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Das neue Risikomodell in der Abschlussprüfung

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Präsentation zum Thema: "Das neue Risikomodell in der Abschlussprüfung"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Risikomodell in der Abschlussprüfung
47. IDW-ARBEITSTAGUNG: Das neue Risikomodell in der Abschlussprüfung

2 Agenda I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie/ IDW PS II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330 IV. Herausforderungen für die Praxisorganisation?

3 Agenda I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330 IV. Herausforderungen für die Praxisorganisation?

4 International Standards on Auditing (ISA)
Grundlagen (1/2) International Standards on Auditing (ISA) International Federation of Accountants (IFAC) Weltweiter Zusammenschluss Gegründet 1977 International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Wird von IFAC-Mitgliedern besetzt Entwickelt die Standards ISAs sind an IFAC-Mitgliedsorganisationen gerichtet

5 Bisherige ISA-Transformation
Grundlagen (2/2) Bisherige ISA-Transformation Selbstverpflichtung des IDW, die ISAs in nationale Prüfungsgrundsätze umzusetzen gute Vorbereitung des deutschen Berufsstandes auf europäische Entwicklung Bisherige direkte Anwendung der ISAs Ergänzend zu IDW Internationale Prüfungsanweisungen

6 Prüfungsgrundsätze (Art. 26 8. EU-RL)
8. EU-Richtlinie (1/3) Prüfungsgrundsätze (Art EU-RL) Die Mitgliedsstaaten verpflichten die Abschluss-prüfer…, Abschlussprüfungen gemäß den von der Kommission … angenommenen internationalen Prüfungsgrundsätzen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Prüfverfahren (audit procedures) nur vorschreiben, wenn diese sich aus speziellen, durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingten Anforderungen ergeben...

7 8. EU-Richtlinie (2/3) Inhaltliche Einigung ist erfolgt, formelle Annahme steht jedoch noch aus (mind. noch 3 Jahre) Gesetzescharakter unmittelbar für den Abschlussprüfer Anwendungspflicht für die ISAs bei gesetzlicher Abschlussprüfung (soweit die ISAs von der EU angenommen sind) eingeschränkte nationale Ergänzungen möglich

8 Konsequenz der Regelung
8. EU-Richtlinie (3/3) Konsequenz der Regelung europäischer Wirtschaftsprüferberuf verliert weitgehend die Möglichkeit, die Prüfungsgrundsätze selbst festzulegen Standard-Setting durch IDW auf deutsche Besonderheiten begrenzt Lagebericht Risikofrüherkennungssystem Prüfungsbericht etc.

9 IDW wird die ISA 315, 330, 500, 300, 240 kurzfristig transformieren
Gültigkeit Wirksam für sämtliche ISA-Prüfungen nach dem beginnende Geschäftsjahre keine Verpflichtung für gesetzliche oder freiwillige Prüfungen (für das Geschäftsjahr 2005), bei denen IDW-Standards vereinbart sind IDW wird die ISA 315, 330, 500, 300, 240 kurzfristig transformieren

10 II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells
Agenda I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells Risikodefinition Klassifizierung von Risiken für Fehler in der Rechnungslegung Festlegung von Prüfungshandlungen III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330 IV. Herausforderungen für die Praxisorganisation?

11 Bisher: IDW PS 260 Prüfungsrisiko Fehlerrisiko Entdeckungsrisiko
Inhärentes Risiko Kontrollrisiko

12 Gründe für das neue Audit Risk Model
Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld: in der Unternehmensorganisation und -führung Auswirkungen der Globalisierung der Wirtschaft und der technologischen Entwicklung Ausweitung der Ermessensspielräume in der Bilanzierung und zunehmende Bedeutung von geschätzten Werten zunehmender Druck auf das Management, bestimmte Ziele zu erreichen, und daher größere Motivation für Bilanzmanipulationen Rückgang des Vertrauens in die Abschlussprüfung in Folge größerer Unternehmenszusammenbrüche

