Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung

2 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4.1. Neufassung von IDW PS 450 – Wesentliche Änderungen beim Prüfungsbericht

3 Ziele der Anpassung des § 321 HGB
Änderung des § 321 HGB durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) Weitere Verbesserung der Aussagekraft und Problem-orientierung des Prüfungsberichts „Verschlankung“ des Prüfungsberichts im Sinne der Konzentration auf die tatsächlichen Informations-bedürfnisse des Aufsichtsrats

4 § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB – Redepflicht (1)
Nur noch positive Berichtspflicht bei festgestellten entwicklungsbeeinträchtigenden oder bestandsgefährdenden Tatsachen und Unregelmäßig-keiten Abkehr von der durch KonTraG eingeführten Negativ-erklärung („ob der Abschlussprüfer bei Durchführung seiner Prüfung berichtspflichtige Tatsachen und Un-regelmäßigkeiten festgestellt hat“)

5 § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB – Redepflicht (2)
Rückkehr zur vor KonTraG bestehenden Regelung Berichtspflicht besteht für Tatsachen, die schwer-wiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen (bislang: darstellen) Berichtspflicht nicht erst, wenn Gesetzesverstoß eindeutig feststeht, sondern bereits bei Vorliegen entsprechender substanzieller Verdachtsmomente

6 § 321 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB – Berichterstattung über die Ordnungs-mäßigkeit der Rechnungslegung (1) Nach § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB ist festzustellen (bislang: darzustellen), ob die Rechnungslegung den gesetz-lichen Vorschriften und den ergänzenden Bestim-mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht problemorientiertere Berichterstattung Beschränkung auf überwachungsrelevante Ausführungen (Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat)

7 § 321 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB – Berichterstattung über die Ordnungs-mäßigkeit der Rechnungslegung (2) Nach § 321 Abs. 2 Satz 2 HGB Berichterstattung auch über solche Beanstandungen, die nicht zu Testatskonsequenzen geführt haben soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist Klarstellung der bereits bislang bestehenden berufsständischen Praxis

8 § 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (1)
Im Zusammenhang mit der Darstellung der VFE-Lage nach § 321 Abs. 2 Satz 3 HGB ist einzugehen auf wesentliche Bewertungsgrundlagen (§ 321 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz HGB) Einfluss von Änderungen in den Bewertungsgrund-lagen und sachverhaltsgestaltende Maßnahmen (§ 321 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz HGB) Aufgliederung und Erläuterung der Abschlussposten im Kontext der Beurteilung der Gesamtaussage (§ 321 Abs. 2 Satz 5 HGB)

9 § 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (2)
„Eingehen“ bedeutet Darstellung der relevanten Sachverhalte mit Auswirkungen auf die VFE-Lage möglichst Zahlenangaben, zumindest tendenzielle Aussagen Gesamtwirkungen im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Sachverhalten Erläuterung künftiger Umkehreffekte, die sich aus Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ergeben keine Wertung der Entscheidungen und Maßnahmen des Bilanzierenden Ausnahme: Verstoß gegen § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB

10 § 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (3)
Erläuterungen nach § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB Wesentliche Bewertungsgrundlagen Änderungen in den Bewertungsgrundlagen Sachverhaltsge-staltende Maßnahmen Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Änderungen der wertbestimmenden Faktoren Wertbestimmende Faktoren Annahmen und Ausübung von Ermessensspielräumen Parameter

11 Bewertungsgrundlagen:
§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (4) Bewertungsgrundlagen: Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahl-rechten Annahmen zu wertbestimmenden Komponenten Änderungen in den Bewertungsgrundlagen: Neuausübung von Bilanzierungs- und Bewertungs-wahlrechten Änderung der Bewertungsannahmen im Rahmen der Ausnutzung von Ermessensspielräumen z.B. Schätzung unsicherer zukunftsbezogener Werte insbesondere bei einseitiger oder zielgerichteter Ausnutzung zur Ergebnisbeeinflussung

12 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen
§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (5) Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen von der üblichen, erwarteten Gestaltung abweichende Maßnahmen mit Auswirkung auf Ansatz und Bewertung sowie die Gesamtaussage des Jahresabschlusses Gestaltungen zur Beeinflussung der VFE-Lage asset backed securities-Transaktionen Pensionsgeschäfte sale and lease back-Transaktionen Einsatz von special purpose entities

13 Aufgliederungen und Erläuterungen von Abschluss-posten
§ 321 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB – Berichterstattung zur Gesamtaussage (6) Aufgliederungen und Erläuterungen von Abschluss-posten wenn erforderlich zur Beurteilung der Gesamtaussage des Abschlusses durch die Berichtsadressaten nur zur Verbesserung der Darstellung der VFE-Lage soweit die Angaben nicht im Anhang enthalten sind keine „Zahlenfriedhöfe“ Zusätzliche Aufgliederungen und Erläuterungen Anlage zum Prüfungsbericht oder klar abgetrennter Teil des Prüfungsberichts

14 Zusammenfassung (1) Neufassung des IDW PS 450 aufgrund Veränderung des § 321 HGB durch das TransPuG Neuerungen: Bericht über schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz und Satzung bereits bei Vorliegen substanzieller Verdachts-momente § 321 Abs. 1 Satz 4 HGB: Berichterstattung zur Gesamtaussage des JA/KA wesentliche Bewertungsgrundlagen Einfluss von Bewertungsänderungen und Sachverhaltsgestaltungen auf die VFE-Lage

15 Neuerungen (Fortsetzung):
Zusammenfassung (2) Neuerungen (Fortsetzung): Aufgliederungen und Erläuterungen der Abschlussposten nur insoweit vorzunehmen, wie sie zur Beurteilung der Gesamtaussage notwendig sind weitergehende Aufgliederungen und Analysen zulässig in einem eigenständigen Abschnitt oder einer Anlage zum Prüfungsbericht Ergebnis: stärkere Problemorientierung und Ausrichtung auf die Aufsichtsorgane

16 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4.2. Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA

17 Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (1)
Buchführung nach IFRS Folgen der Beachtung oder Nichtbeachtung von DRS für die Abschlussprüfung Erteilung von Bescheinigungen über die prüferische Durchsicht von Quartalsabschlüssen Erfüllung der Anforderungen des S-O-A durch die Verlautbarungen des IDW zur Prüfung des IKS Zukunft der ISA-Transformation Nichtanwendung von IAS 32 / IAS 39 im IAS-Konzern-abschluss (Differenzierung zwischen § 292a HGB und Anwendung der EU-Verordnung) Plan assets in einem HGB-Abschluss

