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Rechnungshof Rheinland-Pfalz

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Präsentation zum Thema: "Rechnungshof Rheinland-Pfalz"—  Präsentation transkript:

1 Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Mitteilung der Ergebnisse einer Kommunalprüfung und ihrer Ab-wicklung dargestellt am Beispiel der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer kreisfreien Stadt Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Ich berichte über die Mitteilung der Ergebnisse einer Kommunalprüfung und ihrer Abwicklung in Rheinland-Pfalz. Diese Beschränkung ist notwendig, weil das Verfahren in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich ist. Nach unserem föderativen System besitzen sowohl der Bund als Gesamtstaat als auch die 16 Länder als Gliedstaaten Staatsqualität. Dabei ist die staatliche Hoheitsmacht der Länder nur durch die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, gegenständlich beschränkt. Nach dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung fällt das Kommunalrecht einschließlich des kommunalen Haushaltsrechts, das die Finanzkontrolle mit umfasst, in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dementsprechend vielfältig sind die Strukturen des Prüfungsrechts. Abgesehen davon, dass die Rechnungshöfe in einigen Ländern für die Kommunalprüfung gar nicht zuständig sind, besteht der gravierendste Unterschied darin, dass in einigen Ländern die Prüfung der Kommunen als ein Instrument der Rechtsaufsicht angesehen wird, die sich auf die Prüfung der Rechts- und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung und des Verwaltungshandelns zu beschränken hat. In anderen Ländern, so in Rheinland-Pfalz, ist die externe Kommunalprüfung eine eigenständige staatliche Aufgabe. Sie erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns und der Organisation. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

2 Aufbau der Prüfungsmitteilungen
Aufbau der Prüfungsmitteilungen Allgemeines Wesentliches Ergebnis Finanzwirtschaftliche Entwicklung Feststellungen zur Aufbauorganisation Feststellungen zu Personal und Stellenplan Feststellungen zur Ablauforganisation ausgewählter Organisationseinheiten und zum Verwaltungshandeln (Feststellung zur Verwaltung der Beteiligungen und zur Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe) Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Prüfungsmitteilungen sind grundsätzlich nach dem dargestellten Schema aufgebaut. Abweichungen davon sind je nach vorgefundener Situation und nach Prüfungsschwerpunkten möglich. Bei der Prüfung der Stadt Pirmasens – einen Auszug aus den Prüfungsmitteilungen (Allgemeines und Wesentliches Ergebnis) finden Sie in Ihren Unterlagen - haben wir uns im Wesentlichen auf die Bereiche Sozial- und Jugendhilfe beschränkt, weil die Stadt Pirmasens im interkommunalen Vergleich die höchsten Pro-Kopf-Ausgaben ausweist. Unter den Gliederungsnummern 6 bis 9 sind Feststellungen zur Organisation und zum Verwatungshandeln einzelner Organisationseinheiten abgehandelt. Die Verwaltung der Beteiligungen und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe waren nicht Gegenstand dieser Prüfung. Nun zu den einzelnen Gliederungspunkten  Folie 3 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

3 Aufbau der Prüfungsmitteilungen
Aufbau der Prüfungsmitteilungen Allgemeines Wesentliches Ergebnis Finanzwirtschaftliche Entwicklung Feststellungen zur Aufbauorganisation Feststellungen zu Personal und Stellenplan Feststellungen zur Ablauforganisation ausgewählter Organisationseinheiten und zum Verwaltungshandeln Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