13 Ziel des neuen Audit Risk Model
Erhöhung der Qualität der Abschlussprüfung durch: Verbesserung des Prozesses der Risikobeurteilung des Abschlussprüfers durch ausführlichere Guidance Klarere Verknüpfung der Ergebnisse der Risikobeurteilungen mit den übrigen Prüfungs-handlungen

14 Jetzt: ISA 200 rev. Prüfungsrisiko Risko wesentlicher falscher Angaben
Inhärentes R. Kontroll R. Entdeckungsrisiko Beurteilung auf Abschlussebene Aussageebene

15 Risikoorientierter Prüfungsansatz
Umfasst folgende Prüfungsstandards: ISA 315 Verstehen der Einheit und ihres Umfelds sowie Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben ISA 330 Prüfungshandlungen des Abschluss- prüfers als Reaktion auf beurteilte Risiken ISA 500 Prüfungsnachweise ISA 300 Planung einer Abschlussprüfung Enge Verknüpfungen zu: ISA 240 Die Verantwortung des Abschlussprüfers zur Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung

16 Kern des neuen Risikomodells
Verstehen der Einheit und ihres Umfeld sowie Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben ISA 315 Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers als Reaktion auf beurteilte Risiken ISA 330

17 PH zur Feststellung von Risiken für wesentliche Falschangaben
Verstehen der Einheit und deren Umfeld, einschl. der internen Kontrollen der Einheit (ISA 315) durch Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung Art der Prüfungshandlungen Gegenstände der Prüfungshandlungen Befragungen des Vorstandes und von sonstigen Personen im Unternehmen Externes Umfeld, einschl. maßgebendes Rechnungslegungssystem Merkmale der Einheit, einschl. Rechnungslegungsmethoden Analytische Prüfungshandlungen Beobachtung und Inaugenscheinnahme Ziele, Strategien und rechnungslegungs- bezogenen Geschäftsrisiken Diskussion im Prüfungsteam Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs Prüfungsrelevante interne Kontrollen Grundlage für Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschluss- und Aussageebene (Aussagen aus ISA 500) für Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben

18 Risikoanalyse Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben umfassen Festlegung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben, bei denen aussage- bezogenen Prüfungs- handlungen alleine nicht hinreichend sind bedeutsamen Risiken sonstigen über einem vertretbar niedriges Maß liegenden Risiken wesentlicher falschen Angaben übrigen Risken falscher Angaben: Geringe Risken und/oder nicht wesentliche falsche Angaben umfassen Prüfungssicherheit aus der Annahme der Wirksamkeit von internen Kontrollen? Keine weiteren Prüfungshandlungen erforderlich Beurteilung des Aufbaus und der Implementierung relevanter Bestandteile des IKS (Aufbauprüfung) Ja Nein Weitere Prüfungshandlungen (ISA 330)

19 Risikoanalyse Weitere Prüfungshandlungen (ISA 330)
Allgemeine Reaktionen des Abschlussprüfers, um auf die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene einzugehen: Ergebnisse haben Auswirkung auf die Festlegung von Art, Zeitpunkt bzw. Zeitraum und Umfang von weiteren Prüfungshandlungen, um auf die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene einzugehen für Prüfungssicherheit aus durch die Aufbau- prüfung entstehende Erwartungen über die Wirksamkeit der internen Kontrollen? bedeutsame Risiken sonstige über einem vertretbar niedriges Maß liegenden Risiken wesentlicher falscher Angaben Risiken wesentlicher falscher Angaben, bei denen aussage- bezogenen Prüfungs- handlungen alleine nicht hinreichend sind Ja Durchführung von Funktionsprüfungen zur Prüfung der Wirksamkeit der internen Kontrollen Nein Gestaltung von Art, Zeitpunkt bzw. Zeitraum und Umfang aussagebezogener Prüfungshandlungen