18 Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (2)
Bescheinigung zur Erstellung von Jahresabschlüssen, wenn der Ersteller die Bücher geführt hat Berücksichtigung von KSt-Änderungen aufgrund von Gewinnausschüttungen Auswirkungen einer Quartalsberichterstattung auf den Ausweis von Abgangsverlusten im Jahresabschluss Langfristige Altersteilzeitverträge Außerplanmäßige Abschreibungen auf Kapitalanlagen Umstellung der Konzernrechnungslegung von IAS auf HGB

19 Sonstige wesentliche Diskussionsergebnisse des HFA (3)
Bescheinigungen zu Prüfungsgegenständen, die keine Abschlüsse sind Bilanzdatenübermittlung an Kreditinstitute Überarbeitung von IDW RS HFA 8

20 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4.3. Wesentliche Regelungen des Sarbanes-Oxley Act

21 Der Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA) - Überblick
Reaktion auf Finanzskandale in USA (Enron, Worldcom) zur Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren in US–Kapitalmarkt US–amerikanisches Artikelgesetz zur Ergänzung des Securities Exchange Act of 1934 zwei Schwerpunkte Selbstregulierung der Abschlussprüfer von in USA gelisteten Unternehmen Corporate Governance von US–Unternehmen

22 Auswirkungen für deutsche Wirtschaftsprüfer
unmittelbare Betroffenheit deutscher Abschlussprüfer zwar US–Gesetz, das auf das US–amerikanische Rechtsumfeld zugeschnitten ist, aber auch exterritoriale Wirkungen des Sarbanes–Oxley Act auch deutsche Abschlussprüfer, die einen Bestätigungsvermerk für SEC–registrierte Unternehmen erteilen, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes wie amerikanische Abschlussprüfer auch Prüfer wesentlicher Tochtergesellschaften SEC–registrierter Unternehmen können in den Anwendungsbereich des Sarbanes–Oxley Act fallen mittelbare Betroffenheit: Ausstrahlungswirkung (vgl. Gesetzesinitiativen auf EU-Ebene und Maßnahmenkatalog der Bundesregierung im folgenden) Marktverhalten

23 Inhalte für den Bereich Abschlussprüfung
zwei Schwerpunkte: Berufsaufsicht: Schaffung des Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) mit umfangreichen Rechten und Aufgaben Registrierung der Wirtschaftsprüfer Entwicklung und Übernahme beruflicher Standards Durchführung von Kontrollen Untersuchungen und Disziplinarverfahren (einschließlich Verhängung von Sanktionen grundsätzliche Zuständigkeit für Rechnungslegungsstandards Verschärfung der Unabhängigkeitsregelungen

24 PCAOB - Organisation 5 Boardmitglieder (mehrheitlich nicht dem Prüferberuf angehörend, unabhängig) Überwachung durch SEC Genehmigungsvorbehalt für Verfahrensrichtlinien des PCAOB und bestimmte Regelungen des PCAOB Befugnis zur Abänderung von Standards und Sanktionen des PCAOB jährlicher Rechenschaftsbericht

25 PCAOB - Registrierung von Abschlussprüfern (1)
ohne Registrierung keine Abschlussprüfung bzw. Mitwirkung bei der Abschlussprüfung SEC–registrierter Unternehmen Anerkennung der US–Unabhängigkeitsregelungen bei der Prüfung SEC–registrierter Unternehmen und deren Tochtergesellschaften Anerkennung regelmäßiger Kontrollen (inspections) durch das PCAOB Anerkennung, dass das PCAOB Untersuchungen (investigations) mit weitgehenden Zeugenbefragungs– sowie Einblicksrechten in Arbeitspapiere und Herausgaberechte von Dokumenten durchführen kann Anerkennung des Sanktionskatalogs des PCAOB, der Geldstrafen bis 15 Mio. USD umfasst

26 PCAOB - Registrierung von Abschlussprüfern (2)
Bis zum bestätigte das PCAOB die Registrierung von 598 US-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Registrierungsfrist für ausländische WP-Gesellschaften: bis zum bzw. bis zum gemäß PCAOB Briefing Paper v umfangreiche Registrierungsangaben, insb.: Namen SEC–registrierter Mandanten Angaben zu zivil–, verwaltungs– und strafrechtlichen Verfahren bzw. Disziplinarmaßnahmen jährliche Honorare pro SEC–Mandat Erklärung mit dem PCAOB zu kooperieren Angaben grundsätzlich öffentlich verfügbar

27 Erleichterung für ausländische Prüfungsgesellschaften
Verlängerte Registrierungsfrist (s.o.) keine Angaben, die den Bewerber zu einer Verletzung von Gesetzen außerhalb der USA zwingen würden unter der Voraussetzung, dass Kopie des Gesetzes in englischer Sprache beigefügt wird, das Übermittlung der geforderten Registrierungsangaben an PCAOB untersagt Rechtsgutachten, das rechtlichen Konflikt bestätigt Erläuterung, wie Bewerber versucht hat, rechtliche Konflikte zu vermeiden, etwa durch Einholung von Zustimmungserklärungen der Mitarbeiter

28 Verhältnis PCAOB – nationale Berufsaufsichtssysteme
Briefing Paper des PCAOB vom zur Oversight of Non-U.S. Public Accounting Firms: grundsätzlich kooperativer Ansatz mit Anerkennung der nationalen Aufsichtssysteme (home country control) Voraussetzung für die Anerkennung der nationalen Systeme ist jedoch die Gleichwertigkeit nach den Kriterien des PCAOB: Angemessenheit und Integrität, Unabhängigkeit vom Berufsstand, Unabhängigkeit bei der Finanzierung, Transparenz, Track Record

29 Maßnahmen des SOA - Überblick
Mitarbeiterwechsel vom Abschlussprüfer zum Prüfungsmandanten Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten interne Rotation Kommunikation mit Audit Committees Entlohnung von Prüfungspartnern

