der Lastschrift bei der Zahlstelle  mindestens 5 Tage vor Fälligkeit (D-5) bei Erstlastschriften  bei Folgelastschriften mindestens 2 Tage vor Fälligkeit (D-2)  Das Recht zum Einzug verfällt, wenn ein Mandat 36 Monate lang nicht genutzt wird Rückgaben:  von der Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach dem Belastungsdatum  vom Zahlungspflichtigen bis zu acht Wochen nach Belastung seines Kontos im Falle einer autorisierten Zahlung  vom Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach Belastung seines Kontos im Falle einer unautorisierten Zahlung Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

123 SEPA – mögliche Exits (Rücklastschriften)
Auslöser eines Exits : Zahlungs-empfänger Bank des Zahlungs-empfängers / Clearing Bank des Auftrag-gebers / Zahlungs-pflichtigen) Zahlungs-pflichtiger - Reversal - Revocation - Reject - Return - Refusal - Refund

124 SEPA – mögliche Exits R e j e c t
Auslöser ist die Bank des Zahlungsempfängers / Clearing Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen technischer Gründe, z. B.  falsches Format  falsche IBAN Prüfsumme  Konto geschlossen  mangelnde Deckung  kein SEPA Konto  Kontoinhaber verstorben  vorab Einspruch des Zahlungspflichtigen

125 SEPA – mögliche Exits R e t u r n
Auslöser ist die Bank des Auftraggebers / Zahlungspflichtigen) Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen  Konto geschlossen  mangelnde Deckung  kein SEPA Konto  Kontoinhaber verstorben

126 SEPA – mögliche Exits R e f u s a l
Auslöser ist der Zahlungspflichtige Verweigerung der Abbuchung durch Zahlungspflichtigen nach Vorabinformation,  vor Buchung bei Erstlastschrift innerhalb 5 Tage,  bei Folgelastschrift innerhalb 2 Tage vor Buchung möglich

127 SEPA – mögliche Exits R e f u n d Auslöser ist der Zahlungspflichtige
 Widerspruchsfrist des Zahlungspflichtigen bei einer autorisierten SEPA-Lastschrift beträgt acht Wochen.  Bei einem nicht vorhandenen Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit 13 Monate.

128 SEPA – mögliche Exits R e v e r s a l R e v o c a t i o n
Auslöser ist der Zahlungsempfänger  Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen : Rückruf nach Beteiligtenbuchung R e v o c a t i o n Auslöser ist der Zahlungsempfänger  Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen : aber Rückruf vor Beteiligtenbuchung

129 Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit
Vorlagefrist Rückgaben Erstlastschriften (Tage) durch die Zahlstelle (Tage) 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 Zweitlastschriften (Tage) B e l a s t u n g = 0 F ä l l i g k e i t (Due Day) = 0 1 2 durch den Zahlungspflichtigen (Wochen) autorisiert = 8 Wochen Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum unautorisiert = 13 Monate Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

130 Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet zwischen Unternehmen (B2B) Anwendung. Das EPC-Regelwerk “SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook V1.2“ bildet die Grundlage. Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

131 Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  Zahlungspflichtige sind ausschließlich Unternehmen  vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)  Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes (Autorisierung) und Freigabe des Mandats bei der Zahlstelle  Vergabe einer Mandatsreferenz  Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“) Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

132 Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  Vorlagefrist mindestens 1 Tag vor Fälligkeit Rückgaben:  seitens der Zahlstelle bis maximal 2 Tage nach dem Belastungsdatum  vom Zahlungspflichtigen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

133 Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit
Vorlagefrist Rückgaben Lastschriften (Tage) durch die Zahlstelle (Tage) 1 1 2 B e l a s t u n g = 0 F ä l l i g k e i t (Due Day) = 0 durch den Zahlungspflichtigen Keine Widerspruchsmöglichkeit Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

134 SEPA-Lastschriftverfahren : Zusammenfassung der wichtigsten Fristen
Erst-/Einmal-LS Return Core Folge-Lastschrift Refund Reject Refund (wg/fehlendem o.ungült.Mandat) B2B (alle) Return B2B Reject Refund (wg/ fehlendem o. ungült. Mandat) D D-1 TD D-2 TD D-5 TD D-14 CD D+2 TD D+5 TD D+8 Wochen D+13 Monate * CD = Kalendertag TD = Target-Tag Quelle: Deres, N.,Weiß,R. Kreissparkasse München Starnberg: Vortrag 2009 ff.

135 Einzugsermächtigungsverfahren (DE)
SEPA Basis-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) Nutzungsmöglichkeit - ausschließlich national, in Euro - national und grenzüberschreitend, in Euro Kundenkennung - Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC Eindeutige Identifikation des Mandats - nein lediglich Verweis auf Einzugs- ermächtigung beim Einzug einer Lastschrift - ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift Geltungsdauer des Mandats - Einzugsermächtigung gilt unbefristet bis auf Widerruf - unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung Einzug vom Konto - zunächst ohne Zustimmung - Genehm. d. Abschlussanerkennung - Einwilligung durch Mandatserteilung festes Fälligkeitsdatum - nein bei Sicht - ja (due date) u. Vorabinformation („pre-notification“) an ZPfl. - Festgelegte Vorlauffristen: Erst- u. einmalige LS: due date ./. 5 Tage wiederkehrende LS: due date ./. 2 Tage Aufbewahrung des Mandats - beim Zahlungsempfänger - beim Zahlungsempfänger Erstattungsanspruch des Zahlungspfl. - max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluss - max. 8 Wochen nach Belastung Grundlage ZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct Debit

136 Abbuchungsverfahren (DE)
SEPA Firmen-Lastschrift (SEPA B2B Direct Debit) Nutzungs- möglichkeit ausschließlich national, in Euro national und grenzüberschreitend, in Euro; jedoch nicht für Verbraucher, Kundenkennung: - Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC Eindeutige Identifikation des Mandats - nein - ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift Geltungsdauer des Mandats - Abbuchungsauftrag gilt unbefristet bis auf Widerruf - unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung festes Fälligkeitsdatum - nein bei Sicht ja due date Aufbewahrung des Mandats - Abbuchungsauftrag wird durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Zahlstelle erteilt und dort verwahrt - Originalmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger; Bestätigung Mandatserteilung gegenüber Zahlstelle durch den Zahlungspflichtigen erforderlich Erstattungs-anspruch des Zahlungspfl. - nein - nein Grundlage ZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct Debit

137 Abkürzungsverzeichnis
ACH Automated Clearing House BIC Bank Code Identifier EBICS Electronic Banking Internet Communication Standard EPC European Payments Council EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion IBAN International Bank Account Number PSD Payment Services Directive SCF  SEPA Cards Framework SCT SEPA Credit Transfer SDD SEPA Direct Debit  SEPA  Single Euro Payments Area  STP  Straight Through Processing  UCI  Unique Credit Identifier  Extensible Markup Language (Standard zur Erstellung maschinen-und menschenlesbarer Dokumente) XML

138 Mein Dank gilt der Kreissparkasse Reutlingen
ohne die Unterstützung der Herren - Mutschler, - Kunischewski-Frey und - Gebauer wäre diese komplexe Arbeit nicht möglich gewesen Georg Boll im Januar 2010


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