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Veröffentlicht von:Bertold Frank Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Vereinnahmung von Erträgen aus Investmentfondsanteilen (in: FN-IDW 2005, S. 581 f., Heft-Nr. 9/2005)
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Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften
Rechtlicher Rahmen Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften i.d.R. Miteigentum der Anleger (§ 30 Abs. 1 Satz 1 InvG) Verwaltung des Fondsvermögens durch Kapitalanlagegesellschaft (§§ 2 Abs. 2, 9 InvG) Anteilsinhaber: kein Weisungsrecht keine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit (weder allgemein noch bezüglich Ausschüttung) Vertragsbedingungen regeln Ausschüttung oder Wiederanlage der Fondserträge (§ 43 Abs. 4 Nr. 6 InvG), auch bei Spezialfonds (§ 91 Abs. 2 InvG)
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Handelsrechtliche Behandlung beim Anleger (1)
Keine Bilanzierung der einzelnen Vermögensgegenstände, sondern der Fondsanteile Unterscheidung ausschüttender und thesaurierender Fonds ausschüttende Fonds: Vollausschüttung am Jahresende ohne weiteren Beschluss thesaurierende Fonds: keine Ausschüttung
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Handelsrechtliche Behandlung beim Anleger (2)
Aktivierung des Ausschüttungsanspruchs und Erfassung des Ertrags ausschüttende Fonds: am Fondsstichtag thesaurierende Fonds: grundsätzlich keine Vereinnahmung von Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Erträgnissen ausnahmsweise Vereinnahmung bei Ausschüttungsbeschluss der Kapitalanlagegesellschaft
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Auffassung des HFA zur Vertragsbedingung „schüttet grundsätzlich aus“
Ausschüttungsentscheidung trifft Kapitalanlagegesellschaft nach Ablauf des Geschäftsjahrs Ausschüttungsbeschluss konstitutiv Ausschüttungsbeschluss in Wertaufhellungsphase: Vereinnahmung in abgelaufenem Geschäftsjahr Ausschüttungsbeschluss nach Wertaufhellungsphase: Vereinnahmung im Folgejahr Grundsätze gelten gleichermaßen für Anteile an Publikumsfonds wie Spezialfondsanteile
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