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Patentrecht für Ingenieure

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Präsentation zum Thema: "Patentrecht für Ingenieure"—  Präsentation transkript:

1 Patentrecht für Ingenieure
Gewerbliche Schutzrechte Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Arbeitnehmererfinderrecht Markenrecht (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein Copyright, 1996 © Dale Carnegie & Associates, Inc. (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

2 I. Gewerbliche Schutzrechte
1. Übersicht gewerblicher Schutzrechte 1.1 Registrierte (formale) Rechte 1.2 Nicht registrierte Rechte 1.3 Patentwesen in Zahlen 2. Grundprinzipien 2.1 Nachahmungsfreiheit 2.2 Anmeldeprinzip 2.3 Territorialprinzip 3. Organisationsstrukturen 3.1 Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes 3.2 IPC-Klassifikation (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

3 Formale (registrierte) Rechte) Nicht registrierte Rechte)
Patent Geheimgehaltene Erfindung Qualifizierter Verbesserungsvorschlag Technische Schutzrechte Gebrauchs-muster Urheberrecht (z.B. Datenbanken+ Software) Halbleiter-Topographie Sortenschutz Zeichenrechte (z.B. Firma, besondere Geschäftsbezeichnung) Geschmacksmuster Sonstige Bestimmungen Unlauterer Wettbewerb z.B. § Nr. 9 UWG – Sittenwidrige Leistungsübernahme § 17 UWG – Geheimnisverrat §§ 823 ff. BGB – Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb Marken Urheberrolle für Pseudonyme (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

4 Schutzrechts-Laufzeiten
Maximale Laufzeiten von Schutzrechten (ab Anmeldetag): Patent: 20 Jahre Gebrauchsmuster: 10 Jahre Halbleitertopographie: 10 Jahre Sortenschutz: 25 oder 30 Jahre (je nach Pflanzenart) Geschmacksmuster: 25 Jahre Marke: unbegrenzt (Verlängerung alle 10 Jahre) Urheberrechtsschutz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

5 UrhG - Werksbegriff § 2 UrhG: Persönlich-geistige Schöpfung, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigt § 4 (1) UrhG: Sammelwerke Sammlung von Werken oder Daten, deren Auswahl und Anordnung Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung sind § 69a UrhG: Software § 87a UrhG: Datenbanken (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

6 § 87 a UrhG - Begriffsbestimmung
Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Wesentlichkeit der Investition: Zwei Meinungen Die Investition müsse substantielle Gewicht haben (LG Köln CR 2000,400) Mindestmaß an Arbeitsaufwand und wirtschaftlicher Investition, die dem Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft. Grundsatz des britischen Rechts: „What‘s worth copying is prima facie worth protecting“ (AG Rostock, Mitt. 2003, 169) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

7 § 87 b – Rechte des Datenbankherstellers
Es ist untersagt: die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. nach Art und Umfang unwesentlichen Teile der Datenbank wiederholt und systematisch zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Privat vs. Geschäftlich: § 87 c UrhR normiert ausdrücklich, dass Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht zulässig ist. Miturheber: Werden mit der Entwicklung umfassender Datenbanken (Erhebung und Aufbereitung von Daten des pharmazeutischen Marktes zwecks Dokumentation der Umsatz- und Absatzentwicklungen) mehrere Personen beauftragt, die ihre Arbeitsergebnisse in Workshops finden sollen und auf diese Weise eigene schöpferische Beiträge leisten, gelten sie als Miturheber – auch wenn die Erstellung der Datenbank insgesamt unter Leitung nur eines Herausgebers steht. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können dann nicht ohne Mitwirkung sämtlicher Miturheber geltend gemacht werden. (OLG Frankfurt 11 U 67/00, CR 1/2003, 50-55) Unwesentliche Teile – wiederholt + systematischer Zugriff: Wenn aus Zeitungsartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Aufruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre, liegt keine Verletzung nach § 87b (1) Satz 2 UrhR vor, auch wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch auf die Datenbank zugreift. (BGH I ZR 259/00 Paperby, GRUR 2003,958) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