30 Mitarbeiterwechsel Interessenkonflikt durch Mitarbeiterwechsel
einjährige Cooling–off- Periode betroffene Mitarbeiter des Prüfungsteams verantwortliche Prüfungspartner Reviewpartner jedes andere Mitglied des Prüfungsteams, das mehr als 10 Stunden an Prüfungen für den Mandanten mitgewirkt hat betroffene Stellen beim Mandanten Managementstelle im Bereich der Überwachung der Finanzberichterstattung Einflussmöglichkeit auf Finanzberichterstattung Ausnahmen für Unternehmenszusammenschlüsse und Notsituationen

31 Erbringung von Nicht-prüfungsleistungen (SOA) (1)
Katalog der nicht vereinbaren Tätigkeiten im Sarbanes–Oxley Act Buchführungstätigkeiten Entwicklung /Implementierung von Finanz–IT–Systemen Bewertungsdienstleistungen, Sacheinlageprüfungen versicherungsmathematische Dienstleistungen Revisionstätigkeiten Management– und Personaldienstleistungen Finanzdienstleistungen Rechtsberatung jede andere vom PCAOB für mit der Abschlussprüfung unvereinbar gehaltene Tätigkeit

32 Erbringung von Nicht-prüfungsleistungen (SOA) (2)
Sonstige Nichtprüfungsleistungen insbesondere Steuerberatung sind vorab durch das Audit Committee zu genehmigen Steuerberatung grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit allerdings keine Vertretung vor Gericht (Interessenvertretung) Audit Committee soll bei Vergabe von Aufträgen zur Steuergestaltung besondere Sorgfalt walten lassen Kritik aus europäischer Sicht prinzipienorientierter Ansatz wie in EU–Empfehlungen vorgesehen ist Katalog von Verbotstatbeständen überlegen anderes Verständnis der anwaltlichen Vertretung in USA Beispiel: Erfolgshonorare

33 Interne Rotation (SOA)
einbezogene Prüfer verantwortliche Prüfungspartner Review Partner andere Prüfungspartner mit Entscheidungsverantwortung Rotationszyklus 5 Jahre: verantwortliche Prüfungspartner and Review Partner 7 Jahre: andere Prüfungspartner

34 Interne Rotation (SOA)
time–out–Periode 5 Jahre: verantwortliche Prüfungspartner und Review Partner 2 Jahre: andere Prüfungspartner ausgenommen: für Spezialfragen zuständige Partner (z.B. Steuer– oder Bewertungsspezialisten) Ausnahmen für kleine Praxen (< 5 SEC–Mandanten; < 10 Partner) allerdings alle 3 Jahre Qualitätskontrolle durch PCAOB

35 vorherige Genehmigung von Prüfungs– und zulässigen Beratungsleistungen
Audit Committee (SOA) besondere Rolle bei Überwachung der Erstellung und Prüfung des Abschlusses sowie bei Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vorherige Genehmigung von Prüfungs– und zulässigen Beratungsleistungen vorab für einzelne Aufträge auf Grundlage eines Genehmigungsverfahrens in genereller Form

36 Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers
Audit Committee (SOA) Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers kritische bilanzpolitische Maßnahmen alternative Abbildungsmöglichkeiten Briefwechsel mit Management (z.B. Managementletter)

37 Vergütungsregelungen (SOA)
Unabhängigkeit beeinträchtigt, wenn ein Prüfungspartner Provisionen für vermittelte Dienstleistungsaufträge durch Prüfungsmandanten erhält (cross–selling) Beteiligung am Ergebnispool weiterhin möglich

38 Offenlegung von Honorarinformationen (SOA)
jährliche Offenlegung von Honoraren getrennt nach Prüfung prüfungsnahe Dienstleistungen Steuerberatung alle sonstigen Dienste getrennt für letzte 2 Geschäftsjahre

39 Externe Qualitätskontrolle – Aktuelle Entwicklungen
USA: Übergang vom peer-review- zum monitoring-Verfahren unter dem Dach des PCAOB Auswirkungen auf Europa und auf das deutsche System der Qualitätskontrolle (Briefing Paper vom ) Anforderungen für die Anerkennung nationaler Berufsaufsichts-/ Qualitätskontrollsysteme grundsätzlich kooperativer Ansatz mit Anerkennung der nationalen Aufsichtssysteme (home country control) Voraussetzung für die Anerkennung der nationalen Systeme ist jedoch die Gleichwertigkeit nach den Kriterien des PCAOB: Angemessenheit und Integrität, Unabhängigkeit vom Berufsstand, Unabhängigkeit bei der Finanzierung, Transparenz, Track Record

40 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4.4. Gesetzentwürfe der Bundesregierung im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung

41 Überblick Referentenentwurf Bilanzrechtsreformgesetz vom : Neuregelungen in den Bereichen Rechnungslegung Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht (Offenlegung im Insolvenzfall) Referentenentwurf Bilanzkontrollgesetz vom : Verbesserung des Enforcement

42 Rechnungslegung (1) Primäres Ziel des Bilanzrechtsreformgesetzes: kurzfristige Anpassung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an europäische Vorgaben Maßnahmen: Umsetzung der IFRS-Verordnung Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie und der Fair-Value-Richtlinie Erhöhung der Schwellenwerte Weitere Internationalisierung des HGB soll im Sommer 2004 durch ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen. Erhöhung der Schwellenwerte (§§ 267 und 293 HGB-E) Anpassung der Schwellenwerte für Jahres- und Konzernabschluss (letzte Anpassung durch KapCoRiLiG in 2000 sowie durch Euro–Bilanzgesetz (Glättung bei Euro–Ausstellung) in 2001). Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie 2003/38/EG vom Ausübung des Wahlrechts, die Umsatzerlös– und Bilanzwerte um jeweils 10 % (Einzelabschluss) bzw. 20 % (Konzernabschluss) zu erhöhen geplantes Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Entscheidung über die Ausübung von Wahlrechten nach der Modernisierungsrichtlinie (z.B. Gliederung von Bilanz und GuV) Weitergehende Anpassung des HGB an internationale Regelungen (vgl. Vorschläge des IDW zu Abschaffung von Wahlrechten) Anpassung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften an die Fair-Value-Richtlinie