4 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -
1. Allgemeines Gegenstand der Prüfung Zeitlicher und sachlicher Umfang der Prüfung Schwerpunkte und Intensität der Prüfung Beteiligte Prüfer Verfahrensablauf Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Unter Allgemeines wird der Gegenstand der Prüfung, ihr zeitlicher sowie sachlicher Umfang und ihre Schwerpunkte kurz dargestellt und die Prüfer namentlich benannt. Des weiteren ist der Verfahrensablauf skizziert, d.h. der Zeitraum, in dem die örtlichen Erhebungen durchgeführt wurden,, wann der schriftliche Entwurf der Prüfungsmitteilungen der geprüften Verwaltung zugestellt wurde, wann sie sich dazu geäußert hat und wann die Schlussbesprechung stattgefunden hat Soweit auf Grund der schriftlichen oder der mündlichen Äußerungen in der Schlussbesprechung Feststellungen bereits erledigt sind, werden sie in die Prüfungsmitteilungen entweder nicht mehr aufgenommen oder je nach ihren Auswirkungen und ihrer Bedeutung kurz dargestellt mit dem Hinweis auf welche Weise sie ihre Erledigung gefunden haben. Im Übrigen werden die wesentlichen Äußerungen der Verwaltung in kursiver Schrift in den Prüfungsmitteilungen wiedergegeben. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

5 2. Wesentliches Ergebnis
2. Wesentliches Ergebnis Zur schnellen Orientierung sind die Ergebnisse der Prüfung in einer auf das Wesentliche beschränkten Kurzfassung unter Verweisung auf die entsprechenden Randnummern im Bericht zusammengefasst Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Das wesentliche Ergebnis beschränkt sich auf höchstens 5 Seiten. Der Verweis auf die Randnummern ermöglicht es dem Leser, einen ihn besonders interessierenden Punkt im Bericht schnell im Langtext der Prüfungsmitteilungen aufzufinden 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

6 3. Finanzwirtschaftliche Entwicklung
3. Finanzwirtschaftliche Entwicklung Darstellung der Finanzlage und der Haushaltswirtschaft der Entwicklung der Leistungskraft und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Entwicklung der Rücklagen und der Schulden der Auslastung kommunaler Einrichtungen und des Grades der Deckung ihres Aufwands durch Benutzungegebühren im Vergleich zum Landesdurchschnitt (Kennzah-len) in derselben Gemeinde- und Größengruppe Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Prüfung geht vom Ganzen ins Detail. Deshalb steht eine systematische Beurteilung des Gesamthaushalts am Anfang. Dabei steht die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der geprüften Gemeinde im Vordergrund. Sie ist im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die Gemeinde aus den voraussichtlichen regelmäßigen Einnahmen ihre zwangsläufigen laufenden Ausgaben decken kann und ob sie einen Überschuss zur Finanzierung einmaliger Ausgaben, besonders für Investitionen erwirtschaften kann. Soweit Kennzahlen oder Vergleichszahlen zur Verfügung stehen, werden sie in die Darstellung einbezogen 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

7 4. Institutionelle Organisation
4. Institutionelle Organisation Hierarchischer Aufbau der Verwaltung Gliederung und Größe der einzelnen Organisationseinheiten Gliederung und Zuordnung der Aufgaben Vorschläge zur Optimierung der Verwaltungs-strukturen und der Aufgabengliederung Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die folgende Folie  8 zeigt ein Beispiel aus den Prüfungsmitteilungen Pirmasens 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

8 4. Institutionelle Organisation
4. Institutionelle Organisation Beispiel Die Verwaltung ist in 26 Ämter und zwei selbständige Organisationseinheiten (Bücherei, Volkshochschule) gegliedert. Die starke Arbeitsteilung hat für den Arbeitsablauf und für den Personalbedarf nachteilige Folgen. Sie beeinträchtigt eine gleichmäßige Auslastung des Personals und erschwert das Auffangen von Arbeitsspitzen und die Vertretung bei Krankheit und Urlaub. Von den Verwaltungen vergleichbarer Städte verfügen die Städte Frankenthal und Speyer über je 13 Ämter, die Stadt Neustadt a.d.W. über 15 Ämter. Die Stadt sollte zur Minderung des Koordinierungs- und Informationsaufwands sowie zur Vereinfachung der Leitung und Kontrolle die Verwaltungsgliederung straffen und die Zahl der Ämter reduzieren. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Zahl der Organisationseinheiten muss sich grundsätzlich nach dem Prinzip des organisatorischen Minimums ausrichten. Das heißt: es dürfen nur so viele Organisationseinheiten gebildet werden, wie für eine sach- und zeitgerechte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendig sind. Die konkreten Auswirkungen einer zu breiten Gliederung werden im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Stellenbedarf oder im Rahmen des interkommunalen Vergleichs der Stellenausstattung einzelner Organisationseinheiten oder der Feststellungen zum Koordinierungs- und Informationsablauf bei einzelnen Verwaltungsvorgängen näher dargestellt. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