8 Die Welt der Patente Weltweit sind derzeit mehr als 4 Millionen Patente in Kraft. Jedes Jahr werden ca Erfindungen neu zum Patent angemeldet. Für jede Erfindung wird durchschnittlich in vier Ländern Patentschutz beantragt. Patente warfen schätzungsweise über die Vergabe von Lizenzen weltweit mindestens 120 Mrd. US$ an Einnahmen ab, mehr als zehnmal so viel wie 1990. Pro Jahr werden beim DPMA > und beim EPA über Patentanmeldungen angemeldet. Für Patentrecherchen hat das EPA Zugriff auf 42 Millionen Dokumente aus über 70 Ländern. Rund 50 Staaten haben ihre Patentsysteme mehr oder weniger stark an die Vorschriften des Deutschen Patentrechts und des Europäischen Patentübereinkommens angeglichen (Harmonisierung). (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

9 Wirtschaftliche Gründe für Patente
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Schutz vor Nachahmung Sicherung des Pioniergewinns Anbahnung von Kooperationen oder Lizenzvergabe Maßnahmen gegen Produktpiraten Information der Öffentlichkeit Schutz vor späteren Anmeldungen Abschreckung des Wettbewerbs Firmenimage Werbung mit Schutzrechten Information aus Schutzrechten Vermeiden unnötiger Entwicklungskosten Anregungen zu neuen Produkten / Problemlösungen Vermeiden von Schutzrechtskollisionen Beachtung der Rechte von Arbeitnehmererfindern Anmeldepflicht bei Inanspruchnahme Motivation der Mitarbeiter Kosten- / Nutzen – Aspekte Verhältnis von Schutzrechtskosten zu Markteinführungskosten Idee : Serie : Marketing = 1 : 9 : 16 Erschließung neuer Märkte (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

10 Volkswirtschaftliche Begründung von Monopolrechten
Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit, aber Interesse des Erfinders an Geheimhaltung zwecks alleiniger Verwertung Interesse der Allgemeinheit an Offenbarung der Erfindung Lösung des Konflikts: Zeitlich begrenztes Monopolrecht Veröffentlichung spätestens nach 18 Monaten (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

11 Grundprinzipien formaler Rechte
Nachahmungsfreiheit Eingeschränkt durch zeitlich begrenzte Ausschlussrechte für geistige Leistung Anmeldeprinzip formelles Anmelde- & Eintragungs- / Erteilungsverfahren Territorialprinzip Schutzwirkungen richten sich nach nationalem Recht (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

12 Behörden für gewerblichen Rechtsschutz
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) München Zweigstelle in Jena Europäisches Patentamt (EPA) Zweigstellen in Den Haag + Wien WIPO / OMPI (World Intellectual Property Organization) Genf Patentstreitkammern (LG, OLG, BGH) Harmonisierungsamt Alicante Bundessortenamt Hannover (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

13 Instanzen im formalen Amtsverfahren
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Verwaltungsbehörde (dem Bundesministerium für Justiz unterstellt) Gliederung in: Prüfungsstellen Prüfungsabteilungen Patentregister Bundespatentgericht (BPatG) Bundesgericht gemäß Art. 96 GG Gliederung in juristische und technische Senate Beschwerdeinstanz zur Überprüfung von Entscheidungen des DPMA Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerdeinstanz Gliederung in Senate Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerden (§ 100 PatG) Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

14 Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation
Belgien (BE) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Deutschland (DE) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Großbritannien (GB) Irland (IE) Italien (IT) Kroatien (HR) Lettland (LV) Liechtenstein (LI) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Monaco (MC) Niederland (NL) Norwegen (NO) Österreich (AT) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Schweiz (CH) Slowakische Republik (SK) Slowenien (SI) Spanien (ES) Tschechische Republik (CZ) Türkei (TR) Ungarn (HU) Zypern (CY) Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden (Erstreckungsstaaten): Albanien (AL) Bosnien / Herzegowina (BA) ehem. Mazedonien (MK) Serbien / Montenegro (YU)

15 Internationale Patentklassifikation (IPC)
Gliederung: Sektion – Untersektion - Klasse – Unterklasse - Hauptgruppe Sektion A: Täglicher Lebensbedarf Sektion B: Arbeitsverfahren; Transportieren Sektion C: Chemie; Hüttenwesen Sektion D: Textilien; Papier Sektion E: Bauwesen; Erdbohren; Bergbau Sektion F: Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen Sektion G: Physik Sektion H: Elektrotechnik (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