43 Rechnungslegung (2) Umsetzung der IFRS-Verordnung: Konzernabschluss:
für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht zur IFRS-Anwendung grundsätzlich ab 2005 für andere Unternehmen Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschluss anstelle des handelsrechtlichen Abschlusses Einzelabschluss: Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung eines HGB-Abschlusses für gesellschaftsrechtliche Zwecke Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften zur alleinigen Offenlegung eines IFRS-Abschlusses im Bundesanzeiger IFRS-Anwendung im Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen Pflicht umfasst alle Gesellschaften (auch i.S.d. PublG) Über die IAS-Verordnung hinausgehend besteht die Pflicht bereits im Falle der Beantragung der Börsenzulassung von Wertpapieren (§ 315a Abs. 2 HGB-E) Übergangsregelung (Art. 56 EGHGB-E) Anwendung der IFRS erst ab 2007, sofern zwecks Börsennotierung US GAAP angewandt werden oder lediglich Schuldtitel emittiert wurden Vgl. kritische Haltung des IDW zu der Übergangsregelung bzgl. der Schuldtitel, die aber letztlich aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls akzeptiert wurde Unternehmen die den Konzernabschluss wegen Pflicht oder Wahlrecht nach IFRS aufstellen, müssen ergänzend eine Reihe von HGB-Vorschriften beachten (§ 315a Abs. 3 HGB-E), z.B. Aufstellungspflicht (nicht jedoch Vorschriften zum Konsolidierungskreis; hier gelten die IFRS) Bestimmte Anhangangaben (z.B. Zahl der Arbeitnehmer, Organbezüge, Hinweis auf Erklärung nach § 161 AktG) Konzernlagebericht Einzelabschluss (§ 325 Abs. 2a HGB-E) Zu Recht weiterhin Pflicht zur Anwendung des HGB zwecks Vermeidung unerwünschter gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgewirkungen Weiterhin Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zwar nicht im Bundesanzeiger, aber vollständig im Handelsregister Vorschlag und Beschluss über Ergebnisverwendung im Bundesanzeiger Vgl. IDW: ...zweifelhaft, ob alleinige Offenlegung des IAS-Abschlusses aus Sicht der Gläubiger und Gesellschafter gerechtfertigt werden kann. Zumindest Ergebnis und EK nach HGB sollten daher öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesem Anliegen dürfte der Gesetzentwurf gerecht werden Aber: Praktische Relevanz des eingeräumten Wahlrechts (doppelte Rechnungslegung)?

44 Rechnungslegung (3) Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie, insbesondere: Wegfall diverser größenabhängiger Erleichterungen bei Kapitalmarktorientierung in EU oder EWR keine Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach § 291 HGB bei Kapitalmarktorientierung des Teilkonzern-Mutterunternehmens in EU oder EWR Streichung des Konsolidierungsverbots wegen abweichender Geschäftstätigkeit Wegfall größenabhängiger Erleichterungen, z.B. Nichtanwendung der Größenkriterien, d.h. die Gesellschaft gilt stets als große bzw. konzernrechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB-E, § 293 Abs. 5 HGB-E), sofern von der Gesellschaft bzw. einem Tochterunternehmen Wertpapiere in der EU oder im EWR zugelassen sind bzw. die Zulassung beantragt wurde. Bislang wurde jeweils nur auf einen organisierten deutschen Kapitalmarkt Bezug genommen. Neuregelung in § 291 HGB-E Bislang wurde auf den Handel von Aktien im amtlichen Markt abgestellt Streichung des Konsolidierungsverbots Eine Streichung von § 295 HGB wurde vom IDW mehrfach im Hinblick auf die nicht mehr zeitgemäße und sachlich nicht begründbare Regelung befürwortet

45 Rechnungslegung (4) Erweiterung der Berichtspflichten im Lagebericht:
Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis ausgewogene und umfassende Analyse von Geschäftsverlauf und Lage unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (bei großen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren) wesentliche Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen Aussagen Beispiele für finanzielle Leistungsindikatoren Ergebnisentwicklung und –komponenten, Liquidität, Kapitalausstattung Beispiele für nicht-finanzielle Leistungsindikatoren Die Modernisierungsrichtlinie nennt ökologische und soziale Belange; darüber hinaus lt. Regierungsbegründung z.B. Kundenstamm, Humankapital, F+E. Die Regierungsbegründung verweist in Bezug auf Anhaltspunkte zur Berichterstattung auf die vom IDW kritisch beurteilte Empfehlung der Kommission zur Berücksichtigung von Umweltaspekten im JA Vorgaben, die über die Anforderungen der Modernisierungs-richtlinie hinausgehen und auf Vorschlägen des DSR (E-DRS 20) basieren: Nicht nur Risiken, sondern auch Chancen der künftigen Entwicklung Wesentliche Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter Wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen Aussagen

46 Rechnungslegung (5) Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie: Berichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht über den Einsatz von Finanzinstrumenten, den beizulegenden Zeitwert der Finanzinstrumente die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente verbundenen Risiken die Risikomanagementziele und -methoden weitergehende Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten werden wegen Pflicht bzw. Wahlrecht zur IFRS-Anwendung derzeit nicht für erforderlich gehalten Die geforderten Angaben im Detail Art und Umfang jeder Kategorie von Finanzderivaten sowie Fair Value unter Angabe von Bewertungsmethode und ggf. vorhandenem Buchwert und (Anhang) Bei Finanzanlagen, soweit außerplanmäßige Abschreibung wegen vorübergehender Wertminderung unterblieben ist: Buchwert und Zeitwert sowie Gründe für das Unterlassen der Abschreibung und Anhaltspunkte für vorübergehende Wertminderung (Anhang) § 285 HGB-E enthält auch Hinweise zur Ermittlung des Fair Value Risikomanagementziele und -methoden sowie finanzielle Risiken sind im Lagebericht zu erläutern Die o.g. Begründung für den Verzicht auf die rechtzeitige vollständige Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie zum setzt voraus, dass sowohl im Rahmen von § 292a HGB als auch bei Anwendung der IAS-Verordnung IAS 32 und IAS 39 angewandt werden.

47 Wesentliche sonstige Gesetzesänderungen
Rechnungslegung (6) Wesentliche sonstige Gesetzesänderungen Streichung von § 278 HGB, da die Ergebnisverwendung nach neuem KSt-Recht nicht mehr zu einer rückwirkenden Änderung der Steuerschuld führt Einführung von Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses aller Unternehmen (Pflicht zur Segmentberichterstattung - nach IFRS - begrenzt auf kapitalmarktorientierte Unternehmen) Streichung von § 278 HGB Der HFA hat bislang die Auffassung vertreten, dass § 278 HGB auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des neuen KStG anzuwenden ist. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung ist der HFA davon ausgegangen, dass ein aus der Übergangsregelung resultierender Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung bereits in dem Abschluss zu berücksichtigen ist, an dessen Ergebnis sie anknüpft, und nicht erst in dem Geschäftsjahr, in dem die Ausschüttung stattfindet. Mit der Streichung von § 278 HGB entfällt die Grundlage für die bisherige Argumentation des HFA.

