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Gute Arbeit durch bessere Arbeitszeiten

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Präsentation zum Thema: "Gute Arbeit durch bessere Arbeitszeiten"—  Präsentation transkript:

1 Gute Arbeit durch bessere Arbeitszeiten

2 Eckpunkte des Betriebsrates
für eine Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede zu Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten für die Beschäftigten des Robert-Koch-Kranken-hauses Gehrden der Klinikum Region Hannover GmbH Über die auf den folgenden Folien vorgestellten Eck- punkte besteht Konsens zwischen Betriebsrat und Krankenhausdirektorium

3 Ziele der Betriebsvereinbarung
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt schützen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern aktiv die Gleichstellung aller Beschäftigten fördern  Gewährleistung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit familiären und privaten Pflichten und Wünschen  Dienstplansicherheit  Arbeitszeitsouveränität  Förderung von Teilzeitarbeit dem hohen sozialen Stellenwert der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen auch unter den Bedingungen eines Krankenhausbetriebes Rechnung tragen

4 Ziel 1 Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt schützen
Vermeidung langer Arbeitszeiten - insbesondere deren Häufung – und besonderer Schutz für Schicht- und insbesondere Nachtarbeitnehmer sind zwei wesentliche Elemente für Gesundheitsschutz durch Arbeitszeitgestaltung

5 Arbeitszeit und Gesundheit
zu gesundheitlichen Effekten längerer Wochenarbeitszeiten Friedhelm Nachreiner Daniela Janßen Carsten Schomann Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Institut für Psychologie, Abt. Arbeits- und Organisationspsychologie und Gesellschaft für arbeits-, wirtschafts- und organisationspsychologische Forschung (GAWO) e.V., Oldenburg Quelle:

6 Arbeitszeit und Gesundheit
zu gesundheitlichen Effekten längerer Wochenarbeitszeiten Friedhelm Nachreiner Daniela Janßen Carsten Schomann Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Institut für Psychologie, Abt. Arbeits- und Organisationspsychologie und Gesellschaft für arbeits-, wirtschafts- und organisationspsychologische Forschung (GAWO) e.V., Oldenburg Quelle:

7 Sicherheit und Gesundheit verstärkt schützen
Erschöpfungszustände vermeiden der Durchschnitt von 38,5 Stunden bzw. 48 Stunden/Woche muss spätestens nach 4 Monaten erreicht sein (für Nachtarbeitnehmer nach 1 Monat) Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche die tägliche Höchstarbeitszeit wird grundsätzlich auf 9 Stunden begrenzt

8 24 Stunden-Dienste – mehr geht nicht
A 8 Stunden Normal- Arbeitstag (erstmals1917) B 10 Stunden-Tag ist zulässig, wenn in 24 Wo-chen (§ 3 ArbZG) bzw. in 4 Monaten (Art. 16 EU-RL) ein Durchschnitt von 48 Stunden wöchentlich/ 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird C 13-Stunden-Schicht, wenn davon mindestens 5 Stunden BD der Stufe C oder D sind und der Durchschnitt entspre-chend B eingehlaten wird D 16-Stunden-Schicht wenn davon mindestens 5 Stunden BD der Stufe A oder B sind und der Durchschnitt entspre-chend B eingehalten wird E 24-Stunden-Schicht, wenn in „erheblichem Umfang“ BD und Be-triebsvereinbarung dies zulässt

9 Sicherheit und Gesundheit verstärkt schützen
Erschöpfungszustände vermeiden der Durchschnitt von 38,5 Stunden/Woche muss spätestens nach 4 Monaten erreicht sein Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche die tägliche Höchstarbeitszeit wird grundsätzlich auf 9 Stunden begrenzt 24-Stunden-Dienste und Opt.out Modell werden ausgeschlossen auch wenn die Arbeitszeit teilweise als Bereit- schaftsdienst geleistet wird, darf in keiner Woche mehr als 63 Stunden gearbeitet werden die tägliche und auch die wöchentliche Ruhezeit darf weder mit Bereitschaftsdienst noch Rufbereitschaft belegt werden