16 Sektion H: Elektrotechnik (Auszug)
H04B Übertragung H04H Rundfunkübertragung ... H04L Übertragung digitaler Information 1/00 Anordnungen zum Erkennen oder zum Beseitigen von Fehlern in der empfangenen Nachricht 1/02 . durch Diversityempfang 1/ durch Frequenzdiversity 1/ durch Raumdiversity 1/08 . durch wiederholte Übertragung, z.B. Verdan-System 1/12 . mittels Rückkanal 1/ in welchen die Signale zur Prüfung zum Sender zurückgeschickt werden 1/ wobei der Rückkanal Überwachungssignale führt, z.B. Signale, mit denen eine Wiederholung der Nachricht verlangt wird 1/ Selbsttätige Wiederholungssysteme, z.B. van Duurensystem 1/20 . unter Verwendung von Detektoren für die Signalbeschaffenheit 1/22 . unter Verwendung von redundanten Geräten zur Erhöhung der Betriebssicherheit 1/24 . Prüfen des richtigen Arbeitens 5/00 Anordnungen, die eine Vielfachausnützung des Übertragungsweges erlauben .... (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

17 II. Patentrecht 1. Patentvoraussetzungen 2. Grenzen des Patentschutzes
1.1 Weltweite Neuheit (§ 3 PatG) 1.2 Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) 1.3 Gewerbliche Anwendbarkeit (§5 PatG) 1.4 Ausführbarkeit, Wiederholbarkeit 1.5 Technizität 2. Grenzen des Patentschutzes 3. Patentanmelde- / erteilungsverfahren 3.1 Formale Anmeldeerfordernisse 3.2 Prüfung der Patentfähigkeit Stand der Technik Aufgabe-Lösungs-Ansatz (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

18 Patent - Voraussetzungen
§ 1 Abs. 1 PatG - Patentfähige Erfindung Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

19 Definition des Begriffs „ERFINDUNG“
Eine "Erfindung" wird gemäß ständiger Rechtsprechung  als "Lehre zum technischen Handeln" definiert (BGH GRUR 65, 533, Typensatz). Eine Lehre zum "Lehre zum technischen Handeln" ist definiert als: planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, Typensatz), um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408), ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit (BGH GRUR 75, 549, Buchungsblatt), wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist (BGH GRUR 77, 152, Kennungsscheibe). (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

20 Definitionen § 3 Abs. 1 PatG - Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. § 4 PatG – Erfinderische Tätigkeit: Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. § 5 Abs. 1 PatG – Gewerbliche Anwendbarkeit: Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

21 Stand der Technik (§ 3 PatG – Neuheit)
(1) ... Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patent- anmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1. nationale Anmeldungen beim Deutschen Patentamt; europäische Anmeldungen mit Benennung von Deutschland; internationale Anmeldungen mit Bestimmung von Deutschland. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

22 Zugänglichkeit Möglichkeit für unbegrenzten Personenkreis von Existenz oder Inhalt des Stands der Technik eine genügende Kenntnis zu erlangen. Personenkreis aufgrund der Zweckbestimmung eingegrenzt (Lizenznehmer, Kunden, Wissenschaftskollegen) ? Manuskripte ab Einsichtsmöglichkeit (Zeitpunkt der Recherchier- barkeit), aber nicht bereits ab Eingang bei der Redaktion. Vortrag, wenn Manuskript verteilt wird oder Eingeladenen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, nicht aber bei begrenztem, ausgewähltem Personenkreis. Erkennbarkeit der Erfindung. Gelegenheit und Anlass für Untersuchung erforderlich (Integrierte Schaltungen). (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

23 § 4 PatG – Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des §3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

24 Erfinderische Tätigkeit Aufgabe-/ Lösungsansatz
Technisches Ergebnis der Erfindung feststellen, Objektive Aufgabe feststellen, die sich zur Erzielung des technischen Ergebnisses gestellt hat, darf keine Elemente der Lösung enthalten Stand der Technik ermitteln (nächster SdT bei EP) vergleichbares Gebiet und/oder Aufgabe Unterschiede zwischen Erfindung + SdT Objektive Aufgabe beruht auf technischem Erfolg Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine ex-post-Betrachtung Fachmann als Maßstab (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

