Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, 29. 4. 2003 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, 29. 4. 2003 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil."—  Präsentation transkript:

1 Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, 29. 4. 2003 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil

2 UG-Personalrecht, 29.04.031 Gliederung 1.Personalrechtliche Eckpunkte des UG 2002 2.Neue Rechtslage ab 2004 3.Überleitungsbestimmungen 4.Personalvertretung/ Betriebsrat

3 UG-Personalrecht, 29.04.032 1. Personalrechtliche Eckpunkte des UG 2002  Fortsetzung der „Dienstrechtsnovelle 2001“ (keine neuen BeamtInnen mehr)  Ab 1. 1. 2004 sind alle (neuen) MitarbeiterInnen Angestellte  Regelung durch (privates) Arbeitsrecht  Kollektivvertrag für alle Universitäten  Universität gilt als Betrieb  Differenzierte Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse

4 UG-Personalrecht, 29.04.033 2. Neue Rechtslage ab 2004 – Übersicht oPrivatrechtliche Arbeitsverträge oFür Universität schließt RektorIn ab (auf Vorschlag/nach Anhörung der OE-Leitung, Prof.: Berufungsverfahren, § 107 Abs 3 - 5 UG) oAngestelltengesetz (§ 108 Abs 1 UG) oKollektivvertrag: „Dachverband“ vorrangige Arbeitgeber-Organisation (§ 108 Abs 2 - 4 UG) oSonderregelungen für Arbeitszeit/-ruhe (§§ 110, 111 UG) oBetriebsverfassungsrecht mit kleinen Modifikationen (§ 135 UG)  Rechtliche Organisation der Arbeit- nehmerschaft eines Betriebes Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UG Ausnahmen für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe- stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG) Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten, dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG?  Ziel: Interessenausgleich  Aufgaben der Organe: Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftl., sozialen, gesund- heitl. und kulturellen Interessen der AN

5 UG-Personalrecht, 29.04.034 2. Neue Rechtslage ab 2004: Kollektivvertrag Schriftliche Vereinbarung mit Normwirkung Außenseiterwirkung für ANinnen Günstigkeitsprinzip, Nachwirkung Arbeitszeit/-ruhe (§ 110 Abs 2 Z 5, Abs 2a, 10) Pensionskassenzusage f. wiss.Pers. (§ 115 UG) Weitere Regelungsmöglichkeiten in allen Fragen betr. Inhalt des Arbeitsverhältnisses, zB. Entgelt (Grundlohn, Zulagen...), Reisekosten Verwendungsbilder, Laufbahnschemata Freistellung, Weiterbildung (Rechte und Pflichten) Kündigungsschutz

6 UG-Personalrecht, 29.04.035 2. Neue Rechtslage ab 2004/ 3 Beendigung Befristung: Sonderregelung in § 109 UG: - max. sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam) - „unmittelbare“ Kettenbefristung nur bei Projekt-/Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt max. sechs (bei Teilzeitbeschäfti- gung: acht) Jahre Sanktion bei Verletzung: Unwirksamkeit? Kündigung: Fristen/ Termine nach § 20 AngG (AG: 6 Wo bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Monat, Verlängerung auf 6 Mon. möglich) anders als im VBG keine Bindung an Schrift- form/ Gründe, keine Rechtsunwirksamkeit

7 UG-Personalrecht, 29.04.036 2. Neue Rechtslage ab 2004/ 4 Beendigung Entlassung, Austritt: nur aus wichtigem Grund demonstrative Aufzählung in §§ 26, 27 AngG Bei ungerechtfertigter Entlassung (Austritt) Arbeitsverhältnis beendet, aber Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs- /Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des Betriebsrates); MSchG/VKG, APSG, BEinstG Zusätzlich „Erweiterter Schutz“ (§ 113 UG) Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftl. Auffassung/ Methode unwirksam (nachträgliche Kontrolle durch Gericht)

8 UG-Personalrecht, 29.04.037 3. Überleitungsbestimmungen - Übersicht BeamtInnen unverändert, Zuweisung Option für Angest.system Vertragsbedienstete VBG wird Inhalt des Ver- (einschl.V.Prof., V.Ass.) trags mit Univ., Option Drittmittelpersonal Angestellte (+ KollV) Alle ab 1. 1. ‘04 auf- Angestellte (+ KollV) genommene Mitarbei- [Solange KollV noch nicht terInnen wirksam, VBG grundsätzl. Vertragsinhalt] Wiss. Mitarb. in Ausb. Auslaufen, aber Weiter- TutorInnen etc. führung (individuell, Typ) Lehrbeauftragte im Angest.system möglich

9 UG-Personalrecht, 29.04.038 4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Übersicht Auch bei inneruniversitärer Interessen- vertretung „Systemwechsel“ (§ 135 UG) Abs 1: Für alle ANinnen der Univ. gilt ArbVG Abs 2: Univ. gilt als Betrieb iSd § 34 ArbVG Abs 3: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches - (einschl. Ärzte) und allgem. Universitätspersonal Abs 4, 5: aber erst ab 1. 1. 2004 Dann bestehende DAs übernehmen vorerst auch BR-Funktion: unverzügl. Wahl ausschreiben Abs 8 Z 2: Neue BRe auch als DA f. BeamtInnen Abs 9: Bestehd. ZAs (nur) bis Ende dieser Periode

10 UG-Personalrecht, 29.04.039 4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Grundbegriffe Größe: („Stichtag“) 51-100 AN: 4 BRM, je weitere 100: um 1 mehr, > 1000: je weit. 400: um 1 mehr Verhältniswahlrecht (D‘Hondt) Aktiv: alle am „Stich-“/Wahltag Beschäftigten Passiv: ÖsterreicherIn/ EWR-BürgerIn mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Mandat für vier Jahre (vorzeit. Enthebung mögl.) Beschlüsse grundsätzl. mit einfacher Mehrheit Freies Mandat, Beschränk.-/Benachteilig.verbot (Permanente) Freistellung (1 ab 151, 2 ab 700 AN) Besonderer Kündigungs-/Entlassungsschutz Betriebsausschuss : beide Betriebsräte

11 UG-Personalrecht, 29.04.0310 4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/1 Aufgabe: Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der AN-innen im Betrieb Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten, dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG ? Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UG Ausnahme für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe- stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG)  Teilnahme- und Anhörungsrecht für beide BR-Vorsitzende im Univ.Rat (§ 21 Abs 15 UG) Allg. Überwachung, Information und Inter- vention (§§ 89 - 91 ArbVG): „alle Angelegenheiten“

12 UG-Personalrecht, 29.04.0311 4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/2 Soziale Angelegenheiten insb. Betriebsvereinbarungen (Normwirkung) - Auswahl MVK, Beginn/Ende der Arbeitszeit, … (bei Schlichtungsstelle erzwingbar) - Aufwandersatz, Prämien, Betriebspension, Kündig.- frist, Entlassungsgründe, Kontrollmaßnahmen, … - bei Ermächtigung durch KollV auch andere Materien Personelle Angelegenheiten Einstellung, Beförderung, Versetzungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz Wirtschaftliche Angelegenheiten Änderg. im Org.plan: Betriebsänderung: bei wesentl. Nachteilen für erhebl. Teile der AN-schaft: Sozialplan


Herunterladen ppt "Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, 29. 4. 2003 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen