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Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997)

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Präsentation zum Thema: "Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997)"—  Präsentation transkript:

1 Der Finanzausgleich 1998 (gemäß Finanzausgleichsgesetz 1997)
Symposium „Wettbewerb der Regionen - Laissez faire oder aktives Handeln? Die Europaregion Salzburg als möglicher Ausweg?“ Salzburg, 16. November 2000 Institut für Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik TU Wien Karlsgasse 11/2, A-1040 Wien Univ.-Prof. Mag. Dr. Wilfried Schönbäck Vertr.-Ass. Dipl.-Ing. Lena Sieber

2 Abb. 1: Der Finanzausgleich
Im Finanzausgleichsgesetz wird die Aufteilung der Abgabenrechte und des Abgabenertrages auf die einzelnen Gebietskörperschaften geregelt. Bei den Abgaben wird unterschieden zwischen ausschließlichen Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben sowie gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Ausschließliche Bundesabgaben fließen der einhebenden Gebietskörperschaft zu. Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind nach gesetzlich fixierten Schlüsseln aufzuteilen. Bei der Aufteilung des Ertrages der gemeinschaftlichen Bundesabgaben wird grundsätzlich zwischen vertikalem Finanzausgleich (zwischen Bund, Länder und Gemeinden) und horizontalem Finanzausgleich (Aufteilung auf die Bundesländer einerseits sowie länderweise Aufteilung auf die Gemeinden und im Anschluss daran gemeindeweise Aufteilung andererseits) unterschieden.

3 Abb. 2: Der vertikale Finanzausgleich
Abb. 2: Der vertikale Finanzausgleich EA der Gemeinden EA des Bunds EA der Länder EA der Gemeinden EA des Bunds EA der Länder Gemeinschaftliche Bundesabgaben § 8 Abs. 1: Vertikale Aufteilung nach gesetzlich fixierten Hundersätzen (ohne Spielbankabgabe u. Kulturgroschen) § 7 Abs. 2: Abzug der Fondsanteile von Einkommen- u. Umsatzsteuer Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000. § 8 Abs. 2-5: Abzug von Vorweganteilen für SWW, KA, u. EU Erster Schritt des primären Finanzausgleichs ist die Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die einzelnen Gebietskörperschaftsebenen (vertikaler Finanzausgleich). Vor Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden Fondsanteile abgeführt. Die Aufteilung der verbleibenden gemeinschaftlichen Bundesabgaben erfolgt nach steuerweise gesetzlich festgelegten Aufteilungsschlüsseln. Von den Anteilen der Gebietskörperschaften Vorweganteile zum Zwecke der Finanzierung von Siedlungswasserwirtschaft, EU-Beiträge und der Krankenanstalten abgeführt.

4 Einschub: Abgestufter Bevölkerungsschlüssel (ABS) im österreichischen Finanzausgleich gem. § 8 Abs. 8 (durchschnittlicher und marginaler Vervielfacher) Mittels des ABS werden der Großteil der EA der Gemeinden auf die Gemeinden verteilt; darin kommt das Bedarfsprinzip (Gesund-heit, öff. Verkehr) zum Ausdruck. Zur Berechnung des ABS ist die Volkszahl einer Gemeinde mit einem je nach Größenklassen verschiedenen Vervielfacher zu multiplizieren: bis EW 1 1/3 zw u EW 1 2/3 zw u EW sowie Städten mit eigenem Statut mit höchstens EW 2 über EW 2 1/3 Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl zw und , zw und oder zw und liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl zw und liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Daher ist der durchschnittliche Vervielfacher stetig, der marginale weist Sprünge auf. Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000.

5 § 10 Abs. 1: zweckgebundene Landesmittel
Abb. 3: Der horizontale Finanzausgleich: die länderweise Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben K St T V W S B länderweise Anteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen BA Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen BA EA der Gemeinden EA der Länder § 8 Abs. 6: Horizontale länderweise Aufteilung der Anteile der Länder und Gemeinden nach steuerweise gesetzlich fixierten Schlüsseln § 10 Abs. 1: zweckgebundene Landesmittel § 9: Plafond- regelung Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000. Die auf die Länder und Gemeinden entfallenden Anteile an den gemeinschaftlichen Bundes-abgaben werden im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs vorerst länderweise aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach steuerweise gesetzlich fixierten Schlüsseln. Die Zusammensetzung der Verteilungsschlüssel beruht auf der Bevölkerungszahl, dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, dem örtlichen Aufkommen ausgewählter gemeinschaftlicher Bundesabgaben sowie zusätzlichen gesetzlich festgelegten Aufteilungsverhältnissen. Übersteigen die Ertragsanteile Wiens als Land und als Gemeinde 33 % der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden, kommt dieser Mehrbetrag zur Hälfte den Ländern (nach VZ) und zur Hälfte den Gemeinden (nach ABS) zu. Ein Mehrbetrag zwischen 30,4 und 33 % wird nur zur Hälfte an Länder und Gemeinden abgeführt. 13,5 % der Gemeindeanteile sind den Ländern zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden (mit Ausnahme von Wien) zu überweisen.