48 Unabhängigkeit (1) Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Regeln (§§ 318, 319 HGB, § 49 WPO): neue Ausschlusstatbestände in § 319 Abs. 3 und 4 HGB Verankerung eines allgemeinen Ausschlusstatbestandes der Besorgnis der Befangenheit (Auffangtatbestand) allgemeine Vorschriften zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeit Kodifizierung besonderer Unabhängigkeitsanforderungen für Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen und bestimmter Finanzunternehmen (§ 319a HGB)

49 Neue Ausschlusstatbestände in § 319 Abs. 3 und 4 HGB:
Unabhängigkeit (2) Neue Ausschlusstatbestände in § 319 Abs. 3 und 4 HGB: Mitwirkung bei der internen Revision Erbringung von Management– oder Finanzdienstleistungen Erbringung von versicherungsmathematischen oder Bewertungsleistungen für den zu prüfenden Jahresabschluss Wichtig: Ausschlussgrund aber nur, wenn Tätigkeit über die Prüfungstätigkeit hinausgeht (Erhaltung der Korrekturfunktion!)

50 Unabhängigkeit (3) Allgemeiner Ausschlusstatbestand der Besorgnis der Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) bei Beziehungen sonstiger Art, insbesondere geschäftlicher Art finanzieller Art persönlicher Art wenn diese die Besorgnis der Befangenheit auslösen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn aus Sicht eines vernünftigen Dritten objektive Gründe für Zweifel an Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers bestehen.

51 Besondere Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 HGB):
Unabhängigkeit (4) Besondere Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 HGB): das für die Abschlussprüfung und für sonstige Dienstleistungen insgesamt gezahlte Honorar und ob und ggf. inwieweit das Honorar für sonstige Dienstleistungen das Honorar für Abschlussprüfung übersteigt. Begründung: Umstand, dass das für Beratungsleistun– gen gezahlte Honorar das Honorar für Abschlussprü– fung übersteigt, kann Anlass geben, die Frage möglicher Befangenheit im Einzelfall gesondert zu prüfen.

52 Unabhängigkeit (5) Besondere Unabhängigkeitsanforderungen für Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen und bestimmter Finanzunternehmen (§ 319a HGB): in den letzten fünf Jahren mehr als 15 v.H. der Gesamteinnahmen von dem zu prüfenden Unternehmen Erbringung von Rechts– oder Steuerberatungs–leistungen, die sich auf die Darstellung der Vermögens–, Finanz– und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss gestaltend und nicht nur unwesentlich auswirken

53 Unabhängigkeit (6) Mitwirkung an Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen, wenn nicht von untergeordneter Bedeutung gerichtliche Vertretung der zu prüfenden Gesellschaft in Rechts– und Steuerangelegenheiten Beteiligung eines verantwortlichen WP, wenn dieser in den vorausgegangenen sieben Jahren an der Prüfung beteiligt war

54 Unabhängigkeit (7) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften: für das geprüfte Unternehmen Verstoß kann nur noch im Ersetzungsverfahren nach § 318 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden; aktienrechtliches Anfechtungsverfahren (§ 243 AktG) ist ausgeschlossen Voraussetzung: Quorum von € Grundkapital/Börsenwert 2 Wochenfrist (nach Wahl oder Kenntnis vom Ausschlussgrund) nach Erteilung des Bestätigungsvermerks: Ersetzungsverfahren nicht mehr möglich, Abschluss wirksam!

55 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften:
für Abschlussprüfer Verlust des Honorars (§ 319 Abs. 5 HGB)

56 Anmerkungen zu den geplanten Neuregelungen
Unabhängigkeit (9) Anmerkungen zu den geplanten Neuregelungen positive Ansätze: Verankerung des allgemeinen Ausschlusstat– bestandes „Besorgnis der Befangenheit“ bestimmte Ausschlussgründe nur für Abschlussprüfer kapitalmarktnotierter Unternehmen, damit Schonung des Mittelstands Rechtssicherheit durch Konzentration auf Ersetzungsverfahren und Ausschluss des aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens

57 Unabhängigkeit (10) kritische Punkte:
Besorgnis der Befangenheit wegen sonstiger Beziehungen zu unbestimmt Unterstellung des Gesetzgebers, dass allein das Honorar für sonstige Dienstleistung wegen seiner Höhe Befangenheit auslösen kann, entbehrt nachvollziehbarer Grundlagen. Die Bezahlung erbrachter Dienstleistung steht nicht in Zusammenhang mit dem Selbstprüfungsverbot. Im Übrigen ist die Begrenzung des Gesamthonorars auf 15% der insoweit entscheidende Ansatzpunkt. Verlust des Honorars (§ 319 Abs. 5 HGB) zu einseitig; besser: Nichtigkeit des Prüfungsvertrags

58 Unabhängigkeit (11) kritische Punkte:
Ausschlussgrund Erbringung von Rechts– oder Steuerberatungsleistungen, die sich auf Vermögens–, Finanz– und Ertragslage „gestaltend“ auswirken zu wenig konkret; Gefahr, dass dies zu einer allgemeinen Trennung führt; damit Signalwirkung auch für Mittelstand besser: Kodifizierung des Selbstprüfungsverbots auch bei Steuerberatungsleistungen entsprechend dem Allweiler–Urteil des BGH

59 Unabhängigkeit (12) kritische Punkte:
Verbot der gerichtlichen Vertretung nicht gerechtfertigt, insbesondere bei Vertretung vor Steuergerichten wird dem Mandanten Zugriff auf Sachverstand abgeschnitten Regelungen zur internen Rotation bedürfen noch der Präzisierung es fehlen noch Übergangsregelungen z.B. zu § 319a Nr. 1 HGB

60 Bestätigungsvermerk (1)
Ziel der Neufassung des § 322 HGB ist insbesondere die Anpassung an die durch die Modernisierungs-richtlinie erstmals in die 4. und 7. EU-Richtlinie aufgenommenen detaillierten EU–rechtlichen Vorgaben zum Bestätigungsvermerk Grundlage der Vorschriften der 4. und 7. EU–Richtlinie sind internationale Anforderungen an die Erteilung des Bestätigungsvermerks in ISA 700

61 Bestätigungsvermerk (2)
Bereits mit dem KonTraG ist weitreichende Anpassung des § 322 HGB an ISA 700 erfolgt, so dass neue EU–Vorgaben nur geringfügigen materiellen Änderungs-bedarf nach sich ziehen, wie z.B. Einführung des sog. disclaimer; Pflicht zur Feststellung im Bestätigungsvermerk, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt sind (Folgeänderung zur Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht).