9 5. Personal und Stellenplan
Entwicklung der Personalausgaben Entwicklung der Stellenausstattung in einzelnen Organisationseinheiten Interkommunaler Vergleich Ermittlung des Stellenbedarfs in einzelnen Organisationseinheiten Stellenbewertung Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

10 6. Funktionelle Organisation und Verwaltungshandeln
6. Funktionelle Organisation und Verwaltungshandeln Untergliedert nach ausgewählten Organisationseinheiten Ablauforganisation Empfehlungen zur Optimierung der Ablauforganisation Stichproben und Schwerpunkte der Sachprüfung Beanstandungen von fehlerhaftem Verwaltungshandeln Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz In den Mitteilungen über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Pirmasens finden Sie unter der Gliederungs- Nr. 6 Feststellungen zur Organisationseinheit Rechnungsprüfungsamt, unter Nr. 7 Feststellungen zum Schulverwaltungsamt, unter Nr. 8 Feststellungen zum Amt für Soziales, Frauen und Senioren und unter Nr. 9 Feststellungen zum Jugendamt 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

11 Aufbau einer Einzelfeststellung
Aufbau einer Einzelfeststellung Sachverhalt Würdigung des Sachverhalts Folgerungen aus dem Sachverhalt Beantwortet werden damit folgende Fragen: Was ist geschehen/nicht geschehen? Wie ist das rechtlich/wirtschaftlich zu beurteilen? Was muss (soll) die Verwaltung jetzt tun oder was darf (soll) sie nicht mehr tun? Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Prüfungsmitteilungen sollen in knapper und leicht verständlicher Sprache den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen wiedergeben und sachgerecht und übersichtlich gegliedert sein. Für die einzelnen Feststellungen gibt es eine genau so einfache wie bewährte Form und Reihenfolge der Darstellung: Nämlich 1. Sachverhalt 2. Würdigung des Sachverhalts 3. Folgerungen aus dem Sachverhalt und dessen Würdigung Dies systematisch durchgehalten erleichtert dem Prüfer die Arbeit und dem Leser das Verstehen. Dazu im Einzelnen: 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

12 Aufbau einer Einzelfeststellung
Aufbau einer Einzelfeststellung Sachverhalt Was ist geschehen/nicht geschehen? Würdigung des Sachverhalts Wie ist das rechtlich/wirtschaftlich zu beurteilen? Folgerungen aus dem Sachverhalt Was muss (soll) die Verwaltung jetzt tun oder was darf (soll) sie nicht mehr tun? Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

13 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -
1. Sachverhalt Kurze, klare, sachliche, auch für den Unbeteiligten verständliche, gedanklich nachvollziehbare Darstellung Beschränkung auf Fakten,die unter sachlichen, rechtlichen oder wirtschaft-lichen Gesichtspunkten Anlass zu kri-tischen Feststellungen geben Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Der Sachverhalt hat sich auf die Fakten zu beschränken, die unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten Anlass zu kritischen Feststellungen geben. Was für die Würdigung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Folgerungen nicht benötigt wird, ist im Sachverhalt nicht zu erwähnen. Die Fakten müssen beweisbar sein. Sie sind so sachlich und prägnant wie möglich, dennoch aber auch für den Unbeteiligten verständlich und gedanklich nachvollziehbar darzustellen. Ein komplexer umfangreicher Sachverhalt kann in Einzelfeststellungen untergliedert werden, wenn einzelne Komplexe deutlich voneinander trennbar sind. Die Zahl der Einzelfeststellungen kann verringert, die Berichtsabfassung vereinfacht und der Umfang der Prüfungsmitteilungen reduziert werden, wenn gleichartige Mängel zu einer grundsätzlichen Aussage zusammengefasst werden – wie das folgende Beispiel zeigt: 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

