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HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, 06.05.2004 Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.

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Präsentation zum Thema: "HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, 06.05.2004 Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS."—  Präsentation transkript:

1 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, 06.05.2004 Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS PARTNERING BY IT am 6. Mai 2004 in München © 2004, Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e.V. (BayME)

2 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 1 © BayME, 06.05.2004 Gliederung Was sind HRM-Systeme ? Welche rechtlichen Grenzen gibt es? Was ist zu tun? Fazit

3 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 2 © BayME, 06.05.2004 I. Was sind HRM-Systeme ? Elektronische Datensammlungs- und auswertungssysteme Wichtigste Funktionen: Personalabrechnung Stammdatenverwaltung Administration Personalberichterstattung Zeitermittlung Personalplanung Zusätzliche Module: Möglichkeit der Korrespondenzerstellung, des Terminmanagements und der Kostenberechnung...

4 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 3 © BayME, 06.05.2004 I. Was sind HRM-Systeme ? Systematische Einteilung: Administrative Systeme erfüllen vergangenheitsbezogene, abrechnungstechnische und verwaltungsmäßige Aufgaben Dispositive Systeme unterstützen Entscheidungsaufgaben im Personalmanagement, indem sie durch die Aufbereitung der zur Verfügung stehenden Daten eine umfassende und differenzierte Entscheidungs- grundlage zur Verfügung stellen Effizienz- und Synergiezuwachs

5 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 4 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

6 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 5 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Persönlichkeitsrecht Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Unterfall des allgemeinen verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Schranken: Einfache Gesetze und Verhältnismäßigkeitsprinzip

7 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 6 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Datenschutzrecht Das BDSG ist eine einfachgesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten und gilt auch im Arbeitsverhältnis Voraussetzung: Verarbeitung personenbezogener Daten - personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person - Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen

8 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 7 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Datenschutzrecht Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach dem BDSG (nur) zulässig, wenn - der Arbeitnehmer einwilligt ( §§ 4 und 4a BDSG) - eine Betriebsvereinbarung dies gestattet (§ 4 BDSG) - es der Vertragserfüllung dient (§ 28 BDSG) - der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, das dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegt (§ 28 BDSG)

9 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 8 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Datenschutzrecht Weitere zu beachtende Grundsätze: - Zweckgebundenheit der Datenverwendung - Transparenz für die Betroffenen (Information) - ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes (z.B. Zugangsberechtigungen ect.) - Verpflichtung der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis

10 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 9 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Mitbestimmung des Betriebsrats Unterrichtungs- und Beratungsrechte: - Überwachung der Einhaltung des BDSG durch den Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 1, 2 BetrVG i.V.m. BDSG - Planung von Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsablaufs gem. § 90 BetrVG

11 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 10 © BayME, 06.05.2004 II. Welche rechtlichen Grenzen gibt es ? Mitbestimmung des Betriebsrats „echte“ Mitbestimmungsrechte: - Überwachung durch eine technische Einrichtung gem. § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG - Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. BildSchArbV - Maßnahme der Berufsbildung gem. § 97 Abs. 2 BetrVG

12 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 11 © BayME, 06.05.2004 III. Was ist zu tun ? Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder Individualrechtliche Zusatzvereinbarung Ziel: Ausgleich der widerstrebenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (-vertretung) Mögliche Inhalte: - Festlegung, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden - Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats - Informationsrechte der Arbeitnehmer - Konfliktregelungen

13 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 12 © BayME, 06.05.2004 IV. Fazit HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz -nicht unbedingt ein Widerspruch ! BAG:„(...) es ist aber auch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, sich diejenigen Kenntnisse, die er berechtigterweise benötigt, in wirtschaftlich sinnvoller Weise schnell und kostengünstig zu verschaffen“ (BAGE 51, 217-238) Voraussetzung: die rechtliche Grenzen werden beachtet

14 HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 13 © BayME, 06.05.2004 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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