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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT WUCHER (ART.157) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT WUCHER (ART.157) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Wucher 2 Prof. Dr. H. Vest WUCHER (ART.157) - ALLGEMEIN > Zwei Tatalternativen: > „direkter“ Wucher gem. Art.157 Ziff.1 Abs.1 > sog. Nachwucher gem. Art.157 Ziff.2 Abs.2 > Während der direkte Wucher die Ausbeutung des Opfers unter Strafe stellt, bedroht der Nachwucher denjenigen mit Strafe, der eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht

3 Wucher 3 Prof. Dr. H. Vest DIREKTER WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS.1) – OBJ. TB > Tatobjekt Das Opfer muss sich in einer Situation der Unterlegen- heit gegenüber dem Täter befinden. Abschliessende Aufzählung der Gründe: —Zwangslage —Abhängigkeit —Unerfahrenheit —Schwäche im Urteilsvermögen

4 Wucher 4 Prof. Dr. H. Vest DIREKTER WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS.1) – OBJ. TB > Tathandlung Täter muss dem unterlegenen Opfer eine Leistung erbringen —Als Leistung gelten alle Zuwendungen mit Vermögens- wert —Die Leistung muss Bestandteil eines zweiseitigen entgeltlichen Vertragsverhältnisses sein

5 Wucher 5 Prof. Dr. H. Vest WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS.1) – OBJ. TB Auf die Leistung des Täters muss das Opfer im Austausch einen Vermögensvorteil gewähren oder versprechen: —Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Besserstellung —Versprechen meint die feste Zusicherung, zukünftig einen Vermögensvorteil zu erbringen —Gewähren erfasst die tatsächliche Erbringung eines Vermögensvorteils > Zwischen der vom Täter erbrachten Leistung und dem vom Opfer gewährten/versprochenen Vermögensvorteil muss ein offenbares Missverhältnis bestehen.

6 Wucher 6 Prof. Dr. H. Vest DIREKTER WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS.1) – OBJ. TB > Ausbeutung Unerfahrenheit des Opfers > Zwischen der Unterlegenheit des Opfers und dem von diesem eingegangenen Vertragsschluss muss deswegen ein Motivationszusammenhang bestehen.

7 Wucher 7 Prof. Dr. H. Vest WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS.2) – OBJ. TB > Als zweiaktiges Delikt erfordert der Nachwucher zwei Handlungsakte, die vom Täter kumulativ vorgenommen werden müssen. —Zunächst muss der Täter eine wucherische Forderung erwerben (1.Akt) —Sodann muss diese vom Täter weiterveräussert oder geltend gemacht werden (2.Akt) Erwerb und Weiterveräusserung/Geltendmachung richten sich nach den Regeln des Zivilrechts

8 Wucher 8 Prof. Dr. H. Vest WUCHER (ART.157 ZIFF.1 ABS. 1 und 2) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend) Besonders zu beachten ist hier, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung ihren wucher- ischen Charakter erkannt haben muss – andernfalls ist die Weiterveräusserung/Geltendmachung straflos


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