10 Sicherheit und Gesundheit verstärkt schützen
Nachtarbeitnehmer besonders schützen Striktes Nachtarbeitsverbot 20 bis 6 Uhr für Jugendliche Keine Pflicht zur Nachtarbeit für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben Nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers darf mehr als ein Viertel der Jahresarbeitszeit auf Nacht- schicht entfallen Nachtschichtfolge grundsätzlich nicht mehr als 4 Nächte Ruhezeit von 72 Stunden im Anschluss an Nachtschichtfolge

11 Ziel 2 Aktiv die Gleichstellung aller Beschäftigten fördern
Gewährleistung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit familiären und privaten Pflichten und Wün- schen Teilziel 2a Dienstplansicherheit

12 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc.
Dienstplansicherheit sich zyklisch wiederholendes Dienstplanmodell für jeden Arbeitnehmer Dienstplan mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten verbindlich Änderungen des Dienstplanes auf Grund betrieblicher Erfordernisse spätestens drei Tage vorher ankündigen Für kurzfristige Änderungen sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen

13 Ziel 2 Aktiv die Gleichstellung aller Beschäftigten fördern
Gewährleistung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit familiären und privaten Pflichten und Wün- schen Teilziel 2b Arbeitszeitsouveränität

14 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc.
Arbeitszeitsouveränität Gleitzeit: Schichtzeiten sind in ein Zeitfenster ein- zufassen, das es dem Beschäftigten ermöglicht in eigener Verantwortung Arbeiten zu Ende zu bringen Für jeden Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet Die Verfügungsgewalt über das Arbeitszeitkonto hat – im Rahmen definierter Grenzen – der Arbeitnehmer

15 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc. Arbeitszeitsouveränität
Das Ampelkonto ● Grünphase: bis 20 Std. Zeitschuld bis 120 Std. Zeitguthaben Gelbphase: mehr als 20 Std. Zeitschuld mehr als 120 Std. Zeitguthaben α) Grünphase Bis einschließlich 20 Stunden Zeitschuld und 120 Stunden Zeitguthaben können Beschäftigte grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der betrieblichen Belange im Arbeitsteam disponieren. β) Gelbphase Bei einem Zeitsaldo von mehr als 20 Stunden Zeitschuld oder mehr als 120 Stunden Zeitguthaben disponieren die Beschäftigten den Zeitsaldo mit der zuständigen Führungskraft im beiderseitigen Einvernehmen zurück in die Grünphase. Der Betriebsrat ist zu unterrichten, wenn ein Beschäftigter die Gelbphase erreicht und im Konfliktfall nach § 87 BetrVG zu beteiligen. γ) Rotphase Wird ein Zeitsaldo von 30 Stunden Zeitschuld oder 160 Stunden Zeitguthaben überschritten, geht das Dispositionsrecht auf die zuständige Führungskraft über, die unverzüglich Freizeit anordnen muss, bis der Zeitsaldo wieder in der Gelbphase ist. Im Konfliktfall ist der Betriebsrat nach § 87 BetrVG zu beteiligen. Die erlaubte Höhe des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld gilt für Teilzeitbe­schäftigte und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen. Eine Kappung des Zeitguthabens findet in keinem Fall statt. Rotphase: mehr als 30 Std. Zeitschuld mehr als 160 Std. Zeitguthaben

16 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc. Arbeitszeitsouveränität
Ankündigungsfristen Belastung des Arbeitszeitkontos von ... Ankündigungsfrist mehr als drei Wochen im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung für das Folgejahr mehr als zwei bis drei Wochen ein Vierteljahr im Voraus ein bis zwei Wochen zwei Monate im Voraus drei bis sechs Tage sechs Wochen im Voraus ein bis zwei Tage zwei Wochen im Voraus stundenweise zwei Tage im Voraus Beschäftigte können zu Lasten des Arbeitszeitkontos stundenweise oder ganztägig der Arbeit fernbleiben. Je länger im Voraus die Belastung des Summenkontos angekündigt wird, umso stärker ist der Anspruch auf Belastung des Arbeitszeitkontoskontos. In der Regel gelten die folgenden Ankündigungsfristen (s. Folie) : Wird die Ankündigungsfrist eingehalten, kann die Belastung des Summenkontos nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen.

