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Veröffentlicht von:Nadja Annegret Kaiser Geändert vor über 8 Jahren
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www.land-oberoesterreich.gv.at Wien, 17. Februar 2006 Wolfgang Steiner Die elektronische Verfahrens- führung nach dem AVG und dem ZustellG in der Praxis eines Unabhängigen Verwaltungssenats
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2 E-Government bei einem UVS Übersicht & Hintergrund n kurzer Hinweis auf Rechtsgrundlagen n Anmerkungen / Fragen / Probleme aus der Praxis n Situation des Oö. Verwaltungssenats l rund 3.000 Verfahren / Jahr l AVG + VStG, Landesabgaben, Vergabe l Behörden erster Instanz / belangte Behörden: 8 keine flächendeckender Einsatz elektronischer Werkzeuge
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3 E-Government bei einem UVS schriftliche Anbringen 4jede technische Form, die die Be- hörde zu empfangen „in der Lage ist“ schriftliche Erledigungen soweit elektronische Adresse 4 für laufendes Verfahren der Behörde bekannt gegeben wurde oder 4Adresse, die einem Zustelldienst genannt wurde e-Kommunikation im AVG Behörde Parteien/Beteiligte
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4 E-Government bei einem UVS Einzelfragen n § 13 Abs 1 AVG: „Anbringen“ l in jeder technischer Form, die die Behörde zu empfangen „in der Lage ist“ l Kopie („Unverfälschbarkeit“) l Veröffentlichung der Adresse und technischen Voraussetzungen (Beispiel Oö. Verwaltungs- senat) - fehlen Kundmachungen! n Sonstiges l E-Mail (Body) und Beilagen (Attachments) l Offizielle und persönliche Mailadressen l keine Übermittlungsbestätigung (§ 7 dritter Satz FonV) - Doppelbelastung der Behörde!
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5 E-Government bei einem UVS Erledigung - Mitteilung n § 18 AVG l Dokumentation = (interne) Erledigung l Beurkundung (§ 18 Abs. 2 AVG) 8 eigenhändige Unterzeichung der Aktenstücke oder 8 elektronische Signatur Übergangsbestimmung! l Mitteilung an Beteiligte über Inhalt interner Erledigungen = externe Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) 8 geringster Aufwand 8 von den Beteiligten empfangen werden können
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6 E-Government bei einem UVS Externe Erledigungen n § 18 Abs. 4: schriftlich l wenn in Verwaltungsvorschriften angeordnet l oder von Partei verlangt l oder Zustellung erforderlich n Übermittlung - Zustellung 8 bloße Zusendungen 4zulässig, aber ohne Zustellwirkung 8 bei Notwendigkeit eines Nachweises: Zustellung 8 bei Schriftlichkeit: 4eigenhändige Unterschrift 4oder 4Anbringen des elektronischen Amtssiegels hat die Wirkung der Beglaubigung einer Ausfertigung durch die Kanzlei
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7 E-Government bei einem UVS Weitere Verfahrensschritte n Aktenvermerke: § 16 Abs. 2 AVG l Inhalt ist zu beurkunden n Akteneinsicht: § 17 AVG l auch Zugriff über Internet l allen Beteiligten im gleichen Umfang! (Abs. 2) n Parteiengehör: §§ 37, 45 Abs. 3 und 65 AVG l Einladung auch mit Mail zulässig l Reaktion der Partei ebenfalls elektronisch möglich
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8 E-Government bei einem UVS Beilagen Antrag, Erklärung Einscannen Erhebungen Aktenvermerk, Niederschrift Akteneinsicht, Parteiengehör Verbesserung Kundmach- ungen Rechtsbe- lehrung Einzelne Verfahrensschritte Erledigung Zustellung Neu!
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9 E-Government bei einem UVS e-Zustelladresse n § 2 Z. 6 ZustellG: l elektronische Adresse, die vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst genannt wurde l elektronische Adresse, die vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben wurde n § 4 Abs. 1 ZustellG: l Zustellung an Empfänger an jeder Zustell- adresse zulässig l nachweisliche elektronische Zustellung nur an elektronischer Adresse bei Zustelldienst
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10 E-Government bei einem UVS e-Zustellung Zustelldienst BehördeEmpfängerIn Übergabe des Dokuments Benachrichtigung Abholung Informationen über Zustellung Anmeldung der Zustelladresse elektronische Adresse vorhanden? 1 23 4 56 Liste elektro- nischer Zustell- adressen
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11 E-Government bei einem UVS n § 21 E-GovG n Praxis der Behörden erster Instanz / belangten Behörden l einfacher Ausdruck l Nachvollziehbarkeit l Problemfälle bei Beurkundung / Genehmigung n Vorlage an Höchstgerichte n Problem der (verschiedenen) ELAK- Systeme? Aktenvorlage
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12 E-Government bei einem UVS n Eingangsbestätigung für Parteien bei elektronischen Anbringen n Möglichkeit der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Form einer Video- konferenz n Einfache(re) Form der (elektronischen) Zustellung l Telefax auch nach 31.12.2007! n Einheitliche Vorgangsweise für alle Ver- fahrensarten l keine Abweichungen in Materiengesetzen Wünsche & Ideen
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13 E-Government bei einem UVS n Rechtsgrundlagen weitgehend vorhanden / angepasst n Praxis l technische Voraussetzungen bei Bürgerinnen und Bürgern? 8 Bürgerkarten-Funktion l technische Voraussetzungen bei Behörden? n Gesamtumstieg? n Teilfunktionen! n Verlängerug der Übergangsbestimmung!? Resümee
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Wolfgang Steiner Vizepräsident des Oö. Verwaltungssenats (A) 4021 Linz, Fabrikstraße 32 +43(0)732.7720.11708, Fax:.14853 E-mail: wolfgang.steiner@ooe.gv.at © 2006 www.land-oberoesterreich.gv.at
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