25 Beweisanzeichen für Erfindung
Neue Aufgabe Lang andauerndes Bedürfnis Vergebliche Bemühungen der Fachwelt Überragender technischer Fortschritt Wirtschaftlicher Erfolg Vorliegen von Nachahmungen Überraschende Vorteile Überwindung von Vorurteilen Zeitfaktor (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

26 Grenzen des Patentschutzes
§ 1 Abs PatG: Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Menschen und Tiere, Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme); d) Computerprogramme als solche (d.h. soweit sie keine technische Lehre enthalten); e) die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen); sofern hierfür als solche Schutz begehrt wird (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

27 Grenzen des Patentschutzes
§ 2 PatG: Daneben können Patente nicht erteilt werden für a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoss kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren. Mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind dagegen dem Patentschutz zugänglich; Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren (§ 5 Abs. 2 PatG). (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

28 Definitionen Entdeckung: Eine Entdeckung ist das Auffinden von etwas Vorhandenem, das bisher nicht bekannt war (BPatG GRUR 78, 238, Naturstoffe). Mathematische Methode: Mathematische Gleichungen, aber keine mathematische Methode, die in einen technischen Prozeß eingebunden ist. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

29 Software - Patente BGH: Prägendes notwendiges technisches Merkmal
Ausschluß von "Computerprogrammen als solche" (§1 Abs. 2 Nr. 3 PatG; Art. 52 Abs. 2 c) + Abs. 3 EPÜ) Ausschluß von wissenschaftlichen Theorien, mathematischen Methoden und geschäftlichen Tätigkeiten als solche Erfordernis der "Lehre zum technischen Handeln" BGH: Prägendes notwendiges technisches Merkmal Technische Mittel Technische Aufgabe Technische Überlegungen (Lehre ist durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt) Abgrenzung zur geschäftlichen Tätigkeit EPA: Erfindung ist Lösung einer technischen Aufgabe (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

30 BGH - Prägetheorie a) Beurteilung des technischen Gehalts einer Erfindung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung des in dem angemeldeten Hauptanspruchs definierten Gegenstandes b) Einzelne Merkmale können unterschiedlich gewichtet werden c) Der Gegenstand darf nicht einseitig auf die neuen Merkmale reduziert werden BGH X ZB 11/98, PMZ 2000, 273 ff. – Logikverifikation BGH X ZB 15/98, PMZ 2000, 276 ff. – Sprachanalyseeinrichtung (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

31 EPA – Kombinationsansatz I
Welchen Beitrag zum Stand der Technik leistet der beanspruchte Gegenstand als Ganzes tatsächlich ? Dieser Beitrag muss technischen Charakter haben. Lösung einer wesentlichen technischen Aufgabe. Technische Überlegungen, die eine technische Aufgabe implizieren, die durch technische Merkmale zu lösen ist (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

32 EPA – Kombinationsansatz II
Bei einer Erfindung, die aus technischen und nichttechnischen Merkmalen besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind alle Merkmale des zu prüfenden Anspruchs zu berücksichtigen, die zu dem technischen Charakter beitragen. Merkmale, die keinen solchen technischen Beitrag leisten, können das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit hingegen nicht stützen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

33 Anspruchskategorien Verfahren Computersystem
Verwendung eines Computersystems Digitales Speichermedium mit elektronisch auslesbaren Steuersignalen, die so mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken können, dass ein Verfahren ausgeführt wird Computer-Programm-Produkt mit auf einem maschinenlesbaren Träger gespeicherten Programmcode zur Durchführung eines Verfahrens, wenn das Programmprodukt auf einem Rechner abläuft Computer-Programm mit Programmcode zur Durchführung eines Verfahrens, wenn das Programm auf einem Computer abläuft (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

34 DPA - Patenterteilungsverfahren
(c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

35 PCT-Anmeldung Länderbenennung Prüfungsverfahren Länder-Benennung
Auslandsanmeldungen Basisanmeldung EP-Anmeldung PCT-Anmeldung Länderbenennung Nationale Anmeldung Recherche Recherche Recherche Prüfungsverfahren Länder-Benennung Vorläufige Prüfung Prüfungsverfahren Nationale Patente Nationale Phasen Nationale Patente (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