14 Sachverhalt - Beispiel
Sachverhalt - Beispiel Einige unverheiratete junge Voll-jährige mit abgebrochener oder ohne Ausbildung zogen bei ihren Eltern aus und mieteten eine eigene Wohnung. Die Stadt gewährte ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es wurde nicht geprüft, ob es den Hilfesuchenden möglich gewesen wäre, (weiterhin) im Haushalt der Eltern zu wohnen. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Einzelfälle zu diesem Sachverhalt werden in einer Fußnote mit einem Hinweis auf das jeweilige Aktenzeichen der Verwaltung angegeben oder im Anhang zu den Prüfungsmitteilungen aufgeführt. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

15 Sachverhalt – Die Einzelfälle:
Sachverhalt – Die Einzelfälle: Die Hilfeempfängerin (19 Jahre alt) zog im November 1999 bei ihrer Mutter aus, brach ihre Ausbildung ab und bezieht seit Januar 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfeempfängerin (21 Jahre alt) erhielt bereits zwischen September 1998 und Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem sie bei ihrem Vater ausgezogen war. Sie begann im Februar 1999 eine Qualifizierungsmaßnahme und zog zu ihrem Vater zurück. Ab Oktober 1999, nachdem die Maßnahme beendet war, suchte sie sich erneut eine eigene Wohnung und erhielt wieder Hilfe zum Lebensunterhalt. Der damals 20 Jahre alte Hilfeempfänger zog im Juni 1998 bei seinen Eltern, die ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, aus und begann beim Garten- und Friedhofsamt im Juli 1998 eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme. Der Vertrag wurde im Oktober 1998 wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens fristlos gekündigt. Der Hilfeempfänger (24 Jahre alt) zog im Januar 1999 bei seinen Eltern aus und bezieht seither Hilfe zum Lebensunterhalt. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

16 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -
2. Würdigung Objektive Darstellung der Abweichung des Sachverhalts von sachlichen, recht-lichen oder wirtschaftlichen Anforderun-gen (Soll – Ist – Abweichung) Keine Vermutungen und sonstige nicht durch eindeutige Fakten belegte Wertun-gen Keine weitläufigen Erörterungen Keine Ausführungen in belehrendem oder polemischem Ton Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Würdigung des Sachverhalts erfordert eine objektive Darstellung der Abweichungen von vorgegebenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Anforderungen, den Soll-Kriterien (Soll – Ist – Vergleich). Für Vermutungen und sonstige nicht durch Fakten belegte Wertungen ist kein Raum, ebenso wenig für weitläufige Erörterungen oder Ausführungen in belehrendem oder polemischen Ton. Bei der Feststellung, dass eine Rechtsnorm verletzt worden ist, ist die Würdigung in der Regel problemlos. Schwieriger gestaltet sich die Würdigung bei einer Feststellung, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt worden sind. Insoweit müssen die Soll-Kriterien, die der Rechnungshof seiner Würdigung zugrunde legt, oft erst klar herausgearbeitet werden. Beanstandet werden grundsätzlich nur solche Sachverhalte, die relevante finanzielle oder wirtschaftliche Auswirkungen haben oder haben können. Entscheidend bei der Würdigung des Sachverhalts ist weniger die Feststellung, dass in einem Einzelfall etwas falsch gemacht worden ist, als vielmehr die Ermittlung der Ursachen, warum es zu dem Fehler gekommen ist, damit vergleichbare Fehler künftig vermieden werden. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

17 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -
2. Würdigung -Beispiel Sozialhilfe ist gegenüber den Möglich-keiten der Selbsthilfe nachrangig (§ 2 Abs. 1 BSHG). Eine Möglichkeit, sich selbst zu helfen, besteht darin, im Haushalt der Eltern wohnen zu bleiben. Dem jungen Menschen kann (unter-haltsrechtlich) grundsätzlich zugemutet werden, sein Streben nach völliger Un-abhängigkeit zurückzustellen. Eine hiervon abweichende Entscheidung bedarf einer eingehenden Prüfung und Begründung. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