20 Reaktionen des AP auf die beurteilten Risiken
Allgemeine Reaktionen (Abschlussebene) Kritische Grundhaltung Besetzung des Prüfungsteams Qualitätssicherung Überraschungselemente Spezielle Reaktionen (Aussageebene) Funktionsprüfungen Einzelfallprüfungen Aussagebezogene analytische Prüfungs-handlungen

21 Auswirkungen auf den Prüfungsansatz
Erhöhung der Anforderungen an die Kompetenzen des Prüfungsteams Überarbeitung der Aus-und Fortbildungs-programme in den WP-Praxen zunehmender Einsatz von Spezialisten bei der Abschlussprüfung zusätzliche Dokumentationsanforderungen

22 Agenda I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330 IV. Herausforderungen für die Praxisorganisation

23 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
Übersicht: Erlangung von Kenntnissen über das Unternehmen, dessen Geschäftsrisiken und das interne Kontrollsystem Feststellung von Risiken für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung Analyse und Klassifizierung der festgestellten Risiken Festlegung und Durchführung von Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken Besonderheiten bei Verstößen („fraud“) Kommunikation der Risiken / Prüfungsfeststellungen Dokumentation der Prüfungshandlungen und der Prüfungsfeststellungen

24 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
1. Erlangung von Kenntnissen über das Unternehmen, dessen Geschäftsrisiken und das interne Kontrollsystem

25 Verständnis entwickeln (1/4)
„Der Abschlussprüfer muss für die Einheit und deren Umfeld einschließlich des IKS ein ausreichendes Verständnis entwickeln, um Risiken wesentlicher falscher Angaben im Abschluss – ungeachtet dessen, ob sie sich aus Unrichtigkeiten oder Verstößen ergeben – erkennen und beurteilen sowie um weitere Prüfungshandlungen gestalten und durchführen zu können.“ (ISA 315 Tz.2)

26 Verständnis entwickeln (2/4)
Das Verstehen der Einheit und ihres Umfelds setzt für den Abschlussprüfer ein Verständnis folgender Aspekte voraus: Branche, rechtliche Rahmenbedingungen und andere externe Faktoren einschließlich des maßgebenden Rechnungslegungssystem Merkmale der Einheit einschließlich der Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden Ziele und Strategien der Einheit sowie damit verbundene Geschäftsrisiken, die eine wesentliche falsche Angabe im Abschluss auslösen können Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs Internes Kontrollsystem (ISA 315 Tz.20)

27 Verständnis entwickeln (3/4)
„Die Entwicklung eines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld einschließlich des IKS ist ein kontinuierlicher dynamischer Prozess der Sammlung, Aktualisierung und Analyse von Informationen, der sich über die gesamte Abschlussprüfung erstreckt. (...) Der Abschlussprüfer kann bei der Durchführung dieser Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung auch Prüfungsnachweise zur Abbildung von Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben und zu damit verbundenen Aussagen sowie zur Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen erlangen, auch wenn solche Prüfungshandlungen nicht ausdrücklich als aussagebezogene Prüfungshandlungen oder als Funktionsprüfungen geplant waren.“ (ISA 315, Tz. 6)

28 Verständnis entwickeln (4/4)
„Der Abschlussprüfer muss das IKS insoweit verstehen, wie dies für die Abschlussprüfung relevant ist.“ (ISA 315, Tz.41)

29 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
2. Feststellung von Risiken für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung

30 Risiko wesentlichen falscher Angaben (1/2)
„Der Abschlussprüfer muss die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene und auf Aussageebene für die Abbildung von Arten von Geschäftsvorfällen, für Kontensalden sowie Abschlussangaben erkennen und beurteilen.“ (ISA 315 Tz.100)