62 Bestätigungsvermerk (3)
Versagungsvermerk positives Urteil nicht positives Urteil unein- geschränkt ein- geschränkt Ein- wendungen Prüfungs- hemmnisse Ein- wendungen Prüfungs- hemmnis Negativ– urteil keine Urteils– abgabe (disclaimer)

63 Offenlegung der Prüfungsberichte im Insolvenzfall (§ 321a HGB)
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger oder Gesellschafter Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre nehmen Gläubiger oder Gesellschafter können sich durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen Insolvenzverwalter kann Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widersprechen Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf nach § 321 HGB vorgeschriebene Berichtsteile Entbindung des Abschlussprüfer von der Verschwiegenheitspflicht insofern, als ihm die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den einsichtnehmenden Personen gestattet ist Wertung: geht auf Vorschlag des IDW an die Baums-Kommission zurück Abweichung zum IDW-Vorschlag: Festhalten am Verschwiegenheitsgrundsatz des Abschlussprüfers Offenlegung sollte nach Vorstellungen des IDW nicht durch den Abschlussprüfer, sondern durch den Insolvenzverwalter erfolgen

64 Bilanzkontrollgesetz vom 8.12.2003 (1)
Stärkung des Vertrauens in geprüfte Abschlüsse durch Schaffung einer von Unternehmen und Abschlussprüfern unabhängigen Einrichtung zur Durchsetzung der Rechnungslegungsgrundsätze (Enforcement) Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens: vom BMJ (im Einvernehmen mit dem BMF) anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung als „Prüfstelle für Rechnungslegung“ als 1. Stufe BaFin als 2. Stufe IDW hat sich bereits in 2000 für die Schaffung einer unabhängigen Enforcement-Einrichtung ausgesprochen schließt Lücke des peer review und trägt somit zur Vermeidung einer neuen Erwartungslücke bei (peer review ist keine nochmalige Abschlussprüfung) stärkt Berufsaufsicht: von Enforcement-Stelle festgestellte Bilanzierungsfehler, die nicht zu Testatskonsequenzen geführt haben, sollen WPK gemeldet werden, damit diese potentielles Fehlverhalten des Abschlussprüfers beurteilen kann stärkt Abschlussprüfer im Verhältnis zum Mandanten „den Rücken“ Referentenentwurf strebt Idealbild einer einvernehmlichen Kooperation an, in deren Verlauf etwaige Fehler oder Verstöße in angemessener Frist ohne Zuhilfenahme hoheitlichen Zwangs korrigiert werden. Nur wenn dies nicht gelingt, wird die BaFin eingeschaltet. IDW hat sich für Schaffung eines rein privatwirtschaftlich organisierten Panel ausgesprochen, aber letztlich führt auch die vorgeschlagene zweistufige Lösung zu praktikablem Ergebnis wichtig ist, dass Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft genutzt werden stärkt auch Selbstverwaltung des Berufsstands (Alternative: Enforcement und (irgendwann) auch Berufsaufsicht direkt durch die BaFin.

65 Bilanzkontrollgesetz vom 8.12.2003 (2)
Gegenstand des Enforcement: Jahres- und Konzernabschlüsse sowie (Konzern-) Lageberichte in- und ausländische Unternehmen, die mit Eigen- oder Fremdkapitaltiteln den deutschen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen Finanzierung: teils durch Umlage von kapitalmarktnotierten Unternehmen teils durch Kostenerstattung durch im Einzelfall betroffene Unternehmen Anmerkungen zum Untersuchungsgegenstand: IDW hätte es begrüßt, wenn auch Zwischenberichte betroffen wären, da diese wesentliches Element der Kapitalmarktinformation darstellen. Bundesregierung kündigt aber Überprüfung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit zu erwartenden Verabschiedung der Transparenz-Richtlinie an. Einbeziehung auch ausländischer Unternehmen ist aus Kapitalmarktsicht verständlich, wirft aber zahlreiche Fragen auf, wie z.B.: Ist auf 2. Stufe auch die BaFin oder die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzstaates zuständig? Was ist, wenn der Fall auch von der nationalen Aufsichtsbehörde untersucht wird? Gilt hier das Prinzip der home country control? Kennt sich die Prüfstelle bzw. die BaFin mit ausländischen nationalen Regeln zur Abschlussänderung aus (Verbindung zu Gesellschaftsrecht möglich)? Wer ist bei Verdacht auf Pflichtverletzung des ausländischen Prüfers Anlaufstelle für die Prüfstelle bzw. für die BaFin? Die WPK ist nur für die Aufsicht über WPs und WPGs zuständig.

66 Enforcement 1. Stufe (Prüfstelle)
konkrete Anhaltspunkte auf fehlerhafte Rechnungslegung (z.B. Antrag Dritter) Verlangen der BaFin Stichprobe ohne besonderen Anlass Untersuchung durch Prüfstelle (keine Mitwirkungspflicht des Unternehmens oder des Abschlussprüfers) Enforcement–Maßnahmen der Prüfstelle Sonstige Maßnahmen der Prüfstelle Fall 1: Rechnungslegung richtig Fall 2: Rechnungslegung falsch Fall 3: Unternehmen versagt (freiwillige) Mitwirkung an Sachverhaltsklärung Anzeige von Tatsachen, die Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen an zuständige Behörden Übermittlung von Tatsachen, die auf Vorliegen von Berufspflichtver–letzungen durch den Abschlussprüfer schließen lassen, an die WPK abschließende Information an Unternehmen und BaFin Vorschlag der Prüfstelle zur Fehlerkorrektur Übergabe des Falls an die BaFin Fall 1: Unternehmen nimmt Fehlerkorrektur vor Fall 2: Unternehmen verweigert Fehlerkorrektur abschließende Information der BaFin über – Fehler – Vorschlag zur Fehlerkorrektur – vorgenommene Korrektur Übergabe des Falls an die BaFin mit Information über – festgestellten Fehler – Vorschlag zur Fehlerkorrektur