18 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -
3. Folgerungen Es ist zu unterscheiden zwischen Beanstandungen Sie lassen ein Tätigwerden der Gemein-de oder Maßnahmen der Aufsichtsbe-hörde geboten erscheinen Vorschlägen und Anregungen Sie betreffen im Wesentlichen die Orga-nisation, die Wirtschaftlichkeit und die personelle Besetzung Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Bei den Folgerungen ist zu unterscheiden zwischen Beanstandungen Sie lassen ein Tätigwerden der Gemeinde oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörde geboten erscheinen und Vorschlägen und Anregungen Sie haben empfehlenden Charakter und betreffen im Wesentlichen die Organisation, die Wirtschaftlichkeit und die personelle Besetzung. Eine Forderung des Rechnungshofs muss, eine Empfehlung sollte so konkret sein, dass ihr „Vollzug“ überprüfbar ist. Andererseits muss der Verwaltung, insbesondere bei Vorschlägen und Anregungen, ein Spielraum bleiben, da sie letztendlich die Verantwortung trägt. Der Rechungshof sagt kurz und prägnant: Welche konkreten Folgerungen hat die Verwaltung aus dem Sachverhalt und dessen Würdigung zu ziehen? Sind Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen? Welche Maßnahmen sind zur Beseitigung eines festgestellten Mangels erforderlich? Durch welche Maßnahmen kann die Verwaltungsorganisation oder die Wirtschaftlichkeit des Handelns optimiert werden? 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

19 3. Folgerungen - Beispiel
3. Folgerungen - Beispiel Die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind eingehend zu prüfen. Die Gründe für die Entscheidung, Sozialhilfe zu gewähren, sind aktenkundig zu machen. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Folgerungen werden mit eigenen fortlaufenden Randnummern versehen. Im vorliegenden Beispiel war es die Randnummer 14. Zu dieser Randnummer wird im weiteren Verfahren eine Aussage der geprüften Verwaltung zu den von ihr gezogenen Folgerungen erwartet. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

20 Adressaten der Prüfungsmitteilungen
Adressaten der Prüfungsmitteilungen Die geprüfte Kommunalverwaltung Diese hat die Prüfungsmitteilungen jedem Mitglied der Vertretungskörperschaft auf Verlangen auszuhändigen Die Kommunalaufsichtsbehörde Das Ministerium des Innern des Landes als oberste Kommunalaufsichtsbehörde Das Ministerium der Finanzen des Landes Sonstige Verwaltungen, soweit unmittelbar betroffen Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Zu 4. Das Ministerium der Finanzen wird wegen der finanziellen Verflechtungen zwischen Land und Kommunen unterrichtet. Zu 5. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gemeinde eine Aufgabe im Auftrag des Landes auf dessen Kosten wahrnimmt. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

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Äußerungsfrist Die Prüfungsmitteilungen werden der geprüften Verwaltung zur Äußerung binnen einer vom Rech-nungshof zu bestimmenden Frist übersandt. Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

22 Veröffentlichung der Prüfungsmitteilungen
Veröffentlichung der Prüfungsmitteilungen Die Vertretungskörperschaft ist über die Ergebnisse der Prüfung in öffentlicher Sitzung zu unterrichten Die Prüfungsmitteilungen sind sodann an sieben Werktagen öffentlich auszulegen Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Die Verwaltung kann gleichzeitig eine etwaige Stellungnahme zu den Prüfungsmitteilungen mit auslegen. Von der Pflicht zur Auslegung ausgenommen sind natürlich Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

23 Beantwortungs- oder Ausräumungsverfahren
Beantwortungs- oder Ausräumungsverfahren Die geprüfte Verwaltung teilt dem Rech-nungshof innerhalb der Äußerungsfrist mit, welche Folgerungen sie aus den Prüfungsfeststellungen gezogen hat: Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Folgerungen bei Rechtsverletzungen Folgerungen bei Verstößen gegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Folgerungen aus Vorschlägen und Anregungen Hier ist zu unterscheiden, ob Rechtsverletzungen beanstandet worden sind oder Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerügt wurden oder Vorschläge und Anregungen zur z. B. Verbesserung der institutionellen oder funktionellen Organisation gegeben wurden. Bei der Beanstandung von Rechtsverletzungen zieht die Folgerungen  Folie 24 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