31 Risiko wesentlichen falscher Angaben (2/2)
„Die Mitglieder des Prüfungsteams haben die Anfälligkeit des Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben zu erörtern.“ (ISA 315 Tz 14) „Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: (a) die Besprechung im Prüfungs-team über die Anfälligkeit des Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben (...)“ (ISA 315 Tz. 122)

32 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
3. Analyse und Klassifizierung der festgestellten Risiken

33 Bedeutsame Risiken „Als Teil der (...) Risikobeurteilung hat der Abschlussprüfer festzulegen, welche erkannten Risiken nach der Beurteilung des Abschlussprüfers Risiken sind, die eine besondere Berücksichtigung bei der Prüfung erfordern (sog. „bedeutsame Risiken“).“ (ISA 315 Tz.108)

34 Beurteilung interner Kontrollen
„Als Teil der (...) Risikobeurteilung hat der Abschlussprüfer den Aufbau der internen Kontrollmaßnahmen der Einheit – einschließlich relevanter Kontrollaktivitäten – und deren Implementierung festzustellen. Dies erfolgt im Hinblick auf solche Risiken, für die es nach dem Ermessen des Abschlussprüfers weder möglich noch praktisch durchführbar ist, das Prüfungsrisiko durch Prüfungsnachweise, die ausschließlich von aussagebezogenen Prüfungshandlungen stammen, auf ein angemessen niedriges Niveau zu reduzieren. (ISA 315 Tz. 115)

35 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
4. Festlegung und Durchführung von Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken

36 Reduzierung des Prüfungsrisikos
„Um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, hat der Abschlussprüfer allgemeine Reaktionen auf beurteilte Risiken auf Abschlussebene festzulegen sowie weitere Prüfungshandlungen zu gestalten und durchzuführen, um auf beurteilte Risiken auf Aussageebene zu reagieren… Zusätzlich (…) hat der Abschlussprüfer (…) ISA 240 „Die Verantwortung des Abschlussprüfers für die Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung“ zu beachten.“ (ISA 330 Tz.3)

37 Allgemeine Reaktionen des AP
„Der Abschlussprüfer hat allgemeine Reaktionen festzulegen, um den Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene zu begegnen. Solche Reaktionen können umfassen: die besondere Betonung der Notwendigkeit gegenüber dem Prüfungsteam, bei der Gewinnung und Auswertung von Prüfungsnachweisen eine kritische Grundhaltung beizubehalten, den Einsatz von erfahreneren Mitarbeitern oder von solchen mit speziellen Fähigkeiten oder die Hinzuziehung von Sachverständigen, eine bessere Überwachung der Auftragsabwicklung das Einbauen von zusätzlichen Überraschungselementen bei der Auswahl der durchzuführenden weiteren Prüfungshandlungen.“ (ISA 330 Tz.4)

38 Weitere Prüfungshandlungen
„Der Abschlussprüfer hat weitere Prüfungshandlungen zu gestalten und durchzuführen, die nach Art, zeitlicher Einteilung und Umfang auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene ausgerichtet sind.“ (ISA 330 Tz.7)

39 Einzelfallbeurteilung
„Die Art der Prüfungshandlungen ist bei der Reaktion auf die beurteilten Risiken von größter Bedeutung.“ (ISA 330 Tz. 7) „Bei sehr kleinen Einheiten kann die Anzahl der Kontrollaktivitäten, die vom Abschlussprüfer identifiziert werden könnte, gering sein. Daher sind die weiteren Prüfungshandlungen (…) wahrscheinlich hauptsächlich aussage-bezogen.“ (ISA 330 Tz. 9)

40 Auswahl der Prüfungshandlungen
„Die Auswahl der Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer erfolgt auf der Grundlage der Risikobeurteilung.“ (ISA 330 Tz.11)

41 Pflicht zur Durchführung von Funktionsprüfungen
„Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, Funktionsprüfungen durchzuführen, wenn die Risikobeurteilung (…) die Erwartung beinhaltet, dass Kontrollmaßnahmen wirksam sind, oder wenn durch aussagebezogene Prüfungs-handlungen allein keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise auf der Aussageebene erlangt werden können.“ (ISA 330 Tz.22)