36 PCT-Verfahren (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

37 Formale Anforderungen
Mindestanforderung für Begründung eines Anmeldetages (§35(2) PatG) Anmeldung bei zuständigen Patentamt (DPMA / EPA) (auch teilweise Patentinformationszentren) Anmelderangaben – (eindeutige Zuordnung + parteifähig) Antrag auf Erteilung eines Patents Unterschrift Beschreibung der Erfindung - (Bezugnahme auf andere Unterlagen oder eingereichte Modelle ist nicht ausreichend) Lesbare Form – (Brief, Fax, Diskette, aber kein Tonband, Telefon o.ä.) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

38 Formale Anforderungen
Zusätzliche Erfordernisse Bezeichnung der Erfindung Patentansprüche – (Definition dessen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll) Zeichnungen Deutliche und vollständige Offenbarung, so dass ein Fachmann sie ausführen kann Einheitlichkeit Anmeldegebühr (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

39 Formale Anforderungen
Sonstige Anforderungen Deutsche Sprache – 3-Monatsfrist für Nachreichen einer beglaubigten Übersetzung Keine Bilder im Text (§8 (7) PatAnmV) Masseinheiten im SI-Standard Zusammenfassung – 16-Monatsfrist (§36 PatG) Erfinderbenennung – 15-Monatsfrist (§ 37 PatG) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

40 Gliederung einer Patentanmeldung
Stand der Technik Nachteile des Standes der Technik Aufgabe der Erfindung Lösung der Aufgabe Vorteil der Erfindung Ausführungsbeispiel Patentansprüche (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

41 Herstellungs- verfahren
Patentkategorien Erzeugnis Sachen Vorrichtungen Anordnungen Stoffe Mittel Verfahren Herstellungs- verfahren Arbeits- verfahren Verwendung (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

42 Wirkung des Patents - § 9 PatG
§9: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. Ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. Ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. Das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

43 Mittelbare Benutzung - §10 PatG
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.  (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.  (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

44 Erlaubte Handlungen - § 11 PatG
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf : Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken;  Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte; Studien und Versuche für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung; unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken; Gebrauch an Bord von Schiffen, Luft- oder Landfahrzeugen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

45 Patentansprüche = Schutzbereich
Hauptanspruch Unteransprüche Nebengeordnete Ansprüche Oberbegriff Kennzeichen (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

46 Anspruchskategorien Verfahren (Herstellungs- / Arbeitsverfahren)
Vorrichtung, Schaltungsanordnung, Stoffe Product by Process Circuit by Function (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

47 II. Patentrecht 3. Patentanmelde- / erteilungsverfahren
3.2 Prüfung der Patentfähigkeit 3.2.1 Stand der Technik 3.2.2 Aufgabe-Lösungs-Ansatz 3.2.3 Beweisanzeichen für Erfindungen 3.3 Prioritätsbegriff 3.4 Einspruchsverfahren und –gründe 3.5 Nichtigkeitsverfahren 3.6 Teilung einer Patentanmeldung / eines Patents (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

48 Prioritätsbegriff - § 40 Innere Priorität
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. (2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

49 § 40 - Innere Priorität (3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in An- spruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungs- unterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist. (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

50 Äußere Priorität § 41 PatG + PVÜ Art. 4
A) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungs- patent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht. B) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. C) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

51 Priorität - Übersicht Frist: max. 12 Monate ab Erstanmeldung
Innere Priorität: für Nachanmeldung im gleichen Land => Prioritäts-Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, Prioritäts-Gebrauchsmuster bleibt bestehen Äußere Priorität: für Nachanmeldungen im Ausland => Prioritätsanmeldung bleibt bestehen Keine Kettenpriorität zulässig, d.h. die Priorität für Merkmale einer Anmeldung, für die bereits eine Priorität beansprucht wurde. Es können mehrere Prioritäten beansprucht werden (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

52 Voraussetzung zur Priorität
Voranmeldung Patentanmeldung (braucht nicht mehr anhängig zu sein) Gebrauchsmusteranmeldung Geschmacksmusteranmeldung Personenidentität zum Anmelder (auch Rechtsnachfolger) Sachliche Übereinstimmung des Erfindungsgedankens (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein


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