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Rechtsverletzungen Folgerungen zieht die geprüfte Verwaltung selbst sofern das nicht der Fall ist, die Aufsichtsbehörde (Opportunitätsprinzip), ggf. auf Grund einer Anweisung durch die obere Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde ggf. auf Grund eines Parlamentsbeschlusses im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Landesregierung Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungshof auf Verlangen über die von ihr gezogenen Folgerun-gen zu unterrichten Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Beispiel: Die Verwaltung hat- um bei dem vorgenannten Beispiel zu bleiben - mitgeteilt, die überwiegende Anzahl der Fälle gestalte sich so, dass die Eltern oder Elternteile ihre Kinder nicht mehr bei sich wohnen lassen oder dem Bestreben der Kinder nach einer eigenen Wohnung nicht entgegen-stehen wollen. Sie, die Verwaltung, werde jedoch in jedem Einzelfall prüfen, ob die Eltern zu Unterhaltsleistungen in Form des Naturalunterhalts herangezogen werden können und ob es den Kindern zugemutet werden könne, in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Der Rechnungshof wird sich bei einer solchen Antwort natürlich weiter berichten lassen, mit welchem Ergebnis die zugesagte Prüfung abgeschlossen wurde. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

25 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Folgerungen zieht die geprüfte Verwaltung selbst Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die Möglichkeiten begrenzt, die vom Rechnungshof für geboten gehaltenen Folgerungen durchzusetzen. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zwar Rechtsbegriffe, Folgerungen aus Verstößen gegen diese Prinzipien sind aber nur dann durch die Kommunal-aufsicht durchsetzbar, wenn die Gemeinde den ihr zustehenden Entscheidungs-spielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

26 Vorschläge und Anregungen
Vorschläge und Anregungen Folgerungen zieht die geprüfte Verwaltung selbst Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Vorschläge und Anregungen haben ausschließlich empfehlenden Charakter. Sie beruhen auf überörtlichen Erkenntnissen, Erfahrungen und Vergleichs-möglichkeiten des Rechnungshofs. Hier kommt es in besonderem Maße auf die Überzeugungskraft der Argumente des Rechnungshofs an. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -

27 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Abschluss des Prüfungsverfahrens Kein förmlicher Abschluss vorgesehen Berichtspflicht der geprüften Gemeinde und der Rechtsaufsicht über das zur Ausräumung einer Beanstandung Veranlasste Möglichkeiten des Rechnungshofs, die Ausräumung einer Beanstandung zu erzwingen Heinrich Götz Rechnungshof Rheinland-Pfalz Ein förmlicher Abschluss ist nicht vorgesehen. Die Geprüfte Verwaltung ist verpflichtet, dem Rechnungshof innerhalb der vom ihm bestimmten Frist zu berichten, was sie zur Ausräumung der Prüfungsfeststellungen veranlasst hat. Der Rechnungshof teilt daraufhin der geprüften Verwaltung und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit, welche Feststellungen er auf Grund der Äußerung der geprüften Verwaltung als erledigt ansieht oder welche Maßnahmen er von der geprüften Gemeinde oder – bei der Beanstandung einer Rechtsverletzung – auch von der Kommunalaufsichtsbehörde noch erwartet und er fordert die Aufsichtsbehörde auf, ihrerseits die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Der Rechnungshof hat keine Möglichkeit, die Ausräumung einer Beanstandung zu erzwingen. Ergreift die Aufsichtsbehörde bei einer beanstandeten Rechtsverletzung nicht die nach Auffassung des Rechnungshofs erforderlichen Maßnahmen, kann dieser den Fall in seinem Jahresbericht aufgreifen und so eine Entscheidung des Parlaments herbeiführen. 24 OCTOBRE 2003 EURORAI - JOURNEE D'ETUDES - TOULOUSE -


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