6 Horizontale Aufteilung auf Gemeindeebene
Abb. 4: Der horizontale Finanzausgleich: die weitere Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 10 Abs. 2) Ertragsanteile an den gemeinschaft-lichen BA der Gemeinde A im Burgenland Voraus-anteil K St T V W S B länderweise Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben K St T V W S B Horizontale Aufteilung auf Gemeindeebene Sockel-betrag Der Sockelbetrag von 102,3 ATS wird bis zum Jahr 2004 schrittweise auf ATS erhöht restl. EA nach ABS Die Ertragsanteile der Gemeinden werden länderweise nach dem ABS um insgesamt 102,3 ATS vervielfacht mit der VZ gekürzt und länderweise wieder um diesen Betrag nach der VZ erhöht. Die so erhaltenen länderweisen Anteile der Gemeinden werden in folgenden 3 Schritten gemeindeweise verteilt: Einen Vorausanteil erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft (§ 10 Abs. 4) den Finanzbedarf (§ 10 Abs. 3) im Vorjahr nicht erreicht hat, in der Höhe von 30 % der Differenz. Jede Gemeinde erhält den Sockelbetrag in der Höhe von 102,3 ATS pro Einwohner. Die verbleibenden Ertragsanteile der Gemeinden werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Quelle: Eigene Darstellung; IFIP, TU Wien, 2000.

7 Abb. 5: Überblick über den österreichischen Finanzausgleich 1998 gem
Abb. 5: Überblick über den österreichischen Finanzausgleich 1998 gem. Finanzausgleichsgesetz 1997 Quelle: Eigene Darstellung nach Finanzausgleichsgesetz 1997 (BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 79/1998), IFIP, TU Wien, 2000.

8 Abb. 6: Ertragsanteile der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländer
Tab. 1: Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 2: Simulation: Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 1998 gemäß SIMFAG bei Annahme eines Sockelbetrags von ATS in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000.

9 Abb. 7: Berechnung des „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden sowie eigene Abgaben der Gemeinden
Die Aufstockungseffekte 1 des Budgets der Gemeinden geben an, um wieviel % die Einnahmen aus gemeindeeigenen Abgaben durch die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht werden. Sie werden berechnet, indem die Ertragsanteile in Bezug zu den eigenen Abgaben gesetzt werden. Tab. 3: Eigene Abgaben der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern im Jahr 1998 in ATS pro Einwohner Quelle: Eigene Berechnung; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000.

10 Abb. 8: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern Tab. 4: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 5: Simulation: „Aufstockungseffekt 1“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 bei Verwendung eines Sockelbetrags von ATS in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; IFIP, TU Wien, 2000.

11 Abb. 9: FA-Transfers an die und von den Gemeinden gemäß sekundärem Finanzausgleich 1998
Im sekundären Finanzausgleich wird die Aufteilung der Abgabenerträge auf die Gebietskörperschafts-ebenen durch eine Reihe von Transferzahlungen in Form von Finanzzuweisungen und Zuschüssen (§§ 20-23 FAG 1997) ergänzt. Von den Ländern werden die den Gemeinden gemäß § 10 (1) FAG 1997 zustehenden Bedarfszuweisungsmittel in Form von Zuweisungen und Zuschüssen an die Gemeinden weitergegeben. Die Landesumlagen werden von diesen Transfers abgezogen. Die Höhe dieser Finanzzuweisungen ist vom Sockelbetrag unabhängig, die Durchführung einer Simulation für einen Sockelbetrag von ATS entfällt daher. Tab. 6: FA-Transfers an die und von den Gemeinden gemäß GemBon im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000.

12 Abb. 9: „Aufstockungseffekt 2“der Gemeinden differenziert nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern Der Aufstockungseffekt 2 errechnet sich wie folgt: Die Summe der Ertragsanteile, der Finanzzuweisungen gemäß §§ sowie den Bedarfszuweisungen vermindert um die Landesumlage wird durch die Summe der eigenen Abgaben geteilt. Tab. 7: „Aufstockungseffekt 2“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000. Tab. 8: Simulation: „Aufstockungseffekt 2“ der Gemeinden gemäß SIMFAG im Jahr 1998 bei Verwendung eines Sockelbetrags von ATS in % der eigenen Abgaben Quelle: Eigene Berechnung; SIMFAG 3.1; GemBon; IFIP, TU Wien, 2000.


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