67 Enforcement 2. Stufe (BaFin)
Fall 1: Übergabe bzw. Übernahme von Fällen aus 1. Stufe Fall 2: Originäres Tätigwerden Unternehmen ist mit Prüfungsergebnis der 1. Stufe nicht einverstanden und nimmt Fehlerkorrektur nicht vor Unternehmen versagt Mitwirkung an Sachverhaltsklärung auf 1. Stufe Erhebliche Zweifel der BaFin an Prüfungsergebnis bzw. an Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsdurchführung der 1. Stufe jederzeit möglich, soweit der Abschluss von Kreditin– stituten, Finanzdienstleitern oder von Versicherungs– unternehmen betroffen ist Enforcement–Maßnahmen der BaFin Sonstige Maßnahmen der BaFin Fall 1: nach Auffassung der BaFin fehlerfreie Rechnungslegung Fall 2: nach Auffassung der BaFin fehlerhafte Rechnungslegung Anzeige von Tatsachen, die Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen an zuständige Behörden Übermittlung von Tatsachen, die auf Vorliegen von Berufspflichtverletzungen durch den Abschlussprüfer schließen lassen, an die WPK Mitteilung an Unternehmen Fehlerfeststellung Anordnung an Unternehmen zur Fehlerkorrektur (Ermessen der BaFin) i.d.R. Anordnung an Unternehmen, Fehlerfeststellung öffentlich bekannt zu machen Beschwerdemöglichkeit des Unternehmens vor OLG Frankfurt/Main

68 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
4.5. Modernisierung der 8. EU-Richtlinie

69 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (1)
Ankündigung der EU-Kommission, die 8. EU-Richtlinie komplett zu überarbeiten Ziel: Modernisierung der seit 1984 nahezu unverändert gebliebenen EU-Richtlinie Schaffung einer prinzipienorientierten Richtlinie mit einem umfassenden Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung Zeitplan: Erster Arbeitsentwurf datiert vom EU-Kommission plant Veröffentlichung des offiziellen Richtlinienentwurfs bereits für Januar 2004 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie stützt sich auf Kommissionsempfehlung zur externen Qualitätskontrolle aus 11/2000 Kommissionsempfehlung zur Stärkung der Unabhängigkeit aus 05/2002 „Erste Antworten der EU auf die aufgrund des Enron-Falls zu klärenden politischen Fragen“ (ECOFIN 04/2002) Ziel: Umfassender Regulierungsrahmen für Abschlussprüfungen (audit infrastructure). Bisherige 8. EU-Richtlinie regelt nur Teilbereiche der audit infrastructure und ist insoweit um zahlreiche Themenbereiche zu ergänzen (vgl. Folgefolien) Überlegungen der Kommission basieren nach wie vor auf sog. „internal market approach“ Aber: „Erforderlichenfalls sollen Strategien und Maßnahmen nach dem Grad des involvierten öffentlichen Interesses differenziert werden, wobei insbesondere den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen ist.“ (Quelle: Mitteilung vom )

70 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (2)
Erstmals in der 8. EU-Richtlinie geregelte Bereiche: (Nationale) Registrierung von Abschlussprüfern Pflicht zur permanenten Fortbildung Pflicht zur Aufstellung eines jährlichen „transparency report“ Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-prüfungen Anforderungen an die nationalen Qualitätskontroll-systeme Anforderungen an die Berufsaufsicht i.e.S. Continuous education: „Member States shall ensure that statutory auditors are subject to appropriate programmes of continuous education in order to maintain sufficient theoretical knowledge, professional skills and values and that failure to respect the continuous education requirements is subject to appropriate sanctions.“ Transparency report: zum Inhalt vgl. Beiblatt Wertung: nachvollziehbar ist Interesse der Öffentlichkeit an Beschreibung des internen QS-Systems Darüber hinausgehende Anforderungen erscheinen nicht begründet. Nachweis einer hohen Prüfungsqualität wird durch eine angemessene audit infrastructure und durch Gewährleistung der Einhaltung dieser Regeln im Rahmen der externen Qualitätskontrolle sichergestellt.

71 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (3)
Erstmals in der 8. EU-Richtlinie geregelte Bereiche: Anforderungen an die öffentliche Aufsicht über den Berufsstand (public oversight) Regelungen zur Prüferbestellung, zur Kündigung/Niederlegung des Prüfungsauftrags sowie zur Berichterstattung gegenüber den unternehmensinternen Überwachungsorganen Implikationen der exterritorialen Auswirkungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act Einführung des Komitologieverfahrens

72 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (4)
Anwendung der ISA bei allen gesetzlichen Abschluss-prüfungen: Unmittelbare Anwendung der ISA Einführung eines Verfahrens zur „adoption“der ISA zur Anwendung in Europa Nicht – wie vom IDW gefordert – Anerkennung des due process zur Entstehung der ISAs Sondern: Anerkennung jedes einzelnen Standards auch unter Berücksichtigung inhaltlicher Kriterien Nationale „add-ons“ nur zulässig, soweit sie auf gesetzlichen Besonderheiten zum Prüfungsumfang basieren Anerkennungskriterien: „The Commission can adopt internaional standards on auditing only if they: are generally accepted internationally; provide a high level of credibility of the annual or consolidated accounts in conformity with the principles set out in Article 2 (3) of Directive 78/660/EEC and in Article 16 (3) of Directive 83/349/EEC; are conducive to the European public good, and; are developed in accordance with requirements for proper due process, public oversight and transparency.“ Überlegungen des IDW zu nationalen Auswirkungen: vgl. Beiblatt Begrenzung der nationalen „add-ons“ auf gesetzliche Besonderheiten nicht sachgerecht. Regelung in Kodizes etc. sind ebenfalls relevant.