17 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc. Arbeitszeitsouveränität
Persönliche Anlässe haben Priorität Erreichung einer längeren Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtschicht oder Nachtschichtfolge Fälle nach § 616 BGB, die nicht in § 29 TVöD geregelt sind z.B. Eheschließung, Teilnahme an Familienfeier (Geburtstag , Hochzeitstag, Einschulung usw.), Umzug aus persönlichen Gründen, Eine Belastung des Arbeitszeitkontos unter Einhaltung der Ankündigungsfrist aus folgenden Anlässen kann nicht abgelehnt werden: Betätigung im Rahmen von Art. 9 GG, soweit nicht in § 29 Absatz 4 TVöD geregelt. Anlässe, wie sie in der Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlV0) geregelt sind

18 Ziel 2 Aktiv die Gleichstellung aller Beschäftigten fördern
Gewährleistung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit mit familiären und privaten Pflichten und Wün- schen Teilziel 2c Förderung von Teilzeitarbeit

19 Gleichstellung Vereinbarkeit Familie etc. Teilzeitarbeit
Auch für Teilzeitkräfte wird ein sich zyklisch wiederholendes Dienstplanmodell angelegt – Teilzeitkräfte werden nicht als Lückenbüßer eingesetzt Teilzeitkräfte sind nicht verpflichtet Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften zu leisten – es sei denn es ist einzelvertraglich vereinbart Proportionalität bezüglich Mehrarbeit und Überstunden bedeutet: Die Regelung im Arbeitsvertrag hat den Umfang der Mehrarbeit auf durchschnittlich höchstens 25 % der für die Woche durchschnittlich vereinbarten Teilzeit zu begrenzen. Der Bezugszeitraum für den Durchschnitt beträgt 4 Wochen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann von der Höchstgrenze abgewichen werden. Die Zahl der Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaftsdiensten und die Bereitschaftsdienststunden/Rufbereitschaftsstunden der Teilzeitkraft soll im Verhältnis zu einer Vollzeitkraft in dem Maß reduziert werden, wie die individuelle Arbeitszeit der Teilzeitkraft zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 lit. b TVöD) reduziert ist. Soll davon abgewichen werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Bei einzelvertraglicher Vereinbarung muss die Proportionalität gewahrt werden

20 Ziel 3 Schutz des Sonn- und Feiertages

21 Schutz des Sonn- und Feiertages
Die wöchentliche Ruhezeit wird in der Regel durch den freien Sonntag mit vorangehendem Samstagsfrei (spätestens ab 13 Uhr) gewährt. Für jeden Beschäftigten ist mindestens für jeden zweiten Sonntag keine regelmäßige Arbeitszeit zu planen, es sei denn, der Beschäftigte hat im Rahmen von Teilzeitarbeit aus persönlichen Gründen vereinbart, schwerpunktmäßig am Wochenende zu arbeiten. Für mindestens 15 Sonntage im Jahr ist jeder Beschäftigte von jeglicher Inanspruchnahme einschließ- lich Rufbereitschaft freizustellen. Sonntage, an denen der Beschäftigte auf Grund von gesetzlichem Mindest- urlaub, Krankheit etc. nicht arbeitet, sind nicht anzurechnen. Die gesetzliche 5-Tage-Woche für Jugendliche wird verwirklicht, indem sie nicht an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich freue mich auf eine spannende Diskussion!


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