42 Prüfung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen
„Obgleich sich die Prüfung der Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen von der Entwicklung eines Verständnisses des Aufbaus und der Implementierung von Kontrollmaßnahmen unterscheidet, umfasst sie regelmäßig die gleichen Formen der Prüfungshandlungen (…). Befragungen allein (sind) nicht ausreichend.“ (ISA 330 Tz. 29)

43 Auswahl der Funktionsprüfungen
„Als Reaktion auf die Risikobeurteilung kann der Abschlussprüfer eine Funktionsprüfung so festlegen, dass sie gleichzeitig mit einer auf denselben Geschäftsvorfall bezogenen Einzelfallprüfung erfolgt (…), sog. dual purpose test.“ (ISA 330 Tz.33)

44 Ergebnisse aussagebezogener Prüfungshandlungen
„Werden bei aussagebezogenen Prüfungs-handlungen keine falschen Angaben festgestellt, so ist dies kein Prüfungsnachweis für die Wirksamkeit der (…) Kontroll-maßnahmen. Allerdings werden (…) aufgedeckte falsche Angaben (…) bei der Beurteilung der Wirksamkeit der damit verbundenen Kontrollmaßnahmen berück-sichtigt.“ (ISA 330 Tz.34)

45 Vorgezogene Prüfungshandlungen
„Sofern der Abschlussprüfer Prüfungsnach-weise über die Wirksamkeit von Kontroll-maßnahmen innerhalb eines unterjährigen Zeitraums erlangt, hat der Abschlussprüfer festzulegen, welche weiteren Prüfungsnach-weise für den weiteren Prüfungszeitraum zu erlangen sind.“ (ISA 330 Tz.37)

46 Verwendung von Prüfungsnachweisen aus früheren Prüfungen
„Sofern der Abschlussprüfer plant, Prüfungsnachweise über die Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen aus früheren Prüfungen zu verwenden, hat dieser Prüfungsnachweise einzuholen, die darüber Aufschluss geben, ob (…) Änderungen eingetreten sind.“ (ISA 330 Tz.39)

47 Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (1/3)
„Sofern der Abschlussprüfer plant, sich auf Kontrollmaßnahmen zu verlassen, die sich (…) geändert haben, hat der Abschlussprüfer die Wirksamkeit (…) in der laufenden Abschluss-prüfung zu prüfen.“ (ISA 330 Tz.40) „Sofern der Abschlussprüfer plant, sich auf Kontrollmaßnahmen zu verlassen, die (…) unver-ändert geblieben sind, hat dieser die Wirksamkeit (…) spätestens in jeder dritten Abschlussprüfung mindestens einmal zu prüfen.“ (ISA 330, Tz. 41)

48 Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (2/3)
„Stellt der Abschlussprüfer für mehrere Kontrollmaßnahmen fest, dass die Verwendung von Prüfungsnachweisen aus früheren Abschlussprüfungen angemessen ist, so hat (er) in jeder Abschlussprüfung die Wirksamkeit einiger Kontrollmaßnahmen zu prüfen.“ (ISA 330 Tz.43)

49 Verlassen auf Kontrollmaßnahmen (3/3)
„Hat der Abschlussprüfer (…) festgestellt, dass ein beurteiltes Risiko (…) auf Aussageebene ein bedeutsames Risiko ist, und plant der Abschlussprüfer, sich auf die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahme zu verlassen, (…) so muss (er) die Prüfungsnachweise für die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahme durch Funktions-prüfungen im laufenden Prüfungszeitraum einholen.“ (ISA 330 Tz.44)

50 Pflicht zur Durchführung von aussagebezogenen PH (1/2)
„Ungeachtet des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben hat der Abschlussprüfer für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben aussagebezogene Prüfungshandlungen zu gestalten und durchzuführen.“ (ISA 330 Tz.49)

51 Pflicht zur Durchführung von aussagebezogenen PH (2/2)
„Wenn der Abschlussprüfer (…) feststellt, dass ein beurteiltes Risiko (…) ein bedeutsames Risiko ist, so muss der Abschlussprüfer aussagebezogene Prüfungshandlungen durchführen, die speziell auf dieses Risiko ausgerichtet sind.“ (ISA 330, Tz. 51)

52 Würdigung der Prüfungsnachweise
„Der Abschlussprüfer hat auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise zu würdigen, ob die Beurteilung der auf Aussageebene bestehenden Risiken wesentlicher falscher Angaben weiterhin angemessen ist.“ (ISA 330 Tz.66) „Die Abschlussprüfung ist ein kumulativer und iterativer Prozess.“(ISA 330 Tz.67)

53 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
5. Besonderheiten bei Verstößen („fraud“)

54 Besonderheiten bei Verstößen
„Zusätzlich (…) hat der Abschlussprüfer (…) ISA 240 ‚Die Verantwortung des Abschlussprüfers für die Berücksichtigung von Verstößen (fraud) im Rahmen der Abschlussprüfung’ zu beachten.“ (ISA 330, Tz. 3)

55 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
6. Kommunikation der Risiken / Prüfungs-feststellungen

56 Kommunikation der Risiken / Prüfungsfeststellungen
„Der Abschlussprüfer hat die Mitglieder des Aufsichtsorgans sowie die gesetzlichen Vertreter und andere Führungskräfte auf einer angemessenen Zuständigkeitsebene über wesentliche Schwachstellen im Aufbau sowie in der Implementierung des IKS, die dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu unterrichten, sobald dies praktisch durchführbar ist.“ (ISA 315, Tz. 120)

57 III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330
7. Dokumentation der Prüfungshandlungen und der Prüfungsfeststellungen

58 Dokumentationspflichten
Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: die Besprechung im Prüfungsteam über die Anfälligkeit des Abschlusses der Einheit für wesentliche falsche Angaben aufgrund von Unrichtigkeiten oder Verstößen sowie bedeutsame getroffene Entscheidungen. Zentrale Bestandteile des entwickelten Verständnisses von jedem der in Tz. 20 genannten Aspekte der Einheit und ihres Umfelds (einschließlich jeder der in Tz. 43 genannten Komponenten des IKS), um Risiken wesentlicher falscher Angaben im Abschluss zu beurteilen; die Informationsquellen, aus denen das Verständnis erlangt wurde, sowie die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung; die erkannten und beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene und auf Aussageebene, wie nach Tz. 100 erforderlich, sowie die erkannten Risiken und damit verbundenen Kontrollmaßnahmen, die als Ergebnis der Anforderungen in Tz. 113 und 115 beurteilt wurden.“ (ISA 315, Tz. 122)

59 Dokumentationspflichten
„Der Abschlussprüfer hat Folgendes zu dokumentieren: die allgemeinen Reaktionen, die auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Abschlussebene ausgerichtet sind, sowie Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weiteren Prüfungshandlungen, den Bezug dieser Prüfungshandlungen zu den beurteilten Risiken auf Aussageebene und die Ergebnisse der Prüfungshandlungen. (…) außerdem die Schlussfolgerungen hinsichtlich des Ausmaßes, in dem der Abschlussprüfer sich auf in einer früheren Abschlussprüfung geprüften Kontrollmaßnahmen verlassen will (…).“ (ISA 330 Tz. 73)

60 Agenda I. Pflicht zur Anwendung der ISAs nach der Neufassung der 8. EU-Richtlinie II. Weiterentwicklung des Prüfungsrisikomodells III. Prüfungsvorgehen nach ISA 315 und ISA 330 IV. Herausforderungen für die Praxisorganisation?


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