73 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (5)
Anforderungen an die nationalen Qualitätskontrollsysteme: Festlegung zahlreicher grundsätzlicher Anforderungen an Qualitätskontrollverfahren Im Grundsatz bleibt Peer Review-Verfahren zwar neben Monitoring-Verfahren weiter zulässig, ist aber in einigen Punkten in Richtung Monitoring fortzuentwickeln! Qualitätskontrollverfahren muss (mehrheitlich) von Nichtberufsangehörigen überwacht werden, die „ultimate responsilibility“ für das Qualitätskontrollverfahren haben Auswahl des Qualitätskontrollprüfers muss unabhängig von der zu prüfenden WP-Praxis erfolgen Erfordernis eines „systematic link“ zwischen Qualitätskontrollverfahren und Disziplinarmaßnahmen zu vorgeschlagenen Anforderungen an Qualitätskontroll-systeme vgl. Beiblatt explizite Differenzierung der Qualitätskontrollsysteme lediglich hinsichtlich Abstand der Qualitätskontrollen. Vgl. aber allgemeines Statement zur Differenzierungsmöglichkeit im öffentlichen Interesse.

74 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (6)
Anforderungen an die Berufsaufsicht i.e.S.: Reichweite: Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur einer nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Abschlussprüfung Sanktionen: keine Vorgabe eines bestimmten Sanktionskatalogs aber: grundsätzliche Verpflichtung zur angemessenen Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der 8. EU-Richtlinie Ausschluss aus dem Beruf muss als eine mögliche Sanktion vorgesehen werden Pflicht zur Veröffentlichung der einzelnen verhängten Sanktionen Anforderungen an Berufsaufsicht i.e.S. sind niedergelegt in Abschnitt zu „investigations and sanctions“ Grundsatz: Mitgliedsstaaten müssen über eine angemessene und wirksame Berufsaufsicht verfügen. Anforderungen an Organisation der Berufsaufsicht ergeben sich aus „public oversight“-Anforderungen.

75 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (7)
Anforderungen an die Aufsicht über den Berufsstand (public oversight): Durchführung der Aufsicht (mehrheitlich) durch Nichtberufsangehörige Aufsicht erstreckt sich über alle reglementierten Bereiche – von der Registrierung bis hin zur Berufsaufsicht Aufsichtsgremium muss die „ultimate responsibility“ für die einzelnen überwachten Bereiche haben angemessener Anteil der Finanzierung der Aufsicht muss außerhalb des Berufsstands aufgebracht werden Insoweit gravierende Anpassungen der deutschen Berufsaufsicht erforderlich! 8. EU-Richtlinie soll sechs Prinzipien zur Ausgestaltung des public oversight enthalten (vgl. Beiblatt). Anpassungserfordernis der Berufsaufsicht durch die WPK: Schaffung eines dem Qualitätskontrollbeirat nachgebildeten public oversight board reicht nicht aus!

76 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (8)
Einführung des Komitologieverfahrens im Bereich der Abschlussprüfung: Kommission kann im Rahmen des Komitologieverfahrens Ausführungsbestimmungen zu ausgewählten Bereichen der 8. EU-Richtlinie erlassen beratender Ausschuss im Rahmen des Komitologie-verfahrens soll nicht mit Berufsstandsvertretern, sondern – wie politischer Ausschuss – mit Regierungsvertretern besetzt sein Auflösung des bisherigen „Beratenden Ausschuss für Abschlussprüfung“ (Committee on Auditing), in dem bislang neben den nationalen Regierungen auch der Berufsstand vertreten war Problem: Möglichkeit des Berufsstands, im Entwurfsstadium auf Ausführungsbestimmungen Einfluss zu nehmen, sinkt durch Ausschluss aus dem Audit Advisory Committee rapide Einführung des Komitologieverfahrens stärkt Machtposition des Kommission bei Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zu Lasten von Ministerrat und EU-Parlament Gefahr des Entstehens europäischer Sonderregelungen Einsatz des Komitologieverfahrens ist alleine zur Anerkennung internationaler Regelungen zur Anwendung in Europa akzeptabel

77 Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (9)
Anpassung bestehender Regelungen der 8. EU-Richtlinie: Abbau der Anforderungen an die Eigentumsverhältnisse und Führungsstruktur von Prüfungsgesellschaften: Wie für Eigentümer wird künftig auch für die Mitglieder der Führungsgremium einer Prüfungsgesellschaft gefordert, dass diese mehrheitlich nicht mehr „locally approved“, sondern „EU approved“ sein müssen. Keine Regelungen zu der Zusammensetzung der übrigen 49%. Ausdruck der angestrebten Liberalisierung. Beibehaltung der Ausbildungsvorschriften der 8. EU-Richtlinie. Erforderliche umfangreiche Modernisierung soll zu späterem Zeitpunkt erfolgen. Argumente gegen Abkehr vom Erfordernis eines „local approval“ bei der Führungsstruktur: Unabhängigkeit und Integrität des Leitungsgremiums einer Personengesellschaft gebieten, dass sich das Leitungs-gremium mehrheitlich aus Personen mit nationaler Qualifikation zusammen setzt. In den Leitungsgremien von Prüfungsgesellschaften werden im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung für bestimmte Mandanten fachliche Entscheidungen getroffen, die es im Hinblick auf die Interessen der Öffentlichkeit erfordern, dass die an den Entscheidungen mitwirkenden Berufs-angehörigen die Berufsqualifikation des Aufnahmelandes erworben haben. Es droht die Gefahr, dass Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften die Befugnis zur Steuerberatung und zur zulässigen Rechtsberatung verloren geht, weil die Leitungsorgane bzw. Gesellschafter nicht mehr über diese Befugnis verfügen.

78 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
5. In Arbeit befindliche Themen

79 In Arbeit befindliche Themen (1)
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis Interne Rotation Anwendung von Stichprobenverfahren bei der Abschlussprüfung Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten Rechnungslegung und Prüfung politischer Parteien Rechnungslegung von Non-Profit-Unternehmen Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesell-schaften Auswirkungen von rechtlichen Sachverhaltsgestaltungen auf die Rechnungslegung

80 In Arbeit befindliche Themen (2)
Rechnungslegung im Falle einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse Rechnungslegung in der Insolvenz Rückstellungspflicht für die Entsorgung / Verwertung von Elektroschrott Rückstellungspflicht für den ERA-Anpassungsfonds Bewertungsfragen bei der Abbildung von Unternehmens-zusammenschlüssen im IAS-Abschluss Überarbeitung der Grundsätze zur Unternehmensbewertung (IDW S 1) Ermittlung von Markenwerten


Herunterladen ppt "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen