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Die Novelle zum Österreichischen Privatstiftungsgesetz Johannes Zollner Uni Klagenfurt.

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Präsentation zum Thema: "Die Novelle zum Österreichischen Privatstiftungsgesetz Johannes Zollner Uni Klagenfurt."—  Präsentation transkript:

1 Die Novelle zum Österreichischen Privatstiftungsgesetz Johannes Zollner Uni Klagenfurt

2 Überblick Gründe für die Novelle Die neuen Transparenzbestimmungen Abberufung von Vorstandsmitgliedern Inkompatibilitäten in Vorstand und Aufsichtsrat Steuerrechtliche Änderungen im Überblick

3 Hintergründe der Novelle I Erhebliche Rechtsunsicherheit nach 2 Entscheidungen des OGH im Jahr 2009 Kritik der FATF im Mutual Evaluation Report – Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism, Austria 2009 Allgemeine Kritik an der bestehenden Stiftungsbesteuerung

4 Hintergründe der Novelle II Beiratsentscheidung 6 Ob 42/09h – aufsichtsratsähnlicher Beirat darf nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden – Recht zur Bestellung und/oder (?) Abberufung des Stiftungsvorstands kann Aufsichtsratsähnlichkeit begründen Rechtsanwaltsentscheidung 6 Ob 145/09f – Berater von Begünstigten dürfen dem Stiftungsvorstand nicht angehören => Konsequenzen? – Gilt für aktuelle Mandate, aber in best Konstellationen auch für vergangene Mandatsverhältnisse

5 Hintergründe der Novelle III Kritik der FATF an der bisherigen Ausgangssituation – Name der Begünstigten ist Finanzbehörden nur bekannt, wenn diese in der Steuererklärung Einkünfte abgeben – Nur Stiftungsurkunde ist öffentlich – Begünstigte müssen in der Stiftungsurkunde nicht genannt werden – Urkunde und Zusatzurkunde müssen zwar FA bei Errichtung bekannt gegeben werden, nachträglich Änderungen aber nicht

6 Die neue Transparenz I - Stiftungserklärung Registergerichtliche Transparenz – Eintragung der PS in das FB – Einreichung der Stiftungsurkunde (einschl Änderungen) Finanzamt – Abschriften der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung (neu!) – verdeckte Treuhandschaft bei Stiftungserrichtung

7 Die neue Transparenz II Begünstigte Gem § 5 letzter Satz sind vom Vorstand dem FA offenzulegen – die nicht in der Stiftungserklärung individualisierten Begünstigten, die vom Vorstand oder von der Stelle festgestellt werden verwaltungsstrafrechtliche Absicherung – Bis zu 20.000 je verschwiegenem Begünstigten Steuerrechtliche Sanktionen bei Nichtoffenlegung Inkrafttreten mit 1.4.2011 Offenlegung aller bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten bis zum 30.6.2011

8 Die neue Transparenz III Begünstigte Welche Begünstigtentypen sind offenzulegen? – Begünstigter mit unbedingt klagbarem Anspruch Sonderfall Fälligkeit liegt in ferner Zukunft – Begünstigter mit bedingt klagbarem Anspruch, etwa an das Erreichen eines bestimmten Alters gebunden – sonstige aktuell Begünstigte, die zwar durch Entscheidung hinreichend individualisiert sind, das ob noch im Ermessen eines Gremiums liegt – bloß potenziell Begünstigte?

9 Die neue Transparenz IV Begünstigte Wann besteht die Offenlegungspflicht? – beschränktes Ermessen des auswählenden Gremiums wegen genauer Vorgaben der Stiftungserklärung – Wie genau muss Individualisierung in der Stiftungserklärung sein

10 Abberufung von Vorstandsmitgliedern Gesetzliche Ausgangslage vor Novelle Abberufung bedarf gem § 14 Abs 3 nun einer ¾ Mehrheit der abgegebenen (!) Stimmen Hat das Organ weniger als vier Mitglieder, Stimmeneinhelligkeit erforderlich

11 Abberufungsgründe Abberufung aus den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Gründen zulässig Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Gründen auch zulässig, aber welche sind das? – Unstrittig: kein freies Abberufungsrecht, egal zu wessen gunsten – unstrittig: Abberufung aus anderen wichtigen Gründe – Sachliche Gründe? EB sprechen dafür

12 Abberufung von Vorstandsmitglieder Begünstigtenbeirat Zulässigkeit vor Novelle nach Beirats- Entscheidung umstritten Zulässigkeit in § 14 Abs 4 klargestellt, Beschlussmehrheiten des Abs 3 müssen berücksichtigt werden Erfolgt die Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen, darf den Begünstigten nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen

13 Die neuen Inkompatibilitätsbestimmungen I Hintergrund: – Rechtsanwalts-Entscheidung – Beiratsentscheidung Begünstigte, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte, in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie Verwandte sind vom Vorstand ausgeschlossen; auch eingetragene Partner gem EPG

14 Die neuen Inkompatibilitätsbestimmungen II Nun gem § 15 Abs 3a auch Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden Weisungsunterworfenheit gegenüber Begünstigten soll verhindert werden (Mandatsvertrag) Bloßes (aktuelles oder vergangenes) Beratungsmandat mit einem Begünstigten alleine kein Ausschlussgrund; anders noch OGH 6 Ob 145/09f

15 Die neuen Inkompatibilitätsbestimmungen II Aufsichtsrat darf gem § 23 Abs 2 nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden Den Begünstigten sind gleichzuhalten – deren Angehörige – Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden

16 Die steuerlichen Neuerungen im Überblick Zwischensteuer: bisher 12,5%, nun auf 25% erhöht Grundstücke: PS konnten Grundstücke nach Ablauf der Spekulationsfrist (10 Jahre) steuerfrei veräußern, nunmehr generell KöSt-pflichtig, wenn – wenn eine in- oder ausländische Körperschaft, dh insbesondere eine Kapitalgesellschaft – oder ein rechnungslegungspflichtiges Einzelunternehmen, Stifter oder Zustifter ist oder war

17 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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